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Tochter wird 18 - Ideensammlung
Alles-durch ist schon auf der richtigen Fährte:

Vereinfacht ausgedrückt hast Du, Gast1969, beantragt das Gericht möge für eine gewisse Forderung eine Verwirkung feststellen. Das Gericht (bzw. beide Instanzen) haben das Feststellen einer Verwirkung abgelehnt. Das bedeutet, für die im Verfahren genannten Beträge ist keine Verwirkung eingetreten.

Für darüber hinausgehende Forderungen wurde keine Entscheidung getroffen, da nichts beantragt wurde.

Wenn der Anwalt jetzt die Forderungen um 4.000€ höher ansetzt, könntest Du theoretisch auch bezüglich dieser weiteren 4.000€ auf Feststellung der Verwirkung klagen, nur wird das Ergebnis das Gleiche sein.

Somit müsstest Du belegen, dass die 4.000€ bezahlt wurden, um diesen Teil der gesamten Forderungen wegzubekommen. Sorry, aber sieht nicht gut für Dich aus.
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(12-03-2021, 20:46)Gast1969 schrieb:
(12-03-2021, 20:33)Theo schrieb: Hallo Gast1969,

um die Frage zu beantworten, musst Du in den Beschluss des Amtsgerichts schauen. Das OLG hat Deine Beschwerde bis auf die Reduktion des laufenden Unterhalts zurückgewiesen. Deshalb ist der Beschluss des Amtsgerichts jetzt rechtskräftig (bis auf den Teil mit dem laufenden Unterhalt). Von daher kommt es jetzt auf den Wortlaut des AG-Beschlusses an.

Ok, nochmal ein neuer Ansatz, ich sammel die gerade  Tongue

Das Problem ist, das sich das AG da genauso drüber ausschweigt, wie das OLG. Auch da findet sich ein konkreter Wert nur im Verfahrenswert und nicht im Tenor.  Sad

Für alle die mir da weiterhelfen können/wollen, häng ich daher nochmals den Beschluss des AG an. Danke!


Angehängte Dateien
.pdf   Beschluss AG Aachen von 03-2020 markiert.pdf (Größe: 869,88 KB / Downloads: 15)
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Ist schon so wie ich geschrieben habe. Deine Anwältin hat Recht. Alles was der Beschluss besagt ist, dass die Rückstände, über die verhandelt wurde, weiterhin vollstreckt werden dürfen, da keine Verwirkung eingetreten ist.

Der Beschluss sagt nichts über potenzielle weitere Rückstände aus (die es offensichtlich gibt). Die bestehen somit auch weiterhin.

Wie willst Du weiter vorgehen? Hast Du schon einmal daran gedacht, ein Darlehen aufzunehmen, um die Schulden zu begleichen? Dann hättest Du wenigstens die Pfändungen von der Backe.
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Hast Du irgend wo mal beantragt den Rückstand bzw. die Unterhaltsschulden mit XYZ-Euro feststellen zu lassen?

Wenn nein. Warum nicht?
Mir selbst ist schwindelig dabei geworden, als hier die Diskussion los ging warum Du was, wieso und weshalb nicht schuldest oder die Rückstände falsch berechnet wurden.

Erzähl jetzt nicht, dass Du vergessen hast beim Amtsgericht den Antrag zu stellen, dass die Schulden mit XYZ-Euro festzustellen ist.

Wenn Du den Antrag auf Feststellung der Unterhaltsschulden auf XYZ-Euro beantragt hast und das Gericht die Feststellung abgelehnt hat, dann hättest Du das beim OLG beanstanden müssen.
Warum hast Du das nicht getan?

Das wesentliche was hier im Forum Seitenweise diskutiert wurde, ist meiner Meinung nach überhaupt nicht bei Gericht als Antrag zur Klärung gestellt worden. Diesen Eindruck erwecken Deine Beschlüsse. Wobei ich wie gesagt ausgestiegen bin, als es hier ins Detail ging.

Sorry, aber es macht den Eindruck, als hättest Du es (bzw. Deine Anwaltin) verpeilt. Da hat das Gericht keine Schuld dran.
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(12-03-2021, 23:03)Theo schrieb: Ist schon so wie ich geschrieben habe. Deine Anwältin hat Recht. Alles was der Beschluss besagt ist, dass die Rückstände, über die verhandelt wurde, weiterhin vollstreckt werden dürfen, da keine Verwirkung eingetreten ist.

