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Umgangskosten und SGB II
Trotzdem - mit seiner Haltung entmutigt @raid sich selbst und andere.

Richtig ist: Jedes Mitglied einer BG kann jederzeit fristgerecht Klage für alle Mitglieder seiner BG einreichen (und sollte dies auch fristwahrend tun).

Ggfs. wird das Gericht - in seinem Ermessen nach §73 SGG - muss also nicht immer - eine Prozessvollmacht für minderjährige Kinder nachträglich verlangen. Dann kann man die Anfrage und falls notwendig auch fam.gerichtli. Klage in Richtung KiMu immer noch führen. Das SG-Verfahren ruht dann solange - auf Antrag. Die KiMu wird diesen Prozess immer verlierern, denn es ist dem Kindeswohl dienlich, für eine geeignete Versorgung während des Umgangs zu sorgen und dabei auch die möglich Insanspruchnahme sonstiger Sozialleistungen (zumindest) zu prüfen.

Praxistip: Am besten läßt man sich eine solche - gegenseitige -Vollmacht gleich im Umgangsurteil/- Vergleich mit reinschreiben.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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(22-04-2015, 15:39)raid schrieb:
(22-04-2015, 15:30)Sixteen Tons schrieb:  wenn das JC jetzt U-Boot mit ihm spielt 

Du hast also auch den Eindruck. 

Warum drehen die nur so hohl bei der temp. BG. 

Das hatte ich dir eigentlich schon in dem anderen Faden mitgeteilt

http://www.trennungsfaq.com/forum/showth...p?tid=9963

, aber dann ging es ja irgendwann so mehr Richtung schöner Wohnen bei Mutti und ihre Modetrends am Schuhwerk sowie Aufarbeitung der theoretischen Frage, wie Jobcenter Fehler vermeiden und ihre Arbeit verbessern könnten. Es liegt aber nicht nur am Können, sondern auch am nicht Wollen. Es ist nicht nur kostenintensiv, sondern macht zusätzliche Arbeit, darüber haben die Kommunen beim letzten Städtetag doch so arg gejammert.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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[/quote]@Bereschit, im Übrigen ist Raids Sohn alt und grau, bevor über eine Amtshaftungsklage abschliessend entschieden wird, da ist schliesslich der Staat sich selbst der nächste. Oder hast du da andere Erfahrungswerte?[/quote]

Wichtig ist, dass Dienstaufsichtsbeschwerden als auch Amtshaftungsklagen bei Verschleppung immer an der Behörde haften bleiben, es wird erfasst und registriert.

Kommt es auch da zu einer nicht hinnehmbaren Verzögerung der Bearbeitung, kann wieder ein Rechtsmittel eingelegt werden.

Jeder Widerstand, so abgedroschen das Wort auch mittlerweile ist, ist in unseren Sachen, egal ob SGBII oder JA etc., quasi Pflicht.

Aber nur dann, wenn man es vorher Nett und Höflich versucht hat und merkt da komme ich nicht weit mit.

Es gibt auch SB in den JC, mithin Frauen, die einem das Leben nicht so schwer machen und ihren Ermessensspielraum nutzen.

Bis jetzt war die Behandlung durch das heimische Jobcenter, schnell und Fair mir gegenüber. Aber ich kenne es auch anders herum und wehre mich dann entsprechend.

Mitunter ist es keine Boshaftigkeit der SB in den ARGEn, es sind die Dienstherren und ihre Dienstanweisungen die uns das Leben schwer machen.
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Ich denke, wir können raid einfach Folgendes raten:

(04-04-2015, 11:41)raid schrieb: Nun Du musst dem Sachbearbeiter ganz einfach einen Schritt voraus sein. Ich würde auch gar nicht so viel mit Paragrafen wedeln sondern eine zwischenmenschliche Ebene wählen. .

