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Höherstufung KU durch Heirat der Ex?
#26
Dann könnte es weiterhin für Stufe 4 reichen?

Gut möglich, dass JA-Dame genau diesen Wert angesetzt hat, den du nicht verstanden hast ... sind TEUR 4!
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#27
Ja, Stufe 4 rechnerisch. Aber da ich nur einen Unterhaltsberechtigten habe, kommt ja die Höherstufung um eine Stufe nach Stufe 5. Mein Ziel ist es diese Stufe zu halten. Problem dabei ist, dass ich nächstes Jahr eine Umgruppierung erhalte und 400 € brutto mehr/Monat.
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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#28
Danke nochmal für den Tip mit den erweiterten berufsbedingten Ausgaben!
Da der Beistand schon die Umgangskosten anerkannt hat, kann ich diese in meinem Antwortschreiben mit angeben.
Durch die neuen, höheren Fahrtkosten komme ich eine Stufe tiefer als vom Beistand berechnet.
Daher jetzt mein "korrigiertes" Antwortschreiben an den Beistand, bin auf die Reaktion gespannt Big Grin


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#29
Das JA hat mir heute geschrieben.
Meine Geltendmachung der höheren berufsbedingten Aufwendungen (Fahrtkosten á 390€/Monat) wird nur bedingt anerkannt. Sie argumentieren, dass "ein steuerlicher Freibetrag geltend gemacht werden kann". Entweder monatlich oder durch den Lohnsteuerjahresausgleich.
Nun wird eine Kopie des Lohnsteuerjahresausgleichs vom letzten Jahr gefordert. Knackpunkt dürfte folgener Satz sein:
"Falls Sie diese Vergünstigung nicht geltend machen, müssen wir Sie unterhaltsrechtlich so behandeln, als hätten Sie diese Vergünstigung erhalten und würden dann die Steuererstattung mit einem Viertel des Pauschalbetrages kürzen."

Sinn und Zweck ist wohl, mich um die "fehlenden" 50 € höher zu bekommen, dass ich in die gewünschte fünfte Stufe rutsche.
Frage:
- Gibt es zu diesem Vorgehen eine rechtliche Grundlage?
- Stimmt es wirklich, dass mein Bausparvertrag nicht anerkannt werden muss?
- wie genau ist der fett markierte Satz zu verstehen? Steuererstattung war ca. 1500 €


Vielen Dank für alle Infos und noch einen schönen Tag!
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#30
(15-03-2017, 15:40)L3NNOX schrieb: Meine Geltendmachung der höheren berufsbedingten Aufwendungen (Fahrtkosten á 390€/Monat) wird nur bedingt anerkannt. Sie argumentieren, dass "ein steuerlicher Freibetrag geltend gemacht werden kann". Entweder monatlich oder durch den Lohnsteuerjahresausgleich.

Das ist so rechtlich richtig.

Du bist verpflichtet, berufsbedingte Aufwendungen, die Du steuerlich absetzen kannst (und dazu gehören Fahrtkosten), auch tatsächlich in der Steuererklärung geltend zu machen.

Dies kannst Du entweder nachträglich im Lohnsteuerjahresausgleich oder monatlich durch einen Steuervorabzug machen.


(15-03-2017, 15:40)L3NNOX schrieb: Nun wird eine Kopie des Lohnsteuerjahresausgleichs vom letzten Jahr gefordert. Knackpunkt dürfte folgener Satz sein:
"Falls Sie diese Vergünstigung nicht geltend machen, müssen wir Sie unterhaltsrechtlich so behandeln, als hätten Sie diese Vergünstigung erhalten und würden dann die Steuererstattung mit einem Viertel des Pauschalbetrages kürzen."

Steht das wirklich SO drin?

Ich würde den Satz so verstehen, daß sie Deine Steuererstattung in der Berechnung um 1/4 kürzen.

Das aber würde Dein Nettogehalt vermindern und zu einem geringeren KU führen.

(15-03-2017, 15:40)L3NNOX schrieb: - Stimmt es wirklich, dass mein Bausparvertrag nicht anerkannt werden muss?

4% Deines Brutto-(!!!)-Gehalts können als Altersvorsorge abgezogen werden und verringern somit Dein Netto (natürlich mußt Du entsprechende Sparverträge vorweisen).