Der Beschluss sagt nichts über potenzielle weitere Rückstände aus (die es offensichtlich gibt). Die bestehen somit auch weiterhin.

Wie willst Du weiter vorgehen? Hast Du schon einmal daran gedacht, ein Darlehen aufzunehmen, um die Schulden zu begleichen? Dann hättest Du wenigstens die Pfändungen von der Backe.

Naja, danke Theo!

Das Ding ist ja, das sowohl beim AG als auch OLG festgestellt wurde, das unbestritten (!) seit 01.04.2004 - 07.10.2019 lt. Rückstandberechnung der Beistandschaft rund 26.000 EUR Rückstand bestehen. Dann können da ja keine 30.000 EUR draus werden? Hätte ich sowas gewußt -neben anderen Gründen- dann hätte ich ja niemals ein Verfahren angestrengt. Warum soll ich Verfahren bestreiten, um danach mit höheren Forderungen als vorher dazustehen?

Für mich stellt sich das so dar, als bestehen in og. Zeitraum unbestrittene Rückstände i.H.v. 26.000 EUR, da davon aber ein Teil dieser Rückstände vor Titulierung liegt (10/2007) ist dieser Teil unbeachtlich und im Rahmen der Schätzung beim AG um gut 6.000 reduziert worden. Da sich das aber nur auf die Rückstände bezieht, in dem Zeitraum aber auch gut 5.600 EUR von mir gezahlt wurden, muss ich diese doch beachten. Dies hat der gegnerische Anwalt aber nicht getan.

Meiner Meinung nach würde sich folgende Rechnung ergeben (für die Zahlungen hab ich natürlich jeweils belege):

26.000 EUR Rückstand
./. 6.000 EUR im Wege der Schätzung
= 20.000 EUR tatsächlicher Rückstand
./. 10.000 EUR aus Pfändung bis Stichtag OLG (04/2020)
./. 6.000 EUR weitere Pfändungen seitdem
= 4.000 EUR Rest
zzgl. 4.700 seit Volljährigkeit aufgelaufener lfd. Unterhalt
Gesamt 8.700 EUR!

Das ist wohl ein großer Unterschied zu rund 15.500 EUR die der gegnerische Anwalt noch fordert. Was u.a. dadurch zustandekommt, das er die og. 5.600 EUR in seiner Rechnung nicht berücksichtigt, da er den Zeitraum vor 10/2007 in seiner Rechnung komplett eliminiert hat, also auch die tatsächlich erfolgten Zahlungen.

So, und jetzt macht mir bitte (nicht!) klar, das ich auf dem Holzweg bin...........


@Alles-Durch: ja, das mag sein, das meine Anwältin was "verpeilt" hat. Woher aber soll ich als nicht-Jurist wissen, was da genau alles beantragt, nachgewiesen, bewiesen etc. werden muss? Für mein Verständnis war das alles schon durch die Rückstandberechnung der Beistandschaft geklärt und festgestellt. Schließlich wurde deren Berechnung meiner Tochter und mir seitens des JA als relevanter Rückstand ab Volljährigkeit mitgeteilt, ausserdem wurde dies auch so jeweils bei Gericht eingereicht. Weiterhin wird aufgrund und mit genau dieser Rückstandberechnung bei mir sowohl von meiner Tochter als auch von der UVK (Teilabtretung) gepfändet mittels PfÜB. Da sollte ich doch davon ausgehen das diese Rückstandberechnung so korrekt und festgestellt ist???
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(12-03-2021, 23:33)Alles-durch schrieb: Erzähl jetzt nicht, dass Du vergessen hast beim Amtsgericht den Antrag zu stellen, dass die Schulden mit XYZ-Euro festzustellen ist.

Ein guter Anwalt, der seinen Mandanten wirklich vertritt hätte darauf geachtet. Aber da das nicht passiert ist, bringt es nichts mehr sich drüber zu ärgern, da ist keine Revision mehr möglich.

Die weiteren nicht erwähnten Schulden sind wie vorher offen, um daran zu rütteln braucht es ein neues Verfahren. Mit der Argumentation des Gerichts im letzten Verfahren dürfte das aber wenig mehr als neue Kosten bringen.

