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JC will Unterhalt als Einkommen und Tagessätze im Innenverhältnis
OK. Klare und nachvollziehbare Ansage des FG.

Mit dieser könntest Du nun die Klage vor dem SG dahingehend präzisieren ggf. abändern, besser abändern lassen, daß es sich ausnahmslos um DEINE Ansprüche gegen das JC handelt. Du hast das Kind zu transportieren, Du hast es zu beherbergen und zu versorgen. Es seien durchweg Ansprüche des Kindes gegen Dich, die DU als Haushaltsvorstand zu erfüllen hast. Dazu fehlen Dir die Mittel, die Du als Bedürftiger sozialrchtlich für DICH einforderst.

Nimm Dir 'nen Anwalt für Sozialrecht.

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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Nein, so einfach ist es nicht. An @absurdistan klebt wohl alles Pech Absurdistans ;-)

Wenn er sich "nur" auf § 1628 BGB berufen hat, dann (hat ihn die Rechtspflegerin in eine Falle gelockt) ist das Ergebnis verständlich, ohne gemeinsames SR.

Nicht anwaltlich vertretenen Vätern sie daher bei eine Berufung auf konkrete §§ immer angeraten, den Passus "und aus allen anderen denkbaren Rechtsgründen" hinzuzufügen. Hier hat es sich die Richterin sehr einfach gemacht und stur nach Wortlaut abgewiesen.
Tatsächlich hätte sie nach §1696 oder §1666 BGB den Teilbereich "Vertretung beim SG" übertragen müssen oder einen Ergänzugnspfleger dafür bestellen müssen, weil allein die Prüfung, ob es einen Anspruch des Kindes gibt, aus Kindeswohlgründen nicht verwehrt werden kann.

Zitat:Auch die Betreuung des Kindes durch den Antragsteller an 11 - 14 Tagen im Monat kann unter keinem Geichtspunkt zu einem eigenen Anspruch des Kindes auf Hilfe zum Lebensunterhalt führen, der von dem Antragsteller in Vertretung des Kindes geltend gemacht werden könnte.
Dieser Passus ist m.M. nach schlicht falsch. Es geht bei Regelleistungen für das Kind im Sozialrecht immer um einen eigenen Anspruch des Kindes!!

Aber mit dieser grottigen Begründung wird wohl nun auch das SG die EA ablehnen.

Jedenfalls, der Vorschlag von @skipper, das als eigene Anspruch zu verfolgen, wird zu nächsten Niederlage führen. Das SG hat wohl nur noch die Möglichkeit den Umgangsbedarf als Mehrbedarf nach §21, Abs 6 SGBII zu gewähren.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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Wie? Das kann nicht wahr sein! Solls das jetzt gewesen sein? Es ist übrigens der gleiche Richter der die gemeinsame Sorge abgelehnt hat und diesbezüglich auch immer vkh. Deswegen bald beim OLG.
Bei der Titulierung damals meinter ich solle halt Wohngeld beantragen wenn ich nicht genug Geld hab.

(08-09-2015, 13:52)Absurdistan schrieb: Hinweis: Auf Antrag ist gemäß § 54 Abs. 2 FamGG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und auf Grund mündlicher Verhandlung erneut zu entscheiden.
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Oh Mann (Wo-ist-der-Hand-vor-die-Stirn-Smilie?). Das jetzt nicht einmal mehr das Familiengericht mitspielt, war ja nun wirklich nicht abzusehen. Auf eine Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht brauchst du jetzt wohl wirklich nicht mehr zu warten.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Die Rechtspflegerin war sowieso sehr abweisend und meinte das würde überhaupt nicht gehen.

