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Hallo,
mein Kind strebt mit Volljährigkeit eine Adoption mit seinem sozialen Vater an.
Reicht dieser Grund aus um mein Kind zu enterben?
Ich selber bin der leibliche Vater und habe meine Unterhaltszahlungen erfüllt, sowie immer Interesse an Kontakt gezeigt.
Gruß Cappuccino
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Nein, dieser Grund reicht nicht aus. Es gelten unverändert die Gründe in § 2333 BGB, Entziehung des Pflichtteils.
Sprich mit dem Kind. Sag ihm, wenn es sich adoptieren lassen, solle es konsequent sein und einen Erbverzicht beglaubigen lassen.
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Danke für die Antwort.
Ich versuche es so. Mal sehen ob er so konsequent ist.
Viele grüße
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Nachdem das leibliche Kind volljährig ist, braucht es kein Einverständnis von dir.
Wie will man da einen Erbverzicht durchsetzen? Einfach mal so neugierig gefragt.
Bibel, Jesus Sirach 8.1
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Das war kein Rat zur Durchsetzung, denn ein Erbverzicht wäre freiwillig. Wer sich von einem Dritten adoptieren lässt, dem kann man durchaus sagen, dann soll er auch konsequent sein und nicht nur auf den leiblichen Vater verzichten, sondern auch auf sein Erbe.
Trifft man auf Ignoranz und Verstocktheit, kann man immer noch nachlegen und ankündigen, dass es dann sowieso nichts gibt. Lange vorher angekündigt ist der Pflichtteil kein Problem, man kann relevantes Eigentum frühzeitig anderweitig weitergeben, weil man genug Zeit hat, Freibeträge und Zeitgrenzen einzuhalten. Vor allem bei einem grossen Erbe ist das einfach, das machen genügend Prominente vor wenn sie sich ihrem Nachwuchs zertritten haben. Oder gierige Zweitfrauen dafür gesorgt haben. Beispiel: https://www.bunte.de/stars/star-news/tra...83021.html
Hat man eh nichts zu vererben, dann kann man sich den ganzen Zauber sowieso ersparen.
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Moin,
(27-01-2019, 13:37)Cappuccino schrieb: mein Kind strebt mit Volljährigkeit eine Adoption mit seinem sozialen Vater an.
Reicht dieser Grund aus um mein Kind zu enterben?
mit der vollzogenen Adoption endet euer Verwandschaftsverhältnis und somit erlischt auch das Erbrecht.
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Nicht bei einer Volljährigenadoption.
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(28-01-2019, 16:23)p__ schrieb: Nicht bei einer Volljährigenadoption.
Steht wo? es gibt kein Gesetz welches dieses wiederspiegelt.
Regelung:§ 1755 BGB
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§ 1770 BGB, Wirkung der Annahme. 100% klar.
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Eine Minderjährigenadoption oder volle Adoption werde ich nicht zulassen. Ich habe Unterhalt gezahlt und erwarte das mich mein kind ebenso im Alter finanzielle Unterstützung zu kommen läßt. Jedenfalls ist das der offizielle Grund.
Ich habe vor, nach der Adoption zu fragen, ob er denn auch , wie meine Person auch aufs Erbe verzichten kann ?
Mal sehen ob es klappt.
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Ich habe da nochmals eine Nachfrage. Weiss jemand wie das mit dem 0,5 kinderfreibetrag verhält . Der sogenannte soziale vater wäre mir gleich gestellt. Mein sohn bekommt auch weiterhin über 18 Jahren kindergeld, er hat noch keine Ausbildung. Wem steht der halbe kinderfreibetrag dann zu ?
Viele grüße
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(30-01-2019, 16:11)Cappuccino schrieb: Eine Minderjährigenadoption oder volle Adoption werde ich nicht zulassen. Ich habe Unterhalt gezahlt und erwarte das mich mein kind ebenso im Alter finanzielle Unterstützung zu kommen läßt.
