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Frage zu § 1603 Leistungsfähigkeit
#26
(16-09-2015, 09:04)p__ schrieb: Nein. Das ist kein Einkommen, sondern eine freiwillige Zuwendung Dritter. Für Minderjährigenunterhalt kann dir das gestohlen werden, aber nicht bei Volljährigen.

Hi P,
gilt das auch bei privilegierten Volljärigenunterhalt und bei Mangelfall???
Manchmal erscheint das Ende des Weges
als eine Sackgasse. Wenn man aber weitergeht,
merkt man das der Weg nur einen Knick
macht.
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#27
Da kann es schon unsicherer werden, aber ob das noch relevant ist? Es handelt sich doch nur um ein paar Monate, wo sie noch privilegiert ist. Lass es drauf ankommen.
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#28
H i P 

Warum ein Paar Monate?????

Meine Tochter macht seit August 2015 in einem Berufskolleg zum zweiten mal den Hauptschulabschluss nach.
Und der Endet im Juli 2016.

Eventuell macht sie danach eine Ausbildung.
Manchmal erscheint das Ende des Weges
als eine Sackgasse. Wenn man aber weitergeht,
merkt man das der Weg nur einen Knick
macht.
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#29
Also zehn Monate. Und auch nur, wenn sie konsequent dabeibleibt. Wenn Fehlzeiten wachsen, ist sie draussen. Nicht unüblich bei solchen Kandidaten. Der Einrechnung einer angeblichen Mietersparnis stehen auch noch einige Hürden entgegen, die alle übersprungen werden müssen. Ich halte das nicht für das Hauptproblem. Im schlimmsten Fall machst du eben für ein paar Monate einen Mietvertrag mit deinem Kumpel. Wie ihr damit umgeht, ist eure Privatsache.
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#30
Ich habe gerade mal den kompletten Trööt durchgelesen. Zur Frage von "p" und dem Anwaltsschreiben der Gegenseite habe ich gerade aktuell Interessantes auf dem Tisch:

Eine (erwachsene) Tochter begehrt rückständigen Unterhalt. Teils aus Zeiten der Minderjährigkeit. Sie versucht zu pfänden.
Der Anwalt des Vaters (mein Anwalt, den ich empfahl), pocht auf die Auskunftspflicht der Mutter und deren Einkommen.
Die Gegenanwältin schreibt nun, dass:

... sie ja nicht den Erwachsenenunterhalt fordern würde, sondern lediglich Rückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit der Tochter. Sie schreibt weiterhin, das sie nicht begehre, aus dem Titel zu vollstrecken. Gleichzeitig beantragt sie Prozeßkostenhilfe für die Tochter.

Der Anwalt des Vaters pocht auf Auskunft und auf Aushändigung des Titels und legt Widerspruch zum PKH-Antrag der Gegenseite ein.

Das Gericht entscheidet, dass die PKH für den Unterhalt vor Vollendung des 18. LJ genehmigt würde, aber die beantragte PKH im Verfahren (Auskunftspflicht der Mutter, Erwachsenenunterhalt und Herausgabe des Titels) eben nicht.

Die Gegenseite legt sofortige Beschwerde beim OLG Koblenz ein.

Und nun zu dem, was (hier in Teilen) auf Zahlknecht zutrifft:

Das OLG lehnt den Antrag der sofortigen Beschwerde der Gegenseite mit der Begründung ab, dass zwar das alleinige Auskunftsbegehren "ungewöhnlich" sei im Rahmen des anhängigen Verfahrens, aber dies dahingehend der Sache keinen Abbruch täte, dass die bloße anwaltliche Ankündigung, man würde ja aus dem Titel nicht vollstrecken wollen und lediglich rückständigen Unterhalt aus der Zeit vor dem 18. LJ begehren, nicht ausreiche.