Erst mein Hinweis auf § 1628 hat was gebracht. Is doch klar das andere Möglichkeiten auch gemeint sind.
Sollen Richter Anträge nicht so auffassen wie es gemeint ist. Gerade ohne Anwalt und unter so einem Zeitdruck.
Angry
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sorglos schrieb:Nicht anwaltlich vertretenen Vätern sie daher bei eine Berufung auf konkrete §§ immer angeraten, den Passus "und aus allen anderen denkbaren Rechtsgründen" hinzuzufügen.
was natürlich mit Blick auf § 253 II Nr. 2 ZPO unsinnig ist.

Denn der Richter hat nach gefestigter Rechtsprechung lediglich einen Hinweis zu geben, bevor er nicht hinreichend konkretisierte Anträge abweist.
Das aber hat mit der Benennung der Anspruchsgrundlage nichts zu tun.
Die muss man nicht nennen:
Das Gericht kennt das Gesetz: Jura novit curia!

Anders, wenn -wie im Kindschaftsrecht- das Gericht das Kindeswohl zu berücksichtigen hat.
Dann muss es den Antrag als Anregung verstehen und -bei Bedarf (der sich aber hier auch nicht aus 1696 oder 1666 ergibt)- entsprechend aufklären. 

Ich halte die sozialgerichtliche Entscheidung, das Verfahren von der Zustimmung der allein sorgeberechtigten Kindsmutter abhängig zu machen, für rechtlich angreifbar.

Und ich finde es gut, dass @Absurdistan uns allen Informationen darüber liefert, ob im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft auch der Vater Anträge zu stellen berechtigt ist, die -auch- sein Kind betreffen.

[Abwertung gelöscht]
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Guten Morgen Smile,

Es wird jetzt wohl darum gehen ob ich als Haushaltsvorstand berechtigt bin Leistungen für die ganze Bedarfsgemeinschaft zu beantragen. Sorgerecht hin oder her. Ebenfalls unerheblich müsste es sein ob es nun meine Ansprüche sind, oder die meiner Tochter.

Entscheidend ist das Betreuungsverhältnis! Es MUSS annähernd gleich sein. Lt. Gesetzgeber halten sich Kinder ab einem Betreuungsverhältnist von 1/3 zu 2/3 in zwei Haushalten auf.

Hier wird aber von gemeinsam Sorgeberechtigten gesprochen. Spielt keine Rolle, weil es um die tatsächlichen Betreuungsverhältnisse geht.
Das hat ein Vater hier geklärt: http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...95311.html

"Der Gesetzgeber wollte mit dieser Regelung ausweislich der Begründung die abwechselnde Kinderbetreuung ermöglichen (vgl. BRDrucks 559/07, S. 62), muss also auch rechtfertigen, warum er die in Rede stehende Begünstigung nicht für alle Fallkonstellationen abwechselnder Betreuung gewährt.

Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften
http://dipbt.bundestag.de/dip21/brd/2007/0559-07.pdf

"Wie schon bisher die durch Verwaltungsvorschrift (Teil A Nr. 4.34 WoGVwV 2002) geregelte Praxis verfolgt Absatz 4 das Ziel,
bei dauerhaft getrennt lebenden Eltern mit einem gemeinsamen Sorgerecht die abwechselnde Betreuung von Kindern bzw. Pflegekindern hinsichtlich des bereitgehaltenen Wohnraums zu sichern und billigt hierzu ausnahmsweise die Zurechnung eines Kindes alsHaushaltsmitglied zu zwei Haus- halten. Die Regelung des Absatzes 4 Satz 1 gilt für alle Kinder, die von den Eltern annähernd zugleichen Teilen betreut werden. Eine Be- treuung erfolgt zu gleichen Teilen, wenn der Betreuungsumfang des einen Elternteils mindestens halb so groß ist wie der des anderen(mindestens 1/3 zu 2/3). Die Betrachtung soll für jedes Kind einzeln erfolgen,da bei mehreren Kindern auch eine unterschiedlich gewichtete Betreuung erfolgen kann."

