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27-10-2015, 02:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-10-2015, 02:04 von sorglos.)
Nun gibt es also einen Referentenentwurf. Alle gehören zur Bedarfsgemeinschaft - nur nicht Trennungkinder. Wenn ich es richtig verstandne habe möchte Nahles(SPD) und Schäuble(CDU) durch das wegstreichen von Umgangskindern aus den Bedarfsgemeinschaften der (überwiegend) Väter jährlich rund 12 Mio € sparen. Alles hübsch "geschlchtsneutral" formuliert....
Seite 4 des Referentenentwurfes:
Änderung in in § 7
Zitat:"Ein minderjähriges Kind im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 gehört der Bedarfsgemeinschaft der umgangsberechtigten Person an, in deren Haushalt es sich überwiegend aufhält. Hält sich ein minderjähriges Kind im Sinne des Satzes 1 Nummer 4 in annähernd gleichem zeitlichen Umfang in zwei getrennten Haushalten von nicht nur vorübergehend getrennt lebenden umgangsberechtigten Personen auf, so gehört es beiden Bedarfsgemeinschaften an.“ http://harald-thome.de/media/files/15101...ntwurf.pdf
Die Begründung ist Übelkeitserregend:
Seite 32 des Referentenentwurfes:
Zitat:"Mit der Änderung wird die Verwaltungspraxis in Bezug auf die Sicherung des Existenzminimums eines minderjährigen Kindes bei Aufenthalt in unterschiedlichen Haushalten und geteiltem Umgangsrecht der nicht nur vorübergehend getrennt lebenden umgangsberechtigten Personen erheblich vereinfacht. Dabei bestehen in der Praxis vielfältige Fallkonstellationen, die sich etwa in Bezug auf die Bedürftigkeit der umgangsberechtigten Personen oder die Aufenthaltsdauer des minderjährigen Kindes im jeweiligen Haushalt unterscheiden. Für derartige Fälle wurde in der bisherigen Praxis das richterrechtliche Institut der sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft entwickelt. Diese Rechtsfigur wurde vom Gesetzgeber in § 36 Satz 3 und § 38 Absatz 2 SGB II aufgegriffen. Dabei erfolgte eine tageweise (siehe § 41 Absatz 1 Satz 1 SGB II) Aufteilung der Zuordnung in den Haushalt der jeweiligen umgangsberechtigten Person. Die Rechtsfigur der temporären Bedarfsgemeinschaft mit jeder tageweisen Zuordnung des minderjährigen Kindes in zwei sich zeitlich abwechselnde und zeitlich ausschließende Bedarfsgemeinschaften hat sich jedoch nicht bewährt. Diese Lösung führte zu einem erheblichen Aufwand im Verwaltungsvollzug. Die Berechnungen für die unterschiedlichen Bedarfsgemeinschaften sind kompliziert und führten zu umfangreichen Bescheiden. Das Bundessozialgericht (BSG) selbst hat in seinem Urteil vom 7. November 2006 (B 7b AS 14/06 R) eine „nicht verwaltungsfreundliche Lösung“ eingeräumt.
Daher wird gesetzlich eine praktikable Regelung normiert, die sowohl die Verwaltung entlastet als auch für den Bürger eine nachvollziehbare, klare und verlässliche Lösung schafft. Die Neuregelung orientiert sich an der grundsätzlichen Zuordnung des minderjährigen Kindes zu der Bedarfsgemeinschaft, die sich aus dem überwiegenden Aufenthalt im Haushalt der betreffenden umgangsberechtigten Person ergibt. In der Praxis finden sich vielfältige Vereinbarungen und Ausgestaltungen des Umgangsrechts mit minderjährigen Kindern insbesondere bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Elternteilen oder anderen umgangsberechtigten Personen im Sinne des Absatzes 3 Nummern 1 bis 3 SGB II. Daher wirddurch die Neuregelung keine bestimmte Aufteilung der Betreuungszeiten begünstigt. Das Existenzminimum des minderjährigen Kindes wird grundsätzlich nur über die Bedarfsgemeinschaft sichergestellt, in dessen Haushalt es sich überwiegend aufhält.
