Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Auskunft Unterhalt
#1
Hallo,
Habe mal eine Frage..
Meine Tochter geht zur Fos,
Ist 18 und damit nicht mehr privilegiert.Nun habe Ich gegen meine Ex Frau Auskunftsantrag gestellt,
Da auch Sie Jetzt Barunterhaltspflichtig ist.
Sie hat jetzt Gewerbebetrieb mit 6 stelligen Umsatz
Und wenig Gewinn.(grade mal im fünfstelligen Bereich).
Hat aber Privatentnahmen im hohen 5 stelligen Bereich
Getätigt.
Wird nun der Gewinn zur Unterhaltsberechnung herangezogen oder auch die Privatentnahmen?
MfG

Bumpi
Zitieren
#2
Der Besuch einer Fachoberschule unter 21 bedeutet normalerweise, dass das Kind privilegierte Volljährige ist.

Du hast keinerlei Auskunftsrecht gegen die Mutter des Kindes. Das ist nicht vorgesehen. Du hast aber ein Aukunftsrecht gegenüber dem volljährigen Kind und dieses Kind ist seinerseits verpflichtet, auch Auskünfte von der Mutter einzuholen und dir die Ergebnisse zugänglich zu machen, denn anders liesse sich keine Haftungsquote feststellen.

Beim unterhaltsrelevanten Einkommen der Mutter gilt, was für alle gilt, die nicht lohnabhängig angestellt sind. "Bei Ermittlung des zukünftigen Einkommens eines Selbständigen ist in der Regel der Gewinn der letzten drei Jahre zugrunde zu legen." Aber Achtung: Das steuerliche Einkommen ist nicht das unterhaltsrelevante Einkommen. Übersteigen die Privatentnahmen den ausgewiesenen Unternehmergewinn nur geringfügig, wird auf die Privatentnahmen nicht abgestellt. Ansonsten schon.
Zitieren
#3
@ p: Übersteigen die Privatentnahmen den ausgewiesenen Unternehmergewinn nur geringfügig, wird auf die Privatentnahmen nicht abgestellt. Ansonsten schon.

Das hat mich überrascht. Kannst Du dazu sagen, wo das steht? Ich hätte jetzt anders gedacht  Huh

Relevant ist der Gewinn nach Steuer. Ich gehe davon aus, dass die Ex ein Einzelunternehmen hat. Bei einer GmbH müsste man ja vom Gehalt des Geschäftsführers ausgehen.

Somit macht sie eine EÜR. Wobei die Daten die Bumpi nannte, darauf hindeuten könnten, dass sie bilanzierungspflichtig sein könnte. In jedem Fall handelt es sich ja um sog. Überentnahmen, wenn sie mehr entnimmt, als sie an "Gewinn nach Steuern" ausweist. ( Regeleung § 4 Abs. 4a Est.) 

Überentnahmen sind zu verzinsen, weil sie ja dem Betrieb Gelder entnommen hat. Richtigerweise wären sie später wieder ein zu legen.

Grundsätzlich aber dürfte der Gewinn zur Berechnung heran gezogen werden und nicht die Privatentnahmen. 

Schließlich handelt es sich bei einer Privatentnahme nicht um Kosten, die eine mindernde Gewinnauswirkung haben und bei Privateinlagen handelt es sich nicht um einen regulären Umsatz, der den Gewinn erhöhen würde. Aus diesem Grund werden Privatentnahmen und Privateinlagen auf gesonderten Konten verbucht, die in der Buchungssystematik ohne gewinnverändernde Auswirkungen bleiben.

Entnimmt sie weniger, verfügt sie ja weiterhin über den Differenzbetrag zum eigentlichen Gewinn. Sie hat m.E. sozusagen etwas gespart. Im Unterhaltsrecht wird das niemanden interessieren, was sie tatsächlich entnommen hat. Sonst könnte sie ja extrem wenig entnehmen, um gerade offiziell über die Runden zu kommen und so ihre Unterhaltspflicht schmälern.
Zitieren
#4
(20-12-2020, 13:58)Nappo schrieb: Das hat mich überrascht. Kannst Du dazu sagen, wo das steht? Ich hätte jetzt anders gedacht  Huh

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 07.05.2013 - 10 UF 1/13 und OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.03.2000 - 1 UF 337/99). Die Kernpunkte auch hier: https://www.familienrecht-allgaeu.de/de/...diger.html
Zitieren
#5
Also was Ich weiss,
Das die Privatentnahmen den Gewinn ums vierfache 
Übersteigen und es wurden keine Einlagen gemacht.

