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Sohn wird in zwei Wochen 18
#1
Was bisher geschah:
* In der Vergangenheit hat mich das JA etwa alle zwei Jahre nach meinem Einkommen befragt. Letztmalig vor etwa einem Jahr (ein paar Wochen vor Eintritt Eintritt in meine Altersrente).
* Ich habe keine UH Schulden.
* Den bis 18 befristeten Titel, habe ich die Tage gegen Restzahlung vom bis 18. Geburtstag fälligen restlichen UH zurück erhalten.
* Mein Sohn wohnt bisher durchweg bei Mutter und das will er wohl auch weiter so.

Jetzige Situation:
* Das JA hat mich nun per Post darauf hin gewiesen das ja ab dem 18. Geburtstag kein Titel mehr besteht und so wollen sie nun wieder Auskunft über meine Einkünfte von mir haben. Anders als die Post des JA in den vergangenen JAhren, ist dieses Aufforderungsschreiben regelrecht freundlich. Es enthält keine offenen Drohungen oder Fristsetzungen, wie in den vergangenen Jahren.
* Meine jetzigen Einkünfte als Altersrentner liegen bei ca. 1250€ netto.
* Die Einkünfte der Mutter sind bedingt durch meinen jetzige Rentestatus, mehr als 50% höher als meine Einkünfte.

Was kommt nun ?
* Welchen Selbstbehalt habe ich als Altersrentner bis zum Ende des Abi mit ca. 19 Jahren ?
* Welchen Selbstbehalt habe ich als Altersrentner bis zum Ende eines eventuell anschließenden vlt. 3 oder 5 Jahre dauernden Studiums ?
Welchen Selbstbehalt hat meine noch arbeitende Ex wenn das Kind bei ihr wohnt und welchen wenn es in eine eigene Wohnung ziehen will ?
* Muß ich dem JA nach dem 18. Geburtstag überhaupt irgend welche Schreiben beantworten und bis zu welchem Alter des Kindes schreibt das JA dem Zahlvater gewöhnlich und aus welchen Gründen ?
* Gibt es irgend welche Dinge die mir augenscheinlich nicht bekannt sind und in die ich mich einlesen sollte ?
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#2
(30-08-2021, 23:34)Alfredo schrieb: Jetzige Situation:

* Das JA hat mich nun per Post darauf hin gewiesen das ja ab dem 18. Geburtstag kein Titel mehr besteht und so wollen sie nun wieder Auskunft über meine Einkünfte von mir haben. Anders als die Post des JA in den vergangenen JAhren, ist dieses Aufforderungsschreiben regelrecht freundlich. Es enthält keine offenen Drohungen oder Fristsetzungen, wie in den vergangenen Jahren.

Das JA schreibt nun:
Das ich als Elternteil bei dem das Kind nicht lebt, nach § 6 Abs. 1 UVG der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskünfte erteilen muß, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.

Und dann schreiben sie noch das wenn ich die angeforderten Unterlagen nicht einreiche, das eine Auskunftsverweigerung nach § 10 UVG wäre und das eine Ordnungswiedrigkeit darstellt nach dem Gesetz über Ordnungswiedrigkeiten (OWG) darstellt und das dann mit einem Bußgeld von bis zu 1000€ belegt werden kann.

Wie kann und sollte ich nun weiter verfahren ?
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#3
Ergänze doch bitte noch einmal, wann genau Dein Sohn das Abitur in der Tasche haben wird und damit nicht mehr privilegiert wäre ...
oder ob er noch als privilegierter Volljähriger zu betrachten ist ..
Duldet ein dekadentes Volk Untreue von Richtern und Ärzten sollte es sich auflösen. ( Platon )
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#4
Also, da Euer Sohn noch privilegiert ist, wird wie folgt gerechnet:

Selbstbehalt je Elternteil: Mutter 1.160, Vater 960 (da nicht erwerbstätig)

Bedarf des Kindes: 677- 219 = 458€

Anteilig aufzubringender Betrag:

Mutter: U*EM/(EM+EV), Vater: U*EV/(EM+EV).