Hält sich ein minderjähriges Kind dagegen in annähernd gleichem zeitlichen Umfang in zwei Haushalten auf, erscheint eine gesetzliche Zuordnung zu einem der beiden Haushalte nicht sachgerecht. Daher erfolgt nunmehr in diesen Fällen eine Sicherung des Existenzminimums des Kindes in beiden Bedarfsgemeinschaften. Es handelt sich bei der Neuregelung somit um eine zeitgleiche (permanente) und keine sich zeitlich wechselseitig ausschließende, (temporäre) Zuordnung in zwei Bedarfsgemeinschaften.
In allen anderen Fällen, zum Beispiel bei einem Aufenthalt nur über das Wochenende, verbleibt es zukünftig dagegen bei der ausschließlichen Zuordnung zu der Bedarfsgemeinschaft, die sich aus dem überwiegenden Aufenthalt im Haushalt der betreffenden umgangsberechtigten Person ergibt. Eine Beeinträchtigung des verfassungsrechtlich verankerten Umgangsrechts (vgl. Art. 6 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG)) beider Elternteile ist hiermit nicht verbunden, da es vorliegend ausschließlich um die Sicherung des Existenzminimums des minderjährigen Kindes selbst geht.
Das Existenzminimum des minderjährigen Kindes ist durch die vollständige Anerkennung des Regelbedarfs in der Bedarfsgemeinschaft, der das minderjährige Kind zugeordnet wird, sichergestellt.
Der in der Regelung vorgesehene zeitliche Umfang des Aufenthalts in beiden Haushalten setzt keine exakte Aufteilung von jeweils 50 Prozent voraus. Wechselnde Aufenthalte in beiden Haushalten und die Notwendigkeit einer Prognoseentscheidung für die Dauer eines Kalendermonats erfordern vielmehr das Abstellen auf eine nur annähernd gleiche Aufenthaltsdauer in zwei Haushalten. Jedenfalls ein Aufenthalt von weniger als einem Drittel beieiner umgangsberechtigten Person genügt hierfür jedoch nicht mehr. Es ist für jeden Anspruchsmonat über die Zuordnung des Kindes in eine oder zwei Bedarfsgemeinschaften zu entscheiden."
http://harald-thome.de/media/files/15101...ntwurf.pdf
Also: Umgangskinder dürfen hungern, denn sie existieren einfach nicht mehr beim unterhaltszahlenden, bedürftigen Vater (der allzuoft durch Unterhalt erst bedürftig gemacht wurde).
Ein Nebeneffekt wird sein, dass der Staat jetzt richtig viel Kindesunterhalt "ziehen" kann, ohne dem Kind irgendeine Leistung zu gewähren. Die Kinder sind ja verwaltungsvereinfachend einfach aus der Bedarfsgemeinschaft gestrichen.
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(27-10-2015, 02:02)sorglos schrieb: ...möchte Nahles(SPD) und Schäuble(CDU) durch das wegstreichen von Umgangskindern aus den Bedarfsgemeinschaften der (überwiegend) Väter jährlich rund 12 Mio € sparen.
das Geld brauchen sie dringend um angezündete Heime und Zelte - von wem auch immer - wieder zu erneuern
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Rechtsstaat halt!
Bananenrepublik Deutschland.
Kann mir nicht vorstellen, dass eine derartige Regelung konform zum Grundgesetz und ggf. zur Menschenrechtskonvention ist. Aber das schert der Nahles ihren dicken Arsc... nicht! Sollen die Väter sich doch erst mal an der Justiz abarbeiten.
Na ja, in spätestens vier Monaten ist die Koalition am Ende, weil Mutti abgesägt wird. Insofern dann die Umsetzung noch etwas dauern.
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Na super. Alleine durch eine gesetzliche Regelung wird festgestellt, daß die Kinder 30 Tage im Monat versorgt sind, egal, wo sie sich aufhalten. Das ist der Stein der Weisen. Erlassen wir doch als Nächstes eine gesetzliche Regelung, welche (für den Anfang) bundesweit Armut und Erwerbslosigkeit alleine durch den Wortlaut abschafft. Vollbeschäftigung für und Tariflöhne für alle per Gesetz. Hurra.
