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(28-08-2019, 22:48)fragender schrieb: [font=Tahoma, Verdana, Arial, sans-serif]jedoch kam heute vom FamG der Bescheid das die Prozesskostenhiöfe abgelehnt wurde. [/font] um welchen Prozess geht es hier?
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Es geht hier immer noch um die Überpfändung. Vollstreckungsabwehrklage vor dem FamG
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(28-08-2019, 22:48)fragender schrieb: Da ich kein Anwalt benennen konnte gibt es auch keine Aussicht auf Erfolg....
Es herrscht aber doch keine Anwaltspflicht? Zum Anwalt hatte ich dir allerdings schon öfter geraten, weil du dich leicht in Formulierungen und Verfahrensfragen verhakelst. Könntest du die Ablehnung hier im Wortlaut veröffentlichen, ohne Namen natürlich?
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(29-08-2019, 11:14)fragender schrieb: Vollstreckungsabwehrklage vor dem FamG
Kann nicht sein...! Es besteht keine Anwaltspflicht beim Vollstreckungsgericht....
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Vielleicht sollte er wegen Ablehnung eine Beschwerde einreichen. Wem hier hat ein Anwalt FamR geholfen? Sie helfen ja nur Geld los zu werden und sonst gar nicht
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Erst mal die Ablehung genau lesen. Beschwerde lohnt sich nicht, man stellt den Antrag verändert neu. Kostet ja nichts.
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Also, dann tippe ich mal die Verfügung vom Amtsgericht Böblingen ab:
06.06.19
In Sachen ich gegen Kind
wg. Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO
Der Antragssteller wir aufgefordert bis zum 01.07.19 einen zur Vertretung Bereiten Rechtsanwalt zu benennen oder detailliert darzulegen, dass er keinen findet, der die Vertretung übernehmen möchte. In diesem Fall kann auf ausdrücklichen Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet werden.
Richter Sch... am Amtsgericht.
Ich habe Anwälte angeschrieben und angerufen, doch keiner hatte Zeit oder Lust.
27.08.19 kam dann der Beschluss
In Familiensache Ich gegen Kind
wegen Vollstreckungsabwehrklage
hier: Verfahrenskostenhilfe
hat das Amtsgericht BB durch Richter am Amtsgericht Dr. V.... am 23.08.19 beschlossen:
Der Antrag des Antragsstellers vom 11.4.19 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von VKH ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, §76 Abs. 1 FamFG, §114 ZPO.
In vorliegendem Verfahren besteht Anwaltszwang, so dass es dem Antragsteller nicht möglich ist sein Begehren selbst bei Gericht geltend zu machen. Die Beiordnung eines RA gemäß §121 Abs. 5 ZPO hat nicht zu erfolgen, nachhdem nicht schlüssig dargetan ist, dass der AS keinen vertretungsbereiten RA finden kann. Es handelt sich vorliegend um eine einfach gelagerte Vollstreckungsabwehrklage, bei der lediglich Erfüllung eingewandt wird. In einem derartigen Standardfall erscheint es nicht nachvollziehbar, dass kein RA das Anliegen des AS vertreten möchte.
Der Antrag auf Bewilligung von VKH ist daher abzulehnen. Es wird anheimm gestellt, einen Verfahrenkostenvorschuss bei Gericht einzubezahlen, wobei obige Ausführungen zur Unzulässigkeit der Verfahrensführung auch dann weiter Geltung beansprucht.
Gegen diesen Beschluss findet für den die VKH beantragtenn Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nach §§ 127 Abs 2 Satz 2, 567 ff ZPO statt.
Beschwerde innerhalb 1 Monat an oder OLG
Die Notfrist beginnt mit Zustellung
Den rest kann ich mir denk ich schenken
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30-08-2019, 04:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 30-08-2019, 04:24 von Zahlesel_RUS.)
also ich verstehe die Begründung nicht
Zitat:Da die Klage das alte Verfahren betrifft, aus dem der Titel stammt, wird sie auch beim ursprünglich zuständigen Gericht eingereicht. Abhängig vom Streitwert besteht also für die Vollstreckungsabwehrklage Anwaltszwang. Bis 5000 Euro ist das Amtsgericht zuständig, für das Anwaltsvertretung nicht vorgeschrieben ist. Nur ein Cent höher und die Klage ist nur noch mit Anwalt am Landgericht zulässig.
Anwaltszwang besteht doch nicht
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Begründung ist mir ein Rätsel. Aus https://de.wikibooks.org/wiki/Examensrep...erinnerung :
Parteibezogene Zulässigkeitsvoraussetzungen
Die Beteiligten müssen partei- und prozessfähig sein.
Anwaltszwang besteht nicht, auch die anwaltlich nicht vertretene Partei ist also postulationsfähig. Das ergibt sich aus § 78 Abs. 5 ZPO, da die Erinnerung auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann (§ 569 Abs. 3 ZPO analog).