Ein Darlehen aufnehmen, um die Schulden zu zahlen halte ich für hochgefährlich oder sogar kriminell. Erstens kostet sowas Zinsen, solche "Verbraucherkredite" sind durchaus nicht billig. Zahlst du für die bestehenden Schulden überhaupt Zinsen? Der mittlere Effektivzins beträgt zur Zeit knapp 4% bei einer Kredithöhe von 10000 EUR und viel höher wird man in dieser Situation sowieso nichts einfach so bekommen, ohne Zweckbindung. Das bedeutet, dass die anderen Schulden eben nicht getilgt werden können und somit weitergepfändet wird. Dann viel Spas beim zurückzahlen des Kredits, ein gigantisches Eigentor. Das ist kriminell und strafbar: Einen Kredit aufnehmen und dabei bereits zu wissen, dass man ihn nicht bedienen kann ist eine Täuschung über die Bonität und damit eine Erschleichung des Kredits.
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(12-03-2021, 23:44)Gast1969 schrieb: Meiner Meinung nach würde sich folgende Rechnung ergeben (für die Zahlungen hab ich natürlich jeweils belege):

26.000 EUR Rückstand
./. 6.000 EUR im Wege der Schätzung
= 20.000 EUR tatsächlicher Rückstand
./. 10.000 EUR aus Pfändung bis Stichtag OLG (04/2020)
./. 6.000 EUR weitere Pfändungen seitdem
= 4.000 EUR Rest
zzgl. 4.700 seit Volljährigkeit aufgelaufener lfd. Unterhalt
Gesamt 8.700 EUR!

Meinungen gibt es halt viele. Welche davon die richtig ist, kann ich Dir nicht sagen. Ich kenne ja nur Deine Version. 

Handle einen Deal mit Deiner Tochter aus.
Das habe ich Dir bereits empfohlen bevor Du 14 Mille oder what-ever an Verfahrenskosten für Gerichtsprozesse verballert hast. Ich bleibe dabei.
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(13-03-2021, 00:31)Alles-durch schrieb:
(12-03-2021, 23:44)Gast1969 schrieb: Meiner Meinung nach würde sich folgende Rechnung ergeben (für die Zahlungen hab ich natürlich jeweils belege):

26.000 EUR Rückstand
./. 6.000 EUR im Wege der Schätzung
= 20.000 EUR tatsächlicher Rückstand
./. 10.000 EUR aus Pfändung bis Stichtag OLG (04/2020)
./. 6.000 EUR weitere Pfändungen seitdem
= 4.000 EUR Rest
zzgl. 4.700 seit Volljährigkeit aufgelaufener lfd. Unterhalt
Gesamt 8.700 EUR!

Meinungen gibt es halt viele. Welche davon die richtig ist, kann ich Dir nicht sagen. Ich kenne ja nur Deine Version. 

Handle einen Deal mit Deiner Tochter aus.
Das habe ich Dir bereits empfohlen bevor Du 14 Mille oder what-ever an Verfahrenskosten für Gerichtsprozesse verballert hast. Ich bleibe dabei.

Da hast Du zwar Recht, aber a) bin ich ja eigentlich auf die Verwirkung aus gewesen, b) bin ich ja von "etwas" geringeren Forderungen ausgegangen + c) bin ich von Verfahrenskosten von ca. 7.500 ER ausgegangen und nicht von 13-14.000! Auf meine Nachfrage nach den Gesamt-komplett-Kosten beider Verfahren inkl. 2 Anwälten nannte man mir "ca. 7000-7500 EUR", hat dann aber nur "vergessen" mir zu sagen, das man wohl nur seine eigenen Kosten meinte.............. Ansonsten hast Du Recht mit dem Deal meiner Tochter, dazu muss ich aber auch etwa wissen, was denn nun noch gefordert ist. Davon ab hat sie einen Vergleich im Erstverfahren verhindert, und vor den Verfahren war sie schon absolut unkooperativ und hat auf "Durchzug" geschaltet  Sad
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Hast du eigentlich schon versucht, gem. §850d ZPO Abs. 1 Satz 4 wieder auf die Freibeträge in §850c zurückzukommen? Oder bist du da schon?
Ich würde mich eher auf die Pfändung konzentrieren. Und irgendwo hast du geschrieben, dass du seit langem krankgeschrieben bist. Der Nachweis hoher Gesundheitskosten kann eine Pfändungsfreibetragserhöhung begründen.
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Hör doch mit der Zahlen- und Rechtfertigungen auf.