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Ganz schöner Hammer. Mit der Axt die Kinder aus der Bedarfsgemeinschaft eines Elternteils abgetrennt.
Tja, jahrelang war es die Strategie, Bedarfsgemeinschaften über alle Massen auszuweiten, jedem WG-Mitbewohner zu unterstellen, er sei mit der Bedarfsgemeinschaft. Wenn es aber was kostet, läuft ganz plötzlich nichts mehr. Ich schlage "zur Vereinfachung" folgenden Paragrafen fürs SGB vor:
In einer Bedarfsgemeinschaft sind:
- Alle Personen in der Nähe des Antragstellers, die seinen Bedarf senken oder bedarfsneutral sind.
In einer Bedarfsgemeinschaft sind nicht:
- Alle Personen in der Nähe des Antragstellers, die seinen Bedarf erhöhen würden.
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(27-10-2015, 11:21)p__ schrieb: Mit der Axt die Kinder aus der Bedarfsgemeinschaft eines Elternteils abgetrennt.
Es muss um jeden Preis die Fiktion von Alleinstehenden und Alleinerziehenden (wieder-)hergestellt werden. Damit möglichst viel Kindesunterhalt von A nach B geschaufelt werden kann und möglichst wenig Aufwand entsteht.
Während mehr Bewegung in "erweiterten Umgang" und Wechselmodelle kommt, wird auf einfachgesetzlicher Ebene das Getrennterziehen erschwert und der systemische Druck zum Alleinerziehen durchgepaukt.
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Kann das mal einer übersetzen? Ich verstehe Bahnhof.
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(27-10-2015, 13:56)raid schrieb: Wie soll nun aber das Problem des zus. Kostenaufwands während des Umgangs behoben werden? Oder [..] Hier bleibt dann eigentlich nur noch die Möglichkeit eines Mehrbedarfs.
Das hat das LSG NDS-Bremen jedenfalls im Juni 2014 in L 15 AS 61/13 B ER noch so erkannt:
Zitat:Allerdings stellt die Ausübung des Umgangsrechts nach § 1684 BGB n.F. in der Auslegung der Familiengerichte (vgl. BGH, Urt. v. 23. Februar 2005, Az. Xll ZR 56/02, Rdnr. 11 bei juris) sowohl ein Recht jedes Elternteils, als auch zugleich eine aus dem Umgangsrecht des Kindes folgende Verpflichtung dar, Der Senat hat deshalb auch erwogen, ob die Aufwendungen für den Lebensunterhalt des Kindes, die die Ausübung des Umgangsrechts erfordern, nicht gleichermaßen als Bedarf des Kindes wie des umgangsberechtigten und -verpflichteten Elternteils aufgefasst werden können und daher als besonderer Bedarf des Elternteils zu Leistungen nach § 21 Abs. 6 SGB ll an dieses führen können, wenn die grundrechtliche Gewährleistung des Umgangs auf andere Weise nicht gewährleistet werden kann, weil das Kind über anrechenbares, ihm in der temporären Bedarfsgemeinschaft jedoch nicht zugängliches Einkommen verfügt. Eine solche Lösung könnte indessen nur als letzte Möglichkeit für eine grundrechtskonforme Anwendung des SGB ll in Betracht gezogen werden, weil sie dem Vorrang des aus der temporären Bedarfsgemeinschaft folgenden Sozialgeldanspruchs der Kinder widerspräche (vgl. BSG, Urt. v. 02.07.2009, Az. B 14 AS 75/08 R. Rdnr. 14 f. bei juris; BSG, Urt. v. 12. Juni 2013, Az. B 14 AS 50/12 R, Rdnr. 17 bei juris)
Da es ja demnächst laut BMAS keine zeitweisen Bedarfsgemeinschaften mehr geben wird, spricht also dem letzten Satz dieses Zitates nach nichts dagegen, als "ausgesperrter" Umgangselternteil dann notfalls eine solche sozialgerichtliche Entscheidung einzufordern, wie sie hier der 15. Senat des LSG NDS-Bremen erwogen hat.