So wie es "p" oben schrieb: "... er zweifele daran, ob es überhaupt eine Rechtswirkung entfalte ..." Nach dem OLG Koblenz, tut es dies eben nicht. Du hattest Recht ;-)

Alles in Allem wird also die Mutter/Tochter den Titel raus rücken müssen. Der Unterhalt wird berechnet und m.E. ist er für Dich 0 €. Denn was ich nun schon ein paarmal erleben durfte ist, dass diese sog. Mütter sich enorm zieren, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse offen zu legen und sie selbst, als auch deren Rechtsanwältinnen, wissen sehr genau, warum sie das tun.

Wie auch sonst, könnte man dauerhaft die Mär von den armen Mamis aufrecht erhalten?

Ich denke, dass Du bald aus der Nummer raus bist. Mach Dich nicht mehr so verrückt. Das ist bald überstanden. Sicher bekomme ich auch die Begründung des OLG Koblenz zur Hand und reiche sie gerne anonymsiert weiter, sofern das hilft. Würde nur ein paar Tage dauern. Samstag sehe ich den Vater wieder.
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#31
Hi ihr lieben alle,
@ Nappo danke für deine Info

Eine neue Super Nachricht für mich eine von meinen beiden Töchter (Zwillinge die von Mutti vor 2 Jahren Abgehauen ist)  Verzichtet auf Volljährigen Unterhalt.
Originales Schreiben von der RA meiner Tochter B

Sehr geehrter Herr RA x (mein RA)
hiermit teile ich ihnen mit, dass Kind B insofern auf die Unterhaltsansprüche ihrem Mandaten gegenüber verzichtet,als dass Kindesunterhalt über den 30.06.15 hinaus gefordert wird.

Ich weise jedoch hin,dass ihr Mandat dazu verpflichtet ist,jegliche Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse eigenständig offen zu legen,damit gegebenenfalls Kindesunterhalt erneut gelten gemacht werden kann.

Ich bin Verpflichtet?????????????
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#32
Hallo, heute habe ich Post bekommen von der RA meiner Tochter 

Schreiben von der RA meinet Tochter
Das die Unterzeichnerin an dem besagte Gerichtstermin anderweitig ein Termin hat.
darüber hinaus teilt Sie mit,das die Antragsgegnerin (Tochter) im Hinblick auf den gestellten Antrag 1 eine Anerkenntnis abgibt

Das ist der Antag1 von meinem RA ans Gericht.
"festzustellen,dass der Atragsteller ( Zahlknecht)mit Ablauf des 30.06.15 der Antragsgegnerin gegenüber nicht mehr zur Zahlung von Unterhalt verpflichte ist"

Wegen der Unterhaltsrückstände wird dem Antrag zu 2 weiterhin entgegentreten,so dass ich um Bewilligung von VKH bitte.Es wäre zu begrüßen,wenn die Gegenseite sich überlegt diesen Antrag zurückzunehmen und eine mündliche Verhandlung denBeteiligten erspart bleibt.

Das ist der Antrag 2 von meinem RA ans Gericht.
die Antragsgegnerin   zu verurteilen,dem Antragstellersvom  die vollstreckbare Ausfertigung des Beschluss des AG vom YYYYY
AZ xxxx herauszugeben.

Jetzt schrieb mein RA dem Gericht,  

........Schriftsatz der Antragsgegnerseite namens und in  Vollmacht
 des Antragsteller der Antrag 2 zurückgenommen und beantrage hinsichlich Antrag 1 ein Anerkenntnisurteil mit der entsprechenden  Kostenfolge zu erlassen und den Verhandlungstermin vom xxxxx aufzuheben.

Wie habe ich das jetzt zu Verstehen ?
Bin ich den Titel Endlich los?
Mir wurden VKH gewährt muss Monatlich 10 € Zahlen.
Werden die Kosten meiner Tochter jetzt Auferlegt ?
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#33
(18-09-2015, 19:38)Zahlknecht schrieb: Wie habe ich das jetzt zu Verstehen ?
Positiv.

(18-09-2015, 19:38)Zahlknecht schrieb: Bin ich den Titel Endlich los?
Wenn du ihn in Händen hast.

