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Hallo zusammen,
und noch ein Thema, das ich absolut spannend finde und sicher einige andere auch.
Ist es möglich eine in Deutschland geschlossene Ehe zweier deutscher Staatsangehöriger im Ausland nach der dortigen Rechtsordnung scheiden zu lassen?
Ich meine ja, denn Rom III macht es soweit ich das verstehe möglich:
http://www.kanzlei-hasselbach.de/2013/in...#ehegatten
Also ab z.B. nach Schweden auswandern, dort residieren und die Scheidung exerzieren.
Hinweis: Ehegattenunterhalt kennt das schwedische Recht nicht. Nur Kindesunterhalt.
Eine vergessene Option? Ein zu selten beschrittener Ausweg?
Oder Blödsinn/Irrtum/nicht möglich?
Grüße
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-06-2017, 11:20 von Bruno.)
(31-05-2017, 17:48)Maestro schrieb: Ist es möglich eine in Deutschland geschlossene Ehe zweier deutscher Staatsangehöriger im Ausland nach der dortigen Rechtsordnung scheiden zu lassen? Ich meine gelesen zu haben das das, wenn man nichts anderes per Ehevertrag geregelt hat, Recht des Landes an zu wenden ist in dem vor der Trennung der gewöhnliche Aufenthalt lag (mind. 3 Jahre lang ?).
Unabhängig davon kann man wohl im gegenseitigen Einverständnis das Recht des LAndes per Ehevertrag wählen welches angewendet werden soll.
Wenn ich falsch liege, bitte korrigieren.
(31-05-2017, 17:48)Maestro schrieb: Also ab z.B. nach Schweden auswandern, dort residieren und die Scheidung exerzieren.
Hinweis: Ehegattenunterhalt kennt das schwedische Recht nicht. Nur Kindesunterhalt. Du wirst also mit deiner Liebsten, mindestens (3 Jahre ?) deinen Lebensmittelpunkt nach Schweden verlegen müssen. Dort kannst du dann versuchen deine Ehe zu kitten. Wenn es klappt ist gut, wenn es nicht klappt ist auch gut. Ihr müßt aber dort zusammen (drei Jahre ?) durch halten.
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Ich hatte das so gelesen, dass es genügt wenn EINER auswandert und nicht mehr in D lebt und dann dort die Scheidung einreicht. Falsch?
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Klasse Link, den habe ich gesucht. Danke!
OK, also nix wie weg ins EU-Ausland, dort arbeiten, Zeit für einen arbeiten lassen und dann von dort Scheidung einreichen. Die EU ist also doch zu irgendetwas gut.
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ich selbst habe meine im Ausland geschlossene Ehe nach dem Recht des Landes der Eheschliessung in Deutschland scheiden lassen. Dabei gibt es zwei Hürden: Erstens muss man die Zuständigkeit des örtlichen Gerichts begründen und zweitens muss man den Richter überzeugen, das Verfahren auch zu betreiben. Letzteres hat in meinem Fall zwei Jahre gedauert und mir sind gleichgelagerte Fälle bekannt, in denen das Gericht erfolgreich das Verfahren boykottiert hat mit dem Ergebnis, dass die ausländischen Gerichte wieder zuständig wurden.
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(06-06-2017, 09:20)Maestro schrieb: OK, also nix wie weg ins EU-Ausland, dort arbeiten, Zeit für einen arbeiten lassen und dann von dort Scheidung einreichen. Das für die Scheidung an zu wendende Recht richtet sich nach meinem Verständnis nach dem letzten GEMEINSAMEN gewöhnlichen Aufenthalt. Es sei denn man vereinbart (per Ehevertrag) etwas anderes.
Für den Fall das es so sein sollte wie ich das denke, würde sich das an zu wendende Recht wohl nicht ändern wenn nur eine der beiden Personen um zieht und die Beziehung in dem Wunschland nicht noch lange genug besteht damit das als letzter gewöhnlicher GEMEINSAMER Aufenthalt zählt.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-06-2017, 17:35 von Maestro.)
@Bruno: Das lese ich anders.
