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24-04-2022, 21:33
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24-04-2022, 21:39 von Gast1969.)
Mal eine Frage in die Runde:
wer sich erinnert: zur Zeit befinde mich ggü. der UVK in einem Verfahren wegen (möglicher) Verjährung deren Forderungen. Also -muss mich ja mal vorsichtig ausdrücken- es könnte sein, das deren Forderung durchaus seit 2014 schon komplett verjährt ist.
Nun will die UVK natürlich einen möglichen Fehler meinerseits zu Ihrem Vorteil ummünzen: da ich -kennt man ja- von der UVK seinerzeit massivst unter Druck gesetzt wurde zwecks Rückzahlung der Forderungen (und ich seinerzeit -wie sicher die meisten hier- nicht wusste, das diese nach 3 und nicht nach 30 Jahren -wenn Titel über die Beistandschaft besteht- verjähren) und zeitgleich (in 2020) eine Umschreibung deren Teilansprüche in Form einer 2. Vollstreckbaren (Teil-)Ausfertigung des Titels meines Kindes anstand, hatte ich nur mal per E-Mail angefragt, ob evtl eine Vergleichsaussicht bestünde, wenn ich mittels 3. zur Verfügung gestellter Barmittel einen Teil der Forderungen zeitnah tilgen könne (meine Mutter wollte seinzeit wissen, ob es überhaupt Sinn macht ggf laufende Sparverträge etc aufzulösen um mich zu unterstützen - und natürlich auch nur dann, wenn die Forderungen "rechtmäßig" sind, was ja noch zu prüfen gewesen wäre).
Natürlich hat die UVK einen Vergleich kategorisch ausgeschlossen, mich aber zur Ratenzahlung aufgefordert und darüberhinaus gemeint, wenn mir jemand 3. Geldmittel zur Verfügung stellt wären die Forderungen ja umso schneller getilgt.......................................... Auf dieses Schreiben habe ich NICHT in keinster Weise mehr reagiert.
Nun der Kern meiner Frage:
Die UVK behauptet nun gegenüber dem Gericht, das es ja vollkommen egal sei, ob Ansprüche ggf schon verjährt seien, da ich mit meiner o.g. EMail ja wieder (6 Jahre nach potentieller Verjährung) einen neuen Verjährungszeitpunkt installiert hätte und dadurch die Verjährungsfrist neu läuft Kann das tatsächlich so sein, das trotz lange Jahre zurückliegender (möglicher) Verjährung durch eine "Gesprächsaufnahme" über das eigentlich verjährte dennoch wieder eine neue Verjährungsfrist startet?
P.S.: desweiteren ist man seitens der UVK auch der Meinung, natürlich, das es im vorliegenden Falle noch nicht einmal auf das Vorhandensein eines gültigen Rückübertragungsvertrages ankäme, da man ja nun einmal durch die Beistandschaft seine Forderungen hat titulieren lassen und Fakten geschaffen hat. Da spiele es keine Rolle mehr ob überhaupt ein Rückübertragungsvertrag zugrundeliegt und ob dieser überhaupt rechtmäßig ist (ist er nicht, soweit darf ich mit Sicherheit schonmal vorgreifen, liegt auch gar nicht erst vor). Eine entsprechende Prüfung sei ENTBEHRLICH................................. :-( , da man ja schließlich (einfach) Fakten geschaffen habe.
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§ 203 BGB: Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen. Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Insofern installiert man keinen neuen Verjährungszeitpunkt, sondern die Verjährung ist lediglich für den Zeitraum der Verhandlungen gehemmt.
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(24-04-2022, 21:46)Nappo schrieb: § 203 BGB: Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen. Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert.
Insofern installiert man keinen neuen Verjährungszeitpunkt, sondern die Verjährung ist lediglich für den Zeitraum der Verhandlungen gehemmt.
Das hab ich schon verstanden. Danke!
Aber: hier handelt es sich ja um Forderungen die (ggf und hoffentlich) schon lange Jahre verjährt SIND! Was soll da jetzt durch "Verhandlungen" noch gehemmt werden?
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25-04-2022, 08:54
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-04-2022, 08:56 von Nappo.)
Wenn eine Forderung "schon lange verjährt" ist, bedarf es trotzdem der Einrede der Verjährung durch den Schuldner. Nimmt er "Verhandlungen" auf oder macht einen Vorschlag, so hemmen diese durchaus, denn die Verjährung tritt nie automatisch in Kraft.
Legt der Schuldner keine "Einrede der Verjährung" ein, kann der Gläubiger weiterhin jederzeit versuchen an sein Geld zu kommen und wenn er es bekommt, darf er es auch behalten.
Daher stellt sich jetzt die Frage - und genau deshalb klagt das JA überhaupt - ob man sich auf eine Verjährung (also der Beginn der Verjährung vor der Zeit Deines Vorschlages) überhaupt berufen kann.
