Hab einen Beschluss des SG Karlsruhe vom Feb. 2015 gefunden. Klage wurde agewiesen. Die Mutter ist dafür verantwortlich für das leibliche und finanzielle Wohl zu sorgen und muss dem Kind Geld mitgeben. Ich frage mich auch wie das gehen soll, wenn kaum jemand in der Lage ist den Bedarf des Kindes zu ermitteln. Die Beiständin jedanfalls nicht. Das JA nicht, und der Amtsrichter auch nicht. Mein Familienrechtsanwalt auch nicht. Sogar beim JC hatte man mir Auskunft diesbezüglich verweigert (weil sie nicht in der Lage waren).
So wie ich das sehe wird das Kindeswohl geschadet weil Umgang unmöglich gemacht wird. Mein Gehalt wird ja noch gepfändet von der Beistandschaft 960 Euro und dann noch lfd. Unterhalt. Also weniger als 735 Euro für meine Familie. Pfändung aufheben wurde vom Amtsgericht ohne Rechtsmittel abgelehnt. Pfändungsgrenze anheben lassen is noch offen. Die Beiständin soll Stellung beziehen.
https://openjur.de/u/763372.html
Die Klage ist bereits unzulässig. Der Kläger hat keinen eigenen Anspruch auf SGB II-Leistungen für den Umgangs mit seiner Tochter A (dazu 1.). Zudem ist der Kläger nicht befugt, mögliche Ansprüche seiner Tochter im gerichtlichen Verfahren geltend zu machen (dazu 2.).1.
Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II für den Umgang mit der Tochter steht gemäß §
7 ff. SGB II der Tochter zu (vgl. BSG, U.v. 12.6.2013 -
B 14 AS 50/12 R - juris).
Ein eigener Anspruch des Klägers lässt sich auch nicht aus §
38 Abs. 2 SGB II herleiten. Nach §
38 Abs. 2 SGB II hat eine umgangsberechtigte Person für Leistungen an Kinder im Rahmen der Ausübung des Umgangsrechts die Befugnis, Leistungen nach diesem Buch zu beantragen und entgegenzunehmen, soweit das Kind dem Haushalt angehört. Aus dem systematischen Zusammenhang mit §
38 Abs. 1 SGB II ergibt sich, dass es sich insoweit um eine gesetzliche Vertretungsbefugnis. d.h. eine beschränkte gesetzliche Vertretungsmacht, nicht jedoch um eine gesetzliche Ermächtigung, die Leistungen für das Kind im eigenen Namen zu beantragen und entgegenzunehmen, handelt. Abs. 2 setzt dementsprechend ein Handeln des umgangsberechtigten Elternteils im Namen des Kindes voraus (vgl. Aubel, in: juris-PK - SGB II, 3. Aufl. 2012, Stand: 22.12.2014, § 38 Rn. 11).
Demnach konnte der Antrag auf Leistungen nach dem SGB II nicht vom Kläger im eigenen Namen geltend gemacht werden.2.
Darüber hinaus kann der Kläger auch nicht im fremden Namen - im Namen seiner Tochter A - Ansprüche geltend machen. Die streitgegenständliche Klage konnte folglich nicht in eine von dem Kläger als Vertreter der Tochter erhobene zulässige Klage umgedeutet werden.
Der Kläger ist insoweit nicht prozessführungsbefugt. Prozessführungsbefugnis ist Prozessvoraussetzung und liegt vor, wenn der Kläger berechtigt ist, Leistungen an sich oder an einen Berechtigten zu verlangen (Leitherer, in: Mayer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 11. Aufl. 2014, § 69 Rn. 4).a.
Eine (Allein-)Prozessführungsbefugnis lässt sich nicht aus §
38 Abs. 2 SGB II herleiten.
Die Wirkung des §
38 SGB II erstreckt sich nur auf das Verwaltungsverfahren (LSG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.11.2013 -
L 32 AS 2879/13 B-ER - juris, Rn. 34). § 38 Abs. 2 erzeugt keine Vertretungsbefugnis für das gerichtliche Verfahren, sondern nur für Verwaltungs- und Vorverfahren (OLG Jena, B.v. 4.7.2014 -
1 UF 71/14 - juris; LSG Berlin-Brandenburg, B.v. 29.11.2013,
a.a.O.).