Du bist aufgrund aufgrund femanzen-staat in einer unterlegenen Verhandlungsposition, hast aber ggf. einen emotionalen Zugriff auf Deine Tochter. 

Wenn Du mit Deiner Gitarre lieder für Deine Tochter geschmettert hättest statt hier den Juristen zu spielen, wäre Dein Problem fast gelöst.

Finde einen Deal mit Deiner Tochter und Close den!
Ob es einen tausender mehr oder weniger kostet ist völlig egal, weil die kosten, die Du produzierst um Recht zu haben immens sind.

Du hast mit Deinem a, b, c und sonstige Rechthaberei genau 2 Kostenpositionen produziert. 
1. Verfahrenskosten
2. Deine Tochter/Ex haben wegen des Verfahrensergebnisses dicke Eier, sodass es jetzt nochmal was teuerer wird
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(13-03-2021, 00:52)p__ schrieb: Hast du eigentlich schon versucht, gem. §850d ZPO Abs. 1 Satz 4 wieder auf die Freibeträge in §850c zurückzukommen? Oder bist du da schon?
Ich würde mich eher auf die Pfändung konzentrieren. Und irgendwo hast du geschrieben, dass du seit langem krankgeschrieben bist. Der Nachweis hoher Gesundheitskosten kann eine Pfändungsfreibetragserhöhung begründen.

Man hat mir erklärt, ich könne nicht auf den 850c zurückkommen, da ich aufgrund "fiktivem Einkommen" grundsätzlich IMMER leistungsfähig gewesen wäre und daher grundsätzlich eine "Absicht" vorläge. Ich bin zwar schon lange krankgeschrieben, aber hohe Gesundheiskosten habe ich trotzdem nicht, ich bin halt einfach "nur" krank.

(13-03-2021, 00:56)Alles-durch schrieb: Hör doch mit der Zahlen- und Rechtfertigungen auf.

Du bist aufgrund aufgrund femanzen-staat in einer unterlegenen Verhandlungsposition, hast aber ggf. einen emotionalen Zugriff auf Deine Tochter. 

Wenn Du mit Deiner Gitarre lieder für Deine Tochter geschmettert hättest statt hier den Juristen zu spielen, wäre Dein Problem fast gelöst.

Finde einen Deal mit Deiner Tochter und Close den!
Ob es einen tausender mehr oder weniger kostet ist völlig egal, weil die kosten, die Du produzierst um Recht zu haben immens sind.

Du hast mit Deinem a, b, c und sonstige Rechthaberei genau 2 Kostenpositionen produziert. 
1. Verfahrenskosten
2. Deine Tochter/Ex haben wegen des Verfahrensergebnisses dicke Eier, sodass es jetzt nochmal was teuerer wird

Leider hast Du ja im Grunde total Recht! Aber andererseits ging es sich ja vor den Verfahren noch um eine Gesamtsumme von rund 33.000 EUR  Confused  Das scheint mir doch so hoch, das es durchaus lohnenswert erschien, sein vermeintliches Recht auch durchzusetzen. DAS war dann bevor ich erstmals so richtig intensiven Kontakt mit der deutschen Gerichtsbarkeit gehabt habe. Erinner Dich das ich im Öffentlichen Dienst bin, ich habe beruflich jeden Tag mit Gerichten, Justiz und Beschlüssen zu tun. ich trau mir daher schon grundsätzlich zu, das ich Gesetzestexte und Beschlüsse lesen kann. Allerdings muss ich gestehen, das ich von diesem ganzen Unterhaltswahnsinn dennoch anscheinend so ziemlich genau nichts verstehe........

Ja, und leider haben meine Tochter und ganz besonders meine Ex jetzt "dicke Eier".  Angry
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(12-03-2021, 23:44)Gast1969 schrieb: Meiner Meinung nach würde sich folgende Rechnung ergeben (für die Zahlungen hab ich natürlich jeweils belege):

26.000 EUR Rückstand
./. 6.000 EUR im Wege der Schätzung
= 20.000 EUR tatsächlicher Rückstand
./. 10.000 EUR aus Pfändung bis Stichtag OLG (04/2020)
./. 6.000 EUR weitere Pfändungen seitdem
= 4.000 EUR Rest
zzgl. 4.700 seit Volljährigkeit aufgelaufener lfd. Unterhalt
Gesamt 8.700 EUR!