Immerhin. Den §22b SGB II haben sie uns scheinbar gelassen. Also sind die erhöhten Wohnkosten noch nicht ganz abgeschrieben.
@Gualterius: Es geht um die Abschaffung der bisherigen sozialrechtlichen Regelungen für "Umgangskinder", wie sie hier 2011 mal eingeführt worden sind:
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseit.../d/n/1432/
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27-10-2015, 16:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-10-2015, 16:26 von sorglos.)
(27-10-2015, 14:27)Sixteen Tons schrieb: Immerhin. Den §22b SGB II haben sie uns scheinbar gelassen. Also sind die erhöhten Wohnkosten noch nicht ganz abgeschrieben.
Deinen Optimismus teile ich nicht. Wenn das Kind nicht mehr zur BG des "Alleinstehenden" gehört, hat es auch keinen Wohnungbedarf bei diesem....
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(27-10-2015, 16:25)sorglos schrieb: Deinen Optimismus teile ich nicht. Wenn das Kind nicht mehr zur BG des "Alleinstehenden" gehört, hat es auch keinen Wohnungbedarf bei diesem....
Das steht aber so nicht in der gesetzlichen Regelung. Sie ist m. E. von dem §7 SGB II losgelöst und es wird nirgendwo dort die "Bedarfsgemeinschaft" erwähnt. Es ist ein Anspruch des umgangsberechtigten Elternteils, nicht der Anspruch der Kinder. Das war schon immer so und kann auch in den relevanten Urteilen dazu nachgelesen werden. Es geht dort um erhöhten Wohnraumbedarf und den haben mitunter auch Behinderte. Aber in den Gemeinden, wo eine solche Satzung fehlt, wird wahrscheinlich sowieso ein Sozialgericht interpretieren müssen, an wieviel Fläche und an welchen Kostenrahmen der Gesetzgeber in diesem Zusammenhang gedacht haben könnte.
@Raid:
Den Mehrbedarf muß der Mehrkindfamilienvater erst mal wieder einklagen, wie CheGuevara schon richtig feststellte. Natürlich wollte von den Referenten des BMAS niemand eine "Alternative" für die umgangsberechtigten Eltern dazu mitregeln. Man will doch weg von Kosten und Aufwand. Wer bekämpft denn schon Feuer mit Benzin?
Auf die Schicksale dahinter kommt es aber nicht an.
Die Mehrbedarfe des umgangsberechtigten Elternteils sind in §21 Abs. 6 SGB II geregelt, wie z. B. Fahrtkosten. Das ist aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Februar 2010 entstanden. Damals gab es so eine Regelung nur für den Rechtskreis des SGB XII (§73), für Sozialhilfeempfänger. Das BVerfG hatte damals angeregt, eine entsprechende Regelung im SGB II, für erwerbsfähige Hilfebedürftige, zu installieren. Das wäre dann in der Zukunft der Anknüpfungspunkt im zweiten Sozialgesetzbuch für einen Mehrbedarf des umgangsberechtigten und umgangsverpflichteten Elternteils, soweit es um existenzsichernde Leistungen für die Kinder geht. Ob das Kind in der (dann nicht mehr existenten) temporären BG kein Einkommen hat oder sonst und anderswo einkommenslos ist, spielt im Faktizitätsprinzip des SGB II keine Rolle.
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Tja @st,
igendwie hast du schon recht - aber so wie der Frosch im langsam wärmer werdenden Topf, der sich durch Bewegung Abkühlung verspricht. Es sind Ausweich- und Notlösungen und am Ende wird man die Väter wieder auf den langen Rechtsweg schicken.
Es ist ein politisches Signal der Mißachtung, wenn man getrennterziehende Vater-Kind-Familien von der anteiligen "Regel"leistung in den absonderlichen "Mehrbedarf" nach Ermessensmaßstab schiebt. Man will uns sagen: Ihr seid keine Familien!