Dabei bedeuten EM= Bereinigtes Einkommen Mutter- 1.160
EV= Bereinigtes Einkommen Vater - 960
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#5
(31-08-2021, 07:54)ArJa schrieb: Ergänze doch bitte noch einmal, wann genau Dein Sohn das Abitur in der Tasche haben wird und damit nicht mehr privilegiert wäre ...
oder ob er noch als privilegierter Volljähriger zu betrachten ist ..
Meinen Eingangsartikel kann ich leider mit meiner geringen Beitragsanzahl noch nicht editieren, daher schreibe ich das jetzt mal hier:

Das Abi wird er im Sommer 2022 in der Tasche haben und zwei, drei Monate darauf seinen 19. Geburtstag haben.
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#6
Zitat:Das ich als Elternteil bei dem das Kind nicht lebt, nach § 6 Abs. 1 UVG der zuständigen Stelle auf Verlangen Auskünfte erteilen muß, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.

Da steht in § 6 UhVorschG : Der Elternteil, bei dem der berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind. Das Elternteil muss insb. darlegen, dass er seinen aufgrund der Minderjährigkeit des Berechtigten erhöhten Leistungsverpflichtung vollständig nachkommt.

Dein Kind ist nicht mehr minderjährig! - Tschüss Jugendamt.

Deine Fragen zu Selbstbehalten etc, welche den Volljährigenunterhalt betreffen, kannst Du alle gut aus den Leitlinien heraus lesen, die Du - je nach Wohnort - den entsprechenden Leitlinien zuständiger OLGs entnehmen kannst. Einfach ausdrucken und in Ruhe mal lesen. dauert keine 15 Minuten. Habe ich auch gemacht. Hier z.B.:

https://www.km-bw.de/pb/site/jum2/get/do...202020.pdf

Hilfreich zum Überblick ist auch das hier:

https://www.haufe.de/recht/familien-erbr...%20belegen.

Und dann kannst Du schön entnehmen, dass nun Mama endlich auch mit im Boot sitzt und vollständig entsetzt sein wird, dass es so ist....
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#7
Jetzt ist er noch Minderjährig. Solange kann das Jugendamt fragen und machen und berechnen. Ab 18. Geburtstag nur noch den Volljährigen beraten.
Der Berechnungsweg ist nicht ganz so einfach. Grundlage ist das bereinigte Einkommen. Und je nach dem wer sonst noch an Berechtigten da ist, kann es auch noch zu einer massiven Abstufung kommen oder weil der Bedarfskontrollbetrag greift. Bei ungleichen Einkommen und Volljährigen öfter der Fall.
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#8
(31-08-2021, 12:40)p__ schrieb: Jetzt ist er noch Minderjährig. Solange kann das Jugendamt fragen und machen und berechnen. Ab 18. Geburtstag nur noch den Volljährigen beraten.
* Soweit wie ich das gelesen zu haben glaube muß man Auskunftsanfragen des JA nur alle zwei Jahre beantworten. Die letzte vom JA an mich gestellte Auskunftsanfrage zu meinem Einkommen ist etwa 1,5 Jahre her.
* In etwa zwei Wochen ist mein Sohn 18.

Im Moment sehe ich folgende Wahlmöglichkeiten:
* Ich vergesse unabsichtlich und einzig auf Grund meines Alters, den Erhalt des aktuell vom JA nicht als Einschreiben oder Gelben Brief erhaltene Schreiben und gucke mal ob sie mir nach Ende der in wenigen Tagen endenden Beistandsschaft ein weiteres zu meiner Erinnerung senden.
* Oder ich beantworte gegenüber dem JA ihre Anfrage trotz in ein paar Tagen nicht mehr bestehender Beistandsschaft und gucke mal sie so berechnen. Ich vermute mal das sonst ohnehin automatisch eine Auskunftsklage bei mir eintrudelt, die sonst nur zusätzliche Kosten bei mir erzeugt. Allerdings frage ich mich ob sie denn in dem Fall überhaupt einen Bescheid erstellen können und werden, da sie doch nach Ende der Beistandsschaft wohl nur noch beratend für das Kind tätig sind und nicht mehr als Inkasso für die Kindesbesitzerin fungieren.

Zusatzfrage:
* Steigt mein Selbstbehalt als Altersrentner und wenn ja auf welchen, wenn mein Sohn mit 19 sein Abitur in der Tasche hat ? Das ist ja bereits in etwa 10 Monaten der Fall. Bei AN steigt der nach Ende der Schulausbildung und bei >== 18 Jahren altem Kind wohl auf 1400€. Zu meiner Variante als Altersrentner, habe ich bisher keine Angabe eines Wertes gefunden.
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#9
Ja, nur alle zwei Jahre. Aber fragen kann das Jugendamt trotzdem - du kannst dann auf die Abstände verweisen. Das würde ich machen. Die Sache ist eh gelaufen. Eine Berechnung des Jugendamts für Unterhalt ab 18 ist eh wertlos. Dazu müssten sie auch das Einkommen der Mutter abfragen, was sie noch gar nicht dürfen.

Ja, dein Selbtbehalt steigt, wenn das Kind nicht mehr privilegiert ist. Du bist dann draussen, da ab dann 1400 EUR gelten - egal ob erwerbstätig oder nicht, Rentner oder arbeitslos oder Arbeitnehmer oder Selbständig sonstwas.
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#10
(31-08-2021, 15:36)p__ schrieb: Ja, nur alle zwei Jahre. Aber fragen kann das Jugendamt trotzdem - du kannst dann auf die Abstände verweisen. Das würde ich machen. Die Sache ist eh gelaufen. Eine Berechnung des Jugendamts für Unterhalt ab 18 ist eh wertlos. Dazu müssten sie auch das Einkommen der Mutter abfragen, was sie noch gar nicht dürfen.
In welcher Art kommt das Kind zu seiner Unterhaltsberechnung und wie fordert es das dann ein ?

Vom Gefühl her vermute ich das die Anfrage der Einkommensauskunft des JA irgend einer Fristwahrung dient und das da durchaus noch etwas kommt, auch wenn ich da jetzt nicht drauf reagiere.

Woraus ergibt sich eigentlich das das JA eine Einkommensauskunft nur alle zwei Jahre bei mir anfragen darf, bzw. das ich diese gegenüber dem JA nur alle zwei Jahre geben muß ?
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#11
(31-08-2021, 17:44)Alfredo schrieb: In welcher Art kommt das Kind zu seiner Unterhaltsberechnung und wie fordert es das dann ein ?

Auf dieselbe Art wie du. Es muss sich selber informieren. Die Düsseldorfer Tabelle ist öffentlich, man muss sie nur mal lesen. Wem das zu komplex ist, der kann sich bis 21 noch kostenlos vom Jugendamt beraten lassen oder kostenpflichtig einen Anwalt beauftragen.

(31-08-2021, 17:44)Alfredo schrieb: Vom Gefühl her vermute ich das die Anfrage der Einkommensauskunft des JA irgend einer Fristwahrung dient und das da durchaus noch etwas kommt, auch wenn ich da jetzt nicht drauf reagiere.

Deshalb sagte ich dir: Antworte, dass eine Auskunftsanfrage zum jetzigen Zeitpunkt unzulassig ist weil sie § 1605 Abs. 2 BGB widerspricht und nenne das Datum der letzten Auskunft.

Ich hab das übrigens umgekehrt gemacht. Bei mir wollten sie dauernd Auskunft, weil ich ja nie das bezahlt habe, was beschlossen war. Mindestens einmal im Jahr. Ich habe nie die Anfrage in Frage gestellt, sondern stapelweise Papier hingeschickt. Jeden Mist. Habe sie geflutet.
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#12
(31-08-2021, 17:44)Alfredo schrieb:
(31-08-2021, 15:36)p__ schrieb: Ja, nur alle zwei Jahre. Aber fragen kann das Jugendamt trotzdem - du kannst dann auf die Abstände verweisen. Das würde ich machen. Die Sache ist eh gelaufen. Eine Berechnung des Jugendamts für Unterhalt ab 18 ist eh wertlos. Dazu müssten sie auch das Einkommen der Mutter abfragen, was sie noch gar nicht dürfen.
In welcher Art kommt das Kind zu seiner Unterhaltsberechnung und wie fordert es das dann ein ?

Vom Gefühl her vermute ich das die Anfrage der Einkommensauskunft des JA irgend einer Fristwahrung dient und das da durchaus noch etwas kommt, auch wenn ich da jetzt nicht drauf reagiere.

Woraus ergibt sich eigentlich das das JA eine Einkommensauskunft nur alle zwei Jahre bei mir anfragen darf, bzw. das ich diese gegenüber dem JA nur alle zwei Jahre geben muß ?

Ist eigentlich gesetzlich festgelegt (weiss wohl nicht mehr wo, evtl. weiss p__ das noch?).

Aber ich wiederhole mich: in der Praxis spielt das keine Rolle! Bei mir hat das JA 7 Jahre (!) lang nachweislich und unbestritten keine Einkommensauskunft mehr verlangt. Dennoch wäre lt OLG ICH dazu verpflichtet gewesen, das JA über meine geänderten Einkommensverhältnisse zu informieren und das es ab sofort bei mir wieder was zu holen gäbe...................
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#13
(01-09-2021, 15:20)Gast1969 schrieb:
(31-08-2021, 17:44)Alfredo schrieb:
(31-08-2021, 15:36)p__ schrieb: Ja, nur alle zwei Jahre. Aber fragen kann das Jugendamt trotzdem - du kannst dann auf die Abstände verweisen. Das würde ich machen. Die Sache ist eh gelaufen. Eine Berechnung des Jugendamts für Unterhalt ab 18 ist eh wertlos. Dazu müssten sie auch das Einkommen der Mutter abfragen, was sie noch gar nicht dürfen.
In welcher Art kommt das Kind zu seiner Unterhaltsberechnung und wie fordert es das dann ein ?

Vom Gefühl her vermute ich das die Anfrage der Einkommensauskunft des JA irgend einer Fristwahrung dient und das da durchaus noch etwas kommt, auch wenn ich da jetzt nicht drauf reagiere.

Woraus ergibt sich eigentlich das das JA eine Einkommensauskunft nur alle zwei Jahre bei mir anfragen darf, bzw. das ich diese gegenüber dem JA nur alle zwei Jahre geben muß ?

Ist eigentlich gesetzlich festgelegt (weiss wohl nicht mehr wo, evtl. weiss p__ das noch?).

Aber ich wiederhole mich: in der Praxis spielt das keine Rolle! Bei mir hat das JA 7 Jahre (!) lang nachweislich und unbestritten keine Einkommensauskunft mehr verlangt. Dennoch wäre lt OLG ICH dazu verpflichtet gewesen, das JA über meine geänderten Einkommensverhältnisse zu informieren und das es ab sofort bei mir wieder was zu holen gäbe...................

Ja, das Recht wird auch seitens den OLGs noch fleißig getreten. Dabei steht’s im BGB, wer will kann Auskunft verlangen, alle zwei Jahre, auch früher, sollte das Auskunftsverlangen begründet sein, eben zB. wg. geänderter Einkommenssituation. Fragt sich, wozu dieses Gesetz, wenn man als Unterhaltssklave regelmäßig eh mit dem Taschenrechner unterwegs sein soll, um sofort Meldung zu erstatten „ich hab 5,80 Euro mehr diesen Monat, holt es euch, bevor ich das nächste Bier bestell“
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#14
(02-09-2021, 00:51)IPAD3000 schrieb:
(01-09-2021, 15:20)Gast1969 schrieb:
(31-08-2021, 17:44)Alfredo schrieb: In welcher Art kommt das Kind zu seiner Unterhaltsberechnung und wie fordert es das dann ein ?

Vom Gefühl her vermute ich das die Anfrage der Einkommensauskunft des JA irgend einer Fristwahrung dient und das da durchaus noch etwas kommt, auch wenn ich da jetzt nicht drauf reagiere.

Woraus ergibt sich eigentlich das das JA eine Einkommensauskunft nur alle zwei Jahre bei mir anfragen darf, bzw. das ich diese gegenüber dem JA nur alle zwei Jahre geben muß ?

Ist eigentlich gesetzlich festgelegt (weiss wohl nicht mehr wo, evtl. weiss p__ das noch?).

Aber ich wiederhole mich: in der Praxis spielt das keine Rolle! Bei mir hat das JA 7 Jahre (!) lang nachweislich und unbestritten keine Einkommensauskunft mehr verlangt. Dennoch wäre lt OLG ICH dazu verpflichtet gewesen, das JA über meine geänderten Einkommensverhältnisse zu informieren und das es ab sofort bei mir wieder was zu holen gäbe...................

Ja, das Recht wird auch seitens den OLGs noch fleißig getreten. Dabei steht’s im BGB, wer will kann Auskunft verlangen, alle zwei Jahre, auch früher, sollte das Auskunftsverlangen begründet sein, eben zB. wg. geänderter Einkommenssituation. Fragt sich, wozu dieses Gesetz, wenn man als Unterhaltssklave regelmäßig eh mit dem Taschenrechner unterwegs sein soll, um sofort Meldung zu erstatten „ich hab 5,80 Euro mehr diesen Monat, holt es euch, bevor ich das nächste Bier bestell“

Tja, meine Anwältin hats mir so erklärt: das OLG weiss genau, das es (i.d.R.) letzte Instanz ist, und man nach deren Beschluß nichts mehr machen kann. So beschliessen die wie DIE den Beschluss haben wollen. Da würde sehr oft Unrecht durch das Urteil zu Recht........................................................... Willkommen in Deutschland  Angry
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