(18-09-2015, 19:38)Zahlknecht schrieb: Werden die Kosten meiner Tochter jetzt Auferlegt ?
Wohl schon.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#34
Hallo 
@ Sorglos danke für deine Info.
Hab da noch eine Frage zum Rückständigen Unterhalts schulden.
Wie im anderen Thema geschrieben,ist meine andere Tochter damals mit 17 von der Mutter Abgehauen.
Darauf hin habe ich meiner Tochter den Titulierten Unterhalt aufs Konto Überwiesen.Sie hat zu dem Zeitpunkt nichts zu Essen und zu Trinken ist bei ihrem Freund untergekommen.Heute weiß ich das ich es der Mutter weiter zahlen hätte.Aber das ist mir egal gewesen.Sie hatte nichts zum Anziehen bzw ihre Anziehsachen von der Mutter nicht  bekommen.

Desweiteren bin ich vom OLG in Sep.2011 Verurteilt von Aufgelaufenen  Unterhalts schulden von c.11.000€ 
Im Feb.2012 Besuchte mich der Gerichtsvollzieher in meiner Wohnung um was zu Pfänden.
 Erfolglos 
Darauf hin gab ich die Eides St. ab.
 Seit dem wurde bei mir nichts mehr Versucht an die Unterhalts schulden zu kommen.

Frage: Wenn jetzt noch mal versucht wird, zu Pfänden wie viel muss mir bleiben ?
Ich habe noch eine Minderjährigen Sohn 10 J dem ich Unterhaltspflichtig bin.
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#35
Hallo

habe heute Post vom AG bekommen,bin für meine beiden Volljährigen Töchter nicht mehr Unterhaltspflichtig.
Aber den Titel bekomme ich nicht, weil aus dies Titel Unterhalts schulden entstanden sind von mehreren Tausenden Euros.
Laut Aussage der RA meiner Tochter.

Es sind Unterhalts Schulden von mehreren Tausende Euros entstanden.
Nicht von diesem  Titel des AG ,sondern vor 3 Jahren vom OLG.
Kann das sein das Töchterchen da einiges durcheinander bringt?

Wenn ich gepfändet werde gilt für mich die Tabelle der Pfändungsfreigrenze?
Habe gelesen, das man auch unterhalb der Pfändungsfreigrenze Pfänden könnte.
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#36
Für drei jahre alte Unterhaltsschulden gilt in der Regel (es gibt Ausnahmen) die normale Pfändungstabelle.
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#37
Hi P
was sind das für Ausnahmen?
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#38
§850d ZPO: "Für die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind, gelten die Vorschriften dieses Absatzes insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat."
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#39
Big Grin 
Hallo an alle,

eine Kuh habe ich jetzt vom Eis.
Meine beiden Töchter haben mir heute Titel Nr1.) Herausgegeben :-)
jetzt mal abwarten ob Sie aus dem Titel Nr 2 dran gehen.

Wie ist das, der Titel Nr 2.) ist aus Sep 2011  Summe ca. 12.000 € die KM hat versucht im Febr.2012 per Gerichtsvollzieher zu Pfänden. Erfolglos. Seit dem ist nichts mehr passiert.Wenn die beiden jetzt Anfangen aus dem Titel zu Pfänden kann ich ich mich 
auf Verwirkung rückständige Unterhalts schulden Berufen?

Habe zum Thema  das gefunden:  http://www.rechtslupe.de/familienrecht/v...che-323722
Manchmal erscheint das Ende des Weges
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#40
Da der Titel über den Unterhaltsrückstand (Verjährung nach 30 Jahren) anders als die Titel für die laufenden Unterhaltspflichten (Verjährung nach 3 Jahren) zu betrachten sind, liegt nahe, daß die Beurteilung des Zeit- und Umstandsmoments (für die Verwirkung) hier anderen Regeln unterliegt.
Aus der Nummer bist Du m.E. noch nicht raus.
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#41
Hi,
@ danke für die Info unidet.

Es ist es Natürlich abzuwarten ob die beiden Töchter den 2 Titel gegen mich einsetzen.
Nur die frage ist, ich bekomme Krankengeld in höhe von 1050€ und Zahle  meinem anderem Kind Monatlich 350€ KU Tituliert.
Was da noch bei mir zu Pfänden ist??
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