Das könnte von mir sein...Mein Kind hat nachdem der Erzeuger finanziell vernichtet wurde das volle Recht mich im Alter zu unterstützen
Diesen Punkt übersehen viele...
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(07-02-2019, 11:23)Cappuccino schrieb: Weiss jemand wie das mit dem 0,5 kinderfreibetrag verhält .
Die Unterhaltspflichten bestehen nach der Adoption zwischen dem Adoptierten und seinen Adoptiveltern und zusätzlich zwischen dem Adoptierten und seinen leiblichen Verwandten, also auch dem leiblichen Vater. Die Adoptiveltern sind aber vorrangig vor den leiblichen Verwandten des Adoptierten unterhaltspflichtig (§ 1770 Abs. 3 BGB). Zahlt der neue Vater also Unterhalt und der alte Vater nix, kriegt der Neue den Freibetrag.
Von der sogenannten "starken Volljährigenadoption" war nicht die Rede. Die könnte der Vater auch leicht blockieren. Das ist oft so ausgeurteilt worden, z.B. in https://www.haufe.de/recht/familien-erbr...34470.html
Unten übrigens eine unvollständige (!) Aufstellung der Lächerlichkeit, die unterscheidlichen Väterarten die das sogenannte Familien"recht" erfunden hat. Findet man selten bei den Juristen, sind wohl selber nicht so stolz drauf. Bei der heiligen Mutter ist das alles sehr viel einfacher.
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07-02-2019, 14:53
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-02-2019, 14:54 von Simon ii.)
(07-02-2019, 13:18)p__ schrieb: Unten übrigens eine unvollständige (!) Aufstellung der Lächerlichkeit, die unterscheidlichen Väterarten die das sogenannte Familien"recht" erfunden hat. Findet man selten bei den Juristen, sind wohl selber nicht so stolz drauf. Bei der heiligen Mutter ist das alles sehr viel einfacher.
Hmm, finde ich jetzt nicht.
Alle diese Versionen bis auf eine gibt es auch bei Müttern; lediglich das mit dem "Schein" ist die Ausnahme von der Regel; eine "Scheinmutter" ist schwierig, aber dafür gibt es die "Leihmutter" o.s.ä., also Mütter, die sich einen leiblich fremden Fötus einpflanzen lassen, was wiederum bei Männern schwierig ist.
Simon II
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No. Das Pendant zum dort beschriebenen "rechtlichen Vater" gibts bei Müttern ebenfalls nicht, auch nicht der Scheinvater.
Leihmutterschaft ist in D gesetzlich verboten.
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Das könnte von mir sein...Mein Kind hat nachdem der Erzeuger finanziell vernichtet wurde das volle Recht mich im Alter zu unterstützen
Diesen Punkt übersehen viele...
[/quote]
Ich denke die Kinder können sich gerichtlich freisprechen lassen ihre Erzeuger im Alter zu unterstützen. So ungefähr Sie waren nie da und haben sich nicht gekümmert. Das die Erzeuger entsorgt wurden interessiert niemanden.
Es ist alles möglich .
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(07-02-2019, 16:30)Cappuccino schrieb: Ich denke die Kinder können sich gerichtlich freisprechen lassen ihre Erzeuger im Alter zu unterstützen. So ungefähr Sie waren nie da und haben sich nicht gekümmert. Das die Erzeuger entsorgt wurden interessiert niemanden.
Es ist alles möglich .
Möglich ist alles...nur glaube ich daran nicht. Wenn es ums Geld geht vor allen in Zeiten leerer Kassen...da fällt denen wieder ein das er doch auch Kinder hat.
Und nach den Rechtssprechungen der OLG bzw. BGH sind die Kriterien schon fast dem eines "normalen" Unterhaltspflichtigen.siehe als Bsp.(BGH, Urt. v. 15.09.2010 – XII ZR 148/09)
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