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(21-09-2016, 13:36)Simon ii schrieb: Das Ganze kann sich ziemlich lange hinziehen und macht der KM eine Menge Ärger!
Wenn das Kind 18 ist und privilegiert (es wird also wohl noch ins Gymnasium gehen), dann ist es das höchstens noch bis nächstes Jahr. Dann ist es vorbei mit der Privilegierung und es gilt deshalb keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr. Das Ganze ist also so oder so bald kein Thema mehr.
Kosten tuts auch kräftig. Ein Verfahren bedeutet auch: Eigener Anwalt. Da sind gleich mal hohe drei- oder niedrige vierstellige Rechnungen fällig. Geld, von dem keiner in der Familien einen Euro sieht, geht nur für die Juristen drauf.
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21-09-2016, 14:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-09-2016, 14:51 von Simon ii.)
(21-09-2016, 14:23)p__ schrieb: Wenn das Kind 18 ist und privilegiert (es wird also wohl noch ins Gymnasium gehen), dann ist es das höchstens noch bis nächstes Jahr. Dann ist es vorbei mit der Privilegierung und es gilt deshalb keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr. Das Ganze ist also so oder so bald kein Thema mehr.
Die KM muß trotzdem ihren Teil zum KU beitragen.
(21-09-2016, 14:23)p__ schrieb: Kosten tuts auch kräftig. Ein Verfahren bedeutet auch: Eigener Anwalt. Da sind gleich mal hohe drei- oder niedrige vierstellige Rechnungen fällig. Geld, von dem keiner in der Familien einen Euro sieht, geht nur für die Juristen drauf.
Das Verfahren wird sowieso kommen (wollen wir wetten?), weil die KM bzw. der Anwalt mit großer Wahrscheinlichkeit absurd hohe Forderungen stellen wird.
Zudem - ich habe es schon einmal erwähnt - muß das Kind einen BAFÖG-Antrag stellen, da es möglicherweise Anrecht auf BAFÖG hat. Dieses BAFÖG ist vorrangig zur Deckung des KUs einzusetzen und mindert somit den durch die Eltern zu zahlenden KU.
Das Ganze hat auch einen erzieherischen Wert: Es muß dem Kind klar gemacht werden, daß seine Handlungen Folgen haben, die auch für es selbst unangenehm sein können. Sonst wird es sich auch bei späteren Auseinandersetzungen (die mit Sicherheit kommen werden) auf "ich wollte ja eigentlich nicht, aber die KM (der Freund, der Staat, wer auch immer) haben mich dazu gezwungen".
Simon II
Nachtrag: Natürlich ist das MEINE Meinung und ich handle ganz konsequent so, wie ich es oben beschrieben habe. Selbstverständlich kann Mann das jedoch auch anders sehen.
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Jetzt gebe ich auch mal MEINE Meinung dazu ab. Meiner Meinung nach sollte manN bei seiner eigenen Tochter zu der man ein gutes Verhaeltnis hat, grosszuegig sein solange manN sich das finanziell leisten kann und sie nicht nur faul aufm Sofa sitzt. Voellig unabhaengig davon was nun die Exe macht oder auch nicht.
Was den nun eingeschalteten Rechtsverdreher betrifft: Dem wuerde ich einen Dreizeiler schicken, dass eine Einigung mit der Tochter zustande gekommen ist und ansonsten ignorieren. Wg. Unterhalt fuer das andere minderjaehrige Kind, bleibt er aber wohl im Spiel und was das 2. Kind betrifft, wuerde ich die Auskuenfte zu denen manN verpflichtet ist auch geben.
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22-09-2016, 08:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-09-2016, 08:08 von Simon ii.)
(21-09-2016, 18:37)kay schrieb: Jetzt gebe ich auch mal MEINE Meinung dazu ab. Meiner Meinung nach sollte manN bei seiner eigenen Tochter zu der man ein gutes Verhaeltnis hat, grosszuegig sein solange manN sich das finanziell leisten kann und sie nicht nur faul aufm Sofa sitzt. Voellig unabhaengig davon was nun die Exe macht oder auch nicht.
Zustimmung, deswegen habe ich ja auch geschrieben, daß er ihr das zahlen soll, was er für angemessen hält.
(21-09-2016, 18:37)kay schrieb: Was den nun eingeschalteten Rechtsverdreher betrifft: Dem wuerde ich einen Dreizeiler schicken, dass eine Einigung mit der Tochter zustande gekommen ist
Was den RA nicht interessieren wird, da die offizielle Beauftragung durch die Tochter vorliegt.
Allerdings kann man es trotzdem versuchen; vielleicht hat er Glück und der gegnerische Anwalt gehört zu der anständigen und vernünftigen Sorte, der erkennt, was hier gespielt wird, und der Tochter eine Einstellung des Verfahrens und somit eine vorgerichtliche Einigung empfiehlt.
Worauf ich aber wenig Hoffnung habe.
(21-09-2016, 18:37)kay schrieb: und ansonsten ignorieren. Wg. Unterhalt fuer das andere minderjaehrige Kind, bleibt er aber wohl im Spiel und was das 2. Kind betrifft, wuerde ich die Auskuenfte zu denen manN verpflichtet ist auch geben.