Bausparverträge gelten als Altersvorsorge und wenn Du nicht die Summe durch andere Verträge schon ausgereizt hast, muß Dein Bausparvertrag anerkannt werden!

Simon II
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#31
Ja, Steuererstattungen gelten als Einkommen. Wenn du welche aufgrund der Fahrtkosten zur Arbeit hast, wird dieser Betrag zum unterhaltsrechtlichen Einkommen addiert. Das ist so, wie wenn es beim Lidl gerade Klopapier im Angebot gibt. Also wird dein Selbsthalt gekürzt, weil du ja schliesslich weniger Ausgaben hast, wenn du dieses verbilligte Sonderangebot kaufst. Kaufst du es nicht, darf das nicht zu Lasten des Kindes gehen :-) Opportunitätskosten sind im Unterhaltsrecht Einkommen, ganz nach dem wichtigsten Grundsatz, dem Unterhaltsmaximierungsprinzip.

Der Bausparvertrag als private Altersvorsorge deklariert kann bis zu 4% des Brutto anerkannt werden. Darüber gibts irgendein BGH-Urteil. Angesichts deiner ohnehin schon hohen Einstufung in der düsseldorfer Tabelle würde ich diesen Punkt weiterverfolgen, es auf eine Klage ankommen lassen.
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#32
(15-03-2017, 15:56)Simon ii schrieb:
(15-03-2017, 15:40)L3NNOX schrieb: Nun wird eine Kopie des Lohnsteuerjahresausgleichs vom letzten Jahr gefordert. Knackpunkt dürfte folgener Satz sein:
"Falls Sie diese Vergünstigung nicht geltend machen, müssen wir Sie unterhaltsrechtlich so behandeln, als hätten Sie diese Vergünstigung erhalten und würden dann die Steuererstattung mit einem Viertel des Pauschalbetrages kürzen."

Steht das wirklich SO drin?

Ich würde den Satz so verstehen, daß sie Deine Steuererstattung in der Berechnung um 1/4 kürzen.

Das aber würde Dein Nettogehalt vermindern und zu einem geringeren KU führen.

Ja steht exakt so drin, ich finde zu dem "gedrohten" Vorgehen keine rechtliche Grundlage, weiß jemand da was?
Meine Steuererstattung betrug wie gesagt 1500 Euro, was ist denn gemeint mit dem "Pauschalbetrag"? Wieviel würden denn dann von den ursprünglich 390€/Monat an Fahrtkosten anerkannt?

(15-03-2017, 15:56)Simon ii schrieb:
(15-03-2017, 15:40)L3NNOX schrieb: - Stimmt es wirklich, dass mein Bausparvertrag nicht anerkannt werden muss?

4% Deines Brutto-(!!!)-Gehalts können als Altersvorsorge abgezogen werden und verringern somit Dein Netto.

Bausparverträge gelten als Altersvorsorge und wenn Du nicht die Summe durch andere Verträge schon ausgereizt hast, muß Dein Bausparvertrag anerkannt werden!

Simon II

Den will er aber nicht anerkennen mit dem Hinweis, dass der Bausparer dem "Vermögensaufbau" diene.
Hat da jemand ein Urteil dazu? @p vlt.?

Versteht mich nicht falsch, dem einen oder anderen mag es lächerlich vorkommen hier wegen einer Höherstufung um eine Stufe zu "kämpfen", aber nach meinen Erlebnissen mit der KM und dem JA bisher, will ich es der Gegenseite nicht zu leicht machen.

(15-03-2017, 15:58)p__ schrieb: Der Bausparvertrag als private Altersvorsorge deklariert kann bis zu 4% des Brutto anerkannt werden. Darüber gibts irgendein BGH-Urteil. Angesichts deiner ohnehin schon hohen Einstufung in der düsseldorfer Tabelle würde ich diesen Punkt weiterverfolgen, es auf eine Klage ankommen lassen.

Hast du dieses Urteil zur Hand? Bei google finde ich nur so verklausulierte Dinger. Eventuell könnte/sollte man dann dieses Urteil ja in die TFAQ aufnehmen.
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#33
Es sind zwei Punkte:

Altersvorsorge: ob da ein Bausparvertrag dazu gehört ... möglich, ist noch zu prüfen.

Die 4 Prozent ergeben sich als Differenz von 23 Prozent (siehe Ziffer 10.1 der süddeutschen Leitlinien) zu den Arbeitnehmer-Anteilen zur Sozialversicherung.