Mit der Abschaffung des "temporären" (veränderlichen) will man die "permanente" Dominanz des Residenzmodells bei Normal- und Geringverdienern erzwingen.
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Krass, was diese sich "sozial" nennenden Kommissare da ausgedacht haben.
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(27-10-2015, 18:10)sorglos schrieb: Es sind Ausweich- und Notlösungen und am Ende wird man die Väter wieder auf den langen Rechtsweg schicken.
Ich bin mir dessen durchaus bewußt. Bei mir hat es drei Jahre gedauert, obwohl die rechtliche Lage ja nun
zu diesem Zeitpunkt recht eindeutig war. Bis vor das BVerfG muß man noch ein paar Schippen drauf legen.
(27-10-2015, 18:10)sorglos schrieb: Es ist ein politisches Signal der Mißachtung, wenn man getrennterziehende Vater-Kind-Familien von der anteiligen "Regel"leistung in den absonderlichen "Mehrbedarf" nach Ermessensmaßstab schiebt. Man will uns sagen: Ihr seid keine Familien!
Dann müssen wir uns eben (auch prozessual) Gehör verschaffen, daß wir anderer Meinung sind. Papier ist natürlich geduldig und der Nutzen wie ein Präsentkorb vergammeltes Obst, wenn wir vielleicht in der x-ten Instanz den Sieg einfahren und die Kinder bis dahin lange erwachsen sind.
(27-10-2015, 18:10)sorglos schrieb: Mit der Abschaffung des "temporären" (veränderlichen) will man die "permanente" Dominanz des Residenzmodells bei Normal- und Geringverdienern erzwingen.
Ich bin selber leider nicht so gut darin, in großen Zusammenhängen zu denken. Das Hemd ist mir näher als die Jacke. Daher bin ich eher an lösungsorientierten Praktiken interessiert. Das Zahlpapas eine miese Lobby haben, finde ich sehr bedauerlich, aber ich bezweifle, das da auf politischen Wege noch was gegen den Mainstream geht. Im Familienrecht waren wir Trennungsväter doch immer schon unterhalb des Fußbodens angesiedelt. Die nächsten einschneidenden Veränderungen wurden mit den letzten Leitlinien zur DDT vorgenommen. Jetzt drückt man auch noch getrenntlebende Eltern und ihre Kinder aus der Nische des Sozialrechts. Also bleibt mir nur der praktische Ansatz, trial and error, oder eben wie ein Frosch auf der Herdplatte kühl hüpfen.
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Gar nicht. Jedenfalls nicht mehr mit SGBII-Mitteln. Was hast du daran nicht verstanden? Was soll überhaupt dieses Extrembeispiel mit 10 Kindern?
Davon betroffen sind genau wieviele Väter? Gegenfrage: Wie hoch wäre der jährliche Ertrag der PKW-Maut in Euro, wenn nur Fahrer von pinken Kleinwagen mit gelben Sitzen und Baujahr jünger 2005 diese entrichten müssten? Es ist doch egal, ob es eins oder 10 sind. Das Geld reicht doch so schon kaum für einen. Der Erwerbstätigenfreibetrag ist für vor Allem für deine Altersvorsorge (die dir ein Famililenrichter im Mangelfall kaltlächelnd streichen würde) und deine Motivation am Arbeitsmarkt gedacht.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-10-2015, 21:06 von sorglos.)
(27-10-2015, 20:02)raid schrieb: .... nachdem nun die temp. kraft Gesetz abgeschafft wird? Der Defätismus nervt: noch kann man einiges tun, damit das kein Gesetz wird.
(27-10-2015, 19:06)Sixteen Tons schrieb: Daher bin ich eher an lösungsorientierten Praktiken interessiert.
OK - also z.B. als Vorschläge:
- in jedes Schreiben (ob JA, JC,etc) den Satz aufnehmen: "Die Umgangskosten sind zwingender Bestandteil des Existenzminimums des Kindes und immer zu berücksichtigen". Dann kann man ggfs. später darauf zurück kommen.
