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Hallo zusammen,
ich bin kürzlich vom JA - Abteilung Beistandschaften angeschrieben worden und erbitte mir Euren Rat im Umgang mit diesem Schreiben. Laut Schreiben hat die KM eine Beistandschaft beantragt.
Unser Kind ist sieben Jahre jung und hat seinen Lebensmittelpunkt bei der KM. KU habe ich noch nie gezahlt und bin auch nie von der KM oder Ämtern dazu aufgefordert worden. Die Kommunikation zwischen uns Eltern ist seit einigen Monaten schwierig, hohes Konfliktpotential, Einigung bzw.. Gespräche sind nicht möglich, zuletzt hatten wir im März ein erstes Umgangsverfahren mit Beschluss. Seit dem habe ich erweiterten Umgang, vorher 5 Jahre WM.
Konkret werde ich nun dazu aufgefordert Auskunft innerhalb von drei Wochen über Einkünfte und Vermögen zu erteilen, die zur Feststellung eines Unterhaltsanspruches erforderlich ist. Dafür soll ich Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers der letzten 12 Monate, vorlegen. Darüber hinaus werde ich gebeten einen Auskunfts- und Ermittlungsbogen auszufüllen und den letzten Einkommenssteuerbescheid zuzusenden. Könnt Ihr mir bitte Auskunft darüber geben welche Auskunft ich rechtlich gesehen geben muss?
Im weiteren Verlauf des Schreibens heißt es:
Zitat: "Bis zur abschließenden Berechnung des Unterhalts bitte ich Sie, vom xxxxxx an 100% des Mindestunterhalts in Höhe von xxx€" auf ein Mündelkonto zu überweisen".
Mit dem Schreiben wurde ich rückwirkend in Verzug gesetzt. Sollte ich keine Auskunft erteilen droht ein kostenpflichtiges vereinfachtes Verfahren gemäß 249 ff. FamFG.
Muss ich dieser Bitte nun Nachkommen den Betrag auf das Mündelkonto zu überweisen? Finanziell setzt mich der auf mich zukommende Anspruch stark unter Druck. Um ihn bedienen zu können muss ich meine Wohnung umgehend aufgeben, so dass mein Kind dann auch keine Übernachtumgänge bei mir haben könnte. Andererseits gibt es den Umgangs-Beschluss vom FG, der mich ja auch verpflichtet.
Ich danke euch fürs Mitlesen und für jeden guten Kommentar!
Grüße,
adafeb
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08-04-2017, 16:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-04-2017, 16:13 von Simon ii.)
Das übliche halt.
"Rückwirkend in Verzug" heißt ab wann (max. geht ein Jahr)?
Da Deine Fragen hier im Forum schon gefühlte 1000x behandelt wurden, bitte erst hier
http://www.trennungsfaq.com/unterhalt.html
nachlesen und dann nochmal gezielt fragen, was noch unklar ist.
Trotzdem schon mal folgenden Tip vorab:
In allen Unterlagen alles schwärzen, was das JA nichts angeht. Dazu gehören z.B.:
- Arbeitgeber (Name, Adresse etc.)
- jegliche Art von Nummern (Steuernummer, KV-Nummer, Kontonummern etc.)
- usw.
Simon II
PS Mod: Fehler gefunden und selbst korrigiert!
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Hallo Simon,
vielen Dank! Ich habe mir den Link durchlesen. Daraus geht hervor, dass ich zunächst lediglich in Schriftform Auskunft über meinen Verdienst geben sollte. Also keine (geschwärzten) Gehaltsnachweise kooperativ sofort mitsenden sondern auf die Reaktion des JA warten und dann im nächsten Schritt ein Verzeichnis verlangen wenn um eine Aufschlüsselung gebeten wird?
Klar ist mir jetzt, dass ich den Auskunftsbogen nicht ausfüllen und dem JA zusenden muss.
Nicht daraus hervorgeht, ob ich nun rückwirkend zum 01.04.17 den Mindestunterhalt von 290€ auf das Mündelkonto überweisen und auch den letzten Lohnsteuerjahresbescheid vorlegen muss. Ich möchte unbedingt vermeiden, dass mein Konto gepfändet werden kann.
Grüße,
Adafeb
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(08-04-2017, 13:48)adafeb schrieb: Muss ich dieser Bitte nun Nachkommen den Betrag auf das Mündelkonto zu überweisen? Der Gläubiger(-Vertreter) bestimmt den Zahlungweg. Also nur noch aufs Mündelkonto erstmal.
Allerdings nur den KU-Betrag, den du für richtig hältst. Zuviel gezahltes bekommts du meist nie zurück.
(08-04-2017, 13:48)adafeb schrieb: Finanziell setzt mich der auf mich zukommende Anspruch stark unter Druck. Um ihn bedienen zu können muss ich meine Wohnung umgehend aufgeben, so dass mein Kind dann auch keine Übernachtumgänge bei mir haben könnte. Andererseits gibt es den Umgangs-Beschluss vom FG, der mich ja auch verpflichtet.
