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Unterhaltsvorschuss
#51
(25-04-2021, 18:32)Durchschnitt072 schrieb: Danke für den Tipp. Ich dachte das ein Titel immer bedient werden muss so wie P. das auch schrieb oder habe ich etwas falsch verstanden?

Da hat der liebe P. auch recht ! Eine einzige Ausnahme: VOLLSTATIONÄRE JUGENDHILFE ! NICHT TEILstationär.
Das bedeutet aber nicht das Du gar nichts zahlst. Die Düsseldorfer Tabelle findet nur keine Anwendung SONDERN eine andere...Google mal...

Du musst auch irgendwo einen Satz stehen haben: " Sollte aus dieser Urkunde die Zwangsvollstreckung betrieben werden dürfen Sie mit diesem Schreiben eine Vollstreckungsabwehrklage durchführen."


Ich kenne deine Ausgangslage nicht...
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#52
Die Beträge die gezahlt werden müssen bei der Höhe des vorhanden Einkommens habe ich gefunden aber der Satz mit der Vollstreckungsabwehrklage nicht.

Ich denke die wollen erst einmal einen Betrag errechnen, daher auch das Auskunftsersuchen und dann kommt der Teil mit der Vollstreckungsabwehrklage in der Beitragsrechnung.
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#53
(25-04-2021, 20:34)Durchschnitt072 schrieb: Die Beträge die gezahlt werden müssen bei der Höhe des vorhanden Einkommens habe ich gefunden aber der Satz mit der Vollstreckungsabwehrklage nicht.

Steht bei mir direkt im ersten Schreiben...
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#54
Nicht alle Jugendämter akzpetieren das. Siehe OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.05.2017 Az. 18 WF 33/16. Der Vater musste klagen und zwar auf Abänderung des Titels auf Null. § 34 SGB VIII und § 39 Abs. 1 SGB VIII deckt zwar den Lebensbedarf des Kindes, aber erklärt bestehende Titel nicht für ungültig. Die Klage ging durch - das Gericht änderte den Titel antragsgemäss. Wäre das nicht nötig gewesen, wäre die Klage als überflüssig abgelehnt worden.

Der Kostenbeitrag der Eltern nach § 10 Abs. 2 SGB VIII ist davon unabhängig. Dazu gibts viel im Internet, für Hessen zum Beispiel: http://www.kostenbeitrag.de/index.php/vo...tionsdatei
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#55
Habe heute das Dokument der Anwältin übersandt mit bitte auf Rückruf. Bis jetzt kam noch nichts. Ich warte bis morgen, falls nichts passiert gehe ich Mittwoch persönlich hin.
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#56
Ich würde lieber warten bis das Kind oder das Jugendamt pfänden will und auf die Vollstreckungsabwehrklage setze. Der Titel ist zwar in der Welt ABER gepfändet werden kann trotzdem nicht.

Titel auf Null ist nur wieder mit Stress verbunden und man weiß nie was danach f. ein Highlight kommt...
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#57
In dem Fall sind Kosten, Stress und Risiko sehr begrenzt. Da sowieso schon Gerichtsanträge gestellt sind, kann man das in einem Aufwasch in den Gegenantrag mit reinschreiben.
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#58
Mich würde mal interessieren wer die Sorgeberechtigung bei der Vollstationären Jugendhilfe hat ? Der Staat ? oder immer noch der gesetzliche Vertreter ?

Über eine Info würde ich mich freuen...

Lg
A.
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#59
Am Sorgerecht ändert sich solange nichts, bis es einen Gerichtsbeschluss dazu gibt. Das wird aber meistens nicht nötig sein, denn die Sorgeberechtigten stimmen der stationären Unterbringung meistens freiwillig zu. Der geht normalerweise ein erheblicher Leidensdruck voraus.
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#60
Morgens, 

habe mit der Anwaltskanzlei telefoniert. Der Kostenbeitrag hat erstmal nichts mit dem Verfahren zu tun. Das jetzige Verfahren muss erst einmal meine Unterhaltspflicht klären (Leistungsfähigkeit). Wenn dies geklärt ist und ein Beschluss besteht der mich verpflichtet Unterhalt an die Unterhaltskasse zu zahlen dann kann ich den Titel gleich wieder auf Null setzen lassen wegen der neuen Situation des Kostenbeitrages.