Ich vermute, dass das JA sich deshalb Chancen bei Gericht ausrechnet, weil schlicht keine Einrede der Verjährung vorlag. Dann folgte 2020 dieser Vorschlag und das JA wertet nun Deine Einrede der Verjährung - die nach dem Vorschlag kam - als nichtig, weil die nun erst ab 2020 rechnen. Wenn ich Deine Sache richtig verstanden habe, was die Abfolge der Vorgänge angeht.
Wie das Gericht also nun entscheidet, weiß ich leider nicht, denn es liegt wohl nun tatsächlich daran, wie die die Sache begründen und bewerten. Da bin ich in Deinem Fall leider fachlich gerade raus und kann Dir nur noch die Daumen drücken!
Bitte lass es uns wissen, wie es ausgegangen ist!
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Hier tut sich ein komplexes Szenario auf mit zu vielen unbekannten Elementen. Unmöglich, das im Forum zu klären. Es ist ja noch schlimmer, so könnte nicht nur Hemmung, sondern sogar Neubeginn der Verjährung eingetreten sein. Sieh dir mal die §§ 203 - 213 BGB an, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung. Es ist nicht einmal auszuschliessen, dass ein Neubeginn eingetreten ist oder eben vom Gericht erkannt wird.
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25-04-2022, 12:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-04-2022, 12:59 von Gast1969.)
(25-04-2022, 09:50)p__ schrieb: Hier tut sich ein komplexes Szenario auf mit zu vielen unbekannten Elementen. Unmöglich, das im Forum zu klären. Es ist ja noch schlimmer, so könnte nicht nur Hemmung, sondern sogar Neubeginn der Verjährung eingetreten sein. Sieh dir mal die §§ 203 - 213 BGB an, Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung. Es ist nicht einmal auszuschliessen, dass ein Neubeginn eingetreten ist oder eben vom Gericht erkannt wird.
Naja, das versuchen die jetzt, klar.
Aber das wär ja echt der Hammer: erst lassen die widerrechtlich (ohne gültigen Rückübertragungsvertrag) per Beistandschaft ihre Ansprüche titulieren, ich werd fast seit 2 Jahrzehnten permanent erheblich zur Rückzahlung deren Forderungen gedrängt und genötigt - über die Beistandschaft, mir wird das alles als rechtlich korrekt und "verjährt in 30 Jahren" untergejubelt, ich werd deswegen ebenfalls widerrechtlich (da mangelnder Rückübertragungsvertrag) gepfändet bis zum geht nicht mehr - von der Beistandschaft für die UVK. Und dann erfahr ich das deswegen da normal aber die 3-jährige Verjährungsfrist greift, weswegen deren Ansprüche halt schon theoretisch seit Jahren verjährt wären................................und dann kommt man mir mit nem Neubeginn der Verjährung/Hemmung um die Ecke, nachdem man mich fast 2 Jahrzehnte getäuscht und verarscht hat.
In welchem Bananenstaat leb ich eigentlich?
P.S.: meine Anwältin hat nun doch noch in unserer Stellungnahme erwähnt, das "Vergleichsverhandlungen zwar zu einer Verjährungshemmung führen können, dies allerdings voraussetzt, das eine Verjährung noch nicht eingetreten ist (wie ihrer Meinung nach in meinem Falle halt schon seit Jahren)". Man (ich) darf gespannt sein.......................
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24-05-2022, 16:28
So, endlich ist es soweit!
Nachdem es sich Monatelang hingezogen und hingezogen hat mit immer neuen abstrusen Einlassungen der UVK in meinem (hier schon mal erwähntem) angestrebten Verfahren gegen die Ansprüche der UVK wegen Verjährung, geht es endlich in die nächste Runde und die UVK hat vorab (aus meiner Sicht) schonmal 2 Klatschen erhalten:
erst wurde die laufende (Lohn)Pfändung einstweilig eingestellt OHNE Hinterlegung einer Sicherheitsleistung und anschließend wurde mir noch pünktlich als Geburtstagsgeschenk die Übernahme der Verfahrenskosten (Verfahrenskostenhilfe) serviert
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Die Pfändung ist also weg, gratuliere. Das gibt dir erst mal Luft zum atmen. Was heisst nächste Runde? Was folgt nun?
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(24-05-2022, 16:42)p__ schrieb: Die Pfändung ist also weg, gratuliere. Das gibt dir erst mal Luft zum atmen. Was heisst nächste Runde? Was folgt nun?
Was folgt nun? Na, Vollstreckungsabwehrklage wegen Verjährung der UVK-Forderungen
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09-10-2022, 00:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-10-2022, 00:56 von Gast1969.)
