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		Ich dachte, es ging auch um ein minderjähriges Kind. Da richtet sich das nach § 1686 BGB, das berechtigt zur Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Bei Volljährigen gibt es neben der Schulbescheinigung aber auch noch mehr Rechte. So müssen sie z.B. nachweisen, dass sie das Studium ernsthaft betreiben, Leistungsnachweise absolvieren.
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Aktuell ist er "nur" auf einem Gymnasium.
Die Frage ist halt, ob ich jetzt nach den Unterlagen fragen soll, da die zwei Jahre rum sind und ob ich im September nochmals fragen kann, da dann die Schule rum sein sollte
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Ich bin mir aktuell immer noch nicht sicher, dass meine Insolvenz nicht relevant ist. Hier ein Auszug aus den Leitlinien für Baden-Württemberg 01.01.2020:
410.3  Kinderbetreuungskosten  sind  abzugsfähig,  soweit  die  Betreuung  durch  Dritte  allein  infolge  der  Berufstätigkeit erforderlich ist. Im Übrigen gilt Ziffer 12.4.10.4  Berücksichtigungswürdige  Schulden  (Zins,  ggf.  auch  Tilgung)  sind  abzuziehen;  die  Abzahlung  soll  im  Rahmen     eines     vernünftigen     Tilgungsplanes     in     angemessenen     Raten     erfolgen.     Bei     der     Zumutbarkeitsabwägung    sind    Interessen    des    Unterhaltsschuldners,    des    Drittgläubigers    und    des    Unterhaltsgläubigers, vor allem minderjähriger Kinder, mit zu berücksichtigen.  Bei Kindesunterhalt kann die Obliegenheit zur Einleitung  eines Verbraucherinsolvenzverfahrens bestehen
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Der Satz sagt im Prinzip nur, dass alles möglich ist. Das ist so typischer Rechtssprech, der einerseits dem Pflichtigen Hoffnungen lässt, ihm sagt dass es eine Silberstreif am Horizont gibt, aber andererseits den Gerichten einen Spickzettel vorlegt, wie sie den Pflichtigen nach üblicher Sitte gründlich einseifen können. 
Die Obliegenheit zur Einleitung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens wird ausgepsrochen, damit der Pflichtige seine Schulden prellt ausser den Unterhaltssschulden, damit er mehr Unterhalt zahlen kann.
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Nach langen hin  und her mal wieder ein Update:
Der Anwalt von Kind 2 hatte gepfändet. Ok.
Dann wurden ihm 2000 € zu viel von meiner Bank wegen dem nicht als erledigt gemeldeten Pfändung überwiesen. Dies hatte ich gerügt. Daraufhin hatte er, abzüglich von seinen Gebühren 1800 € auf ein nicht mehr existierendes Konto zurücküberwiesen. Bank behauptete Geld ging an Anwalt des Kind 2 zurück.  Der wiederum behauptete, er habe das Geld nicht wieder erhalten. Habe dann eine Anzeige und Klage erhoben.
Monate später, als die Polizei bei der Bank aufschlug stellte sich heraus:"mit Schriftsatz  (mit ZWEI Unterschriften) vom... schlich sich ein Fehler ein. Wir haben das Geld aufgrund einer weiteren Pfändung an Anwalt von Kind 1 überwisen".
Daraufhin habe ich natürlich die Klage zurückgezogen.
Kosten 89€ für das Gericht
Der Anwalt, welcher sich selbst vertritt will 215€ obwohl keine Anwaltspflicht herrschte....
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Zahlung der 215.- ablehnen. Ist sein Privatvergnügen. Gerichtskosten musst du aber zahlen.
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		So sehe ich das auch. Wollte nur der Form halber alles mal für alle Dokumentieren...
Fakt ist nur noch, was aus der Anzeige wird. Vermutlich werde ich selber eine fangen, da ich Ihn falsch Beschuldigt habe....
	
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		So, heute das Schreiben auf meinen Einspruch/ Ablehnung der Anwaltskosten:
"... die Kosten sind entstanden und notwendig.
Auch wenn kein Anwaltszwang vorliegt, ist der Beklagte lt. Gesetzt als Anwalt berechtigt für die Selbstverteidigung im Prozeß seine Kosten festsetzen zu lassen.
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