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28-03-2017, 14:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-03-2017, 14:43 von Maestro.)
Hallo zusammen,
wie hoch ist derzeit der Mindestunterhalt für den unterhaltsberechtigten Ex, den man auf jeden Fall bezahlen sollte, wenn man nicht volles Straßmaß-Risiko fahren möchte?
z.B. für ein 5-jähriges Kind ist es klar: 246 € monatlich laut DüDoTa. Nur...
Wie ist es beim Ehegattenunterhalt?
Hierzu habe ich folgendes gefunden:
§170b StGB: „Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so dass der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Was ist der Lebensbedarf und wann ist der gefährdet?
Nach einem Urteil des BGH vom 14.10.2009 - XII ZR 146/08- bemisst sich der angemessene Lebensbedarfs des Unterhaltsberechtigten gemäß § 1578 b BGB nach dem Einkommen, das der unterhaltsberechtigte Ehegatte ohne die Ehe und Kindererziehung aus eigenen Einkünften zur Verfügung hätte. Aus dem Begriff der Angemessenheit, so der BGH, folgt aber zugleich, dass es sich grundsätzlich um einen Bedarf handeln muss, der das Existenzminimum wenigstens erreicht.
Also was jetzt? Was für ein juristisches Kauderwelsch. Wie ist das zu verstehen?
Der "Bedarf" des Unterhaltsberechtigten wird also nur anhand dessen fiktivem/theoretisch erzieltbarem Einkommens ermittelt ("bemessen").
Wie wird da bemessen? Geschätzt, gerechnet, geraten, vermutet...?
Ja, jetzt zu meiner Frage: Wann liegt denn dann eine Gefährdung des Lebensbedarfs vor?
Der Staat zahlt ja einem geprellten, einkommenslosen, alleinerziehenden Unterhaltspflichtigen auch nur Hartz4 plus Wohngeld und ggf. Betreuungsgeld und Sonderauslagen, oder?
Also sollte der Unterhaltspflichtige (der bereit ist auflaufende Schulden, aber nicht Knast in Kauf zu nehmen) demnach höchstens Grundsicherung überweisen und gut ist, oder wie?
Grüße
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Das ist etwas komplizierter. Es gibt keine feste Geldgrenze für den Lebensbedarf, weder nach oben noch nach unten, weder beim Kindes- noch beim Ehegattenunterhalt. Es regiert der Einzelfall und ob das "Opfer" Sozialleistungen in Anspruch genommen hat. In einem der vielen Threads zu §170 StGB ist das auch ausführlicher erklärt.
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28-03-2017, 15:07
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-03-2017, 15:07 von Maestro.)
Also muss zuerst der "Lebensbedarf" gerichtlich richterlich definiert worden sein, bevor es ab in den Knast gehen kann?
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Lies den Paragraf mal genau. Es reicht bereits, wenn der Lebensbedarf des Berechtigten gefährdet ist. Dafür reicht es bereits, wenn eine Einschränkung hinsichtlich seines angemessenen Lebensbedarfs droht. Achtung: Also nicht eintritt, sondern nur droht. Wenn der Berechtigte zum Beispiel mehr arbeiten muss, weil du weniger zahlst, reicht das bereits aus. Oder wenn Dritte zahlen - Eltern, andere Verwandte.
Sozialleistungen, weil zu wenig Unterhalt bezahlt wurde führen auch zu einer Erfüllung dieses Tatbestandsmerkmales.
Der Richter definiert da gar nichts, sondern ermittelt wie der konkrete Einzelfall aussieht. In der Praxis tut er das natürlich kaum, sondern hält sich an ein festes Schema in seiner Loseblattsammlung, versucht den Pflichtigen hereinzulegen um den Fall schnell abzuschliessen.
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Zitat:Der Richter definiert da gar nichts, sondern ermittelt wie der konkrete Einzelfall aussieht. In der Praxis tut er das natürlich kaum, sondern hält sich an ein festes Schema in seiner Loseblattsammlung, versucht den Pflichtigen hereinzulegen um den Fall schnell abzuschliessen.
...was immer mit einem gepflegten Gang zum LG oder OLG beantwortet werden sollte.