- Für Trennungsväter mit mittleren/niedrigen Einkommen heißt dies: Entweder Wechselmodell oder gar kein Kind. Dies sollte man antragsmäßig (wenn es direkt nach der Trennnung zu Gerichtsverfahren kommt) klar beschreiben, dass der Umgang im Falle des SGBII-Bezuges / Aufstockens entfallen muss - und darauf bestehen, dass das Gericht eine tageweise Quotierung des Barunterhaltes und der Umgangskosten bei jeder Umgangsregelung mit regeln muss (da werden sie nicht erfreut sein) Dann kann das Familiengericht die Kindeswohlfrage lösen: Entweder es ordnet WEchselmodell an oder Umgangsauschluss mangels Sozialleistungen.
- Bei allen KU-Auskünften/Verfahren: stets einen "Bedürftigkeitsvorbehalt" geltend machen.
- alle Aufstocker sollten wo immer möglich jetzt Widersprüche einlegen und darin
- den eigenständigen Bedarf des Kindes und dessen BG-Zugehörigkeit
- die Achtung des Familienlebens nach EMRK anmahnen
- den Verstoß gegen den BVerfG-Beschluss vom 09.02.2010 feststellen
- den Verstoß gegen die Resolution des Europarates 2079, Pkt. 5.7. feststellen
- rechtzeitig vor Inkrafttreten über soviele wie möglich Überprüfungsanträge nachdenken und ggfs. stellen
usw.
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(27-10-2015, 22:38)raid schrieb: Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern ist im Übrigen nach wie vor § 21 Abs. 6 SGB II, eine bewusst allgemein gefasste Vorschrift zur Deckung besonderer Bedarfslagen: „Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger Bedarf besteht.
Das habe ich ja mit dem Landessozialgericht schon lang und breit durchgekaut. Die Regelsätze für die Kinder waren aber wg. der richterrechtlichen Konstruktion der temp. BG und wegen des Individualanspruchs der Kinder daraus nie in dieser Vorschrift enthalten.
Mal abgesehen davon hat das Jobcenter noch ganz zum Schluß gegen so einen möglichen Mehrbedarfsanspruch des Umgangselternteils argumentiert, daß die Kinder und ich uns gar nicht in einer atypischen Bedarfslage befänden. Schliesslich wird heutzutage jede 3. Ehe geschieden *gröhl*.
@Sorglos: Das müssen wir noch mal Beizeiten vertiefen.
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Da ist von mind. 10 Tagen Umgang im Monat die Rede (Ein Drittel Betreuungszeit). Ich habe mit hälftigen Ferien und
2 Wochenenden im Monat (ca. 90 Tage per Anno) nicht einmal 8 Tage im Jahresdurchschnitt. Ich glaube hingegen nicht, das die meisten Väter mindestens 10 Tage im Monat die Kinder bei sich haben.
(28-10-2015, 09:55)raid schrieb: - Für alle anderen Väter, die ihre Kinder z.B. an jedem 2ten WE von Samstag auf Sonntag sehen, wird es eben Mehrbedarf geben, da Kosten für die Ausübung des Umgangsrechts mit den Kindern mit § 21 Abs. 6 SGB II abgegolten wird.
Soweit es die Regelleistungen der Kinder angeht, würde ich nicht meine Hand dafür ins Feuer legen. Die Jobcenter werden das sowieso und die Gerichte vielleicht wegen der dann geltenden und neuen Gesetzeslage auch ablehnen. Nur weil mal ein Gericht darüber nachgedacht hat, heißt das nicht, daß andere Gerichte dem folgen würden.
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(28-10-2015, 11:54)raid schrieb: Das wäre ja dann so, als verleugnete man Umgang und hier heraus Bedürfnisse während dieser Zeit.
Ja. Ganz genau. Ist so gewollt oder die Verlagerung der Leistungsmodalitäten in die Gerichtssääle wird eben billigend in Kauf genommen. Dem BMAS ist es doch egal, ob der 399 Euro Vater sich dann an dem Familien- und Sozialgericht abarbeitet. Verwaltungspraktikabilität kommt bei denen vor Grundrechtsschutz. Für Sozialgerichtsverfahren zahlen die JC ja nix und was im Familienrecht abgeht, ist herzlich egal.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-10-2015, 16:52 von Theo.)