Eigentlich muss man ihm auch gar nichts raten, denn das hat er bestimmt nicht nötig.
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Wink 
(22-04-2015, 14:48)raid schrieb: ... um anteilige Regelleistung zwecks temp. BG. Ging es bei dir auch darum? 
Kurz und bündig: ja!
Konkret war das JC mit den Zahlungen bereits 6 Monate im Rückstand.
Nach meinem Antrag beim SG auf einstweiligen Rechtsschutz wurde vom SG ein Anhörungstermin verfügt - 2 Tage danach war plötzlich das Geld auf dem Konto.
Eine richterliche Entscheidung bzgl. meiner Nachweispflicht in Form einer Bestätigung der Umgangstage von der KM hatte sich damit (leider) erübrigt.
Nun beginnt das Spiel wieder von vorn. Ich sehe das ganz entspannt, denn das JC muss auf jeden Fall nachzahlen und je länger das dauert, um so höher die Summe und damit meine Freude bei der Verwaltung meiner Urlaubskasse.
"Hoffnung ist eben nicht Optimismus, ist nicht Überzeugung, daß etwas gut ausgeht, sondern die Gewißheit, daß etwas Sinn hat - ohne Rücksicht darauf, wie es ausgeht." - Václav Havel
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(23-04-2015, 11:28)Pistachio 00 schrieb:
(22-04-2015, 14:48)raid schrieb: ... um anteilige Regelleistung zwecks temp. BG. Ging es bei dir auch darum? 
Kurz und bündig: ja!
Konkret war das JC mit den Zahlungen bereits 6 Monate im Rückstand.
Nach meinem Antrag beim SG auf einstweiligen Rechtsschutz wurde vom SG ein Anhörungstermin verfügt - 2 Tage danach war plötzlich das Geld auf dem Konto.
Eine richterliche Entscheidung bzgl. meiner Nachweispflicht in Form einer Bestätigung der Umgangstage von der KM hatte sich damit (leider) erübrigt.
Nun beginnt das Spiel wieder von vorn. Ich sehe das ganz entspannt, denn das JC muss auf jeden Fall nachzahlen und je länger das dauert, um so höher die Summe und damit meine Freude bei der Verwaltung meiner Urlaubskasse.

Pistachio, aus erster Hand weis ich das diese Leistungen immer im Ermessensspielraum des Sachebarbeiters liegen wenn die Grundvoraussetzungen erfüllt sind;

Diese sind Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung, Umgangsvereinbarung zwischen den Eltern, Unterhaltstitel. Der SB kann dann sehr schnell entscheiden, intern dauert so eine Berechnung je nach zu betreuender Kundenanzahl etwa 4- 10 Tage.

Beim Barunterhalt langt eigentlich schon der formelle Nachweis das KU gezahlt wird (Kontoauszüge), es gibt aber intern die Anweisung nur mit amtlichen Titel zu arbeiten.

Es soll Fälle geben, wo es auch ohne Unterhaltstitel, rein mit Nachweis über Kontoauszüge über einen längeren Zeitraum anerkannt wurde. Im ELO Forum wurde darüber mal 2013 berichtet.

Der Unterhaltsanspruch des Kindes an beide Eltern besteht schon rein per Gesetz, eines zusätzlichen Titels bedarf es eigentlich nicht bei der Berechnung.

Wenn der SB Knallhart ignorant ist, verlangt er noch eine Lebensbescheinigung vom Kreis der KM über das Kind und will ein schriftlich geführtes Umgangstagebuch mit genauen Zeiten.

Schade das so ein Kaliber von SB nicht mal an den Vätertreff oder Väterwiderstand gerät.
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(23-04-2015, 12:28)Bereschit schrieb:  will ein schriftlich geführtes Umgangstagebuch mit genauen Zeiten.
Das allerdings ist verständlicherweise nachvollziehbar - denn irgendwie muss der SB ja die erfolgten Umgangstage berechnen.
Ich reiche immer eine Excel-Tabelle mit Monatsübersicht und tageweisen Umgangstagen ein.
Früher lies ich diese dann auch von der KM unterschreiben, aber da das nur unendlichen Stress aufgrund der Widerwilligkeit der KM bedeutete, muss eben meine eidesstattliche Erklärung genügen.
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(23-04-2015, 11:41)raid schrieb: Ok danke Pistacchio 00 und auch thanks an sorglos.

Ich habe noch ein Ass im Ärmel. Ich darf's ja eigentlich gar nicht sagen.

Das Ass würde ich schön im Ärmel lassen. Sonst hast du als nächstes eine Strafanzeige am Hals
wegen Verletzung des Datenschutzes. Oder hat die Gesch.F. auf dem Tonträger auch ihr Einverständnis
zu deinem Mitschnitt erklärt?

§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes


(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt
1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

Anderswo gab es dafür mal 20 Tagessätze á 35 Euro.

http://www.infranken.de/regional/kitzing...218,273799

Also wie gehabt, wenn Antrag noch nicht beschieden, Erinnerung und dann Untätigkeitsklage, wenn
länger her als 3 Monate. Alles schriftlich auf Papier, per Post, per Fax. Außer den in den Bilanzen der Netzbetreiber wirst du mit Telefonaten oder E-Mails wenig bis nichts bewegen.

