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Wie funktionieren dynamische Titel?
#1
Brick 
Hallo erstmal,

Kindesunterhaltstitel sind ja dynamische Titel.

Natürlich erhöht sich der Unterhalt sobald die DüDoTab nach oben angepasst wird.

Nun meine Frage:

Wenn mein Einkommen steigt, erhöht sich dadurch der Titel automatisch?
Was wenn mein Einkommen sinkt, sinkt dann der Titel sprich Kindesunterhalt automatisch mit?

Wann ist beim dynamischen Titel (abgesehen vom Löschen) noch eine Abänderungsklage nötig?


Danke Ihr Profis Wink
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#2
Du musst die Einkommenserhöhung unaufgefordert melden, wenn Du die freiwillig zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hast, eine beim JA abgegebene Schuldurkunde würde darunter fallen. Eine freiwillig unterschriebene JA-Urkunde ist wie ein Vergleich. Ein solcher Vergleich verpflichtet Schuldner wie auch Gläubiger wesentliche Veränderungen der Geschäfts-/Vergleichsgrundlage dem jeweils Anderen unaufgefordert mitzuteilen, vgl. BGB § 242 und daraus resultierende Rechtsprechung. Es gilt aber hier die Wesentlichkeitsgrenze. Die Einkommensänderung müsste für eine "Meldung" schon 10% des betitelten Unterhaltsbetrages ausmachen.

Du musst Dich nicht freiwillig melden, wenn Du aufgrund eines Urteils zur Unterhaltszahlung verpflichtet bist.

Ein dynamischer Titel bedeutet, dass bei einer Anpassung der Düsseldorfer Tabelle ab Wirksamkeit der neuen Tabelle, sich die Forderung automatisch verändert. Dies gilt aber nicht nur für den Mindestunterhalt, sondern für jede Stufe der DDT.

Der Unterhaltsgläubiger kann Abänderungsklage erheben, wenn sich z. B. deine Einkommenssituation deutlich zu deinen Gunsten geändert hat (Steigerung von mind. 10% vom gegenwärtigen Unterhaltsbetrag). Du kannst klagen, wenn sich deine Einkommenssituation um 10% vom Titelbetrag verschlechtert hat. Aber dann winkt wieder das fiktive Einkommen...
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#3
Nach oben immer, nach unten nimmer. Na prima. Big Grin
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#4
(12-06-2018, 15:59)Sixteen Tons schrieb: Du musst die Einkommenserhöhung unaufgefordert melden, wenn Du die freiwillig zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hast, eine beim JA abgegebene Schuldurkunde würde darunter fallen.

Wer hat Dir denn so einen Quatsch eingeredet?

Mitnichten mußt Du einen Mehrverdienst melden!

Deswegen kann bei einem faulen JA ein dynamischer Titel von Vorteil sei, weil sie sich auf der Dynamik ausruhen und deshalb den Mehrverdienst gar nicht mitbekommen.

War zumindest bei mir so.

Simon II



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#5
(12-06-2018, 21:17)Simon ii schrieb:
(12-06-2018, 15:59)Sixteen Tons schrieb: Du musst die Einkommenserhöhung unaufgefordert melden, wenn Du die freiwillig zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet hast, eine beim JA abgegebene Schuldurkunde würde darunter fallen.

Wer hat Dir denn so einen Quatsch eingeredet?

Hast Recht, da habe ich mich in etwas verrannt. Es bleibt bei dem üblichen Turnus, egal ob die Urkunde vom JA oder vom Gericht kommt.
Auskunft darf alle 2 Jahre seit der letzten Änderung/Auskunft gefordert werden. Es sei denn, die Wesentlichkeitsgrenze wird überschritten, dann auch früher und der Unterhaltsberechtigte hätte den Nachweis für die Überschreitung zu führen.

Eine rechtliche Pflicht für den Schuldner, proaktiv Einkommensschwankungen mitzuteilen, gibt es nicht. Interessanterweise führt das Unterlassen einer Unterhaltsabänderung zu Gunsten des Schuldners bei Verringerung des Einkommens manchmal auch dazu, daß man ihm unterstellt, das sei ihm egal und damit Gewohnheitsrecht des Gläubigers geworden. Ich glaube hier gab's mal einen Thread, der "Unterhalt für die Ewigkeit" hieß oder so ähnlich.



