01-09-2020, 23:25
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-09-2020, 23:26 von NeverTrustAHoe.)
Kann man für ein bereits laufendes gSR-Verfahren noch einen Beratungshilfeschein beantragen?
Und wenn ja, wird ein Anwalt diesen annehmen, obwohl das Verfahren bereits angelaufen ist?
Hintergrund:
Ich habe im aktuellen gSR Verfahren keinen Rechtsbeistand.
Mir wird aller Voraussicht nach die Prozesskostenhilfe verwehrt.
Der Richter schrieb mich zwischenzeitlich an und fragte an, ob ich meinen Antrag auf das gSR nicht zurückziehen möchte, denn er hätte laut ihm keine Aussicht auf Erfolg.
Aufgrund seiner vorgefertigen Meinung rechne ich mir keine Chancen für die Gewährung der VKH aus.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe habe ich erst nachträglich eingereicht, als der Antrag für das gSR vom Gericht bereits angenommen wurde.
VKH-berechtigt bin ich grundsätzlich, weil ich aktuell keine Einnahmen habe und ALG2 erhalte.
Wenn mir schon seitens des Richters die VKH verwehrt wird, habe ich überlegt zumindest noch den Beratungshilfeschein in Anspruch zu nehmen, um noch wenigstens vor der Anhörung eine einstündige Einschätzung der Sachlage durch einen Anwalt hinzuzuziehen.
Im Übrigen: Der Richter begründet die Aussichtslosigkeit damit, dass die zuvor eingegangene Stellungnahme des Jugendamtes keine Empfehlung für die gemeinsame Sorge vorsieht.
Als wenn das nicht der Standard wäre?! Das Jugendamt spricht sich doch meistens gegen die gemeinsame Sorge aus!
Und wieso reicht das dem Richter aus, mein Unterfangen für aussichtslos zu erklären?
Damit offenbart er ja unverkennbar, dass die Anhörung eine reine Farce wird.
Und wenn ja, wird ein Anwalt diesen annehmen, obwohl das Verfahren bereits angelaufen ist?
Hintergrund:
Ich habe im aktuellen gSR Verfahren keinen Rechtsbeistand.
Mir wird aller Voraussicht nach die Prozesskostenhilfe verwehrt.
Der Richter schrieb mich zwischenzeitlich an und fragte an, ob ich meinen Antrag auf das gSR nicht zurückziehen möchte, denn er hätte laut ihm keine Aussicht auf Erfolg.
Aufgrund seiner vorgefertigen Meinung rechne ich mir keine Chancen für die Gewährung der VKH aus.
Den Antrag auf Prozesskostenhilfe habe ich erst nachträglich eingereicht, als der Antrag für das gSR vom Gericht bereits angenommen wurde.
VKH-berechtigt bin ich grundsätzlich, weil ich aktuell keine Einnahmen habe und ALG2 erhalte.
Wenn mir schon seitens des Richters die VKH verwehrt wird, habe ich überlegt zumindest noch den Beratungshilfeschein in Anspruch zu nehmen, um noch wenigstens vor der Anhörung eine einstündige Einschätzung der Sachlage durch einen Anwalt hinzuzuziehen.
Im Übrigen: Der Richter begründet die Aussichtslosigkeit damit, dass die zuvor eingegangene Stellungnahme des Jugendamtes keine Empfehlung für die gemeinsame Sorge vorsieht.
Als wenn das nicht der Standard wäre?! Das Jugendamt spricht sich doch meistens gegen die gemeinsame Sorge aus!
Und wieso reicht das dem Richter aus, mein Unterfangen für aussichtslos zu erklären?
Damit offenbart er ja unverkennbar, dass die Anhörung eine reine Farce wird.