Die Rechnung stimmt so nicht:

„Im Wege der Schätzung“ sind nicht 6.000€ weggefallen. 

Dein Irrtum liegt darin, dass Du denkst, der vom Gericht festgelegte Streitwert sei gleichbedeutend mit Deinen restlichen Gesamtschulden zum Stichtag. Dem ist aber nicht so. Nochmal:

Wie im Beschluss steht, hattest Du zum Stichtag grob 26.000 € Schulden bei Deiner Tochter und irgendwas um 5.800€ bei der Vorschusskasse. 

Nun hast Du in Deinem Antrag bei Gericht (in Alltagsdeutsch übersetzt) folgendes gesagt: Von den 26.000€, die ich meiner Tochter schulde, existieren 20.000€ gar nicht mehr, weil sie verwirkt sind. Das heißt, Du hast nur für einen Teil der Gesamtsumme die Verwirkung angeführt (ging auch gar nicht anders, denn die restlichen 6.000€ Schulden bei Deiner Tochter sind zu einem Zeitpunkt entstanden, für den für die Verwirkung das Zeitmoment gefehlt hat). 

Nun sagte das Gericht übersetzt: Irrtum, die 20.000€, die Du da bestreitest, bestehen weiterhin (deshalb Streitwert 20.000€).

Somit bestanden auch nach dem Verfahren alle Schulden weiter, nämlich die 5.800€ an die UVK, die 6.000€ an Tochter, die nicht bestritten wurden, und auch die 20.000€, die bestritten wurden.

Sprich, an Deinen Gesamtschulden hat das Verfahren nichts geändert. (Abgesehen von den Verfahrenskosten, die noch draufkommen)

Von diesen Gesamtschulden wurden rund 10.000€ im Wege der Pfändung beglichen. Wie die 10.000€ zwischen Tochter und UVK aufgeteilt wurden, können wir hier nicht ersehen.

Von daher dürften sich Deine Gesamtschulden bis zum Stichtag auf rund 22.000€ plus Verfahrenskosten belaufen.
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Du kannst die Rechnung noch einfacher machen.

(16-07-2019, 01:13)Gast1969 schrieb: Unterhaltsvorschusskasse (ca. 7.000 EUR) und Kind (ca. 28.000 EUR) 

Ca. 35.000 als Du das Thema vor fast 2 Jahren eröffnet hast. Seit dem wurdest Du beschäftigt und maximal ausgesaugt und jetzt sind es immer noch knapp 35.000 an Schulden.      

   26.000 für die Tochter
+   6.000 UVK
+   ca. 4.7000 seit Volljährigkeit
./. 16.000 Pfändung
./. ca. 1.500 (wo das Gericht Dir recht gibt)
+ 14.000 Gerichtskosten
----------------------------------------------------
Ergebnis: rd. 33.000 (abzüglich was Du dem Gericht / Anwälten bereits gezahlt hast)


Ich bin dazu übergegangen bei Gericht selbst zu schreiben, nachdem ich in über 20 Verfahren zu 100% verloren habe und rd. 50.000 € los war. Bei Unterhalt geht das leider nicht. Bei Sorgerecht und Umgang hat mir der Anwalt aber noch Hoffnung gemacht. 

Die spontane Reaktion auf Unterhaltsstreitigkeiten mit dem Jugendamt, ohne dass der wußte worum es geht. "Sie verlieren; lassen Sie es sein."
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Hallo zuammen,

hier hab ich schon das nächste Problem:

es existiert seit Geburt meines Kindes (2001) eine kapitalbildende kleine Lebensversicherung, die als "Schmankerl" zum 20. Geburtstag (12/2021) ausgezahlt werden sollte.

Nun ist es folgendermaßen: Versicherungsnehmer (!) bin ich! Bezugsberechtiger ist meine Ex-Frau. Die Beiträge bezahlt alle Jahre hat offensichtlich meine Ex-Frau.

Meine Ex-Frau hat schon bei der Versicherung angerufen und sich erkundigt, wie sie sich das Geld auf ihr Konto auszahlen lassen kann. Daraufhin wurde ihr erklärt, das dies nicht möglich sei und sie keinen Anspruch auf Auszahlung hätte, da ICH ja der Versicherungsnehmer sei und auch nicht Verstorben.