Arminius: Leider kann ich dir jetzt noch keine Angaben dazu machen. Ich versuche dies raus zu bekommen wenn die Möglichkeit besteht. Das Thema Jugendhilfe mit laufenden Unterhalt und zukünftigen Unterhalt ist für mich neu, ich lese mich gerade ein und versuche den ganzen Sachverhalt zu verstehen damit ich den ein oder anderen helfen kann der in einer ähnlichen Situation steckt. Erst einmal warte ich auf die Berechnung des Kostenbeitrages sowie den Prozesstermin ab.
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#61
Der Regelungsbereich des Verfahrens kann sich nur noch auf den Zeitraum zwischen Forderung Auskunftserteilung und Beginn Inobhutname erstrecken. Danach hat die UVK gar keine Legitimation mehr, Unterhalt zu fordern.

Den Kostenbeitrag für die Inobhutnahme regelt eine andere Stelle.
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#62
(28-04-2021, 11:14)p__ schrieb: Den Kostenbeitrag für die Inobhutnahme regelt eine andere Stelle.

So sieht es aus ! Das hat ab Inobhutnahme NICHTS mit dem Familiengericht zu tun !....
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#63
War ja auch nicht Gegenstand der Antrages jetzt, der zur Verhandlung führt. Das ist wieder so eine typische Quatschnummer des Jugendamtes, mit dem die das Kosten- und Anwaltsrisiko des Unterhaltspflichtigen rotzfrech ausnutzen.

Die Unterhaltsvorschusskasse muss keinen Anwalt zahlen, die können nach herzenslust risikolos klagen. Beim Pflichtigen besteht die Gefahr, dass angesichts des geringen Streitwerts der Anwalt völlig lustlos ist und dumme Fehler macht.
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#64
Ich würde das UVK in Kenntnis setzen das kein Anspruch mehr besteht und dies einzustellen ist mit Beweis auf das Schriftstück. Somit würde automatisch der Unterhaltsvorschuss ab Inobhutnahme wegfallen. Die Vorraussetzungen sind ja nicht mehr erfüllt.
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#65
(28-04-2021, 14:32)Durchschnitt072 schrieb: Somit würde automatisch der Unterhaltsvorschuss ab Inobhutnahme wegfallen. Die Vorraussetzungen sind ja nicht mehr erfüllt.

Das sollte eigentlich schon lange passiert sein...Normalerweise teile die Behörden unter sich diese Info aus !... Confused
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#66
Ich habe kein Schreiben vom UVK bekommen nur zum ende des letzten Jahres das der UV 2021 erhöht wird. Entweder die wissen nichts davon, haben kein Bock zu arbeiten oder der gute Herr wartet auf den Prozess ab. Ich setze das UVK in Kenntnis und dann heißt es abwarten was passiert.
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#67
Morgens, ein kleines Update. Ich habe die Kostenbeitragsberechnung, ich muss nichts bezahlen aber eine „Befreiung“ zum Unterhalt zahlen steht nicht drin (wegen Unterhaltsvorschuss). Ich denke mir bleibt nur noch der Weg zum Anwalt um den Titel in Höhe von 50 Euro auf null setzen zu lassen.
, der strittige Betrag wird ja nächste Woche verhandelt.
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#68
Anwalt brauchst du sowieso, Anwaltspflicht herrscht bereits aufgrund der anderen Anträge.
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#69
Falls jemand eine genaue Berechnungsvorlage für die Jugendhilfe nach SGBVIII braucht.


Angehängte Dateien
.xlsx   Kostenbeitragsberechnung-2019-07-Eltern-Minderjaehriger.xlsx (Größe: 105,17 KB / Downloads: 3)
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#70
Soooo, ich habe heute einen Tag vor der Verhandlung einen Beschluss bekommen das der Termin ausgesetzt wird wegen PHK Ablehnung. Die Begründung ist einfach nur lächerlich. Ich habe meine Krankenakte und Facharzt Befunde vorgelegt was die Direktorin als nicht ausreichend abwies. Es wird ein neuer Termin veranlasst. Meine Anwältin hat mir nicht mal selber was dazu gesagt sondern ihre tippse. 