Zitat:Lag bereits zur Zeit der Errichtung der Jugendamtsurkunden eine Unterschreitung des Selbstbehalts vor, ist der Unterhaltspflichtige hieran auch bei einer Anpassung an die geänderten Verhältnisse festzuhalten.

Oberlandesgericht Hamm, II-8 UF 96/11
"Du Mama. Wenn Papa tot ist kauf ich mir meinen eigenen Ponyhof!" - CosmosDirect Lebensversicherung, 2007

Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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#6
mit anderen Worten, wenn ich freiwillig (weil es mir egal ist oder weil ich es möchte) mehr zahle, kann das auch zukünftig so festgesetzt werden, egal ob die Verhältnisse / meine Meinung sich ändern oder nicht?
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#7
(13-06-2018, 09:29)Zwillingspapa schrieb: mit anderen Worten, wenn ich freiwillig (weil es mir egal ist oder weil ich es möchte) mehr zahle, kann das auch zukünftig so festgesetzt werden, egal ob die Verhältnisse / meine Meinung sich ändern oder nicht?

So einfach dürfte das nicht zu beantworten sein.

Es hängt meiner Meinung nach davon ab, ob Deine freiwillige Mehrzahlung auch tituliert wurde; dann mußt Du auf jeden Fall zahlen.

Wenn Du aber mehr zahlst, als tituliert wurde, dürfte es keinen rechtlichen Anspruch auf diese Mehrzahlung geben.

Ich habe genau letzteres Szenario durch, denn bei meinem jüngsten Kind habe ich eine zeitlang mehr als den Titel bezahlt. Als die KM jedoch auf einmal anfing, herumzuzicken und damit nicht mehr aufhören wollte, habe ich nur noch den Titel bezahlt.

Fand sie nicht gut und ist vor Gericht gegangen, hatte aber keinen Erfolg.

Danach hatte ich in KU-Hinsicht erstmal eine Weile Ruhe.

Simon II
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#8
Ab wann ist denn nun im Falle einer Einkommenserhöhung a) mehr Kindesunterhalt und b) mehr Ehegattenunteralt zu zahlen?

Nach meinem Verständnis ist es so:
Sobald "Mutti" davon schriftlich Kenntnis erlangt, muss Papi ab sofort mehr Kindesunterhalt zahlen gemäß DüDoTab (dynamischer Titel).
Was den Ehegattenunterhalt angeht, müsste Mutti 'ne Abänderungsklage starten (da statischer Titel).

Richtig?

Wie bringt man Titel aus der Welt?
Muss man bei einer Abänderungsklage selbst belegen, dass die Voraussetzungen (sprich Bedürftigkeit) nicht mehr vorliegen, oder muss der vermeintliche Unterhaltsberechtigte belegen, dass die Voraussetzungen auch weiterhin vorliegen? Können nur Gerichte Titel außer Kraft setzen?
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#9
Die Dynamik eines Kindesunterhaltstitels bezieht sich nicht auf Einkommenssteigerungen des Pflichtigen, sondern auf Änderungen der Zahlbeträge der Düsseldorfer Tabelle (also wenn das Kind in eine andere Altersklasse rutscht oder die Zahl beträge der jeweiligen Stufen der DDT erhöht werden).
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#10
(13-06-2018, 16:18)Maestro schrieb: Nach meinem Verständnis ist es so:

Sobald "Mutti" davon schriftlich Kenntnis erlangt, muss Papi ab sofort mehr Kindesunterhalt zahlen gemäß DüDoTab (dynamischer Titel).
Was den Ehegattenunterhalt angeht, müsste Mutti 'ne Abänderungsklage starten (da statischer Titel).

Richtig?

Nein, Theo hat die Dynamik richtig erklärt.

Das zum einen.

Zum anderen: Wie soll denn die KM von Gehaltssteigerungen erfahren?

Sie hat lediglich das Recht, alle zwei Jahre Auskunft von Dir zu verlangen. Aus ablauftechnischen Gründen ist die Frist aber häufig länger als zwei Jahre.

