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Unterhaltszahlung ablehnen
#1
Hallo Gemeinde,

brauche dringend euer geballtes Fachwissen.

Darf ein Unterhaltsgläubiger in irgendeine Form Unterhaltszahlungen (Ratenzahlungen, Teilzahlungen oder sonst was) ablehnen ?


Hat jemand vielleicht ein Urteil dazu (OLG, BGH)…

Lg
A.
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#2
Das ist eine Frage wie: Darf man schnell fahren? Darauf gibt es viele Antworten, weil weder Frage noch Kontext gut definiert sind.

Ablehnen und Sozialleistungen kassieren: Nönö.
Mutti lehnt Kindesunterhalt ab: Nönö, Mutti ist nicht Gläubiger, sondern Kind.
Mutti lehnt Kindesunterhalt ab und zahlt selber: Ja.
Ablehnen ohne schuldbefreiende Wirkungen: Nönö.
Ablehnen durch annehmen und wieder zurückzahlen: Vielleicht.
Und so weiter. Ist mir zu mühsam, den Roman der Szenarien weiterzuschreiben.
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#3
(09-06-2018, 17:03)p__ schrieb: Das ist eine Frage wie: Darf man schnell fahren? Darauf gibt es viele Antworten, weil weder Frage noch Kontext gut definiert sind.

Ablehnen und Sozialleistungen kassieren: Nönö.
Mutti lehnt Kindesunterhalt ab: Nönö, Mutti ist nicht Gläubiger, sondern Kind.
Ablehnen ohne schuldbefreiende Wirkungen: Nönö.

Das ist die beste Ausführung die ich bisher bekommen habe...keine Ironie ! Big Grin  Big Grin

Was meinst Du mit ablehnen ohne schuldbefreiende Wirkung ?
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#4
Wenn du mir einen Fuffi leihst, ich will ihn dir zurückgeben und lehnst ihn ab und sagst "war doch nicht der Rede wert, lass mal stecken, ich schenk ihn dir" dann bin ich, der Schuldner von der Schuld befreit. Du hast die Rückzahlung abgelehnt, aber die schuldbefreiende Wirkung trat ein.

Sie tritt beim Unterhalt zum Beispiel nicht ein, wenn dein Geld wieder zurückkommt. Zielkonto erloschen, womit die Annahme für dich abgelehnt erscheint. Aber das nutzt dir nichts, deine Unterhaltsschuld besteht weiter.

Man kann das alles auch in juristischer Sprache ausdrücken. Dazu musst du den BGB-Abschnitt "Verpflichtung zur Leistung" in § 241 - § 292 nachlesen und dir die Kommentare dazu reinziehen. Ein paar einfachere Aussagen findest du in http://www.meub.de/Inhalte/zivilrecht/sc.../266ff.pdf

Ich denke, du weisst jetzt, wie losgelöst und unbeantwortbar deine Frage ist.
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#5
Tolles Thread. Ist für mich sehr aktuel!
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#6
Oder das Zauberwort: Erfüllungsübernahme
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