Für mich stellt sich das ganze so dar: ich hätte das Geld meinem Kind ursprünglich gerne gegönnt zum Studium, für Möbel was auch immer. Durch die mir 2 aufgezwungenen Gerichtsverfahren mit über 14.000 EUR (!!) Verfahrenskosten, sowie den daraus resultierenden Rückstandszahlungen von über 30.000 EUR (die jetzt vollumfänglich gezahlt worden sind), sehe ich es nicht ein, das mein Kind auch nur noch 1ct bekommt und ich hatte vor, mit der Versicherungssumme für die Verfahrenskosten geliehenen Gelder zurückzuzahlen.

Nun teilt mein Kind mir mit, das man meiner Ex aber auch gesagt hätte, sie könne sich die von ihr gezahlten Beiträge auf anderem Wege zurückholen. Ist das korrekt? Gibt es da eine zivilrechtliche Möglichkeit für sie, dennoch an das Geld zu kommen, obwohl es mir als Versicherungsnehmer letzten Endes zusteht?

(komm mir jetzt bitte keiner von wegen mit "Moral", weil meine "arme" Ex ja alle Jahre die Beiträge gezahlt hat, bei dem was da alles abgelaufen ist hab ich keine Moral mehr, sorry)
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Frage zum Vertrag: 1. Versicherungsnehmer : Du / 2. versicherte Person : Wer steht da? Auch Du ? / 3. Bezugsberechtigt bei Tod: Die Ex (Hätte ich längst geändert. Auch minderjährige Kinder kann man dort eintragen. (Ist aber nun egal, da der Vertrag ohnehin bald ausläuft.)

Fall: Vertrag läuft also ab. Grundsätzlich hat der Versicherungsnehmer alle Rechte aus dem Vertrag. Insofern ist die Aussage der Vers. richtig. Läuft der Vertrag ab, wird die Summe an den VN ausgekehrt (hier bitte darauf achten, dass die Vers. nicht aus "Versehen" auf diejenige Kontonummer überweist, welche ihr bekannt ist. Das wäre dann die Kto.-Nr. der Ex und du wärst dann dran, das Geld zurück fordern zu müssen.)

So wie Du den Vertrag beschrieben hast ist es versicherungstechnisch recht einfach. Bei Tod des VN hätte die Ex die Kohle bekommen. Bei Erleben des VN bekommst du sie. Das ist unstrittig.

Ab jetzt wird es schwierig. Ich finde zwar ähnliche Fälle auch als BGH-Urteil, aber eben nicht genau so einen Fall. Würde also nach Auszahlung der Summe an Dich die Ex zivilrechtlich dagegen vorgehen, könnte sie nur begründen, dass sie die Beiträge gezahlt hat. Mehr nicht. Geschwurbel in der Hinsicht, dass man das ja mal anders geplant hätte usw. bla bla, wird niemanden interessieren. Sie hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, die Zahlung von ihrem Konto einzustellen und kannte ja auch die Vertragsmodalitäten. Sie wusste, als sie sich als Beitragszahler hat eintragen lassen, von Anbeginn an, wer der VN ist und wer der Bezugsberechtigte.

Allerdings wissen wir ja auch, wie Gerichte sein können. Äußerst biegsam und phantasiereich in ihrer Begründung. Deshalb kann ich die Frage leider nicht 100% sicher beantworten, wie ein solches Verfahren ausgehen würde.

Das Versicherungslexikon sagt dazu aber folgendes:

Standardmäßig ist der Versicherungsnehmer auch der Beitragszahler von Versicherungsprämien. Er kann aber auch mit dem Versicherer vereinbaren, dass die Versicherungsbeiträge durch jemand anderen (Dritter) gezahlt werden. Der Dritte muss üblicherweise einem eventuell vereinbarten Lastschrifteinzug in schriftlicher Form zustimmen. Der Versicherungsnehmer bleibt grundsätzlich der Schuldner der Versicherungsprämie und der Beitragszahler hat keinerlei Rechte aus dem Vertragsverhältnis.

In Bezug auf kapitalbildende Versicherungen siehe auch unter Geldwäschegesetz.

Insofern würde ich der Forderung der Ex gelassen entgegen sehen, würde aber im Zweifelsfalle unbedingt einen Anwalt für Versicherungs- und Kapitalmarktrecht dann beauftragen, wenn die ex tatsächlich klagt, da davon auszugehen ist, dass jeder andere Advokat da sch.... baut.
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Ja, Versicherungsnehmer ich, versicherte Person wohl auch ich, da nur im Todesfall unverrückbar Bezugsberechtigte Person (deshalb konnte ich das auch nicht ändern lassen) meine Ex und dann mein Kind.