Mal schauen was ihr sagt. Hab auch um 10 Uhr Termin bei  einer Sozialrechtsanwältin.
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Ich finde die Regelung wie beim Wohngeld (habe einen §5-Schein für 2 Personen) sollte auch für andere Fallkonstellationen (wie bei mir im Sozialrecht) gelten.
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(09-09-2015, 15:39)Ibykus schrieb:
sorglos schrieb:Nicht anwaltlich vertretenen Vätern sie daher bei eine Berufung auf konkrete §§ immer angeraten, den Passus "und aus allen anderen denkbaren Rechtsgründen" hinzuzufügen.
was natürlich mit Blick auf § 253 II Nr. 2 ZPO unsinnig ist.

Denn der Richter hat nach gefestigter Rechtsprechung lediglich einen Hinweis zu geben, bevor er nicht hinreichend konkretisierte Anträge abweist.
Das aber hat mit der Benennung der Anspruchsgrundlage nichts zu tun.
Die muss man nicht nennen:
Das Gericht kennt das Gesetz: Jura novit curia!

Anders, wenn -wie im Kindschaftsrecht- das Gericht das Kindeswohl zu berücksichtigen hat.
Dann muss es den Antrag als Anregung verstehen und -bei Bedarf (der sich aber hier auch nicht aus 1696 oder 1666 ergibt)- entsprechend aufklären. 

Ich halte die sozialgerichtliche Entscheidung, das Verfahren von der Zustimmung der allein sorgeberechtigten Kindsmutter abhängig zu machen, für rechtlich angreifbar.

Und ich finde es gut, dass @Absurdistan uns allen Informationen darüber liefert, ob im Rahmen einer temporären Bedarfsgemeinschaft auch der Vater Anträge zu stellen berechtigt ist, die -auch- sein Kind betreffen.

[Abwertung gelöscht]
Wo war denn hier eine zu beanstandete Abwertung? 
Mein
Hinweis auf den [Abwertung gelöscht] war doch insofern gerechtfertigt, weil die beleidigenden Äußerungen dieses [Abwertung gelöscht]scheinbar von der Forenleitung gedeckt werden (vermutlich wegen des Trafic-Effektes?) 

Künftig bitte ich darum, nicht in meinen Beiträgen herum zu puschen, sondern sie bei Nichtgefallen  zu löschen, alternativ meinen Account zu beenden. 

Ich beabsichtige auf Dauer nicht, die Protektion einiger weniger Schmierfinken zu unterstützen!
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So, die Sozaialrechtsanwältin ist der Meinung das sie kein Mandat annehmen kann, solange ich keine Vertretungsbefugnis habe.

Sie meint der Richter liegt total falsch. Ich soll entweder ein Anhörung anstreben, oder einen neuen Antrag stellen. Sie hat mir die Fachanweisung der BA mitgegeben. Aus der geht hervor das ich diese benötige und das Sozialgericht den Antrag sonst abweisen wird.
Das Sozialgericht wird sich ihrer Meinung nach nach den Fachanweisungen richten.

Ich versuch mal meinen Anwalt zu erreichen.
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Mir stellt sich die Frage, warum seitens der Forenmoderation auf Iglus Pöbeleien immer erst reagiert wird, wenn sie zu Streitereien führen?

Nochmal:
Wenn Teile meiner Beiträge nicht gefallen, bitte ich sie im Ganzen zu löschen!
Wenn dieser Bitte -aus mit nicht nachvollziehbaren Gründen nicht entsprochen werden kann- werde ich meinen Account in 10 Minuten löschen.

Das Forum hat in der letzten Zeit sehr an Qualität -auch inhaltlich!- verloren.
Und die Forenleitung scheint mir mit der Moderation trotz des geringen Traffics überfordert.
Denn das Absurdistan statt Dank zu erfahren beleidigende Pöbeleien erntet, und die Forenmoderation erst reagiert, wenn der Thread eskaliert, ist äußerst unbefriedigend und meinerseits nicht hinnehmbar.

