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Kann man für ein bereits laufendes gSR-Verfahren einen Beratungshilfeschein bekommen?
#1
Kann man für ein bereits laufendes gSR-Verfahren noch einen Beratungshilfeschein beantragen?
Und wenn ja, wird ein Anwalt diesen annehmen, obwohl das Verfahren bereits angelaufen ist?


Hintergrund:
Ich habe im aktuellen gSR Verfahren keinen Rechtsbeistand.
Mir wird aller Voraussicht nach die Prozesskostenhilfe verwehrt.

Der Richter schrieb mich zwischenzeitlich an und fragte an, ob ich meinen Antrag auf das gSR nicht zurückziehen möchte, denn er hätte laut ihm keine Aussicht auf Erfolg.
Aufgrund seiner vorgefertigen Meinung rechne ich mir keine Chancen für die Gewährung der VKH aus.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe habe ich erst nachträglich eingereicht, als der Antrag für das gSR vom Gericht bereits angenommen wurde.

VKH-berechtigt bin ich grundsätzlich, weil ich aktuell keine Einnahmen habe und ALG2 erhalte.
Wenn mir schon seitens des Richters die VKH verwehrt wird, habe ich überlegt zumindest noch den Beratungshilfeschein in Anspruch zu nehmen, um noch wenigstens vor der Anhörung eine einstündige Einschätzung der Sachlage durch einen Anwalt hinzuzuziehen.

Im Übrigen: Der Richter begründet die Aussichtslosigkeit damit, dass die zuvor eingegangene Stellungnahme des Jugendamtes keine Empfehlung für die gemeinsame Sorge vorsieht.
Als wenn das nicht der Standard wäre?! Das Jugendamt spricht sich doch meistens gegen die gemeinsame Sorge aus!
Und wieso reicht das dem Richter aus, mein Unterfangen für aussichtslos zu erklären?
Damit offenbart er ja unverkennbar, dass die Anhörung eine reine Farce wird.
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#2
Da bei Verfahrenskostenhilfe eine wichtige Bedingung die Erfolgsaussichten des Verfahrens sind, spielt es in deinem Fall keine Rolle, ob das noch geht oder nicht. Die Bedingung ist aller Wahrscheinlichkeit nach verletzt und sie würde sowieso nicht genehmigt.
Probier die Beratungshilfe, mehr wird nicht drin sein. Natürlich ist eine Jugendamtsempfehlung noch kein Beweis der Erfolglosigkeit und der Richter muss eigenständig und unabhängig davon entscheiden, aber die Praxis, die Praxis...
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#3
(01-09-2020, 23:25)NeverTrustAHoe schrieb: Kann man für ein bereits laufendes gSR-Verfahren noch einen Beratungshilfeschein beantragen?
Und wenn ja, wird ein Anwalt diesen annehmen, obwohl das Verfahren bereits angelaufen ist?


Hintergrund:
Ich habe im aktuellen gSR Verfahren keinen Rechtsbeistand.
Mir wird aller Voraussicht nach die Prozesskostenhilfe verwehrt.

Der Richter schrieb mich zwischenzeitlich an und fragte an, ob ich meinen Antrag auf das gSR nicht zurückziehen möchte, denn er hätte laut ihm keine Aussicht auf Erfolg.
Aufgrund seiner vorgefertigen Meinung rechne ich mir keine Chancen für die Gewährung der VKH aus.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe habe ich erst nachträglich eingereicht, als der Antrag für das gSR vom Gericht bereits angenommen wurde.

VKH-berechtigt bin ich grundsätzlich, weil ich aktuell keine Einnahmen habe und ALG2 erhalte.
Wenn mir schon seitens des Richters die VKH verwehrt wird, habe ich überlegt zumindest noch den Beratungshilfeschein in Anspruch zu nehmen, um noch wenigstens vor der Anhörung eine einstündige Einschätzung der Sachlage durch einen Anwalt hinzuzuziehen.

Im Übrigen: Der Richter begründet die Aussichtslosigkeit damit, dass die zuvor eingegangene Stellungnahme des Jugendamtes keine Empfehlung für die gemeinsame Sorge vorsieht.
Als wenn das nicht der Standard wäre?! Das Jugendamt spricht sich doch meistens gegen die gemeinsame Sorge aus!
Und wieso reicht das dem Richter aus, mein Unterfangen für aussichtslos zu erklären?
Damit offenbart er ja unverkennbar, dass die Anhörung eine reine Farce wird.

Zwei Möglichkeiten: 

a) Vorläufig aufgeben:
Ich würde hier etwas tricksen. Schreib dem Gericht folgendes:

Dem richterliche Hinweis vom ... folgend, ziehe ich hiermit meinen Antrag vom ... ohne Prüfung der Rechtslage hinsichtlich der mutmaßlich nicht gegebenen Erfolgsaussichten zurück. Diese Antragsrücknahme erfolgt ausdrücklich mangels juristischem Beistand in der Sache. Ich behalte mir vor, ggf. nach Inanspruchnahme einer rechtlichen Beratung, zu einem späteren Zeitpunkt einen neuen, ggf. gleichlautenden Antrag, zu stellen.

Was du dann bekommst ist mit etwas Glück nur eine Kostenrechnung des Gerichtes. Bei dieser „voreiligen Nummer“ irgendwas bei 50 EUR rum. Wird die Gegenseite bereits anwaltlich vertreten, kommt das im Zweifel leider oben drauf. Das erfragst du vielleicht vorab beim Rechtspfleger des Gerichtes.