"Für Entscheidungen über Ehesachen kommt es in den EU-Staaten (außer Dänemark) nicht auf die Staatsangehörigkeit der Ehegatten, sondern auf deren gewöhnlichen Aufenthalt an."
"Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person oder eines Ehepaars kann daher bereits mit dem Umzug an einen anderen Ort wechseln." Es heißt der "tatsächliche Daseinsmittelpunkt" muss dorthin verlegt werden.
"Einer der Partner kann ein Gericht am gemeinsamen (!) ausländischen Wohnort anrufen."
"Haben sie keinen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt mehr, kommt das Recht des Staates zur Anwendung, in dem die Ehegatten zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, es sei denn, beide Partner haben den gewöhnlichen Aufenthalt an diesem Ort aufgegeben oder ein Partner hat dies vor mehr als einem Jahr getan."
Es steht nirgendwo, dass die Verlagerung des Lebensmittelpunkts VOR der Trennung geschehen sein muss. Dies kann auch NACH der Trennung erfolgen.
Aber unklar ist, ob BEIDE den Lebensmittelpunkt ins Ausland verlegen müssen, damit ROMIII zur Anwendung kommen kann.
Falls nein, könnte man(n) nach 12 Monaten dann im Ausland die Scheidung nach dortigem Recht einreichen.
Unterhalt ist eine Ehesache, und fiele damit dann nicht mehr in die Zuständigkeit deutscher Gerichte.
Kennt jemand einen Familien-Anwalt aus Skandinavien? Das wäre interessant, hierzu mal genauere offzielle Infos zu bekommen.
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Das mit dem gewöhnlichen Aufenthalt ist nicht so einfach, wie man es intuitiv annimmt. Wenn man umzieht, ist damit nicht sofort der gewöhnliche Aufenthalt verlagert. Die Verordnung selbst setzt eine Frist von einem Jahr, was dem anderen Ehegatten reichlich Zeit gibt, dem Vorhaben zuvor zu kommen.
Selbst , wenn es gelingt, durch Tricksereien, den gew. Aufenthalt im gewünschten Land zu sichern, muss danach auch noch das Gericht mitspielen. In meinem Fall (ging noch nach Brüssel IIa) wurde mein gew.Aufenthalt durch das Gericht selbst angezweifelt. Die haben wirklich nichts ausgelassen, um den Fall loszuwerden. Darunter: Zwei Jahre Nichtstun (also Prozessverzögerung), Befragung meines Vermieters als Zeugen, Abgabe der Klärung der Zuständigkeit durch das OLG - das Amtsgericht selbst hatte das veranlasst, ...
Man braucht einen langen Atem und viel Geld und einen fähigen Anwalt, um irgendetwas durch zu bekommen, was nicht ins Raster passt. Und selbst dann gibt es unerwünschte Seiteneffekte. ZB. das Aufbrechen des Scheidungsverbunds mit dem Ergebnis, dass zwar geschieden wird, aber der Sorgerechtsteil wieder in ein anderes Land verwiesen wird.
Mit dem Wissen von heute, hätte ich damals meine Tochter eingesackt und wäre zwei Jahre mit ihr im Nirgendwo verschwunden (das haben mir damals sogar Juristen empfohlen). Aber hinterher ist man immer schlauer ...
Der bessere Weg, der auch viel einfacher zu Ergebnissen führt, ist es, Fakten ohne Berücksichtigung der Justiz zu schaffen. Das führt einfach und schnell zu Ergebnissen und außerdem haben hinterher die Anderen die Arbeit, das selbst initiierte Chaos zu ordnen
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(07-06-2017, 17:19)Maestro schrieb: Kennt jemand einen Familien-Anwalt aus Skandinavien? Das wäre interessant, hierzu mal genauere offzielle Infos zu bekommen. Die folgende Kanzlei wirbt damit sich mit schwedischem Recht aus zu kennen:
https://www.bwlh.de/Recht_International/...weden.html
Eigene Erfahrungen habe ich keine mit obiger Kanzlei. Wenn sie auf deinem Rechtsgebiet nicht fit sein sollte, kann sie dir evtl. eine auf dein Rechtsgebiet spezialisierte Kanzlei benennen.
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