(13-06-2018, 16:18)Maestro schrieb: Wie bringt man Titel aus der Welt?
Muss man bei einer Abänderungsklage selbst belegen, dass die Voraussetzungen (sprich Bedürftigkeit) nicht mehr vorliegen, oder muss der vermeintliche Unterhaltsberechtigte belegen, dass die Voraussetzungen auch weiterhin vorliegen? Können nur Gerichte Titel außer Kraft setzen?

Entweder Ihr einigt Euch und zerreißt den alten Titel.

Oder Du klagst.

Das sind im wesentlichen die zwei Möglichkeiten.

Simon II
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#11
....oder du einigst dich mit dem JA, das mache ich gerade :-)....werde berichten was dabei rauskommt!
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#12
Haha, die Exe wird niemals den Titel freiwillig erlöschen lassen.
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#13
Trotzdem muss man unter Fristsetzung darum bitten, bevor man klagt.
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#14
(14-06-2018, 12:09)Maestro schrieb: Haha, die Exe wird niemals den Titel freiwillig erlöschen lassen.

Was ist wenn alle Kinder 18 sind?

Oder Originaltitel in Hände bekommen und schnell durchkauen Smile
www.razvod.net Hilfe für Trennungsväter in russiisch
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#15
Die Original-Titel "lagern" für gewöhnlich auf dem Gericht. Die müssen die erst mal rausrücken.
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#16
(18-06-2018, 18:38)Maestro schrieb: Die Original-Titel "lagern" für gewöhnlich auf dem Gericht. Die müssen die erst mal rausrücken.
Hä? Wie kommst Du denn darauf?

Simon II


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#17
Wenn es zu einer Unterhaltsklage kommt und ein Urteil bzw. Vergleich daraus hervorgeht, gilt das Originalgerichtsprotokoll als Titel.

Wie ist es denn, wenn das Amt einen Titel ausstellt, man den Titel verbrennt und dann hingeht und sagt, man habe den Titel verloren bzw. er sei aufgrund höherer Umstände zerstört worden (Brand, Wasserschaden, Diebstahl etc.) ?

Die Sache mit dem Diebstahl macht Einbruch natürlich lukrativ. Aber wenn der Titel hopps geht, kann ja nach kurzer Zeit per eA ein neuer erklagt werden.
Es geht ja schließlich um "Bedarf" und das "Kindeswohl". *hehe*

Können Titel einfach so per Schenkung auf Dritte übertragen werden?

Es ergeben sich rundum Titel spannende Fragen. =)
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#18
(19-06-2018, 15:12)Maestro schrieb: Wenn es zu einer Unterhaltsklage kommt und ein Urteil bzw. Vergleich daraus hervorgeht, gilt das Originalgerichtsprotokoll als Titel.

Und dieser Titel kann durch eine Vereinbarung zwischen den Parteien aufgehoben werden.

Abgesehen davon werden vermutlich immer noch die meisten Titel beim JA ausgestellt und dann "lagert" der Originaltitel beim Unterhaltsberechtigten.

Bitte informiere Dich einmal genau über das Titelunwesen. Deine Kenntnisse in diesem Bereich scheinen mir verbesserungswürdig zu sein.

Simon II
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#19
In der Tat sind da noch Fragen offen.

Selbst bei Einigung zwischen den Parteien zur Löschung des Titels, muss dieser Entscheid doch dem Gericht mitgeteilt werden, oder?

Mein Anwalt meinte, das Gerichtsurteil gilt als Titel. Meine Ex und ich bekamen das Urteil nur als Kopie zugesandt.
Die "Pfandbriefurkunde" liegt aber als Original beim Gericht. Sie als Gläubiger hält nur eine Abschrift.

Was ist bei Diebstahl eines Titels? Was bei Verlust? Kann der Gläubiger den Titel als Schenkung an Dritte übertragen?

Aus dem Netz...

"Sollte ein Titel verloren gehen, kann eine zweite vollstreckbare Ausfertigung gem. § 733 ZPO beantragt werden. Dazu muss dem Prozessgericht der Verlust des Titels glaubhaft gemacht werden; es entstehen idR. Kosten von 15,00 EUR."

Auch äußerst grusliges findet man im Netz: z.B. das Anfechtungsgesetz.
Demnach können alle Veräußerungsgeschäfte des Schuldners innerhalb einer Frist von 2-4 Jahren noch angefochten und rückabgewickelt werden.
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