(28-10-2015, 15:21)raid schrieb: Nun aber soll die temporäre BG abgeschafft und kein Ersatz dafür geschaffen werden, folglich Kinder und ihre Väter während der Umgangszeit nichts mehr zu essen haben dürfen.
Du solltest wirklich ins dramatische Fach wechseln.
Als konstruktive Lösung:
https://foodsharing.de/#map
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Nicht alle "HartzIV"-Aktivisten scheinen die Problematik der BG-Änderung zu erkennen. Einige schon:
Zitat:Getrennt lebende Eltern, die die Kinder abwechselnd bei sich haben wollen (temporäre Bedarfsgemeinschaft), müssen in Zukunft nachweisen, dass diese Aufteilung „halbe halbe“ erfolgt. In der Praxis wird sich dies aber wegen der vorgegebenen Bindung an Kindergarten oder Schule kaum ausgewogen machen lassen. Der Elternteil, der weniger als 50% der Aufenthaltszeit bestreitet, bleibt in Zukunft unberücksichtigt. Eine private Aufteilung zwischen beiden Elternteilen wird in der Praxis wohl eher nicht gelingen, sei es wegen Trennungskonflikten, sei es wegen der Dürftigkeit und Unzulänglichkeit der Sätze. Letztlich verschärft man die Probleme von Trennungsfamilien, nicht zuletzt auf dem Rücken der Kinder.
http://tacheles-sozialhilfe.de/startseit.../d/n/1902/
Worum es wirklich geht: Der Staat will an den Kindesunterhalt ran, das Einkommen der Kinder. Er will den Müttern vorschreiben, wie sie den zu verwenden haben (was Väter natürilich nie nicht dürften.... )
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(10-11-2015, 14:48)raid schrieb: Da muss doch noch was kommen.
Welche nichtexistente Väterlobby soll das dem BMAS denn schmackhaft machen? Der Status Quo wird dann erst einmal wieder der sein, den wir vor 2011 hatten. Die finanziell besser gestellten KU-Zahler können dann wieder viel Geld in Familiengerichtsverfahren verbrennen, um die Umgangskosten bei der Unterhaltschuld berücksichtigt zu bekommen. Die einkommenslosen KU-Schuldner und Aufstockerpapas dürfen dann wieder den Instanzenweg durch die Sozialgerichte gehen. Mission erfüllt. Die SGBII-Verwaltung ist entlastet, der Papierkrieg in die Justiz ausgelagert. Das ist im Grunde genommen ja heute schon so. Aber man will es wohl auf die Spitze treiben.
Zitat:Das Präsidium des Sozialgerichts Leipzig stellt fest, dass es nicht mehr möglich ist, Rechtschutz
in angemessener Zeit zu gewährleisten.
http://www.justiz.sachsen.de/sgl/downloa...4-2014.pdf
Mal als Beispiel, wohin das in jahrelanger Prozessiererei führen kann:
Herr Herrmann aus Essen hat Ende 2013 vor dem BVerfG bewirkt, das die Vorinstanz den bislang verwehrten Wohngeldanspruch für die bei ihm zeitweise lebenden Töchter erneut prüfen muß. Die Kinder sind zu diesem Zeitpunkt fast oder schon volljährig. Mit dem ersten Rechtszug hat er 2009 angefangen. Anfang Dezember 2014 bekommt er für seine freche Verfassungsbeschwerde vom OVG Gelsenkirchen die Quittung und verliert letztlich. Der Wortlaut des Urteils ist ein riesiger Tritt in den Hintern für alle engagierten Väter, denen es nur formell am Sorgerecht fehlt. So konstatieren die Richter sinngemäß: "Du nix Sorgerecht, also du nix Wohngeld."