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Na, dann pass nur auf, zu den Tricks gehört nämlich auch, diesen Gang von vornherein zu sabotieren. Das geht vom hineintricksen in die Zustimmung zu §153a StPO schon im Vorfeld bis zur Protokollfälschung ganz am Ende.
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(28-03-2017, 17:26)p__ schrieb: Na, dann pass nur auf, zu den Tricks gehört nämlich auch, diesen Gang von vornherein zu sabotieren. Das geht vom hineintricksen in die Zustimmung zu §153a StPO schon im Vorfeld bis zur Protokollfälschung ganz am Ende.
Deswegen hat der aufmerksame Leser hier auch mitgekriegt, das man niemals ohne einen fähigen Anwalt in einen "vermeintlichen" Bagatellfall wie den § 170 StGB geht...
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29-03-2017, 08:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-03-2017, 09:01 von Maestro.)
Laut Lt. Dino wird in der Praxis angeblich nie Haft angewendet, wenn es sich nur und ausschließlich (!) um einen geprellten Ehegattenunterhalt handelt.
Warum der Staat Unterhaltsberechtigten weniger zahlt als der Unterhaltspflichtige, obwohl er ja ohne Arbeit viel leichter an Geld kommt, bleibt sein Geheimnis.
Lange Rede kurzer Sinn, es genügt also theoretisch 1 cent zu wenig zu zahlen und der 170er greift? Na dann am besten gleich gar nichts zahlen.
@p__: Kann ich erst mal auf Anhieb nicht nachvollziehen, was Du schreibst.
Eine drohende Gefährdung genüge bereits? Der Unterhaltsberechtigte kann also behaupten, er/sie müsse aufgrund der Unterhaltsprellung einer Erwerbstätigkeit in Art und Umfang nachgehen, da sonst sein/ihr Lebensbedarf nicht gedeckt wäre. Diese Logik ist m. E. ziemlich geisteskrank, denn nichts zeigt deutlicher, dass ein/e Unterhaltsberechtigte/r arbeits- und selbstversorgungsfähig ist und dass der angesetzte Unterhalt viel zu hoch ist, als wenn der Unterhaltsberechtigte selber arbeiten geht und verdient. Der Unterhaltspreller vermiest dem Unterhaltsberechtigten also sein süßes Erwerbslosen- oder Teilzeit/Geringbeschäftigten-Leben und wird deshalb zum Straftäter deklariert?
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Logik hat mit Recht nichts zu tun. Das sind Juristen, keine rational handelnden Menschen. Logisch betrachtet macht sich der Staat selbst strafbar, wenn er wegen §170 StGB verurteilt. Wer im Gefängnis sitzt, kann keinen Unterhalt erwirtschaften.
Praktische Bedeutung hat der Paragraf nur bei Kindesunterhalt. Er regelt aber einen wesentlich weiteren Bereich. Logisch wäre es, den Regelungsbereich entsprechend zu setzen. Aber es geht denen darum, Alles und Jeden mit Strafen bedrohen zu können. Wer weiss, wann mans mal brauchen kann, also lassen wir die Schrotgewehrsammlung im Wandregal parat.
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29-03-2017, 09:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-03-2017, 09:58 von Austriake.)
Was Dino meinte, ist die Wahrscheinlichkeit relativ gering, wegen dem §170 StGB tatsächlich in Haft zu müssen. Denn letztlich würde ja damit konterkariert, was die Justiz mit diesem Paragraphen bezwecken will: der Mann soll mit der Drohung "Gefängnis" zum Arbeiten und Zahlen motiviert werden. Wenn er dann tatsächlich in der Zelle sitzt, wird er weder arbeiten noch zahlen können. De facto hat der Staat also gar kein Interesse daran, den Unterhaltspflichtigen wirklich einzubuchten. Der Unterhaltspflichtige soll nur glauben, dass....
Meine Exe hat mich ja auch angezeigt wegen Unttrhaltspflichtverletzung, nach §170 StGB, als ich noch im Geltungsbereich der deutschen Gesetzgebung gelebt habe. Weil sie zwar Unterhalt bekommen hat, aber nicht so viel wie sie gerne wollte. Das hat auch die Staatsanwältin! klar erkannt und das Verfahren wegen Nichtvorhandensein von öffentlichem Interesse eingestellt. In der Begründung der Einstellungsverfügung stand zudem, dass der Angezeigte ja Unterhalt zahlt und sich sicherlich bemühen wird, den Unterhaltsrückstand abzubauen.....habe ich zwar nie gesagt (ich habe überhaupt nichts ausgesagt im Ermittlungsverfahren), aber die Staatsanwältin hat das wohl so angenommen.