Die Kürzung um ein Viertel des Pauschalbetrages?

Je Entfernungskilometer machst Du im Unterhalt 0,60 EUR geltend.

Steuerlich sind das nur 0,30 EUR.

Jetzt gibt es Werbungskosten, so dass du eine Steuerersparnis in Höhe seines Grenzsteuersatzes realisierst.

Bei unterstellten 50 Prozent (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sind das dann 0,15 EUR je Entfernungskilometer.

Das wiederum sind 25% vom Pauschalbetrag.

Argumentativ schlüssig!
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#34
(15-03-2017, 16:06)L3NNOX schrieb:
(15-03-2017, 15:58)p__ schrieb: Der Bausparvertrag als private Altersvorsorge deklariert kann bis zu 4% des Brutto anerkannt werden. Darüber gibts irgendein BGH-Urteil. Angesichts deiner ohnehin schon hohen Einstufung in der düsseldorfer Tabelle würde ich diesen Punkt weiterverfolgen, es auf eine Klage ankommen lassen.

Hast du dieses Urteil zur Hand? Bei google finde ich nur so verklausulierte Dinger. Eventuell könnte/sollte man dann dieses Urteil ja in die TFAQ aufnehmen.

Hier findest du das Urteil:

https://www.ra-kotz.de/unterhaltspflicht...orgung.htm
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#35
Denke lieber an weitere Werbungskosten!

Kontoführung 16 EUR
Reinigung Berufskleidung 110 EUR
(jeweils p.a)

Vielleicht brauchst du noch Notebook, Handy, Bewerbungskosten?

Am einfachsten kaufst du dir mal einen Steuerratgeber und schmökerst, was da noch denkbar ist. Diese Literatur kannst du wie die Aufwendungen für den Steuerberater auch auf die Liste setzen!

Mehraufwendungen für Verpflegung?
Arbeitszimmer?
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#36
Hier 2 Links zu abzugsfähigen Punkten:

http://www.wernitznig.de/fileadmin/PDF/C...kommen.pdf

http://www.scheidung-online.de/unterhalt.../index.php
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#37
(15-03-2017, 16:06)L3NNOX schrieb: Den will er aber nicht anerkennen mit dem Hinweis, dass der Bausparer dem "Vermögensaufbau" diene.

Äh, ja, der Vermögensaufbau ist Sinn der Sache!

Schau mal zur Info hier:

ISUV: BGH, Urteil vom 30.01.2013 – Kindesunterhalt, Altersvorsorge, Einkommen


Hier eine nette Auflistung, was alles dazu gehört (.pdf-Datei)

Hier werden Bausparverträge nicht aufgeführt, aber es gilt explizit die Vermögensanhäufung.

Interessantes Urteil: OLG Stuttgart, Beschluss vom 4. Dezember 2014 - Az. 16 UF 196/14

Ich zitiere aus dem Urteil:

Zitat:Der Beitrag für den im Oktober 2012 abgeschlossenen Bausparvertrag ist auch noch von den zulässigen 4 % seines Bruttoeinkommens (= ca. 170,00 EUR im Monat) als zusätzliche Altersvorsorge gedeckt. Im Jahr 2012 zahlte er im Unterhaltszeitraum jedoch durchschnittlich nur 60,00 EUR monatlich ein, danach jeweils 120,00 EUR.cc.

(15-03-2017, 16:06)L3NNOX schrieb: Versteht mich nicht falsch, dem einen oder anderen mag es lächerlich vorkommen hier wegen einer Höherstufung um eine Stufe zu "kämpfen", aber nach meinen Erlebnissen mit der KM und dem JA bisher, will ich es der Gegenseite nicht zu leicht machen.

Wofür entschuldigst Du Dich?

Du handelst völlig legitim!

Simon II
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#38
Zitat:"Falls Sie diese Vergünstigung nicht geltend machen, müssen wir Sie unterhaltsrechtlich so behandeln, als hätten Sie diese Vergünstigung erhalten und würden dann die Steuererstattung mit einem Viertel des Pauschalbetrages kürzen."