Grüße
Ibykus

Ich bitte nun darum, meinen Account zu löschen.
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(10-09-2015, 13:28)Absurdistan schrieb: Sie meint der Richter liegt total falsch.

Denke ich und einige andere wahrscheinlich auch. Klar, die Anhörung würde ich trotzdem beantragen, es
ist allerdings nun sehr wahrscheinlich, das zwischenzeitlich das Verfahren vor dem SG wegen der fehlenden Vollmacht
zum Erliegen kommt.

Zitat:Ich versuch mal meinen Anwalt zu erreichen.

Kann nicht schaden, denke ich.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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@iby

So kennen wir unseren wortgewaltigen Maushelden Iglu doch!

Wenn es jemandem schlecht geht, dann haut er gerne noch besonders heftig aufs Gebiss.
remember
Don´t let the bastards get you down!

and
This machine kills [feminists]! 
(Donovan)
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Anwalt meinte der Richter hätte Recht. Wollte jetzt das ich ihm die Fachanweisung der BA und den Widerspruch schicke.

Gemacht. Es läuft wohl so das die niemand so wirklich Ahnung hat, und in der Zwischenzeit die Fristen verstreichen und alles deshalb abgelehnt wird.
Mal sehen wie lange es dauert bis der Anwalt sich bequemt das durchzulesen.

Was gutes zwischendurch. Mein Widerspruch bezüglich der 1500 Euro Betriebskostennachzahlung ist angenommen worden und direkt an den Vermieter überwiesen. War auch das einzige was die Sozialrechtsanwältin übernehmen hätte können.
lg
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Hab einen Beschluss des SG Karlsruhe vom Feb. 2015 gefunden. Klage wurde agewiesen.  Die Mutter ist dafür verantwortlich für das leibliche und finanzielle Wohl zu sorgen und muss dem Kind Geld mitgeben.  Ich frage mich auch wie das gehen soll, wenn kaum jemand in der Lage ist den Bedarf des Kindes zu ermitteln. Die Beiständin jedanfalls nicht. Das JA nicht, und der Amtsrichter auch nicht. Mein Familienrechtsanwalt auch nicht. Sogar beim JC hatte man mir Auskunft diesbezüglich verweigert (weil sie nicht in der Lage waren).
So wie ich das sehe wird das Kindeswohl geschadet weil Umgang unmöglich gemacht wird. Mein Gehalt wird ja noch gepfändet von der Beistandschaft 960 Euro und dann noch lfd. Unterhalt. Also weniger als 735 Euro für meine Familie. Pfändung aufheben wurde vom Amtsgericht ohne Rechtsmittel abgelehnt. Pfändungsgrenze anheben lassen is noch offen. Die Beiständin soll Stellung beziehen.