Du brauchst die GF auch gar nicht zu fragen, ob.... Dein Antrag ist gültig, solange er nicht abschliessend beschieden wurde. Es sei denn, du hast ihn vorher formal (nicht telefonisch) zurückgezogen. Vielleicht kannst du dir sogar vorstellen, das die Leute es sogar darauf ankommen lassen ("mal sehen, ob der wirklich Klage einreicht...")
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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(23-04-2015, 15:19)Sixteen Tons schrieb: § 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

ich weiß nicht ob das hier greifen würde, sie ist in öffentlichem Auftrag von Amts wegen zur Hilfe verpflichtet und plaudert keine Intimitäten mit dem Antragsteller aus. Insofern wird hier dann auch nichts verletzt.
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(23-04-2015, 16:02)pudding schrieb: ich weiß nicht ob das hier greifen würde, sie ist in öffentlichem Auftrag von Amts wegen zur Hilfe verpflichtet und plaudert keine Intimitäten mit dem Antragsteller aus. Insofern wird hier dann auch nichts verletzt.

Wenn das so wäre, würden Sozialgerichte heute schon in Tonbandprotokollen und Videomitschnitten als
Beweismittel ersaufen.

BGH v. 13.10.1987 in VI ZR 83/87

Zitat:Die Widerrechtlichkeit eines Eingriffs in das Recht zur Selbstbestimmung über das gesprochene Wort entfällt nicht schon durch das Interesse des Verletzers, die ungenehmigte Tonaufzeichnung in einem Rechtsstreit zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche zu verwenden.

Demnach kann der "Verletzte" einen Anspruch auf Unterlassung haben.

Abgesehen davon bleibt die Frage, ob sein Protokoll,hier uneinvernehmlich aufgezeichnet, dann überhaupt jemand verwerten will.

Letztlich ist es für die Geltendmachung der beantragten Leistung auch irrelevant, weil er das gar nicht
machen müsste. Er hat einen schriftlichen Antrag gestellt und wenn er den nicht zurückgezogen hat, kann
er den auch durchsetzen, ohne mit einer Tonbandaufzeichnung zu "erinnern". Mit Letzterem hat er wahrscheinlich im Anschluß mehr Ärger, als mit der Durchsetzung seiner Ansprüche allein. Ich kann aber auch verstehen, das raid die Ex aus allem heraushalten will, damit die kein Sprengsatz in
seinen Anstrengungen wird. Aber wenn das JC sich weiterhin quer stillt, muß er sie als Beteiligte mit einplanen.
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(01-05-2015, 11:55)raid schrieb: Auch diesbzgl. habe ich bis dato nichts mehr gehört oder gelesen, weshalb ich fast schon davon ausgehe, dass mein SB ggf. erkrankt ist. Chronisch unterbesetzt ist das zuständige Jobcenter ja schon seit Ewigkeiten

Das kenne ich von meinen JC auch so. Es passiert lange nichts, aber vergessen wird fast nichts. Bei irgendwelchen zweistelligen
Kleckerbeträgen lässt man wohl auch mal Fünfe gerade sein, weil der Verwaltungsaufwand dafür schon zu teuer (und zu nervig?) ist.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Wink 
Das JC wird immer lustiger.
Im neuen (vorläufigem) Bescheid lese ich:
Zitat:Sie haben mit der Kindesmutter geteiltes Umgangsrecht vereinbart.
Die Betreuung erfolgt wechselseitig. Dieser Sachverhalt lässt sich programmtechnisch nur so umsetzen, dass ihr Kind jeweils für einen halben Monat ihrer Bedarfsgemeinschaft zugeordnet wird.
Unabhängig vom tatsächlichem Aufenthalt erfolgt vorläufig die Berücksichtigung jeweils vom 01. bis 15. jeden Monats. Eine abschließende Entscheidung kann erst nach Vorlage der entsprechenden Nachweise getroffen werden.
Meine Tochter wohnt aber monatlich nur ca. 10 Tage bei mir, zzgl. hälftiger Ferien.
Das würde für mich bedeuten, dass ich natürlich nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes das zuviel gezahlte Sozialgeld zurückzahlen müsste.

Darüber hinaus wird plötzlich dieses Sozialgeld als Einkommen angerechnet und vom Gesamtbedarf wieder abgezogen. Huh
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Das kann nicht Dein Problem sein, ob deren Spielzeug das sauber verarbeiten kann oder nicht. dann müssen sie es eben mal mit der Hand versuchen.
Und wenn sie es nicht anders hinbekommen, kann daraus keine Rückforderung entstehen, weil der Grund dafür nicht bei Dir liegt!
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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In meinem Bescheid steht dazu neuerdings "Mehrbedarf nach §21 Abs. 3" und dazu "Umgangsrecht Kind".

In Bezug auf den Paragraphen 21 Abs. 3 SGB II wird das hier also als Alleinerziehendenzuschlag ausgewiesen.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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(06-05-2015, 08:29)raid schrieb: die Übernachtung während der Woche plus Sonntag auf Montag fällt aus der Berechnung raus[..].Das ist ok.