Niemals die kindgerecht Wohnung aufgeben! Erstmal folgendes in dei Auskunft reinschreiben: "Ich beantrage die erhöhten Wohnkosten in der Form zu berücksichtigen, dass der Slbstbehalt entsprechend um die tatsächlichen Wohnkosten erhöht wird."
Eher solltest du jetzt prüfen, ob du selbst Wohngeld oder aufstockende Leistungen nach SGBII (vulgo Hartz IV) beantragen kannst. Kannst du hier http://www.aufstockeroffensive.de/ prüfen.
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Warum würde Wechselmodell aufgegeben?
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-04-2017, 21:31 von Simon ii.)
(08-04-2017, 16:51)adafeb schrieb: Nicht daraus hervorgeht, ob ich nun rückwirkend zum 01.04.17 den Mindestunterhalt von 290€ auf das Mündelkonto überweisen und auch den letzten Lohnsteuerjahresbescheid vorlegen muss.
Sagen wir es so:
Du bist grundsätzlich gesetzlich dazu verpflichtet, mindestens den Mindestunterhalt zu zahlen.
Allerdings besteht bisher kein Titel gegen Dich, so daß sie gar keine rechtliche Grundlage haben, um irgendetwas zu pfänden.
Wenn Du allerdings jetzt zahlst, erkennst Du ihre Forderung an.
Mein (!) Vorgehen in einem solchen Fall ist bisher:
- nichts anerkennen,
- keine Vorauszahlungen leisten,
- nur die notwendigsten Informationen rausgeben
- und nie alles auf einmal, sondern die ruhig mehrfach nachfordern lassen,
- dann die rechnen lassen und die Rechnung durch einen Anwalt prüfen lassen,
- im Zweifelsfall es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen lassen.
Übertragen auf Dich würde das heißen:
- nur die notwendigen Informationen geschwärzt rausgeben,
- keine Zahlungen auf das Mündelkonto leisten, sondern das Geld beiseite legen (die Wahrscheinlichkeit, daß Du zahlen mußt, ist ziemlich hoch),
- Berechnung des JAs abwarten,
- von Anwalt prüfen lassen,
- gleichzeitig abklären, wie das mit der Aufstockung ist (da habe ich keine Ahnung).
(08-04-2017, 16:51)adafeb schrieb: Ich möchte unbedingt vermeiden, dass mein Konto gepfändet werden kann.
Wie schon geschrieben: Im Moment gibt es keine rechtliche Basis, mit der sie pfänden könnten.
Es ist nur eine Forderung und die hat keine rechtliche Bindung.
Simon II
Nachtrag: Den Lohnsteuerjahresbescheid mußt Du vorlegen. Aber alles nicht notwendige schwärzen; also z.B. Steuernummer, Kontonummer, KV-Nummer, Finanzamtname und - adresse etc. pp.!
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Hallöchen,
vielen Dank für die Tipps @Simon - so in etwa werde ich vorgehen.
Bleibt die Frage auf welchem Weg ich meine Auskunft an das JA sende!? Ich hatte gelesen, dass JÄ teilweise behaupten, dass Auskünfte nie angekommen sind. Welcher Zustellungsweg ist am sichersten, Email oder Fax?
Grüße und einen schönen Sonntag!
adafeb
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Im Rechtswesen ist es ueblich per Fax mit Sendebericht als Nachweis zu schicken. Ansonsten Einschreiben oder persoenlich abgeben und Empfang bestaetigen lassen.
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Mache es per Fax vorab plus Einwurf-Einschreiben.
Mit Zeugen eintüten und bei Post abgeben.
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(09-04-2017, 10:55)kay schrieb: Im Rechtswesen ist es ueblich per Fax mit Sendebericht als Nachweis zu schicken.
Das ist die eine Möglichkeit.
(09-04-2017, 10:55)kay schrieb: Ansonsten Einschreiben
Einschreiben mit Rückschein ist die andere Möglichkeit (so mache ich es immer).
(09-04-2017, 10:55)kay schrieb: oder persoenlich abgeben und Empfang bestaetigen lassen.
Ist zwar theoretisch eine Möglichkeit, aber ich tue mir so einen Streß nicht an.
Simon II
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Meine Schwester ist Anwaeltin, wenn die was ans Gericht schickt und Nachweis braucht, macht sie es immer per Fax. Und ich wuerde es auch so machen, schoen Sendebericht ausdrucken und gut ist. Alles andere waere mir zu nervig und das Geld fuer Einschreiben/Rueckschein wuerde ich auch nicht ausgeben wollen.
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Fax ist super, obwohl zugegebenermaßen altmodisch. Da kann sich der Empfänger nicht rausreden. Außerdem hast du einen Zeitstempel als Nachweis.