https://openjur.de/u/763372.html

Die Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat keinen eigenen Anspruch auf SGB II-Leistungen für den Umgangs mit seiner Tochter A (dazu 1.). Zudem ist der Kläger nicht befugt, mögliche Ansprüche seiner Tochter im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen (dazu 2.).1.
Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Umgang mit der Tochter steht gemäß § 7 ff. SGB II der Tochter zu (vgl. BSG, U.v. 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R - juris).
Ein eigener Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus § 38 Abs. 2 SGB II herleiten. Nach § 38 Abs. 2 SGB II hat eine umgangsberechtigte Person für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 38 Abs. 1 SGB II ergibt sich, dass es sich insoweit um eine gesetzliche Vertretungsbefugnis. d.h. eine beschränkte gesetzliche Vertretungsmacht, nicht jedoch um eine gesetzliche Ermächtigung, die Leistungen für das Kind im eigenen Namen zu beantragen und entgegenzunehmen, handelt. Abs. 2 setzt dementsprechend ein Handeln des umgangsberechtigten Elternteils im Namen des Kindes voraus (vgl. Aubel, in: juris-PK - SGB II, 3. Aufl. 2012, Stand: 22.12.2014, § 38 Rn. 11).
Demnach konnte der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nicht vom Kläger im eigenen Namen geltend gemacht werden.2.
Darüber hinaus kann der Kläger auch nicht im fremden Namen - im Namen seiner Tochter A - Ansprüche geltend machen. Die streitgegenständliche Klage konnte folglich nicht in eine von dem Kläger als Vertreter der Tochter erhobene zulässige Klage umgedeutet werden.
Der Kläger ist insoweit nicht prozessführungsbefugt. Prozessführungsbefugnis ist Prozessvoraussetzung und liegt vor, wenn der Kläger berechtigt ist, Leistungen an sich oder an einen Berechtigten zu verlangen (Leitherer, in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 11. Aufl. 2014, § 69 Rn. 4).a.
Eine (Allein-)Prozessführungsbefugnis lässt sich nicht aus § 38 Abs. 2 SGB II herleiten.
Die Wirkung des § 38 SGB II erstreckt sich nur auf das Verwaltungsverfahren (LSG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.11.2013 - L 32 AS 2879/13 B-ER - juris, Rn. 34). § 38 Abs. 2 erzeugt keine Vertretungsbefugnis für das gerichtliche Verfahren, sondern nur für Verwaltungs- und Vorverfahren (OLG Jena, B.v. 4.7.2014 - 1 UF 71/14 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.11.2013, a.a.O.).
Die vermutete Bevollmächtigung nach § 38 Abs. 1 SGB II und die Vertretungsbefugnis nach § 38 Abs. 2 SGB II ermächtigen nicht zur Klageerhebung, da die Klageerhebung - und damit auch die Antragstellung - keine das Verwaltungsverfahren betreffende Handlung mehr darstellt, sondern eindeutig eine Prozesshandlung ist. Bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts getrennt lebender Eltern, besteht im sozialgerichtlichen Verfahren kein Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils. Bei fehlendem Einvernehmen kann ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 35).b.
Auch aus seiner Eigenschaft als Vater lässt sich keine Prozessführungsbefugnis begründen.
Die Tochter A ist als minderjähriges, beschränkt geschäftsfähiges Kind nicht selbst prozessfähig i.S. des § 71 Abs. 1 und 2 SGG i.V.m. §§ 104 ff. BGB. Insbesondere ist die Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S. des § 107 BGB (BSG, U.v. 2.7.2009 -B 14 AS 54/00 R- BSGE 104, 48).
Soweit der Kläger - wie zunächst im Schriftweg vorgetragen - nur ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB besitzt und das alleinige Sorgerecht nach §§ 1626, 1671 BGB der Mutter, also der Ex-Ehefrau des Klägers, obliegt, ist insoweit die Mutter gem. § 1629 BGB Alleinvertretungsbefugt. Die alleinvertretungsbefugte Ex-Ehefrau hat dem Kläger keine Vollmacht für die Geltendmachung der streitigen Ansprüche der Tochter erteilt.
Selbst wenn der Kläger und seine Ex-Ehefrau - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung nunmehr behauptet - das gemeinsame Sorgerecht zustehen sollte, ist der Kläger nicht berechtigt alleine Ansprüche für die Tochter A gerichtlich einzuklagen. Nach § 1629 Abs. 1 Satz 3 BGB vertritt ein Elternteil das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 BGB übertragen ist. Die beiden Alternativen sind erkennbar nicht erfüllt.
Eine Alleinvertretungsbefugnis des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus § 1687 Abs. 1 Satz 4 BGB. Solange sich das Kind mit Einwilligung des Elternteils bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser danach zwar die Befugnis zur alleinigen Entscheidung und Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. Diese Befugnis beschränkt sich aber nur auf tatsächliche Umstände wie Ernährung und andere (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 36).
Folglich hat der Kläger lediglich die Möglichkeit, für das sozialgerichtliche Klageverfahren eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB herbeizuführen (OLG Jena, B.v. 4.7.2014 - 1 UF 71/14 - juris). Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils, soweit sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, die Entscheidung einem Elternteil übertragen.3.
Nach § 144 SGG ist eine Berufung nicht zulässig.
Der Streitgegenstand betrifft keinen Geldwert in Höhe von 750,-- EUR oder mehr. Soweit der Kläger Regelbedarf geltend macht, hat er den Wert der Klage auf 351,54 EUR beziffert. Die geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind zwar nicht beziffert. Ausweislich des Berechnungsbogens für den Monat September 2012 in der Behördenakte beträgt der Bedarf für den Mietanteil 144,-- EUR, der Nebenkostenanteil 21,-- EUR und der Zeitkostenanteil 27,50 EUR für den Kläger. Somit dürfte sich nach dem Kopfprinzip kein Anspruch von insgesamt mehr als 750,-- EUR ergeben.
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(11-09-2015, 08:27)Absurdistan schrieb: Folglich hat der Kläger lediglich die Möglichkeit, für das sozialgerichtliche Klageverfahren eine familiengerichtliche Entscheidung nach § 1628 BGB herbeizuführen (OLG Jena, B.v. 4.7.2014 - 1 UF 71/14 - juris). Nach § 1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils, soweit sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, die Entscheidung einem Elternteil übertragen.3.