(15-03-2017, 16:47)CheGuevara schrieb: Die Kürzung um ein Viertel des Pauschalbetrages?
Je Entfernungskilometer machst Du im Unterhalt 0,60 EUR geltend.
Steuerlich sind das nur 0,30 EUR.
Jetzt gibt es Werbungskosten, so dass du eine Steuerersparnis in Höhe seines Grenzsteuersatzes realisierst.
Bei unterstellten 50 Prozent (Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) sind das dann 0,15 EUR je Entfernungskilometer.
Das wiederum sind 25% vom Pauschalbetrag.
Argumentativ schlüssig!

Ich verstehe deine Rechnung, man würde dann von meinen tatsächlichen, nachgewiesenen Fahrtkosten von 390€ ein Viertel streichen/nicht anerkennen, right?
Die Steuererstattung haben sie ja noch gar nicht verlangt und auch noch nicht gesehen. Normal wird das doch durch 12 geteilt und als Einkommen gesehen?!
Aber beides (25% streichen UND die Steuererstattung als Einkommen rechnen) geht ja nicht, oder?
Kann mir da mal jmd auf die Sprünge helfen bitte?
Die Frage ist, ob ich mich doof stelle und (wahrheitsgemäß) sage, dass ich noch keinen Steuerbescheid von 2016 besitze?
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#39
Bei dieser Berechnung wird quasi unterstellt, dass du dir die Beträge als Freibetrag eintragen lässt, insofern würde es nicht mehr auf Erstattung ankommen.

Würde das mit der Sachbearbeiterin klären, welches Verständnis sie dazu hat.

Entweder oder ... aber nicht beides!
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#40
Hallo zusammen!
Der mittlerweile 5. Brief des JA ist bei mir angekommen, mein Ziel etwas Ressourcen zu binden habe ich damit wohl erreicht Wink
Falls ich die angeforderte Bestätigung meiner Versicherung über einen Riestervertrag noch bekomme, gelingt mir wohl das Husarenstück nochmals in Stufe 4 zu bleiben Big Grin
Ich werde hier abschließend meine Erfahrungen gebündelt mitteilen um sie dem Forum zur Verfügung zu stellen.
Zwei Fragen sind noch offen:
1. "Kontoführungsgebühren (Beleg über 6 €/Monat) können nicht eindeutig von den Kosten privater Lebensführung abgegrenzt werden und sind daher nicht zu berücksichtigen"
Muss ich das so hinnehmen? Mir geht´s (wie immer) um das Prinzip. Ohne Konto bekäme ich seit Abschaffung der Lohntüten in den 1970´ern definitiv kein Gehalt, also müsste die Gebühr doch unterhaltsmindern anerkannt werden?
2. "Hinsichtlich des Bausparvertrags können wir nur feststellen, dass zu Lasten des Kindes keine Vermögensbildung betrieben werden darf"
Für mich wäre die Anerkennung des Bausparers wichtig, da ich ihn flexibel bedienen kann!
Ich habe so argumentiert:

Zitat:In Ihrem Schreiben vom xxxx.2017 erkennen Sie meinen Bausparvertrag nicht an, mit dem Argument er diene der Vermögensbildung. Dies ist selbstverständlich Sinn und Zweck eines Bausparvertrages (wie im übrigen auch jeder anderen Art der Altersvorsorge) und somit nicht Ausschlusskriterium, sondern im Gegenteil der tatsächliche Grund dafür, dass ein Bausparvertrag einkommensmindernd anerkannt werden muss.
Manchmal wird die fehlerhafte Ansicht vertreten, dass nur Rentenversicherungen als zusätzliche Altersvorsorge abzugsfähig seien, dies ist jedoch mit der herrschenden Rechtsprechung des BGH nicht vereinbar (siehe BGH, Urt. v. 30.08.2006 - XII ZR 98/04 „Reine Sparverträge kommen als Altersvorsorge in Betracht“). Ferner ist es dabei unerheblich, ob es sich um Kindes- oder Elternunterhalt handelt, solange der tatsächliche Sinn der Altersvorsorge erfüllt wird.
Zur zusätzlichen Altersvorsorge sei ausgeführt, dass letztendlich sämtliche vermögensbildenden Anlagen akzeptiert werden, soweit sie nicht rein spekulativer Natur sind (Riesterrente, Direktversicherungen, Sparraten, Tilgung von Immobilienschulden, Bausparverträge, Wertpapiere, Fonds – BGH, FamRZ 2012, S. 956, BGH, FamRZ 2009, S. 1207 und 1300 u. a.).