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Liebe Leute,
nachdem ich der Beistandschaft vom JA 11 Gehaltsnachweise und einen Steuerbescheid per Fax übermittelt hatte, den Auskunftsbogen hatte ich nicht ausgefüllt, erhielt ich gestern eine schriftliche Unterhaltsberechnung und Aufforderung zur Beurkundung.
Bei der Berechnung hat das JA meine 11 (statt angeforderten 12) eingereichten Gehaltsnachweise und die Steuerrückerstattung aus dem Jahr 2015 als Grundlage für mein bereinigtes durchschnittliches Nettoeinkommen, abzüglich der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen, herangezogen.
Weiter heißt es:
Im Interesse der Rechtssicherheit muss ich darauf bestehen, dass die neue Zahlungsverpflichtung in der gesetzlich vorgesehen Form bis zum 08.06.2017 festgelegt wird und dies durch Anerkennung vor der Urkundsperson des JA überwiegend kostenlos geschehen kann, die Anerkennung jedoch auch durch einen Notar möglich sei.
Meine Fragen sind:
Ist die Berechnung aufgrund 11 eingereichter Einkommensnachweise korrekt oder hätte das JA noch nachfordern müssen?
Kann ich nun noch nachträglich vorhandene Schulden (Bildungskredit, abgeschlossen während der Partnerschaft) geltend machen und somit eine Neuberechnung fordern?
Kann ich Einspruch gegen diese Berechnung einlegen? Zu mal ich das innerhalb so kurzer Zeit auch nicht von einem RA prüfen lassen kann.
Was bedeutet der Satz, dass die neue Zahlungsverpflichtung bis zum 08.06.17 festgelegt wird?
Danke für Eure Antworten und ein sonniges Wochenende,
Adafeb
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(19-05-2017, 16:25)adafeb schrieb: Kann ich nun noch nachträglich vorhandene Schulden (Bildungskredit, abgeschlossen während der Partnerschaft) geltend machen und somit eine Neuberechnung fordern?
Kann ich Einspruch gegen diese Berechnung einlegen? Zu mal ich das innerhalb so kurzer Zeit auch nicht von einem RA prüfen lassen kann.
Was bedeutet der Satz, dass die neue Zahlungsverpflichtung bis zum 08.06.17 festgelegt wird?
Das steht grösstenteils in der faq. Schulden nein, Einspruch nein, das Datum ist das Datum bis zu dem du beurkunden sollst, ansonsten Klage.
Ohne Richter ist alles nur Vorschlag und Verhandlung. Das Jugendamt ist wie ein Anwalt für die Ex, die die Rechte des Kindes wahrnimmt. Der Anwalt kann wie das Jugendamt nicht urteilen oder mit Bescheiden um sich werfen, gegen die Einspruch erhoben werden kann. Er kann vor Gericht gehen, wenn ihr euch nicht einigt.
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Sind denn die Werbungskosten aus dem Steuerbescheid auch berücksichtigt?
Wie @p schon ausführt: tfaq lesen!
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(08-04-2017, 16:01)Simon ii schrieb: In allen Unterlagen alles schwärzen, was das JA nichts angeht.
Geschwärzte Passagen kann man nach folgenden Schritten nicht mehr lesen:
- eine Kopie vom Original anfertigt
- die Schwärzung in der Kopie durch führt
- und dann, ganz wichtig, die geschwärzte Kopie noch mal kopiert. Erst in dieser Version ist das Geschwärzte nicht mehr lesbar
--
3. DEUTSCHER GENDER KONGRESS, 06.07.2019, Köln
https://goo.gl/cHp86A
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(19-05-2017, 16:25)adafeb schrieb: Ist die Berechnung aufgrund 11 eingereichter Einkommensnachweise korrekt oder hätte das JA noch nachfordern müssen?
Ist das Ergebnis des JA für dich plausibel? Würdest du was korrigieren?
(19-05-2017, 16:25)adafeb schrieb: Kann ich Einspruch gegen diese Berechnung einlegen? Zu mal ich das innerhalb so kurzer Zeit auch nicht von einem RA prüfen lassen kann.
Einspruch nicht, aber du kannst die Rechnung des JA "korrigieren", wenn du Grund dazu hast. Hast du alle möglichen abzugsfähigen Posten aufgeführt? Altersvorsorge, Riester, Bausparvertrag, Fahrtkosten usw?
(19-05-2017, 16:25)adafeb schrieb: Was bedeutet der Satz, dass die neue Zahlungsverpflichtung bis zum 08.06.17 festgelegt wird?
Dass du bis dahin ein Antwortschreiben mit Gegenargumenten verfasst haben solltest, oder eben der Meinung des JA folgen solltest und die Forderung durch Beurkundung anerkennen.
Wir wissen alle, daß die Hälfte aller Ehen mit der Scheidung enden. Aber die andere Hälfte enden mit dem TOD! Wir haben also nochmal Glück gehabt
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