Zitat:Ich habe Anwälte angeschrieben und angerufen, doch keiner hatte Zeit oder Lust.
Das hätte ich tabellarisch aufgeschrieben und eingereicht. Zeit, Name des angerufenen Anwalts, Antwort des Anwalts. Schliesslich schreiben die doch "In diesem Fall kann auf ausdrücklichen Antrag ein Rechtsanwalt beigeordnet werden."
Ich kann mir höchstens vorstellen, dass dein Antrag irgendetwas enthalten hat, das den Einsatz eines anderen Paragrafen verursachte, für den Anwaltspflicht besteht.
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Ich befürchte bei Dir ist einiges völlig ausser Kontrolle gelaufen.
Du machst folgendes.
Akteneinsicht.
1.Gerichtsvollzieherakte (Handakte) und Pfändungsakte (PfüB, VKH beantragung u.s.w Gericht).
man glaubt gar nicht was man da so alles findet.
Wie P_ schon schreibt da muss irgendetwas sein...Dein Antrag, Unterhaltsvorschuss, Jobcenter oder ähnliches das den ANWALTSZWANG herbeiführt.
Lg
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Bei deinen früheren Anträgen ist immer schon so viel missverständlich und falsch formuliert worden, dass du ohne Hilfe einer fachkundigen Person so etwas nicht mehr machen solltest, das geht jedesmal schief und hat dich dann so frustriert, dass du wieder in eine Verhaltensstarre gefallen bist.
Man muss das auch nicht alles selber schreiben können, aber man muss akzeptieren dass die eigenen Fähigkeiten auf anderen Gebieten liegen und es dann andere machen lassen. Je nach Bundesland gibts da unterschiedliche Möglichkeiten. Da du im AG BB zugange bist, lass Anträge dort formulieren: http://www.amtsgericht-boeblingen.de/pb/,Lde/1196912
Ich mache zwar aus verschiedenen Gründen ungern Werbung für die, aber auch https://www.isuv.de/145887-2/ wäre eine Möglichkeit für dich. Für die kleineren Standardfälle reicht die Beratung, um wenigstens Fehler zu vermeiden.
Mach die Akteneinsicht, kopiere dir interessantes falls möglich, stelle einen neuen Antrag mit Hilfe des Rechtsantragsstelle oder der anderen Möglichkeit.
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Ich danke euch, dass Ihr so viel Gefuld mit mir habt. RICHTIG, ich bin nicht in der Lage Anträge selber zu verfassen. Darum bin ich ja auch so dermaßen entäuscht von diesem System und verstehe beim besten willen nicht, warum eine so "einfache Vollstreckungswabwehrklage" wieder so aus dem Ruder läuft.
Ich habe den Antrag bei einer RECHTSANTRAGSTELLE schreiben lassen. Ich suche diese mal raus. vielleicht findet Ihr da einen Fehler. Wenn nicht, dann sollen die halt die 1800 € erneut pfänden.Ist ja auch nur ein paar Jahre mehr.
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Die Rechsantragsstelle formuliert das für einen. Aber eben nur das, was man dort auch klar beschreiben kann. Wenn man Begriffe anders verwendet, Sachverhalte anders sieht, bisherige Aktionen anders interpretiert, dann formuliert einem die Rechtsantragsstelle einen Antrag sauber aus - aber auf dieser falschen Basis. In diesem Fall benötigt man vorgelagerte Beratung. Eine Kurzberatung (um nicht die Standard-Erstberatunggebühr blechen zu müssen) reicht da oft schon, aus der man Kernpunkte in Stichwortform mitnimmt. Die notwendigen Anträge in deinem Fall waren ja keine komplexen Sachverhalte.
Vergiss auch nicht, dass Gegenseite und Richter missverstehen wollen. Mit voller Absicht. Denn damit ist der Richter den Fall los und die Gegenseite hat dein Stolpern in einen kräftigen Absturz verwandelt. Wenn du stolperst, gewinnen die anderen.
Ich kann mir auch gut vorstellen, dass dein Stil und die Art und Weise wie du deinen Fall vermittelst der Grund ist, dass alle Anwälte die Mandantschaft ablehnen. Das sieht nach Arbeit, Unverständnis und Frust aus.
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Achja ich hab 3 (!) Anwälte gehabt, die eine Mandatsübernahme für eine Unterhaltsabänderungsklage abgelehnt haben, wegen "keine Aussicht auf Erfolg". Und heute muss ich mir von meiner Ex-Frau vorwerfen lassen, ich müsste ja gar nicht so hohe Unterhaltsrückstände haben, wenn ich den Unterhaltstitel mal hätte abändern lassen, aber ich würde mich ja eh immer nie um irgendwas kümmern ***hahahahaha**** (aber selbstverständlich möchte man jetzt die komplette Summe von mir haben, da ja aufgelaufen........)
