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27-08-2017, 10:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-08-2017, 10:14 von Austriake.)
Jetzt mal eine Frage mit vertauschten Rollen:
die Tochter meiner Lebensgefährtin benötigt Unterhalt während ihres Studiums.
Die Fakten:
ihr Vater hat KU bezahlt von ihrem 7. Lebensjahr an bis zu ihrer Volljährigkeit im März 2016, 141% DDT. Seit der Volljährigkeit haben die beiden sich aussergerichtlich geeinigt auf einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 400.- € (die KM zahlt ebenfalls, mtl. 36.- € gem. ihrem Einkommen, plus Naturalunterhalt, de facto alles: Wohnung, Lebensmittel, Auto, sonstiges, da Tochter noch bei ihr wohnt).
Im Mai 2017 hat das Mädchen sein Abitur gemacht. Seit August ist sie auf einem freiwilligen sozialen Jahr im Ausland. Für die Dauer des Auslandsaufenthalts macht sie keinen Unetrhalt geltend, da der Lebensunterhalt vom Träger des FSJ getragen wird. Nach Rückkehr aus dem Ausland im August 2018 will das Mädchen studieren, ein Studiengang mit zehn Semestern Regelstudienzeit. Studienplatz hat sie, alles geregelt.
Für den Unterhalt während des Studiums hat sie 1. ein BAFÖG-Antrag soll gestellt werden (ist vorbereitet, es fehlen die Angaben des KV) 2. einen Antrag auf Stipendium bei der Konrad-Adenauer-Stiftung gestellt, ist in Bearbeitung 3. Kindergeld 4. Ausbildungsunterhalt von den Eltern. Die KM wird aufgrund ihres gestiegenen Einkommens mit ca. 230.- € Zahlbetrag dabei sein, der Rest wird der Kindsvater beizusteuern haben.
Der Kindsvater zickt nun herum, nicht zuletzt unter dem Einfluss seiner Next, und
1. verweigert Auskunft bzw. Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse
2. die Mutter des KV, also die Oma des Mädchens, ist im Dezember 2016 verstorben und hat via Kindsvater einen grösseren Geldbetrag ihrer Enkeltochter vermacht. Der Kindsvater verweigert jegliche Auskunft darüber.
3. der Kindsvater verlangt, vor Auskunft und Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse, einen detaillierten Finanzplan von seiner Tochter - wie sich ihre Einkünfte während des Studiums zusammensetzen etc. pp.
Dabei ist es doch eigentlich andersrum - die Höhe von BAFÖG und Stipendium sind doch auch abhängig von seinem Einkommen resp. seinem Unterhalts-Zahlbetrag, oder irren wir uns? Demnach kann doch eine seriöse Finanzplanung erst dann erstellt werden, wenn über BAFÖG und Stipendium entschieden wurde - diese Entscheidungen werden aber doch erst dann getroffen, wenn das Einkommen des KV bekannt ist, oder?
Über die Höhe des Ausbildungsunterhalts zu streiten hat das Mädchen keine Lust mehr, sie neigt zur gerichtlichen Klärung - vor allem, weil Mrs. Next kräftig mit herumrührt in der Sache.
Bitte um kompetenten Rat, wie vorzugehen ist.
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Schau mal unter https://www.bafög.de/index.php
Da gibts auch elternunabhängige Förderung....
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27-08-2017, 19:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 27-08-2017, 19:26 von Simon ii.)
(27-08-2017, 10:13)Austriake schrieb: 1. verweigert Auskunft bzw. Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse
Zu dieser Auskunft ist er verpflichtet.
Meines Wissens nach ist es sogar so, daß das Bafög-Amt die Auskunft einklagen kann. Da sollte sich Deine Stieftochter mal direkt beim Amt erkundigen.
(27-08-2017, 10:13)Austriake schrieb: 2. die Mutter des KV, also die Oma des Mädchens, ist im Dezember 2016 verstorben und hat via Kindsvater einen grösseren Geldbetrag ihrer Enkeltochter vermacht. Der Kindsvater verweigert jegliche Auskunft darüber.
Woher weiß sie das? Kann es nicht nur Wunschdenken sein?
