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29-11-2018, 09:50
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-11-2018, 09:50 von PaulHunter.)
Hallo liebe Leidensgenossen,
ich hatte vor 3 Jahren eine Immobilie, die ich verkauft habe. Der Gewinn ist natürlich mittlerweile aufgebraucht.
Eine andere Immobilie habe ich vor 4 Jahren an einen Freund verschenkt.
Wenn ich jetzt die Scheidung einreiche, kann das zu einem Problem werden?
Liebe Grüße Paul
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Kompliziertes Thema. Der Staat vermeidet mit allen Mitteln, dass Bürger seinen eigenen Lebensbedarf oder den seiner Abhängigen Verwandschaft nicht mehr zahlen kann. Geregelt ist das in
§ 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers
Das dürfte in Deinem Fall greifen, wenn die darüber Bescheid wissen.
siehe auch diesen Artikel:
Sozialhilferegress: Rückforderung von Schenkungen zur Finanzierung einer Pflegeheimunterbringung
https://t.me/GenderFukc
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Eine Immobilie verschenkt, eine verkauft und erzählen, der Erlös hätte sich in Konsum oder sonst so einer Story aufgelöst, das wird weder der Gegenanwalt nich der Richter als Begründung hinnehmen, dich aus deinen "Verpflichtungen" zu entlassen. Illoyale Vermögensverringerung.
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Was ist denn wenn er das Geld aufgrund einer Spielsucht verspielt hat?
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Standardausrede. Die Fehlannahme des Pflichtigen ist immer dieselbe. Man könne eine Story servieren und die Gegenseite müsse die widerlegen. Nope. Dem Pflichtigen obliegt die Beweislast seiner Erzähungen. Auch wenn sie in anderem Gewande daherkommt. Und selbst dann geht es meistens schief.
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29-11-2018, 16:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-11-2018, 16:16 von PaulHunter.)
Hallo Petrus,
wunderbar, vielen Dank für die Links. Hier steht im Querverweis nämlich klar unter § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit:
Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist
Ich bin nicht aufgefordert wurden, und die Schenkungen / Verkäufe sind Jahre her. Von daher sollte es (hoffentlich) passen.
Herzliche Grüße
Hallo P_,
vielen lieben Dank für die Antwort.
Ok, der Richter sieht es nicht als Begründung. Aber was will er machen?
Einen alten Vorgang wieder rückgängig machen wegen ein paar Euro Zugewinn?
Mich in das Gefängnis werfen?
Vor allem gibt es doch einen Stichtag für die Berechnung des Zugewinns, und der ist ja nicht 3 Jahre in der Vergangenheit, wenn noch nicht einmal die Scheidung eingereicht ist. Vor allem ist es ja nur ein Teil des Vermögens und nicht alles (weniger als 75%).
Man kann ja schlecht beim Stichtag argumentieren: "Vor 5 Jahren hattest Du aber 150.000 € unter dem Kopfkissen.". Na und? Jetzt ist es weg. Der Stichtag zählt doch.
Und dann ist ja die Frage, welche Fragen ich überhaupt beantworten muss. Muss ich sagen, was vor 3 Jahren war?
Das muss man nicht einmal bei der EV, hier zählt alleine der Zeitpunkt der Abgabe und nicht was gestern war. Da müsste ja jeder ein lückenloses Buch des Lebens führen.
Liebe Grüße Paul
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Meistens wissen die lieben Exfrauen hinreichend gut Bescheid über die wirtschaftlichen Verhältnisse ihres unterhaltsunwilligen Exmanns und stellen -gut beraten- knackige Forderungen. Du musst nichts sagen, die gucken einfach im Grundbuch nach wann wo an wen etwas verschenkt wurde, kostet den gegenischen Anwalt fünf Minuten Dank Auskunftssystem fürs elektronische Grundbuch. Der Richter stellt im Zivilrecht keine Anträge, es ist die Ex mit ihrem Anwalt, die Anträge stellt, dagegen musst du bestehen. Da der Verschenktrick so billig und alt wie die Menschheit ist, ist das juristische Werkzeug dagegen griffbereit und poliert, man kassiert halt das Verschenkte wieder ein. Du solltest dir dann allerdings die Frage stellen, wieso du das Gehampel mit dem Umweg über verschenken überhaupt veranstaltest, wenn die Ex am Ende eh kassiert hättest du die Immobilie auch gleich für Unterhalt oder Zugewinn hergeben können. Ergebnis ist gleich, Aufwand geringer.