Es besteht insofern kein wirkliches öffentliches Interesse daran, aus einer faulen [Unterschreitung des Mindestniveaus] und einem Leistungsträger letztlich zwei Sozialleistungsempfänger zu machen. Mit so einer Konstellation kann sich kein Staatsanwalt mit Ruhm bekleckern, entsprechend gering ist sein Interesse.
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Lass deinen Anwalt rechnen und das regeln, dafür ist der da und wenn er was taugt ist er besser als dein Steuerberater. Ich hab "online" gerechnet und gekotzt, dass ich im Trennungsjahr meiner zukünftigen EX, nach all dem was sie gerade abzieht, auch noch was zahlen soll...
Nachdem der Anwalt gerechnet hat, müsste ich fast noch Geld bekommen......
Nach der Scheidung kann sie gepflegt arbeiten gehen, und sollte ich mit meinem Vorhaben die Kinder zu halten durchkommen, kann sie Hartz IV beantragen.....
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(03-04-2017, 23:59)Kristinus schrieb: Lass deinen Anwalt rechnen und das regeln, dafür ist der da und wenn er was taugt ist er besser als dein Steuerberater. Ich hab "online" gerechnet und gekotzt, dass ich im Trennungsjahr meiner zukünftigen EX, nach all dem was sie gerade abzieht, auch noch was zahlen soll...
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Bedauerlicherweise urteilen Familienrichter nicht das, was Anwälte ihren Mandanten vorrechnen.
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Es wird so gerechnet was raus kommen soll!
In erster Instanz ist volle Willkür.
Sorry, verabschiedet euch von jeglicher Erwartung eines Rechtsstaates? Und ... Anwälte kommen häufiger zum selben Richter - da geht es dann gefährlich subtil ab. Vielleicht werden ja über die Mandate hinweg "Vergleiche" geschlossen. Nach meinen Erfahrungen schließe ich da nichts mehr aus.
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This machine kills [feminists]!
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04-04-2017, 08:54
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04-04-2017, 08:57 von Clint Eastwood.)
Ich hatte auch eine Anzeige wegen 170er, weil meine Ex jahrelang null Unterhalt bekommen hatte.
Da ist genau gar nichts passiert, es kam nicht einmal zum Verfahren. Hilfreich war dabei natürlich, dass ich im Ausland gewohnt hatte, war aber regelmäßig in Deutschland während dieser Zeit. Meine Erfahrung:
170er ist relevant für Kindesunterhalt, weniger aber für Exenunterhalt.
In der Praxis wird Exenunterhalt ausgeurteilt, und dann wird gepfändet. Wenn nichts mehr da ist zum Pfänden, dann hat sie eben Pech gehabt.
In der ersten Instanz auf jeden Fall klarmachen, dass man zur Not bis zum Bundesgerichtshof gehen wird. Ein guter Anwalt ist Pflicht. Gute Nerven braucht man sowieso, ansonsten dann lieber zahlen.
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Bei uns hat die "Prüfung und Entscheidung" durch den Staatsanwalt nach der Anzeige nach §170 durch die EX fast 1 Jahr gedauert!!! Kostet richtig Nerven.
Inzwischen habe ich die KOMPLETTE Akte hier liegen und bin extrem überrascht WER angeschrieben wurde und WIE GLÄSERN der angebliche Sünder gemacht wird.
... irre dieser Staat.
Übrigens wurde es bei uns inzwischen eingestellt. Wir sind heilfroh - es hat aber enorm viel Zeit und auch Geld gekostet, wenn wir es zusammenrechnen.
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Und was macht Ihr jetzt? Zu den Akten legen? Anzeigen nach §145d schon erwogen? Kommt jetzt auch nicht mehr drauf an, aber würde die Ex vorsichtiger machen.
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off-topic hier: wir haben so viele Baustellen, die ja hier so langsam deutlich geworden sind - dass wir keine neue eröffnen. Es laufen diverse Anzeigen gegen die BL/EX, damit diese beschäftigt ist.
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