(27-08-2017, 10:13)Austriake schrieb: 3. der Kindsvater verlangt, vor Auskunft und Offenlegung seiner Einkommensverhältnisse, einen detaillierten Finanzplan von seiner Tochter - wie sich ihre Einkünfte während des Studiums zusammensetzen etc. pp.
Sagen wir so:
Das würde ich als erzieherische Maßnahme werten, damit sich seine Tochter Gedanken darüber macht, was das Studium kostet und wie es finanziert werden könnte.
Finde ich persönlich eine gute Idee!
In dieser Aufstellung kann dann z.B. stehen "Unterstützung durch Papa: 400 EUR/Monat")
Simon II
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... stehe hier vor ähnlichen Themen.
Alles Mist.
Ich empfehle harte Linie, da es um die Erstausbildung der Tochter geht.
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Da ich die andere Seite kenne, hat die Tochter nun die Wahl:
1.) Sich mit dem Vater einigen, damit sich beide auch in Zukunft noch in die Augen sehen wollen. Setzt aber voraus, daß die Tochter nicht vom weiblichen "Steht mir zu"-Virus verseucht ist.
2.) Beim Bafögamt stellt sie den Bafögantrag (zwecklos, da wegen der hier vermutlichen hohen Elterneinkünfte kein Bafög fliessen wird) und gleichzeitig aber auch Antrag auf Vorausleistungen, weil der Vater keinen Unterhalt leisten würde. Dem Vater wird dann einseitig vom Bafögamt die gelbe Brieffreundschaft erklärt (Formblatt 3 mit freundlicher Zwangsgeldandrohung) und dann mit hohen Unterhaltsforderungen gedroht. Unterhaltsanspruch geht später über auf das zuständige Land und wenn der Vater sich nicht abschrecken läßt, schmilzt die anfängliche (bewußt zu) hohe Forderung vor dem FamG zusammen. Der gesamte Vorgang hat eindeutig belebenden Einfluß auf die Vater-Tochter-Beziehung und führt dem Mann klar vor Augen, besser nicht Vater unter den den hiesigen Randbedingungen (FamG , ...) zu werden.
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Vielen Dank einstweilen.
@ Simon II
von der Erbschaft weiss man durch die Schwester des Kindsvaters, sie ist Testamentsvollstreckerin. Würde die Erbschaft ausbezahlt, würde das reichen das gesamte Studium zu finanzieren. Da der KV aber keine Auskunft erteilt.....
Man wird hier noch etwas zuwarten, weil Erbschaftsangelegenheiten ihre Zeit brauchen. Wenn aber ein Jahr nach Ableben der Oma vergangen ist und immer noch nichts passiert ist, geht der Fall an die Staatsanwaltschaft.
Ansonsten bin ich bei dir, wenn es um die Aufstellung eines Finanzplans geht. Das hat erzieherische Wirkung, ohne Frage. Nur beisst sich hier die Katze in den Schwanz - ohne Auskunft über Einkommen keine Festlegung der Höhe des Ausbildungsunterhalts. Ohne Wissen über die Höhe des Ausbildungsunterhalts wird das Kalkulieren schwierig. Zudem: wenn der KV freiwillig 400.- € (zum Beispiel) anbietet, dann beträgt seine Verpflichtung mindestens das Doppelte. So ist er halt gestrickt. Der hat erst dann ein Geschäft gemacht, wenn er dabei jemanden besche.ssen konnte.
Da über das beantragte Stipendium auch noch nicht entschieden wurde, da Studienbeginn erst im Oktober 2018, können auch hier noch keine Einkünfte kalkuliert werden.
Man wird dem KV jetzt noch mal Gelegenheit geben, am BAFÖG-Antrag mitzuwirken. Tut er es nicht, wird der Antrag ohne ihn gestellt und die Dinge gehen ihren Gang.
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(28-08-2017, 08:10)Austriake schrieb: Man wird hier noch etwas zuwarten, weil Erbschaftsangelegenheiten ihre Zeit brauchen. Wenn aber ein Jahr nach Ableben der Oma vergangen ist und immer noch nichts passiert ist, geht der Fall an die Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft wird das Verfahren ergebnislos einstellen
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(28-08-2017, 08:53)hans2000 schrieb: (28-08-2017, 08:10)Austriake schrieb: Man wird hier noch etwas zuwarten, weil Erbschaftsangelegenheiten ihre Zeit brauchen. Wenn aber ein Jahr nach Ableben der Oma vergangen ist und immer noch nichts passiert ist, geht der Fall an die Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft wird das Verfahren ergebnislos einstellen
Warum? Untreue/Unterschlagung bei einem sechsstelligen Betrag? In Deutschland landet man schon für weniger vor Gericht.