Aha? Wie das, wenn der Kläger wie dort vorliegend, kein GSR hat? Ich sage ja, die Richterschaft ist doch völlig zerstritten.

(11-09-2015, 08:27)Absurdistan schrieb: Soweit der Kläger - wie zunächst im Schriftweg vorgetragen - nur ein Umgangsrecht nach § 1684 BGB besitzt und das alleinige Sorgerecht nach §§ 1626, 1671 BGB der Mutter, also der Ex-Ehefrau des Klägers, obliegt, ist insoweit die Mutter gem. § 1629 BGB Alleinvertretungsbefugt. Die alleinvertretungsbefugte Ex-Ehefrau hat dem Kläger keine Vollmacht für die Geltendmachung der streitigen Ansprüche der Tochter erteilt
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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In der mündlichen Verhandlung hatte der Vater inzwischen das gemeinsame Sorgerecht.
Hat trotzdem nix genützt da er auch mit Sorgerecht die Erlaubnis der Mutter braucht, die er nicht hatte.
lg

Ich finde so etwas ist ein Grund das ABR übertragen zu lassen. Geht anscheinend nicht anders.
lg
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(11-09-2015, 09:05)Sixteen Tons schrieb: Ich sage ja, die Richterschaft ist doch völlig zerstritten.

Nein, das gehört zu deren Berufsausübung dazu, hat mit Streit nichts zu tun. Jeder glänzt mit seiner Gelehrsamkeit und zieht Selbstwert daraus, noch ein wenig gelehrsamer und spitzfindiger zu sein als alle anderen Kollegen. So wird man dann auch mal Vefassungsrichter. 

Mit unseren Lebenstatsachen hat das schon lange nichts mehr zu tun. Dafür Hilfe zu erwarten, ist zu viel verlangt. Die kommt eventuell mal zufällig heraus. So wie die bisherige Anerkennung der zeitweisen Bedarfsgemeinschaft.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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Wer hatte nochmal gesagt das Sozilrecht und Sorgerecht nichts miteinander zu tun hat.

Wenn die JC jeden Widerspruch anstandslos annehmen tatsächlich nicht. Ansonsten haben Kinder und uneheliche Väter wohl sehr wenig Recht auf Umgang und Familienleben.
Ich bin also völlig dem JC und der Mutter ausgeliefert.
Schöne Aussichten!