Du findest es ok, wenn man dein Kind über das Ohr haut?  

(06-05-2015, 08:29)raid schrieb: Doof ist, dass mir jetzt in der Hektik alles auf mein P-Konto überwiesen wird. Wer hat hier Erfahrungswerte, wie man die Bank überzeugen kann den Nachzahlungsbetrag ohne großes Gedöns auszuzahlen? Ansonsten hätte ich mir halt den Freibetrag kurzfristig erhöhen lassen.

Vergossene Milch. Kannste jetzt alles knicken und bist auf das Wohlwollen der Bank angewiesen. Nochmal
gibt es die auf dem P-Konto versenkte Kohle vom JC jedenfalls nicht, sowas wurde schon gerichtlich abgekaspert.
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raid,
Du erhältst Mehrbedarf für Alleinerziehende?

Das erkläre bitte mal.

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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Reden wir von denselben Dingen?

'Mehrbedarf für Alleinerziehende' steht den Eltern ua zu, bei denen sich das Kind überwiegend aufhält.
Bei gleichen Betreuungszeiten besteht Anspruch auf die Leistung jeweils zur Hälfte.

Diese Bedingungen sehe ich bei Dir nicht erfüllt.
Hast Du beim JC wahrheitsgemäße Angaben gemacht?

S.
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Die JC in Bayern sind ja echt generös. Nach der ständigen Rechtsprechung
ist das in diesem Fall gar nicht zulässig, wie Skipper meint.

Wird denn die Bewilligung des AEZ in dem Bescheid noch irgendwie begründet?
Der Wortlaut wäre natürlich interessant.

Näheres kann man vielleicht feststellen, wenn man den Berechnungsbogen aus
dem Bescheid sieht.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Wenn Du das mal nicht verwechselst.

Unter Mehrbedarfe werden idR die Umgangskosten/Fahrtkosten gelistet.

Mit 6 Tagen/Monat hast Du ganz sicher keinen Anspruch auf 'Alleinerziehendenzuschlag'.

S.
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raid,

nach den derzeit gültigen Fachlichen Hinweisen der BA zu § 21 SGB II aus 12.2014 hast DU KEINEN Anspruch auf Mehrbedarf aus Alleinerziehung. Die Hinweise der BA werden laufend der Rechtsprechung angepaßt.

Wenn Dein JC Dir diese Leistungen gewährt, verhält es sich nicht konform zu diesen Hinweisen.  
Oder Du verstehst den Bescheid nicht oder er ist fehlerhaft.

S.


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Ja. Eine gewisse Hartnäckigkeit kann man Dir wirklich nicht absprechen. Big Grin

S.
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(06-05-2015, 12:42)Skipper schrieb: Oder Du verstehst den Bescheid nicht oder er ist fehlerhaft.

Klingt eher so, als meint er, das anteilige Regelleistung für Kinder und Mehrbedarf
für Alleinerziehende identisch wären.

Allerdings ist z. B. in meinem Bescheid die anteilige Regelleistung für die Kinder
tatsächlich als Alleinerziehendenzuschlag ausgewiesen (Leistung nach §21 Abs. 3 SGB II).
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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(06-05-2015, 13:44)raid schrieb:  Jetzt seid's baff oder ;-)

Nach fast 4 Jahren im Leistungsbezug nicht mehr wirklich. ;-)

Es erscheint mir vor dem verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot zwar etwas
unfair, daß du einen AEZ bekommst und ich nicht, aber ich gönne ihn dir. Vielleicht kannst du
dich ja später sogar auf Vertrauensschutz berufen, wenn denen irgendwann einmal auffällt, das
sie den gar nicht hätten gewähren dürfen.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Also DAS hätte ich jetzt gern mal schwarz auf weiß.
Bitte die Bescheide hier und dem Skipper vorlegen.

Landauf und  ab werden AE-Väter weggebissen, weil die Kinder überwiegend bei Mama leben.
Und nun bekommt ausgerecht dieser verhärtete Pinsel raid den AE-Zuschlag. Wink

S.
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OK.

Dann entspricht der Bescheid nicht den Fachl. Hinweisen und das sogar doppelt nicht:
- Kind lebt nicht abwechselnd jeweils für min. eine Wochen in den Haushalten
- AE-Leistung gibt es entweder ganz, häftig oder gar nicht, Quotelung nach Umgangstagen ist nicht vorgesehen

oder Sozialgerichte/Ämter in Deiner Region legen das Gesetz abweichend zur BA aus.

Seltsam.

raid, kannst mal sagen, welche Beträge/Tag angesetzt wurden?  

S.
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