Meine Ex hat die Beiträge gezahlt, dies wurde seinerzeit der Versicherung auch so angezeigt.

Ich habe mehrfach mit der Versicherung telefoniert, erst diese Woche wieder bzgl der Ablaufleistung, dass die Auszahlung unzweifelhaft mir zusteht. Meiner Ex habe man schon erklärt, das sie keinerlei Anspruch auf die Auszahlung hat.

Lt. meinem Kind habe man meiner Ex aber wohl (angeblich) mitgeteilt, das meine Ex sich zumindest ihre Beiträge auf anderem Wege von mir besorgen könne und wie ich ihre Mutter kennen würde, würde diese diese Wege auch beschreiten.

Wie oben schon gesagt, will ich -nach allem was in meinem Fall passiert ist- nicht noch , das meine Ex/mein Kind auch nur noch 1ct aus dieser Versicherung erhalten.
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"unverrückbar bezugsberechtigte Person... : Dann wurde damals eine "unwiderrufliche Bezugsberechtigung bei Tod" vereinbart. Passiert selten, geht aber. Ändert nichts an dem, was ich oben beschrieben habe.
Tatsächlich ist es egal, was jemals irgendwie darüber gesagt wurde. Man muss ja Beweis antreten. Wie soll das gehen ?   ,-)

Weitere Telefonate zur eigenen Beruhigung musst du mit der Versicherung nicht führen. Im Grund fürfte m.E. die Versicherung Deiner ex nicht einmal Auskunft geben. Das beträfe sogar m.E. die DSGVO, denn sie ist nur Beitragszahler. Sonst nichts. Sie leitet daraus versicherungsrechtlich keinerlei Rechte ab.

Wenn Du Dich dabei wohler fühlst, kannst Du ein Einschreiben/Einwurf machen und der Vers. schreiben: Sehr geehrte Damen und Herren, Aufgrund des Ablaufes o.g. Versicherung am .... bitte ich darum, die Auszahlung der Versicherungsleistung auf folgendes Konto vorzunehmen. Mit freundlichen Grüßen...

Normalerweise bekommt der VN vor Ablauf sowieso ein Schreiben: Ihre Ablaufsumme zum ... ist .... Wohin sollen wir überweisen? Das war es .... Trennungsgedöns ist dem Versicherer völlig wurscht ,-) Die wickeln nach Bedingungen ab. Fertig.

Lass die Ex einfach kommen. Keine privaten Nachrichten. Anwaltsschreiben abwarten. Und dann reagieren. Mehr kannst Du nicht machen und solltest Du im Vorfeld auch nicht.
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Wenn die Versicherung fürs Kind abgeschlossen wurde, sehe ich die Sache nicht so eindeutig wie hier beschrieben.
Dann hätte vermutlich auch das Kind Anrecht aufs Geld, selbst wenn es an dich ausgezahlt wird.

Des Weiteren würde ich diese Rechnung "Versicherung vs. Prozesskosten" nicht machen. Insbesondere nicht, weil Deine Ex einbezahlt hat. Aber das muss jeder für sich selber entscheiden.
Als wir die Orientierung verloren hatten, verdoppelten wir die Anstrengungen (Mark Twain)
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Ja, Ruckzuckmaschine, das hab ich schon für mich entschieden. Jemand der mir trotz anwaltlich mitgeteilter Zahlungsbereitschaft mit der verbundenen Frage wohin wir die komplette Restsumme überweisen sollen und ob sie sich die hinterlegte Sicherheitsleistung selbst abholen absolut nicht reagiert, sondern deren Anwalt daraufhin einen Gerichtsvollzieher mit Einziehung der Summe sowie mit Abnahme der Vermögensauskunft und (Beuge)Haft beauftragt und ansonsten meinem Anwalt ausrichtet, das er auf das kollegiale Schreiben nicht zu reagieren brauchte, sondern der Mandantenarxxx (also ich) gefälligst einfach zu zahlen habe....................................................... der kann von mir absolut nichts mehr erwarten!

