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Zitat:"Künftige Erblasser, die im Ausland leben, sollten wegen dieses Wohnsitzprinzips genau prüfen, welche Folgen das Erbrecht der Wahlheimat bei ihrem Tode hat", empfiehlt Anton Steiner vom Deutschen Forum für Erbrecht in München. "Viele wissen nicht, wie unterschiedlich die Erbrechtsgesetze der Mitgliedstaaten sind." Ein Beispiel: In Deutschland erben etwa Ehegatten und Kinder grundsätzlich gemeinsam, in Schweden erbt unter Umständen der Ehegatte alleine, und in Frankreich haben Ehepartner meist nur eine Art Nießbrauch am Nachlass.
https://www.ihre-vorsorge.de/index.php?i...0975f92ab3
Also wer noch was ins Ausland retten konnte........
neuleben
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Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
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(17-08-2015, 14:37)neuleben schrieb: "Künftige Erblasser, die im Ausland leben, sollten wegen dieses Wohnsitzprinzips genau prüfen, welche Folgen das Erbrecht der Wahlheimat bei ihrem Tode hat" ...
Hier mal ein anderer Link. Ich hoffe, daß dieser funktioniert.
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Bin im Ausland, aber ich lege äussersten Wert darauf, dass meine Abkömmlinge
nichts, nada, gar nichts, nickesse
von mir jemals erben werden. Absolut gar nichts.
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(18-08-2015, 08:30)Austriake schrieb: Bin im Ausland, aber ich lege äussersten Wert darauf, dass meine Abkömmlinge
nichts, nada, gar nichts, nickesse
von mir jemals erben werden. Absolut gar nichts.
Aber ist es nichtr so, dass die Nachkommen immer zumindest einen Pflichtteil bekommen ?
Eventuell kann man das verhindern in dem man sein Vermögen zu Lebzeiten verschenkt jedoch ein 100 % Nutzungsrecht behält.
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Das null-Vererbungs-Prinzip ist ja auch irgendwie gemein. Die Kleinen (auch wenn sie dann groß sind) können schließlich nichts dafür.
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(23-08-2015, 16:27)Petrus schrieb: @Austriake
Das null-Vererbungs-Prinzip ist ja auch irgendwie gemein. Die Kleinen (auch wenn sie dann groß sind) können schließlich nichts dafür.
Doch. Sie waren alle drei alt genug, und sie kannten ihre Mutter, sie kannten mich.
Nichts soll ihnen bleiben. Allenfalls die Kosten für mein Pflegeheim, so ich denn ein solches mal brauchen werde.
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(18-08-2015, 08:30)Austriake schrieb: Bin im Ausland, aber ich lege äussersten Wert darauf, dass meine Abkömmlinge
nichts, nada, gar nichts, nickesse
von mir jemals erben werden. Absolut gar nichts.
Na dann verschenke oder Stifte doch dein Vermögen gegen ein lebenslanges Nutzungsrecht und einer gut formulierten Zweckbindung (Stifterwille) einen Männerhilfeverein.
Dann hast du während deines Lebens alles und im Todesfall gibt es nix zu erben als die Beerdigungskosten.
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(30-08-2015, 20:44)Bruno schrieb: Na dann verschenke oder Stifte doch dein Vermögen gegen ein lebenslanges Nutzungsrecht.......
Schon erledigt und notariell beglaubigt. Ich habe lediglich noch ein Leibwohnrecht und diverse Nießbrauchsrechte.
Empfehle ich übrigens auch anderen Betroffenen. Geld, das in solchen Rechten versenkt wurde, ist pfändungssicheres Vermögen. Und effektive Altersvorsorge - im Gegensatz zu pekunären Rentenansprüchen.
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08-09-2015, 07:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-09-2015, 08:01 von Paabel.)
Was für niesbrauchrechte hast du dir einrichten lassen?
Wie groß ist die Behausung? Wird sicherlich als mietvorteil angerechnet, oder wem gehört die Behausung? Einer GbR, GmbH, oder Stiftung, die sich für Väterrechte einsetzt?
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(07-09-2015, 08:36)Austriake schrieb: Empfehle ich übrigens auch anderen Betroffenen. Geld, das in solchen Rechten versenkt wurde, ist pfändungssicheres Vermögen. Und effektive Altersvorsorge - im Gegensatz zu pekunären Rentenansprüchen.
Wenn die Wohnung unangemessen groß ist, könnte der Gläubiger die anderweitige Nutzung des Nießbrauchrechts fordern und Dich zum Umzug in eine kleine Wohnung zwingen.
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Gerade beim Nießbrauchrecht, Petrus hat es bereits geäußert, muss man sehr vorsichtig sein!
Grundbuchblockade
Da das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse fällt (§§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO), gehören auch diese Rechte zur Masse, so dass der Ehemann als Insolvenzschuldner nicht mehr darüber verfügen kann. Das Recht kann nicht gegen den Willen des Ehemannes geltend gemacht werden, der Ehemann kann aber auch nicht auf sein Recht verzichten. Es tritt im Grundbuch eine Blockadestellung ein.