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(31-08-2019, 14:00)Gast1969 schrieb: ...[...]...ich müsste ja gar nicht so hohe Unterhaltsrückstände haben, wenn ich den Unterhaltstitel mal hätte abändern lassen...[...]...
Der Witz ist gut!...Frag mal Leute ausserhalb von Selbstbetroffen selbst das in Deutschland ein fiktves Einkommen gibt und die Pfändungsfreigrenzen nicht zählen...glaubt Dir keine Sau.
Das man mitlerweile Probleme mit den Beratungshilfeschein bei der Anwaltsuche hat usw...
Die denken Du kommst vom Mars...
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Ich habe die Klage anschrift hochgeladen. Hoffe, dass Ihr einen Fehler seht. Ich finde nichts, warum die mir einen Anwaltszwang auferlegt haben
Klage_Pfaendung.pdf (Größe: 1,51 MB / Downloads: 20)
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Ich habe eine Vermutung. Bei welchem Gericht landete die Klage (ja, ich weiss dass sie ans Amtsgering ging)? Welchen Titel hat der ablehnende Richter, an welchem Gericht ist er? Nicht der Ort, sondern die exakte Bezeichnung. Der einstweilige Rechtsschutz nach § 769 ZPO kann ans Landgericht als Prozessgericht gegangen sein und unterliegt damit dem Anwaltszwang.
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war der PKH Antrag nachgesendet?
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Anwaltszwang!
Es handelt sich um Unterhaltszahlungen (egal in welcher Form,zuviel,zuwenig,verwirkt was auch immer) da ist das Vollstreckungsgericht nicht zuständig. Die Sache geht vor das Familiengericht. Nur wenn Du die Nebenforderungen (Rechtsanwaltsgebühren, Zinsen u.s.w) reklamieren willst kannst Du das Vollstreckungsgericht einschalten.
Habe soetwas ähnliches schon gesehen da wurde erst an das AG die Zwangsvollsreckungsabwehrklage geschickt dann das am Wohnort tätige Familiengericht und dann erst an das zuständige Familiengericht. Schreiben zurück mit dem hinweis auf Anwaltszwang.
Kein Anspruch auf Richtigkeit !
Lg
A.
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Hab endlich einen Anwalt gefunden, der mich vertreten will.
Er meinte, dass mit dem Anwaltszwang ist richtig, da der ursprüngliche Titel von einem FamG stammt.
Aber, dass der Richter die Prozesskostenhilfe abgelehnt habe sein nicht rechtens. Der wollte mich nur los werden, da ich nicht vertreten worden bin.
Der Gegnerische Anwalt hat wohl seinen "Versehen" einfesehen und dem Gericht mitgeteilt das er in falscher höhe gepfändet hat. Es gab wohl "Missverständnisse" zwischen ihm und seinen klienten.
Mein Anwalt will, dass der gegner die Pfändung zurück nimmt und ich dann eine Ratenzahlung eingehe.... alle werden Glücklich.
Ich fühle mich dwnnoch verar.... da ich meinen Anwalt zahlen soll und gut.
Was würdet ihr empfehlen? Ich würde eher vor Gericht gehen
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Lustige Sache... meine ex hat über Ihren Anwalt eine Kontopfändung und eine Gehaltspändung damals eingerichtet.
Mein Arbeitgeber hat daraufhin alles beglichen. Leider wurde mein Konto damals gekündigt und die Bank hat das Geld Monate lang eingefrohren.
Als ich erneut bei der Bank nachgefragt habe, wurde mir schriftlich heute geschrieben, dass Sie das Geld nun doch an den Anwalt überwiesen haben.
Frage: sehe ich es richtig, dass hier nun eine Überpfändung vorliegt?
Ist dies nicht strafbar und muss der Anwalt, wenn die Pfändung beglichen ist nicht mir den Pfändungs und Überweisungsding mir nicht aushändigen?
Muss ich das, wenn er es nicht freiwillig raus rückt mal wieder einklagen und mir wieder einen Anwalt dafür suchen?
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da wird mir richtig schlecht eenn ich das alles lese..
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(13-10-2019, 01:09)Markus Müller schrieb: da wird mir richtig schlecht eenn ich das alles lese..
Das geht noch schlimmer...
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(13-10-2019, 00:53)fragender schrieb: Muss ich das, wenn er es nicht freiwillig raus rückt mal wieder einklagen und mir wieder einen Anwalt dafür suchen?
Wenn er das Geld nicht pronto zurückzahlt, dann musst du so oder so reagieren und in deinem Fall sit es besser, das deinen Anwalt erledigen zu lassen. Ich würde den auch das andere Verfahren, für das dir VKH verweigert wurde nochmal beginnen. Man kann VKH auch nach Ablehnung immer wieder beantragen.
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