Im Großen und Ganzen weis diese heilige Frau ohne mich anzuhören das dass kein Erfolg hat. Im Endeffekt kann ich auch gleich alles zurück ziehen. Das Familienrecht ist einem gewissen Reich schon ziemlich nahe.
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#71
Was wollen die denn noch alles vorgelegt haben?
Verfahrenskostenhilfeanträge kann man beliebig oft stellen, kostet nichts. Wird was abgelehnt, stellt man einen modifizierten Neuen. Wenn die mehr Papier sehen wollen, können sie das haben.
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#72
Ich wüsste gar nicht was ich denen noch liefern sollte. Des Weiteren wird in der Ablehnung geschrieben das ich nicht leistungsunfähig bin weil ich für den Monat November seit mehr als mein sonstiges Gehalt hatte (Weihnachtsgeld). Sie bezog sich darauf das dass ganze Jahr relevant ist aber wegen diesem einem Monat nicht.

Ich werde mal die Ablehnung hier hochladen sobald ich alles gestrichen habe was hier nicht öffentlich zu sehen sein sollte.
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#73
Die geben dir in der Sache recht, sagen aber bekommst keine Verfahrenskostenhilfe weil deine Nachweise nicht ausreichend sind, aber was fehlt sagen sie nicht? Das Richterhirn scheint schwer coronabefallen zu sein....
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#74
Kurze Frage: Den PHK Antrag kann ich selber verfassen oder muss das jetzt die Anwältin tun?
PHK Anträge habe ich sonst immer selber ausgefüllt und beschrieben war aber nie im Familienrecht.
Meine Anträge gingen immer durch.
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#75
Gründe: Die beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

§113 Abs. 1 FamFG, § 114 ZPO.

Hinsichtlich der geltend gemachten Rückstände für den Zeitraum von September bis Dezember 2019 in Höhe von 1088,00 Euro ist eine Leistungsunfähigkeit nicht ersichtlich.

Der Antragsgegner hat bis Oktober 2019 vollschichtig bei der ........... gearbeitet und hier ein deutlich über den damaligen Selbstbehalt von 1080,00 Euro liegendes Einkommen erzielt. Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit  kommt es auf das Jahresdurchschnittsgehalt und nicht auf jeden einzelnen Monat an. Im November 2019 hat der Antragsgegner zudem eine Sondergratifikation (13. Gehalt) erhalten und insgesamt 2.435,39 Euro verdient. Damit liegt jedenfalls für 2019 keine Leistungsunfähigkeit vor.

Auch zur Zahlung des Mindestunterhalts (abzüglich des vollen Kindergeldes) ab 2020 ist eine Leistungsunfähigkeit nicht dargetan. Dabei ist hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast drauf hinzuweisen, dass der Unterhaltspflichtige  darzulegen und zu beweisen hat, dass er trotz der gebotenen Anstrengungen nicht in der Lage ist, Unterhalt in Höhe des Mindestunterhalts zu zahlen (Klinkhammer in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Auflage, Rz. 379 zu § 2). Der Antragsgegner macht geltend, auf Grund massiver Bandscheibenprobleme nicht mehr in Vollzeit arbeiten zu können. Diese Angaben sind zu pauschal und damit unsubstantiiert. Es fehlen zudem eine Darstellung des konkreten Tätigkeitsbildes des Antragsgegners und der konkreten Auswirkungen der Bandscheibenprobleme auf seine Erwerbsfähigkeit. Anhand der Darlegungen des Antragsgegners ist nicht ersichtlich, in welchem Umfang eine Erwerbsminderung eingetreten ist. Es kann nicht überprüft werden, ob die Reduktion der wöchentlichen Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf 25,75 Stunden tatsächlich allein auf die nicht näher dargestellten Bandscheibenprobleme zurückzuführen ist. 


Das ist die Begründung.  Ich habe meine Patientenakte und Befund vom Facharzt vorgelegt. Wie konkret soll ich das denn nachweisen wenn das nicht erklärend ist?
Das die das genaue Tätigkeitsbild wissen wollen ist mir klar aber das ich einen dauerhaften Schaden habe wurde durch die Befunde bewiesen.
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