Zitat:Vor allem gibt es doch einen Stichtag für die Berechnung des Zugewinns
Dann lies doch noch mal § 1385ff. BGB wegen dem Zeitpunkt und Ausgaben, § 1390 wegen der Schenkung. Massgeschneidert für deinen Fall :-) Und dann gibts noch eine reichhaltige Rechtssprechung zur illoyalen Vermögensverringerung.
Hoffentlich vertraust du beim Geld verjubeln nicht irgendwelchen alten Hinweisen von Leuten, die das nie selbst gemacht haben. Da hat sich viel geändert, weltweite automatische Bankdatenauskunft, immer stärkere Kontrolle und Dokumentation von internationalen Zahlungsströmen, Ausweitung der Definition von auskunftspflichtigen Organisationen von Banken auf jeden, der mit fremdem Geld zu tun hat.
Pleite sein reicht nicht, sonfern du nicht deine nächsten Jahre mit "Massnahmen" fürs ALG II beschäftigt sein willst - auch deine Quellen müssen für dich offen bleiben, für Andere aber nicht. Langfristig. Wenn es so weiter geht wie die letzten zehn Jahre, in denen die Abschaffung des Bankgeheimnisses stattfand, implementierung automatischer Auskunftsmeldungen weltweit, enorm erleichterter Abgriff bei Geldwäscheverdacht Dank dem Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung mit Beweislastumkehr letztes Jahr, dann bleibt es auch in Zukunft spannend. Die Reformen dazu laufen im Monatstakt.
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Hallo P,
ok, das Schlimmste ist also, dass die Schenkung wieder rückgängig gemacht wird. Dann ist es halt so.
Entweder es klappt oder es klappt nicht, das zeigt die Praxis.
§ 1385 Vorzeitiger Zugewinnausgleich
Ich lebe nicht getrennt. Im Gegenteil, meine Frau denkt, die Welt ist in Ordnung (ist sie gerade auch).
Zum jetzigen Zeitpunkt ist keine Scheidung aktiv und auch keine Trennung.
§ 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
Der Dritte ist eine Kapitalgesellschaft in Bulgarien. Wenn diese Gesellschaft dann voll haftet ist mir das ehrlich gesagt wurscht.
Die spannende Frage hier ist aber die Verfährung: An wann ist diese???
illoyalen Vermögensverringerung und § 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns
Da steht es doch bereits, es gilt der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Ergo ist es doch schessegal, was ich vor 3 Jahren gemacht habe. Es ist noch nicht einmal die Scheidung eingereicht, das passiert vielleicht in 5 Jahren oder auch nie.
Auch besteht die eheliche Lebensgememeinschaft, was sich durch ganz einfache Dinge wie Urlaub beweisen lässt.
Ich denke nur sehr weit in die Zukunft. Vielleicht klappt die Ehe ja, vielleicht nicht. Aber wenn nicht, will ich vorbereitet sein.
Geld verjubeln
Ok, das ist zum jetzigen Zeitpunkt laut meiner Auffassung egal. Denn die Ehe besteht noch und wird in 2 Jahren auch noch bestehen (alleine schon wegen der Kinder).
Und auch wenn ich das Geld verjubele und das nicht rechtmässig war: Was sind konkret die Konsequenzen?
Ich habe dann halt 200.000 € mehr Schulden.
Die EV gebe ich trotzem nur einmal ab, und ob ich 200.000 oder 400.000 € Schulden habe ist scheissegal. Ich bezahle diese ja nicht.
Letztendlich ist es doch so:
Hier im Forum sind furchtbare Schicksale. Die Männer müssen Dinge ertragen, es ist einfach nur traurig.
Die meisten aber erwischt es eiskalt, denn sie rechnen schlichtweg nicht damit.
Sie reagieren dann, wenn die Scheidung bereits im Haus steht und bereits wichtige Fristen begonnen haben.
Ich mache letzendlich nur eins: Ich bereite mich für den Worst-Case vor. Mehr nicht.
Wenn die Ehe scheitern sollte, dann bin ich vorbereitet.
Wenn sie nicht scheitert, habe ich durch meine Aktionen keinerlei Nachteile, außer ein paar Euro investiert.
Eine Frage noch zum Zugewinn und Unterhalt:
Angenommen, ich habe eine Immobilie für 200.000 € gekauft.
Die ExFrau bekommt als Zugewinn 100.000 €, die bezahle ich bar aus.
Die Immobilie generiert aber noch Mieteinnahmen in Höhe von 1000 Euro pro Monat.
Wie ich die Gesetze in D einschätze wird es dann so sein, dass ich aus diesen 1.000 Euro Unterhalt bezahlen darf.
Richtig?
Bedeutet, derjenige der spart und vorsorgt ist dann doppelt der Depp.
Liebe Grüße
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