Nappo, das entsprechende Auszahlungsschreiben der Versicherung habe ich schon erhalten und fein sauber ausgefüllt zurückgeschickt. Ansonsten werde ich es so machen, wie Du auch sagst.
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Tongue 
Wenn es nicht so traurig wäre, wäre der Dateianhang ja echt zum Lachen  Confused  Mal schauen, wem auffällt, wie oft eine (immerhin) deutsche Behörde argumentiert hat mit "keine Kenntnis" und meinem absoluten Liebling "bestreite durch Nichtwissen (!!)". Auch witzig, das die UVK sich mittlerweile offensichtlich gleichstellt mit Betreuern, Vormundschaften, Ergänzungspflegern u.m. ........................................

Viel Spaß!

   
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Hätte mich gerne irgendwie geäußert oder auch - bei ein paar Minuten Zeit - versucht, die Verjährungsgeschichte zu beurteilen, aber leider fehlen mir da die Zusammenhänge.
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(29-08-2021, 18:43)Nappo schrieb: Hätte mich gerne irgendwie geäußert oder auch - bei ein paar Minuten Zeit - versucht, die Verjährungsgeschichte zu beurteilen, aber leider fehlen mir da die Zusammenhänge.

Mehr Zusammenhang als gepostet gibts im Grunde nicht.

Leistung von 2007-2011. Treuhänderische Rückübertragung auf Beistandschaft in 2007 (dummerweise -für die UVK- wohl ohne Rückabtretungsvertrag). Dann bis Ende 2018 seit 2007 von der UVK nichts mehr gehört. 1. Pfändungsversuch durch Beistandschaft in 2018. Teilrückübertragung ihrer Ansprüche nach Volljährigkeit Kind 2019, Pfändungs- und Überweisungsbeschluss mit einhergehender (Doppel)Pfändung 2020. Rest steht in der oben angehängten Datei.

Ist schon interessant was die UVK offensichtlich ja alles NICHT weiss, aber dennoch Verjährung (und Verwirkung) verneint.........................

Du darfst Dich aber gerne äußern, in einigen Tagen poste ich mal zum Abgleich was meine Anwältin geantwortet hat.
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Im ersten Satz steht, der Leistungszeitraum 2007-2011 sei tituliert. Wenn das so stimmt - keine Verjährung. § 207 BGB zitiert er m.E. nach richtig. Also bleibt aber die Verwirkung.
Das ist ein Minenfeld. Dem kann er aber erst mal nur entgegen treten, indem er zwischendurch veranlasste Versuche der Beitreibung auch nachweist. Kann er nicht. Also bleibt zumindest die Verwirkung im Raum.
Zeitmoment ist klar. Umstandsmoment ist das Schwurbelmoment der Richter bis zum BGH. Hier kommt es also nun darauf an, inwieweit Du darlegen kannst, dass du mit einer Verfolgung der Forderung nicht mehr hast rechnen können/müssen weil....

Bin auch auf das schrieben der Anwältin gespannt.
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(30-08-2021, 09:02)Nappo schrieb: Im ersten Satz steht, der Leistungszeitraum 2007-2011 sei tituliert. Wenn das so stimmt - keine Verjährung. § 207 BGB zitiert er m.E. nach richtig. Also bleibt aber die Verwirkung.
Das ist ein Minenfeld. Dem kann er aber erst mal nur entgegen treten, indem er zwischendurch veranlasste Versuche der Beitreibung auch nachweist. Kann er nicht. Also bleibt zumindest die Verwirkung im Raum.
Zeitmoment ist klar. Umstandsmoment ist das Schwurbelmoment der Richter bis zum BGH. Hier kommt es also nun darauf an, inwieweit Du darlegen kannst, dass du mit einer Verfolgung der Forderung nicht mehr hast rechnen können/müssen weil....

Bin auch auf das schrieben der Anwältin gespannt.

Du vertust Dich!

Die UVK sagt ja im Abschnitt unter "2007-2011", also dem 2. Absatz auf meiner geposteten Datei, selbst, das für die hier in Rede stehenden Unterhaltsansprüche die 3-jährige Verjährungsfrist gilt. Die UVK bezieht sich hier "nur" auf die Hemmung der Verjährung bis zum 21 Lj. meines Kindes. Diese gilt aber gerade eben nicht mehr bei Rückübertragung von gesetzlich übergegangenen Ansprüchen!
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Ah. ok. Lerne wohl noch was aus der Sache. Muss ich mir nochmal genau ansehen.
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