Nun wollen sie Datum und Az dieser BGH-Entscheidung wissen bzw eine Kopie der FamRZ 2012, hat das jemand??
Einen schönen Tag und vielen Dank für jeden Tip hier!
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#41
Das sind mehrere Urteile. Die sagen aus, dass "Vorsorgeaufwand", darunter private Altersvorsorge in Grenzen abgezogen werden darf. Dazu der BGH vom 05.03.2008 - XII ZR 22/06. Andere Urteile definieren, was als "private Altersvorsorge" oder "Vorsorgeaufwand" gilt. Besonders klar ist der BGH vom 30.08.2006 - XII ZR 98/04, oft zitiert:

"Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe."

Das erste Urteil ist schon im Thread verlinkt.
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#42
(10-04-2017, 09:12)p__ schrieb: Besonders klar ist der BGH vom 30.08.2006 - XII ZR 98/04

Danke @p für deine Rückmeldung!
Dieses Urteil beschreibt aber Elternunterhalt, so argumentiert mein JA zumindest, und wäre deswegen nicht auf KU anzuwenden!
Kann ich denen in irgendeinerweise den Wind aus den Segeln nehmen?
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#43
1. Kontoführungsgebühren sind sogar bei der Einkommensteuererklärung in der Anlage N (nichtselbständige Arbeit) mit einer Pauschale von 20 Euro ansetzbar. Das sind zwar keine 6 Euro im Monat - aber besser als Nichts. Darauf würde ich mich berufen. --> eindeutig KEINE private Lebensführung, sondern das Arbeitsleben betreffend.

2. siehe @p
Und wenn "man" über der Beitragsbemessungsgrenze ist darf man übrigens ZUSÄTZLICH 20% davon als Vorsorgeaufwand ausgeben und auch abziehen!
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#44
Das Urteil definiert "Vorsorgeaufwand". Der Vorsorgeaufwand des Verpflichteten. Der Begriff "Vorsorgeaufwand" wird nicht anders definiert, je nach dem was der Pflichtige einem Dritten zahlen muss.

Aber es gibt ohnehin massenhaft Urteile. Ich verstehe da deine Frage nicht ganz, du hast sie doch selbst angegeben, das sollte dir doch selbst längst bekannt sein. Die Familienrechtszeitung ist natürlich auch im Internet, da findet man kostenlos die Inhaltsverzeichnisse. "BGH, FamRZ 2012, S. 956" ist Ausgabe Nr. 15 von 2012, da steht das Aktenzeichen des BGH-Urteils: XII ZR 22/10.

Der BGH seinerseits veröffentlich alles und viele Andere auch. Hier das Urteil: https://openjur.de/u/339563.html
Und nun bitte auch mal lesen. Randnummer 25:

Nach der Rechtsprechung des Senats ist dem Unterhaltsberechtigten wie dem Unterhaltspflichtigen allerdings grundsätzlich zuzubilligen, in angemessenem Umfang zusätzlichen Vorsorgeaufwand zu betreiben. Dementsprechend muss beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen (Senatsurteile BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821; BGHZ 171, 206 = FamRZ 2007, 793 Rn. 27 und vom 5. März 2008 - XII ZR 22/06 - FamRZ 2008, 963 Rn. 22 ff.). Dabei ist es unerheblich, in welcher Weise die zusätzliche Altersvorsorge erfolgt. Auch wenn durch die Entschuldung von Immobilien weiteres Vermögen mit dem Ziel der Erlangung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gebildet wird, ist dies grundsätzlich als besondere Form der zusätzlichen Altersversorgung berücksichtigungsfähig.