Nur unter Einschaltung eines eigenen Anwalts!
Begründung: Siehe meine bisherigen Posts zu dem Thema.
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Hier noch einmal konkrete Nachfragen.
Ist es richtig und rechtens, dass ein und der selbe Anwalt den Unterhaltsanspruch meiner Tochter gegenüber mir und der Mutter vertritt und gleichzeitig den Unterhaltsanspruch des jüngeren Kindes prüft???
Kommt es da nicht automatisch zu Interressenskollisionen?
Für die Unterhaltsberechnung an das volljährige Kind, ist da das aktuelle Einkommen oder das Einkommen gemittelt der letzten 12 Monate maßgebend? Das macht bei mir durch Veränderungen einen Unterschied.
Zur Sache habe ich dem Anwalt nun geschrieben das er noch auf die Unterlagen warten muss, da ich mich im Urlaub und mitten im Umzug befinde (ist wirklich so) und die Unterlagen nachreiche. Habe ihn aufgefordert mir die Bankverbindung des Kindes zu übermitteln und das ich ab Oktober dann Unterhalt auf das Kindeskonto überweise.
Zu dem Sachverhalt mit dem jüngeren Kind habe ich gar nichts geschrieben weil mir die Tatsache ob es der gleiche Anwalt regeln darf noch nicht klar ist und sowieso keinerlei Vollmacht der Mutter hierzu vorgelegt wurde. Der Unterhalt läuft ja auch reibungslos meinem Einkommen entsprechend.
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Interessenkollision: Schon in Beitrag 3 beantwortet.
Einkommen: In der Regel bei Arbeitnehmern die Summe der Einkünfte der letzten 12 Monate. Davon kann aber abgewichen werden, wenn es einen Grund gibt. Du kannst dir ja denken, dass das vor allem dann passiert, wenn es den daraus resultierenden Unterhalt erhöht - Unterhaltsmaximierungsprinzip.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-09-2016, 09:12 von Simon ii.)
(22-09-2016, 08:29)Besolder schrieb: Habe ihn aufgefordert mir die Bankverbindung des Kindes zu übermitteln und das ich ab Oktober dann Unterhalt auf das Kindeskonto überweise.
Das verstehe ich nicht:
Angeblich hast Du so einen guten Kontakt zu Deiner Tochter, und dann kann sie Dir nicht einmal selbst ihre Kontoverbindung nennen?
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Wie schon geschrieben, lass den Rechtsverdreher da raus und besprich das mit Deiner Tochter! Sie wird ja wohl in der Lage sein, ihre Bankverbindung mitzuteilen.
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(22-09-2016, 09:11)Simon ii schrieb: (22-09-2016, 08:29)Besolder schrieb: Habe ihn aufgefordert mir die Bankverbindung des Kindes zu übermitteln und das ich ab Oktober dann Unterhalt auf das Kindeskonto überweise.
Das verstehe ich nicht:
Angeblich hast Du so einen guten Kontakt zu Deiner Tochter, und dann kann sie Dir nicht einmal selbst ihre Kontoverbindung nennen?
Simon II
Ja, schon kann ich sie fragen, aber der Rechtsanwalt sitzt ja jetzt irgendwie mit im Boot.
Ich bin der Meinung, dass ich ihn nicht einfach umgehen kann, wie es mir hier empfohlen wurde.
Und so ist er im Bilde das nun der Unterhalt erst einmal fließt.
Liegen dann alle Unterlagen vor und der Unterhalt kann von mir berechnet werden, bekommt er von mir eine Mitteilung was ich zahle und fertig.
Das gleiche werde ich mit meiner Tochter besprechen, ihr es nachvollziehbar erklären warum und wie viel ich zahlen werde und ich werde hierbei im Sinne des Kindes nicht geizig sein.
Danach liegt es nicht mehr in meiner Hand ob sie es akzeptiert oder ob sie sich von wem auch immer belabern lässt für vielleicht 50 Euro mehr oder weniger zu klagen.
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Biete ihr ganz locker, dass du das, was sie der Anwalt kostet auf die nächsten Unterhaltzahlungen draufschlägst.
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(22-09-2016, 10:01)Besolder schrieb: Ja, schon kann ich sie fragen, aber der Rechtsanwalt sitzt ja jetzt irgendwie mit im Boot.
Ich bin der Meinung, dass ich ihn nicht einfach umgehen kann, wie es mir hier empfohlen wurde.
Und so ist er im Bilde das nun der Unterhalt erst einmal fließt.
Solange Du nichts überweist, fließt kein KU.
Und in meinen Augen ist es ziemlich dumm, sich vom gegnerischen RA abhängig zu machen (sorry für die harten Worte!).
(22-09-2016, 10:01)Besolder schrieb: Liegen dann alle Unterlagen vor und der Unterhalt kann von mir berechnet werden, bekommt er von mir eine Mitteilung was ich zahle und fertig.
Und Du glaubst ernsthaft, daß ihn das interessiert?