Habe hier noch alte Unterlagen der Mutter. Die auch mal beim Sozialgericht wegen Leistungen für sich und ihre anderen Kinder. Adresse: Geschlossene Psychiatrie, Abteilung Psychosen.
Zu dem Zeitpunkt war die Mutter völlig verrückt und mit Seroquel sowas von sediert das sie sabbern in der Ecke saß. Ich hatte sie dort besucht.
Es kam niemand auf die Idee eine Vertretungsberechtigung des anderen sorgeberechtigten Elternteils zu verlangen.
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Im zitierten Verfahren 1 UF 71/14 üben die Eltern die Sorge gemeinsam aus!
Begründung paßt.

Abs fällt hier in eine seit Jahren offene Regelungslücke.
Ich stand selbst mal vor dieser Wand. Mehrere Gerichte blockierten sich gegenseitig.
Die Situation konnte nur durch Vergleich gelöst werden, den eine beherzte Richterin herbeiführte, ua vermutlich auch deshalb, weil das Jobcenter Aufwand und Kosten für den Instanzenweg scheute.

Man sollte beiden Gerichten Richtervorlage beim BVerfG vorschlagen, um diesen Murks mal klären zu lassen. Die Situation scheint mir mit Art 6 GG und der EMRK, Wächterauftrag zum Schutz von Familie bzw Familienleben, unvereinbar. Vater hier mit Kind sind am Umgang gehindert.

Es zeigt sich einmal mehr, wie belastend das Fehlen der gem. elterlicher Sorge ist.

Interessant wäre ein Antrag, die alleine sorgende Mutter mit der Vertretung des Kindes vor dem SG zu verpflichten.

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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Wieso dürfen Mütter eigentlich ohne Erlaubnis des Ehemannes Leistungen wie Elterngeld beziehen?
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(11-09-2015, 09:59)Skipper schrieb: Interessant wäre ein Antrag, die alleine sorgende Mutter mit der Vertretung des Kindes vor dem SG zu verpflichten.

Ich war eigentlich davon ausgegangen, daß die Kammer des Amtsgerichts den Antrag von Abs ggf. entsprechend umdeuten würde. So etwas in der Art hatte Ibykus ja schon dazu erwähnt.
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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(11-09-2015, 09:59)Skipper schrieb: Im zitierten Verfahren 1 UF 71/14 üben die Eltern die Sorge gemeinsam aus!
Begründung paßt.

stimmt nicht.
"Das Sorgerecht über A habe seine Ex-Ehefrau. Die Beklagte könne das Vorlegen einer Bevollmächtigung der Ex-Ehefrau nicht verlangen. Dies sei nicht nötig und überdies nicht möglich, da die Ex-Frau eine solche Bevollmächtigung nicht ausstelle."

Da mein Anwalt bei Gericht ist und erst heute Nachmittag Zeit hat, habe ich beim Sozialgericht angerufen. Akte ist noch nicht vom Amtsgericht zurück und daher wird heute jedenfalls noch nicht beschlossen.
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Für mich sieht es derzeit so aus, daß Abs vor dem FG zunächst nur mit dem Eilantrag gescheitert ist und nun - auf dezenten richterlichen Hinweis hin- im Hauptsacheverfahren mit Anhörung weiter gemacht werden kann ... und sollte.

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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(11-09-2015, 10:18)Sixteen Tons schrieb:
(11-09-2015, 09:59)Skipper schrieb: Interessant wäre ein Antrag, die alleine sorgende Mutter mit der Vertretung des Kindes vor dem SG zu verpflichten.

Ich war eigentlich davon ausgegangen, daß die Kammer des Amtsgerichts den Antrag von Abs ggf. entsprechend umdeuten würde. So etwas in der Art hatte Ibykus ja schon dazu erwähnt.
Abs kann seinen Antrag ergänzen oder abändern, solange das Gericht noch nichts abschließend entschieden hat.

Im Übrigen scheint er noch nicht Aussetzung des SG-Verfahrens beantragt zu haben, bis Klagebefügnis vorliegt.

Und was Abs nun mit dem ABR anfangen will, das ist mir völlig unklar.

S.
Geht die Sonne auf im Westen, muss man seinen Kompass testen.
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