Essener erstreitet Wohngeld vor dem Bundesverfassungsgericht
http://www.derwesten.de/staedte/essen/ma...17388.html
Das er das beantragte Wohngeld letztlich nicht erstritten und das Oberverwaltungsgericht sich erneut verweigert hat, wurde nirgendwo mehr in der Presse erwähnt.
http://openjur.de/u/758868.html
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(10-11-2015, 16:24)raid schrieb: Das muss einem doch jmd. sicher sagen können.
Frag Frau Nahles doch selber.
http://www.abgeordnetenwatch.de/andrea_n...stion_form
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(10-11-2015, 14:48)raid schrieb: Da muss doch noch was kommen. Von alleine und von Forengejammer kommt nichts.
(10-11-2015, 14:48)raid schrieb: Für mich stellt sich nach wie vor die Frage, wie nun alg2-empfangende Väter, die z.B. an 8 Tagen im Monat oder mehr oder auch weniger ihre Kinder betreuen, diese ernähren sollen? Na, ich würde vorschlagen dazu die Instanz der Kindeswohldienlichkeit zu befragen: den Scharzen Peter sofort ans Familiengericht weitergeben, wenn diese Rechtslage eintritt:
Motto: leider keine Mittel für Umgang verfügbar - daher Antrag entweder Umgangsausschluss wegen Sozialleistungsmangel oder Wechselmodell.
-> Wenn Sie nicht sagen, woher die Mittel für Umgang beim Aufstocker kommen sollen, dann müssen sie Umgangsausschluss beschließen. Kinder hungern lassen, geht nicht.
-> Wenn sie den Zugang zu Sozialleistungen in beengten Verhältnissen erhalten wolllen, dann müssen sie Wechselmodell erreichen( vergleichen oder beschließen).
-> oder es entsteht ein Vergleich in dem die Kimu verpflichtet wird, die Mittel aus KU+KG weiterzugeben (das löst jedoch nicht das dann entstehende Anrechnungsproblem)
Aber bevor es soweit ist: Werde aktiv!
Stelle doch deine Frage an alle Politiker, die du erwischen kannst - und poste hier ihre (womöglich dämlichen) Antworten.
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Wenn es so kommt wird man familienrechtlich die Herausgabe der Mittel beantragen müssen. Wenn ich richtig informiert bin, geht es her um einen Referentenentwurf. Da fließt noch viel Wasser. Außerdem muss das erst einmal Verfassungskonform umgesetzt werden. Da habe ich auch so meine Zweifel.
Ansonsten muss man bei Schlupflöchern, und letztlich ist die temporale BG eines, immer damit rechnen, dass sie irgendwann geschlossen werden. Meistens tun sich dann aber dabei neue auf. Man wird sehen.
Und die 45 EUR, um die es bei einem Kind und Standardumgang geht, kann man ja nun auch irgendwie erwirtschaften. Man muss auch nicht alles dramatisieren.
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(10-11-2015, 17:14)the notorious iglu schrieb: ....... wird man familienrechtlich die Herausgabe der Mittel beantragen müssen. ...... Ja und? Dann wird es beim "alleinstehenden Vater" bedarfsdeckend angerechnet. Was wäre damit gewonnen?
(10-11-2015, 17:14)the notorious iglu schrieb: ..... bei Schlupflöchern, ..... Offensichtlich teilst du die Geringschätzung gegenüber höchstrichterlicher Rechtsprechung und der Verfassung mit den Jobcentern. Ich finde deine Verniedlichung nicht zielführend - zumal ich schon erste "Abtreibungsbescheide" kenne. Für diese Väter sind die Umgangskosten keine Peanuts.
(10-11-2015, 17:14)the notorious iglu schrieb: Und die 45 EUR, um die es bei einem Kind und Standardumgang geht, kann man ja nun auch irgendwie erwirtschaften. Man muss auch nicht alles dramatisieren. Es soll Leute geben, die nicht nur ein Kind haben und nicht nur Volksfestpapa sind.
Mach mir mal nen Vorschlag, wie soll man z.b. 12 Tage Umgang monatlich mit drei 12-16Jährigen "irgendwie erwirtschaften"? Oder zwei 10-12Jährige, die 400km entfernt wohnen an jedem 2.Woe darstellen?
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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