Und in den folgenden Abschnitten gehts explizit um Kindesunterhalt. Wenn du dem Jugendamt gegenüber argumentieren willst, solltest du dich damit beschäftigen!
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#45
Hallo zusammen!
Es gibt gute Neuigkeiten und ich möchte dem Forum Feedback geben um aus meinem Fall Infos für die Zukunft ableiten zu können.
Die gute Neuigkeit zuerst: Ich bleibe in Stufe 4 dank der Hilfe hier. Es wurde dank dem BGH Urteil von 2012 mein Bausparvertrag anerkannt. Dieser war ausschlaggebend um nicht hochgestuft zu werden.
Vorgehensweise war wie folgt:
JA hat vom Dezember-Lohnzettel das Jahresbrutto genommen und davon die Jahressumme an Steuern und Sozialversicherungen abgezogen, durch 12 geteilt um das durchschnittliche Monatsnetto zu ermitteln. Dazu addiert wurde 1/12 des Lohnsteuerjahresausgleichs.
Bereinigen konnte ich mittels:
-Altersvorsorge Riestervertrag
-Altersvorsorge betriebl. Pensionskasse
-Altersvorsorge Bausparvertrag (dank Hinweis auf BGH Az. XII ZR 22/10 vom 11. Januar 2012)
Diese drei Positionen haben ziemlich genau die maximal möglichen 4 % meines Monatsbruttos ausgeschöpft.
-Beiträge zu Berufsverbänden
-Steuerberatungskosten
-Umgangskosten (da die KM nach der Trennung über 100 km weit weg zog, es wurden die gefahrenen Kilometer mit dem aktuellen Benzinpreis gerechnet)
-berufsbedingte Aufwendungen (Fahrtkosten zur Arbeit. 30 Cent/km, 20 Cent/km ab dem 31. Kilometer. Dies brachte mir wesentlich mehr als die pauschalen 5 % vom Netto. Hätte ich keinen Lohnsteuerjahresausgleich gemacht, wären mir 25 % von den Fahrtkosten gestrichen worden. Das wäre für mich übrigens besser gewesen.
NICHT anerkannt wurden:
-Kontoführungsgebühr (dies wäre im Selbstbehalt des UH-pflichtigen schon enthalten)
In Summe konnte ich somit um über 600 € bereinigen und in Stufe 4 bleiben. Ziel erreicht!
Danke an alle die mitgeholfen haben!
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#46
Schön, dass das Jugendamt nach dem kostenlosen Intensivkurs durch dich wenigstens in diesem Punkt wieder auf den Boden des Rechts zurückgefunden hat. Das BGH-Urteil ist eigentlich nichts besonderes, es spricht nur nochmal aus was schon in früheren Urteilen stand. Und es wird weithin zitiert, man hätte annehmen sollen dass ein Beistand mit Minimalqualifikation von solchen Sachverhalten weiss, das ist sein Beruf, dafür wird er bezahlt. Eine Ahnung haben die aber nur von Unterhaltsmaximierung.
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#47
(27-04-2017, 08:16)p__ schrieb: Eine Ahnung haben die aber nur von Unterhaltsmaximierung.

Richtig. Ist ja auch deren Aufgabe. 
Die Minimierung ist dann Deine. 

Nur wenige Interessenvertreter berücksichtigen von vornherein auch die Interessen der Gegenseite, um gleich faire Regelungen zu finden.
Das Gute ist in gewissem Sinne trostlos.     Franz Kafka
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#48
Das ist nicht nur Interesse, sondern gesicherte Rechtssprechung. Man kann auch mit dem Argument "ich schütze ja nur meinen Mandanten" nicht ins Haus der Gegenseite einbrechen, um den Autoschlüssel zum umstrittenen Auto zu klauen. Es ist gesicherte Rechtssprechung, dass das Einbruch ist.
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#49
Ich muss noch einen NACHTRAG machen:

Tip: Als Altersvorsorge nicht (nur) den monatlichen Beitrag zu einer betrieblichen Pensionskasse angeben (waren in meinem Fall ca. 90 €), sondern vom Arbeitgeber die Jahresbescheinigung nach § 92 EstG anfordern. Durch das Weihnachtsgeld und die jährliche Gratifikation steigt auch die Jahressumme der Beiträge. Durch 12 geteilt ergab sich bei mir ca. 140 €, also ein gutes Stück mehr!

Dies hätte in meinem Fall nichts geändert (der Bausparvertrag wurde ja dank BGH-Urteil letzenendes sowieso anerkannt), wollte den Tip aber hier noch "verewigen" Smile

Anregung @p: Vielleicht sollte man in die TFAQ solche Tips mit aufnehmen, was auf den ersten Blick dort zu finden ist, muss nicht in langen threads hier erst erfragt werden. Würde mich auch dazu bereit erklären was zu texten.

LG
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#50
Guter Tip mit der Jahresbescheinigung, Danke. Der Punkt mit der Altersvorsorge steht schon immer drin, http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.ht...ermittlung , kann aber noch ausgebaut werden. Wird ergänzt.
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