Nun startest du neu durch:
- Beratungshilfeschein holen, RA hinzuziehen
- Sollte dieser Aussicht auf Erfolg sehen, soll dieser einen neuen Antrag auf Gsr stellen, mit dem Zusatz, dass der Antrag nur rechtshängig werden soll, sofern VKH bewilligt wird. Das minimiert dein Kostenrisiko erheblich. Wird VKH erneut abgelehnt, sofortige Beschwerde beim OLG einlegen (lassen) -> Verletzungen rechtlichen Gehörs, unzureichende Vorprüfung der Erfolgsaussichten allein auf Grundlage der Meinung des JA.

b) Nicht einschüchtern lassen!

Deine Alternative: Du ziehst das Ding weiter ohne Anwalt durch. In sorgerechtlichen Dingen kannst du die meisten eh knicken. Die meisten wollen nicht wirklich viel Arbeit, lieber schnell ihre Gebühren kassieren. Die besten Tipps, wie du das selbst (und womöglich erfolgreicher) durchfechtest, bekommst du hier im Forum und den FAQ. Ein erster Tipp von mir: Lehnt der Richter die VKH tatsächlich ab (ich seh seinen Hinweis eher als Test an, ob du mehr drauf hast, ihm hier schlagkräftige Gegenargumente liefern und die VKH womöglich doch durchzusetzen fähig bist) leg sofort Beschwerde beim OLG ein. Allein die Meinung des JA kann ohne stützendes familienpsychologisches Gutachten keine Grundlage für die pauschale Negierung der Erfolgsaussichten zum Gsr sein. Diese Vorgehensweise verletzt eindeutig dein Grundrecht auf rechtliches Gehör. Und zu 90% wird das OLG die VKH dann doch noch durchwinken. 

Meine Meinung zum Richter: 
Gsr ist Standard inzwischen. Oder nimmst du Drogen, bist gewalttätig oder Mitglied bei den Hells Angels?Heutzutage wäre nichtmal das ein Gegenargument zum Gsr.
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#4
Ich vergaß zu erwähnen:

VKH deckt nur deine Kosten des Verfahrens ab. „Verlierst“ du, zahlst du den Anwalt der Gegenseite. Verlieren tut nur selten jemand im Sorgerechtsverfahren. Zu 90-100% enden diese mit einem Vergleich mitsamt Kostenteilung. Dann trägt jede Partei die eigenen Kosten. Wählst du meinen Vorschlag b) verbleiben bei dir die Gerichtskosten von wenigen Euros. Erst wenn Gutachter auf den Plan kommen, könnte es richtig teuer werden. Üblicherweise scheuen sich Gerichte jedoch davor, stattdessen wird ein Verfahrensbeisand als Vertretung der Interessen des Kindes bestellt. Der Kostenfaktor ist dann jedoch nicht bei dir soweit ich weiß, wird durch die (immer) gewährte VKH des Kindes getragen.

Du kannst das Kostenrisiko jederzeit steuern: Droht ein (teurer) Gutachter, lehnst du vehement ab, dies würde dem Kind nicht zuträglich sein. Ggf. steuerst du den günstigen Vergleich mit Kostenteilung an, um letztendlich nur die Gerichtskosten verdauen zu müssen.

Was ich sagen will: Bist du ohne Anwalt und willst das auch ohne Anwalt selbst durchziehen, benötigst nicht zwangsläufig die VKH. Nicht, wenn du die Gerichtskosten selbst aufbringen kannst. 

Eine Sache muss ich noch korrigieren: Streitwert ist 1.500 Euro, lt. Prozesskostenrechner fallen 213 Euro Gerichtskosten an, die Hälfte geht auf deine Kappe bei Kostenteilung. (früher wars deutlich günstiger... )
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#5
Hier steht, dass ein Antrag auf PKH kostet eigentlich gar nichts:

https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw...leistung-0

Nach meiner Erfahrung kann man Beratungshilfe beantragen, sobald das Verfahren beim Gericht beendet ist (bzw. der Antrag zurück genommen wird). Dann muss man 15 Euro zahlen.

Alle 6 Monate kann man VKH immer wieder beantragen und kein Verfahren selbst starten, falls keine positive Entscheidung beim VKH Gesuch erfolgt (den Antrag im Hauptverfahren rechtzeitig zurücknehmen und keinen RA im Verfahren anheuern).

Hier steht, dass ein Antrag auf PKH kostet eigentlich gar nichts:

https://www.service-bw.de/leistung/-/sbw...leistung-0

Nach meiner Erfahrung kann man Beratungshilfe beantragen, sobald das Verfahren beim Gericht beendet ist (bzw. der Antrag zurück genommen wird). Dann muss man 15 Euro zahlen.

Alle 6 Monate kann man VKH immer wieder beantragen und kein Verfahren selbst starten, falls keine positive Entscheidung beim VKH Gesuch erfolgt (den Antrag im Hauptverfahren rechtzeitig zurücknehmen und keinen RA im Verfahren anheuern).

Gegen eine ablehnende VKH Entscheidung konnte ich bei der nächster Instanz klagen, aber dann können schon Kosten entstehen.

Falls man bis zum BVerfG geht, dann können Kosten 60 Euro bei der Anhörungsrüge entstehen, welche zuvor als eine Voraussetzung für Beschwerde beim BVerfG sein muss.

Eine Beschwerde beim BVerfG selbst ist kostenlos.
Eine Beschwerde beim EGMR selbst ist kostenlos.
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