Ein Beispiel: Pfändung geht ins Leere (braver Ehefrau und Ex)
Ein anderer Ausweg bietet sich, wenn es sich um das während der Ehe angeschaffte Familienheim handelt. In diesem Fall hilft die gesetzliche Regelung, nach der Rechtsgeschäfte über die Ausgleichsforderung vor deren Entstehen unwirksam sind und der Anspruch eines Ehegatten auf den Zugewinnausgleich nur dann der Pfändung unterworfen ist, wenn er durch Vertrag anerkannt oder rechtshängig geworden ist.
Die Pfändung dieses bedingten Anspruchs kann nämlich nicht im Grundbuch eingetragen werden. Lassen sich die Ehegatten scheiden und heben sie auch den gesetzlichen Güterstand nicht auf, geht die Pfändung ins Leere.
Nur in Fällen, in denen der totale Ehekrieg herrscht, kann es sein, dass derjenige Ehegatte, der Eigentümer des Familienheims ist, die Hälfte davon opfert, nur um dem anderen (und damit auch sich selbst) zu schaden. Hier hilft auch keine noch so vernünftigen Gestaltungen mehr.
Aus der Erfahrung heraus weis ich das nur wenn die Ehefrau oder Partnerin mitspielt (sofern sie Rechte am Eigentum hat) geht das problemlos bei einer Insolvenz, alles andere wird teuer und kompliziert bis unmöglich, besonders nach dem neuen Insolvenzrecht.
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Zum Einen bin ich nicht insolvent. Die Immobilie wurde sechs Wochen nach Rechtskraft der Scheidung gekauft. Ich wohne nicht darin, habe aber ein Leibwohnrecht. Das ich ausüben werde, wenn die Zeit dafür gekommen ist.
Der Nießbrauch bezieht sich auf eventuell erzielbare Mieteinnahmen, falls das Leibwohnrecht nicht in Anspruch genommen wird. Die Hütte hat bescheidene 180 qm (vor der Scheidung wohnte ich auf 340 qm), ist also angemessen.
Ich denke, ihr müsst euch nicht meine Sorgen machen. Es geht um das EU-Erbrecht, und da ist der Erwerb von Rechten und Ansprüchen anstelle von (vererbbarem) Vermögen sicherlich ein interessanter Aspekt.
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(08-09-2015, 13:44)Austriake schrieb: Ich denke, ihr müsst euch nicht meine Sorgen machen. Es geht um das EU-Erbrecht, und da ist der Erwerb von Rechten und Ansprüchen anstelle von (vererbbarem) Vermögen sicherlich ein interessanter Aspekt.
Es ging nicht um dich sondern mal als Information, ist ein heikles Thema, auch für Betreuungsunterhalt an Eltern (Pflege) etc., wo der ein oder andere zur Zeit rangezogen wird.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-09-2015, 17:04 von Austriake.)
OK, hast Recht.
Also in meinem Fall wurde das Nießbrauchsrecht für den Fall vereinbart, dass ich das Leibwohnrecht nicht ausübe - aus welchen Gründen auch immer. Wenn ich also das Haus nicht bewohnen kann (Krankheitsfall, Auslandsaufenthalt o.ä.) dann kann ich es stattdessen vermieten.
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(08-09-2015, 17:02)Austriake schrieb: OK, hast Recht.
Also in meinem Fall wurde das Nießbrauchsrecht für den Fall vereinbart, dass ich das Leibwohnrecht nicht ausübe - aus welchen Gründen auch immer. Wenn ich also das Haus nicht bewohnen kann (Krankheitsfall, Auslandsaufenthalt o.ä.) dann kann ich es stattdessen vermieten.
Ich will dir, ohne dich belehren zu wollen mal nachstehendes (mit Link) zum lesen geben, sofern du es schon kennst soll es anderen als Richtung zum Thema dienen.
15 Jahre alter Nießbrauchserlass neu gefasst: Die wichtigsten Neuerungen im Überblick
Zur einkommensteuerlichen Behandlung des Nießbrauchs und anderer Nutzungsrechte bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung hatte die Verwaltung ihre Rechtsauffassung zuletzt in 1998 dargelegt (BMF 24.7.98, IV B 3 - S 2253 - 59/98). Nach nunmehr rund 15 Jahren wurde der Nießbrauchserlass wegen der zwischenzeitlichen Entwicklung in Gesetzgebung und Rechtsprechung aktualisiert (BMF 30.9.13, IV C 1 - S 2253/07/10004, Abruf-Nr. 133233). Nachfolgend werden die wesentlichen Änderungen vorgestellt. |
Ganzer Artikel: http://www.iww.de/mbp/schwerpunktthema/v...ick-f74094
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Danke für den Hinweis. Hab mal nachgelesen, diese Konstellation kommt meinem Fall am Nächsten:
Zitat Anfang:
Bei einer Nießbrauchsbestellung auf Lebenszeit sind die Aufwendungen für den Erwerb des Nießbrauchs auf die mutmaßliche Lebenszeit der betreffenden Person zu verteilen, sofern diese mehr als fünf Jahre beträgt. Dabei ist die Lebenserwartung nach der jeweils aktuellen Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes zu bestimmen (§ 14 Abs. 1 BewG).
Zitat Ende
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