(22-09-2016, 10:01)Besolder schrieb: Das gleiche werde ich mit meiner Tochter besprechen, ihr es nachvollziehbar erklären warum und wie viel ich zahlen werde und ich werde hierbei im Sinne des Kindes nicht geizig sein.
Laß Dir von ihr die Kontonummer geben und fang an, ihr den Deiner Meinung nach angemessenen KU zu überweisen.
Unabhängig vom Anwalt!
(22-09-2016, 10:01)Besolder schrieb: Danach liegt es nicht mehr in meiner Hand ob sie es akzeptiert oder ob sie sich von wem auch immer belabern lässt für vielleicht 50 Euro mehr oder weniger zu klagen.
Da bin ich gespannt, wie sie sich entscheidet.
Simon II
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Was wäre denn ein angemessener Unterhalt aus meiner Sicht, ohne zu wissen was Mama verdient???
Wie kann man das berechnen ohne die Daten der Mutter zu kennen.
Ich habe bislang 105% der dritten Altersstufe jeweils für beide Töchter gezahlt.
Wenn ich diese Stufe weiterzahle ohne zu wissen was Mama verdient, schieße ich mir da nicht selber ins Knie, weil es zu viel wäre???
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-09-2016, 12:16 von Simon ii.)
(22-09-2016, 11:30)Besolder schrieb: Was wäre denn ein angemessener Unterhalt aus meiner Sicht, ohne zu wissen was Mama verdient???
Wie kann man das berechnen ohne die Daten der Mutter zu kennen.
Und Du willst Dich mit soviel Unkenntnis schutzlos dem gegnerischen RA ausliefern?
(22-09-2016, 11:30)Besolder schrieb: Ich habe bislang 105% der dritten Altersstufe jeweils für beide Töchter gezahlt.
Wenn ich diese Stufe weiterzahle ohne zu wissen was Mama verdient, schieße ich mir da nicht selber ins Knie, weil es zu viel wäre???
Gegenfrage: Wie hattest Du Dir denn eine Einigung mit Töchterchen gedacht?
Glaubst Du ernsthaft, daß die KM freiwillig ihre Einkommensdaten herausrückt?
Sollte Töchterchen ihre KM verklagen?
Mein Vorschlag: Biete Töchterchen an, bis zum Ende des Schuljahres den aktuellen Betrag weiterzuzahlen (danach muß man weiterschauen).
Wenn sie darauf eingeht, ist gut, und der Friede zwischen Dir und Töchterchen gerettet; wenn nicht, wirst Du um eine gerichtliche Auseinandersetzung wahrscheinlich nicht herumkommen.
Anmerkung: Wenn Du tatsächlich nur 105% zahlst, könnte es sein, daß Töchterchen BAFÖG-berechtigt ist. Vielleicht nicht jetzt, aber evt. bei Beginn eines Studiums oder einer anderen nicht oder nur wenig bezahlten Ausbildung. Das solltest Du unbedingt abklären.
Informationen dazu gibt es hier:
BAföG-Rechner
Simon II
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Meine Guete, dass ist DEINE Tochter! Zahl ihr soviel wie Du fuer angemessen haeltst und es Dir leisten kannst. Im Zweifellsfall grosszuegig sein wenn sie fleissig ist.
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Das sind 543 EUR. Gleichzeitig erhälst du jetzt das Kindergeld, der Unterhalt sinkt also de facto auf 326 EUR - wenn du weiter 105% zahlen willst.
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Hallo!
Ich würde gerne noch einmal zu zwei Punkten Eure Meinung/Empfehlung hören.
Hatte nun die Verdienst Unterlagen für das jüngste Kind zur Prüfung des Anspruches dem Anwalt vorgelegt und da sind für mich zwei Fragestellungen aufgetreten.
Mein Einkommen hat sich seit Dezember dauerhaft um mehrere Hundert Euro verringert, aufgrund Steuerklassenwechsel und Wegfall von Bezügebestandteilen in meiner Besoldung.
Dies spiegelt sich natürlich bei der Durchschnittsberechnung der letzten 2 Jahre nicht wieder. Das Geld steht ja aber faktisch nicht mehr laufend vorhanden.
Wie gehe ich mit der rückwirkenden Berechnung um?
Zum zweiten habe ich meine Werbungskosten durch Steuerbescheid dargelegt. Nun soll ich dazu nochmals Angaben zu Wegstrecken machen und Nachweise einreichen. Muss ich da wirklich noch einmal tätig werden wenn doch alles vom Finanzamt geprüft und beschieden wurde?
Vielen Dank an Euch!
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Eine dauerhafte, bereits eingetretene Einkommensverringerung solltest du mit Nachweisen belegt angeben. Aber erst einmal ausrechnen, ob das viel im Unterhalt ausmacht, denn sonst kann es sein dass du teuer streitst, aber gar nicht viel davon hast.
Auf das Finanzamt verweisen reicht nicht. Du kannst aber dieselben Unterlagen fürs Finanzamt noch einmal verwenden, um die berufsbedingten Kosten auch beim Unterhalt geltend zu machen.
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