Gruss Bumpi
Zitieren
#6
Thumbs Down 
Den Link von "p" habe ich aufgerufen und dort steht es so, wie er sagt. Trotzdem für mich unverständlich. Für Dich aber zum Vorteil gereichend.

Diese Anwaltsseite kenne ich auch. Klar, zu welcher Richtung Advokaten er gehört. Wenn ich die Fratz schon sehe....  Egal jetzt. Man sieht, dass in Unterhaltsgroßdeutschland alles möglich ist, um an Geld anderer Leute zu kommen. (Das richtet sich jetzt nicht gegen Dich "Bumpi" !  )

Dieser Winkeladvokat redet von der "tatsächlichen Lebensstellung" des Unternehmers und der bilanzierte Gewinn sei nicht das, woraus man die tatsächliche Lebensstellung des Unternehmers ableiten könnte. Das das Brandenburger OLG sich dem anschließt, beweist einmal mehr, dass die Roben in der Wirtschaft aufgefressen und ausgespuckt würden. Danach würde man sie zum Mindestlohn Cola-Automaten auffüllen lassen. Selten einen solchen Schwachsinn gelesen...

Aber man weiß ja hier, dass die sogar ein Problem haben, brutto von netto zu unterscheiden.

Wenn ich dem Unternehmen mehr entnehme, als mein Gewinn aus macht, dann entnehme ich Betriebsvermögen, welches zu verzinsen und zurück zu führen ist. Insofern habe ich über meine Verhältnisse gelebt und Schulden beim Unternehmen gemacht. 

Ich wäre gespannt, was man bei einer Unterhaltsabänderungsklage sagen würde, wenn der Unternehmer käme und bei Rückführung der Entnahmen darauf verwiese, nun nur noch vom tatsächlichen Gewinn zu leben, um den Unterhaltstitel zu senken.

Weiterhin wäre ich gespannt, ob sich andere OLGs genauso äußern bzw., was das BGH dazu wieder verschwurbeln würde.

Sei´s drum. Hier nun vielleicht tatsächlich zu Deinem Vorteil gereichend das Ganze. Gönn ich Dir ,-)

Jedenfalls wirft das Ganze ein Problem auf: Du brauchst zum Nachweis, dass sie wesentlich mehr entnimmt, als Gewinn ausgewiesen wird, nicht nur die Bilanz! Daran kann es nämlich niemand erkennen. Du benötigst die Konten - wie der Buchführer sagt - und insoweit Einblick in die Buchhaltung an sich.

Um diese Chance gewahrt zu bekommen, musst Du so argumentieren, wie es der Link her gibt und den eigenen Anwalt auch darauf hinweisen - denn die Meisten dürften es nicht wissen.
Zitieren
#7
(20-12-2020, 20:04)Nappo schrieb: Ich wäre gespannt, was man bei einer Unterhaltsabänderungsklage sagen würde, wenn der Unternehmer käme und bei Rückführung der Entnahmen darauf verwiese, nun nur noch vom tatsächlichen Gewinn zu leben, um den Unterhaltstitel zu senken.

Weiterhin wäre ich gespannt, ob sich andere OLGs genauso äußern bzw., was das BGH dazu wieder verschwurbeln würde.

Ich habs quasi anders rum gemacht. In 2011 habe ich auf entsprechende Anfrage, wovon ich denn meinen Lebensunterhalt bestreite, mitgeteilt, das ich derzeit von meinen Umsätzen Leben würde, wie hoch mein Gewinn ausfallen würde könne ich ja erst nach meinem Jahresabschluß sagen. "Leider" (?) hat das Jugendamt/Beistandschaft dann doch glatt vergessen, vor 2017 weitere Einkommensauskünfte anzufordern und vor 2018 Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einzuleiten. In Hinblick auf evtl. Verwirkung der Rückstände will man "natürlich" nichts wissen, und auch AG und OLG können daraus noch nichtmal ein Zeitmoment der Verwirkung erkennen, geschweige denn ein Umstandsmoment.......................
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Auskunft wegen nachehelichem Unterhalt | was schwärzen? Umgangsvereitelung_wasnun 38 28.243 31-10-2017, 16:27
Letzter Beitrag: p__
  Unterhalt /Auskunft/ Abschluss 10.klasse Cappuccino 10 9.093 11-10-2016, 22:27
Letzter Beitrag: malko
  Auskunft Unterhalt mit Rechtswhrungsanzeige §94 SGB XII Badbeleuchtung 14 14.929 07-06-2016, 22:00
Letzter Beitrag: p__
  Unterhalt: Auskunft über Notar möglich johan 8 10.343 03-06-2016, 22:22
Letzter Beitrag: johan

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste