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Sonderbedarf § 1613 Abs. 2 S.1
#1
Hallo alle zusammen, ich benötige Hilfe beim Thema Sonderbedarf. 
Ich bin alleinerziehender Vater. Meine große Tochter ist 14 und lebt bei mir seit 4 Jahren. Die andere Tochter, um die es jetzt hier geht ist 11 Jahre alt und lebt bei der Mutter. Ich war nicht verheiratet.
Die Mutter hat jetzt über das Jugendamt "Sonderbedarf" angemeldet. Und zwar geht es um sogenannte Sozialtage für die 5. Klasse. Diese Kosten 140.-€.  Die Schule führt diese Sozialtage jedes Jahr für die neuen Fünftklässler durch. Das JA hat mich angeschrieben und um eine Beteiligung hierzu gebeten. Ich habe das beim Jugendamt abgelehnt da ich von meinem Nettoverdienst unter 1400.-€ Selbstbehalt liege. Jetzt hat mich das Jugendamt erneut angeschrieben und mich zur Auskunft meiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen aufgefordert mit dem Hinweis das bei knappen wirtschaftlichen Verhältnissen auch ein geringerer Selbstbehalt angesetzt werden kann. Achja was vielleicht noch wichtig ist, ich bewohne zusammen mit meiner bei mir lebenden Tochter eine selbst genutzte Immobilie. Ich kann keine Schuldzinsen angeben. 
Wie soll ich hier nun vorgehen ? 

Es geht mir um die rechtliche Seite. Ich möchte bitte KEINE Diskussion warum ich nichts bezahlen will oder warum ich hier mich nicht anteilig beteiligen will etc. Ich bitte um Unterstützung mit Tips wie ich mich verhalten und vorgehen soll.

DANKE
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#2
Das ist eine komische Sache: Die meisten Anwaltsseiten behaupten, für Sonderbedarf und Mehrbedarf würde der notwendige Selbstbehalt gelten, derzeit 1160 EUR. Das ist frei erfunden. Es ist der angemessene Selbstbehalt von derzeit 1400 EUR, siehe BGH XII ZB 298/12 und XII ZR 65/07. Der Rest geht nach anteiligen Elterneinkünften.

Da Google praktisch nur noch Anwaltsseiten auf die oberen tausend Suchergebnisse lässt (die zahlen am besten), entsteht diese Quatschansicht offenbar durch unqualifizierte Beistände in Kombination mit einer korrupten Suchmaschine als Informationsquelle und verlogenem Juristengesockse.

Der Selbstbehalt hat gerade die Funktion, bei knappen wirtschaftlichen Verhältnissen auch den Pflichtigen das Leben zu ermöglichen. Ich würde der jugendamtlichen Abschaffung des Selbstbehalts widersprechen und es auf eine Klage ankommen lassen. Mit deiner Immobilie wurde offenbar sowieso nicht argumentiert. Auskunft geben musst du aber im Rahmen der Auskunftspflicht, also alle zwei Jahre und nicht alles, was die für gewöhnlich so wissen wollen. Wenn die den Selbstbehalt ignorieren wollen, haben sie das auch bei der Mutter getan? Die ist für Sonder- und Mehrbedarf schliesslich gleichermassen verpflichtet.

Wenn deine Wohnung ein Thema wird, wären Immobilienkredite ohnehin nicht anrechenbar (du darfst keine Schaffung von Wohneingentum vorrangig machen statt Unterhalt zu zahlen), aber andere Kosten. Ganz ohne Gewicht ist die Wohnung nicht.

Zitat:Es geht mir um die rechtliche Seite. Ich möchte bitte KEINE Diskussion warum ich nichts bezahlen will oder warum ich hier mich nicht anteilig beteiligen will etc. Ich bitte um Unterstützung mit Tips wie ich mich verhalten und vorgehen soll.

Hier kann man frei fragen, was man will und kriegt kostenlos Antworten. Wir sind aber keine Anwälte, die nur erzählen was man hören will. Bei Nichtgefallen sollte man es eigentlich schaffen, Unerwünschtes auszublenden.
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#3
was ich noch vergessen habe, die Mutter arbeitet nur 50 %. (warum eigentlich nicht mehr bei einer 11 jährigen Tochter). von 50 % sind natürlich die 100% viel Geld, aber die Schule veranstaltet das jedes Jahr und somit müsste man das ja dann doch im Vorfeld wissen und rechtszeitig ansparen. Die Mutter behauptet sie hätte von nichts gewusst und das wäre jetzt urplötzlich auf sie zugekommen.
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#4
(28-10-2021, 13:17)Stronzus schrieb: was ich noch vergessen habe, die Mutter arbeitet nur 50 %. (warum eigentlich nicht mehr bei einer 11 jährigen Tochter). von 50 % sind natürlich die 100% viel Geld, aber die Schule veranstaltet das jedes Jahr und somit müsste man das ja dann doch im Vorfeld wissen und rechtszeitig ansparen. Die Mutter behauptet sie hätte von nichts gewusst und das wäre jetzt urplötzlich auf sie zugekommen.

Mein letzte Info vom Jobcenter war 50 % Erwerbstätigkeit bis Kindesalter 12 Jahre

ist aber schon ein paar Jahre her
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#5
Zur Erwirtschaftung von Sonderbedarf und Mehrbedarf gibt es keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit.

Allerdings ist die Konstellation insgesamt vielleicht nicht im Gleichgewicht. Die Mutter muss dir Unterhalt für das bei dir lebene Kind zahlen und du ihr für das bei ihr lebende Kind. Die Kinder sind die eigentlichen Gläubiger, deshalb ist keine Verrechnung erlaubt. Was ihr privat macht, ist natürlich eure Sache, aber wenn das ein Nachteil für dich ist, wechselst du vielleicht besser auf den vom Unterhaltsrecht vorgegebenen Weg. Und für das Kind bei dir unterliegt die Mutter sehr wohl gestiegerter Erwerbsobliegenheit. Du auch für dein Kind bei der Mutter. Wenn das korrekt geregelt wird, muss sie mehr arbeiten und damit werden auch Rechnungen zum Sonder- und Mehrbedarf als Nebenffekt beeinflusst.
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#6
NOCH WAS WICHTIGES:

die Tochter die bei mir lebt hat eine andere Mutter als die um die es jetzt mit dem Mehrbedarf geht.
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#7
Ach so. Klang nach Geschwistertrennung. Dann ist sowieso nichts mit aufrechnen gewesen.
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#8
und wie ist nun die beste Vorgehensweise ? wirtschaftliche Lage angeben und dann ? Das bezahlen was die Dame vom JA ausrechnet ? Oder was soll ich tun ?
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#9
Was oben steht. Nochmal: Auskunft: Ja, wenn letztes Auskunft >2 Jahre. Forderung mit Hinweis auf Selbstbehalt ablehnen. Die Gegenseite muss klagen oder aufgeben. Wenn du aber das Kostenrisiko einer Klage scheust, zahlst du die Forderung, immerhin herrscht Anwaltspflicht für dich - die Gegenseite hat den kostenlosen Beistand. Rechne damit, dass du nach "klein bei geben" öfter angegangen wirst.
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#10
(28-10-2021, 17:46)p__ schrieb: Was oben steht. Nochmal: Auskunft: Ja, wenn letztes Auskunft >2 Jahre. Forderung mit Hinweis auf Selbstbehalt ablehnen. Die Gegenseite muss klagen oder aufgeben. Wenn du aber das Kostenrisiko einer Klage scheust, zahlst du die Forderung, immerhin herrscht Anwaltspflicht für dich - die Gegenseite hat den kostenlosen Beistand. Rechne damit, dass du nach "klein bei geben" öfter angegangen wirst.

Die letzte Auskunft war letztes Jahr im Mai 2020.  
Und da war es so das sich mein Einkommen verringert hatte. Und dann hieß es zuerst es bleibt alles beim alten Betrag und ich solle das weiterzahlen. erst auf Nachfrage das sie mir das erklären soll wurde der Unterhalt auf den Mindestsatz gesenkt.  

Ab wann bekommt man PKH ?
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#11
VKH: https://justiz.de/service/formular/dateien/zp1a.pdf
Einkommens- und Vermögensgrenzen: https://www.unterhalt.net/blog/prozessko...raege.html
Ausserdem gibts eine juristische Vorprüfung auf Erfolgsaussichten.
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#12
Das Auskunftsersuchen kannst du getrost mangels Rechtsgrundlage ablehnen, da erneute Auskunft regelmäßig nur alle zwei Jahre geschuldet wird.

Sonderbedarf muss immer unvorhergesehen eintreten. Das ist hier auch nicht der Fall, also entsprechend begründet ablehnen.

Erfahrungsgemäß ist dann auch Ruhe im Walde. Du musst nur konsequent dagegenhalten.
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