Die vermutete Bevollmächtigung nach §
38 Abs. 1 SGB II und die Vertretungsbefugnis nach §
38 Abs. 2 SGB II ermächtigen nicht zur Klageerhebung, da die Klageerhebung - und damit auch die Antragstellung - keine das Verwaltungsverfahren betreffende Handlung mehr darstellt, sondern eindeutig eine Prozesshandlung ist. Bei gemeinsamer Ausübung des Sorgerechts getrennt lebender Eltern, besteht im sozialgerichtlichen Verfahren kein Alleinvertretungsrecht des umgangsberechtigten Elternteils. Bei fehlendem Einvernehmen kann ein Antrag beim Familiengericht gestellt werden (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 35).b.
Auch aus seiner Eigenschaft als Vater lässt sich keine Prozessführungsbefugnis begründen.
Die Tochter A ist als minderjähriges, beschränkt geschäftsfähiges Kind nicht selbst prozessfähig i.S. des §
71 Abs. 1 und 2 SGG i.V.m. §§
104 ff. BGB. Insbesondere ist die Geltendmachung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nicht lediglich rechtlich vorteilhaft i.S. des §
107 BGB (BSG, U.v. 2.7.2009 -B 14 AS 54/00 R-
BSGE 104, 48).
Soweit der Kläger - wie zunächst im Schriftweg vorgetragen - nur ein Umgangsrecht nach §
1684 BGB besitzt und das alleinige Sorgerecht nach §§
1626,
1671 BGB der Mutter, also der Ex-Ehefrau des Klägers, obliegt, ist insoweit die Mutter gem. §
1629 BGB Alleinvertretungsbefugt. Die alleinvertretungsbefugte Ex-Ehefrau hat dem Kläger keine Vollmacht für die Geltendmachung der streitigen Ansprüche der Tochter erteilt.
Selbst wenn der Kläger und seine Ex-Ehefrau - wie im Rahmen der mündlichen Verhandlung nunmehr behauptet - das gemeinsame Sorgerecht zustehen sollte, ist der Kläger nicht berechtigt alleine Ansprüche für die Tochter A gerichtlich einzuklagen. Nach §
1629 Abs. 1 Satz 3 BGB vertritt ein Elternteil das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach §
1628 BGB übertragen ist. Die beiden Alternativen sind erkennbar nicht erfüllt.
Eine Alleinvertretungsbefugnis des Antragstellers ergibt sich auch nicht aus §
1687 Abs. 1 Satz 4 BGB. Solange sich das Kind mit Einwilligung des Elternteils bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung bei dem anderen Elternteil aufhält, hat dieser danach zwar die Befugnis zur alleinigen Entscheidung und Angelegenheiten der tatsächlichen Betreuung. Diese Befugnis beschränkt sich aber nur auf tatsächliche Umstände wie Ernährung und andere (LSG Berlin-Brandenburg, a.a.O., Rn. 36).
Folglich hat der Kläger lediglich die Möglichkeit, für das sozialgerichtliche Klageverfahren eine familiengerichtliche Entscheidung nach §
1628 BGB herbeizuführen (OLG Jena, B.v. 4.7.2014 -
1 UF 71/14 - juris). Nach §
1628 Satz 1 BGB kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils, soweit sich die Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen können, die Entscheidung einem Elternteil übertragen.3.
Nach §
144 SGG ist eine Berufung nicht zulässig.
Der Streitgegenstand betrifft keinen Geldwert in Höhe von 750,-- EUR oder mehr. Soweit der Kläger Regelbedarf geltend macht, hat er den Wert der Klage auf 351,54 EUR beziffert. Die geltend gemachten Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind zwar nicht beziffert. Ausweislich des Berechnungsbogens für den Monat September 2012 in der Behördenakte beträgt der Bedarf für den Mietanteil 144,-- EUR, der Nebenkostenanteil 21,-- EUR und der Zeitkostenanteil 27,50 EUR für den Kläger. Somit dürfte sich nach dem Kopfprinzip kein Anspruch von insgesamt mehr als 750,-- EUR ergeben.