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Untreue muss erst mal bewiesen werden, es gilt die Unschuldsvermutung.
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(28-08-2017, 10:24)hans2000 schrieb: Untreue muss erst mal bewiesen werden, es gilt die Unschuldsvermutung.
Ja klar. Da wird ein Erbe vorgeladen zur Testamentseröffnung, erfährt dort dass er den Verkaufswert der einen Eigentumswohnung behalten darf, den Verkaufswert der zweiten Eigentumswohnung an seine Kinder auszukehren hat.
Und das vergisst er dann einfach so. Und ist damit unschuldig?
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Fehler bei Testamentsvollstrecker....
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Dann wäre der Testamentsvollstrecker seinen Job los. Eine Testamentseröffnung ist ein amtlicher Vorgang, für den besondere Verpflichtungen gelten. Einem Testamentsvollstrecker zu unterstellen, er hätte Teile eines Testaments verschwiegen ist eine Granate, die furchtbar nach hinten losgehen kann. Das ist ganz sicher kein Weg, sich aus der Verpflichtung eines Testaments herauszulügen.
Der Vater spekuliert wohl eher drauf, dass es nicht auffällt und wenn, dass es dann auch keine drastischen Folgen hat. Das ist seine Sache und seine Entscheidung, die Werte die das Kind aus der Erbschaft erhält jedoch gerade nicht - das ist Sache des Kindes und das sollte mit Nachdruck dafür sorgen, dass es die auch erhält.
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Die Kostellation ist so nicht denkbar.
Vermutlich eine Fehlinterpretation oder ungültiges Testament.
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(28-08-2017, 08:10)Austriake schrieb: Zudem: wenn der KV freiwillig 400.- € (zum Beispiel) anbietet, dann beträgt seine Verpflichtung mindestens das Doppelte.
Na und?
Und wenn er 1000 EUR zu zahlen hätte: Selbst wenn ich es könnte, würde ich diese Summe meinem Kind im Normalfall NICHT zahlen!
Und zwar aus erzieherischen Gründen, denn das Kind muß lernen, unter schwierigen Umständen mit wenig Geld zurechtzukommen!
Mein Fazit: Wenn der Vater freiwillig 400 EUR/Monat zahlt, sollte Dein Stieftochter es dabei belassen. Jede ernsthafte Streit um diesen Unterhalt belastet sie und hält sie von einem zügigen Studium ab.
Das Erbschaftsproblem sehe ich als ein viel größeres Problem an.
Simon II
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(28-08-2017, 11:49)hans2000 schrieb: Vermutlich eine Fehlinterpretation oder ungültiges Testament.
Dann wirds höchste Zeit, das so langsam zu klären. Und bis dahin sollte man niemand Fehler unterstellen, aber damit rechnen dass welche passiert sind.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-08-2017, 13:17 von Austriake.)
(28-08-2017, 11:57)p__ schrieb: (28-08-2017, 11:49)hans2000 schrieb: Vermutlich eine Fehlinterpretation oder ungültiges Testament.
Dann wirds höchste Zeit, das so langsam zu klären. Und bis dahin sollte man niemand Fehler unterstellen, aber damit rechnen dass welche passiert sind.
Für den KV könnte das, wenn er denn clever wäre, noch eine vorteilhaftere Situation werden. Wenn seine Tochter eben wegen dieser Erbschaft ihren Bedarf gedeckt hat, ist er raus. Nicht unbdingt juristisch, aber die Tochter würde es dann dabei belassen wollen. Wenn es der KV darauf anlegt, wird er erstens das geerbte Geld los sein und obendrauf noch jahrelang Ausbildungsunterhalt abdrücken dürfen.
Aber die hellste Kerze auf der Torte ist er nicht...
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(28-08-2017, 13:28)hans2000 schrieb: 10 Semester = 5 Jahre
Exakt. Theologie mit entsprechendem Abschluss.
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