Hi,
es gibt doch noch Hoffnung für Unterhaltsgeschundene Männer
Nach langem hin und her hat das Familiengericht nun beschlossen, das die Forderungen der Unterhaltsvorschusskasse verjährt sind! Wenn ich demnächst die Begründung zum Beschluss in den Fingern habe, werd ich mal hier reinstellen, wie das geht
Bin jetzt nur mal gespannt, ob die UVK tatsächlich noch wagt, Berufung einzulegen.......................................... (da sie 1. ja ebenfalls dort das Risiko eingehen zu unterliegen und 2. dann in diesem Fall ein Grundsatzurteil gegen die UVK gefällt würde, nach der es wohl kaum noch möglich wäre von den zahlreichen Unterhaltspflichtigen in ähnlicher Situation wie ich überhaupt noch je auch nur 1 Cent eintreiben zu können )
Im Übrigen deckt sich der Beschluss des Familiengerichtes mit der derzeitigen BGH Rechtsauffassung und -sprechung!
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Her damit
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Prima, gratuliere. Anonymisiere die Begründung und stell sie hier rein.
Sind noch andere Unterhaltsschulden vorhanden, die du zurückzahlst oder bist du jetzt aus dem Mist draussen?
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(09-10-2022, 10:50)p__ schrieb: Prima, gratuliere. Anonymisiere die Begründung und stell sie hier rein.
Sind noch andere Unterhaltsschulden vorhanden, die du zurückzahlst oder bist du jetzt aus dem Mist draussen?
Wenn die UVK in evtl. Berufung nicht noch nen doofen (Richter) findet, bin ich mit dem ganzen Mist jetzt durch
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09-10-2022, 23:05
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-10-2022, 23:14 von DrNewton.)
Bitte unbedingt reinstellen. Hört sich sehr interessant an. Wäre ja ein Lichtblick in diesen dunklen Zeiten. Ich bin ja in ähnlicher Konstellation unterwegs .... Vielen Dank schonmal vorab.
folgendes habe ich gerade gefunden:
Achtung: Unterhaltsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres! Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil trotz einer Aufforderung nicht, so muss er spätestens nach einem Jahr verklagt werden (KG NZFam 2017,1012).
Beispiel: Der Vater wurde im Februar 2021 aufgefordert, Unterhalt zu zahlen. Dem kommt er nicht nach. Da eine Aufforderung zur Unterhaltszahlung vorliegt, kann grundsätzlich der Unterhalt rückwirkend ab Februar 2021 gefordert werden. Erhebt die Mutter aber z.B. erst im April 2022 eine Unterhaltsklage, so kann sie rückwirkend nur Unterhalt ab April 2021 bekommen. Denn da die Unterhaltsansprüche für Februar und März 2021 über ein Jahr alt sind, sind sie verjährt (verwirkt).
Das gilt auch für titulierte Unterhaltsansprüche, also Unterhaltsansprüche, die durch einen Gerichtsbeschluss oder durch eine Jugendamtsurkunde festgestellt worden sind. Wird bei Nichtzahlung nicht spätestens nach einem Jahr gegen den säumigen Unterhaltsschuldner vollstreckt, so sind die Unterhaltsansprüche für Monate, die mehr als ein Jahr zurück liegen, verwirkt.
von: https://www.scheidung-online.de/unterhal...unterhalt/
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folgendes PDF ist auch ganz lesenswert (ob es noch aktuell ist weiss ich leider nicht):
https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/Ju...ehrung.pdf
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10-10-2022, 21:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 10-10-2022, 21:32 von Gast1969.)
(09-10-2022, 23:05)DrNewton schrieb: Bitte unbedingt reinstellen. Hört sich sehr interessant an. Wäre ja ein Lichtblick in diesen dunklen Zeiten. Ich bin ja in ähnlicher Konstellation unterwegs .... Vielen Dank schonmal vorab.
folgendes habe ich gerade gefunden:
Achtung: Unterhaltsansprüche verjähren innerhalb eines Jahres! Zahlt der unterhaltspflichtige Elternteil trotz einer Aufforderung nicht, so muss er spätestens nach einem Jahr verklagt werden (KG NZFam 2017,1012).
Beispiel: Der Vater wurde im Februar 2021 aufgefordert, Unterhalt zu zahlen. Dem kommt er nicht nach. Da eine Aufforderung zur Unterhaltszahlung vorliegt, kann grundsätzlich der Unterhalt rückwirkend ab Februar 2021 gefordert werden. Erhebt die Mutter aber z.B. erst im April 2022 eine Unterhaltsklage, so kann sie rückwirkend nur Unterhalt ab April 2021 bekommen. Denn da die Unterhaltsansprüche für Februar und März 2021 über ein Jahr alt sind, sind sie verjährt (verwirkt).
Das gilt auch für titulierte Unterhaltsansprüche, also Unterhaltsansprüche, die durch einen Gerichtsbeschluss oder durch eine Jugendamtsurkunde festgestellt worden sind. Wird bei Nichtzahlung nicht spätestens nach einem Jahr gegen den säumigen Unterhaltsschuldner vollstreckt, so sind die Unterhaltsansprüche für Monate, die mehr als ein Jahr zurück liegen, verwirkt.
von: https://www.scheidung-online.de/unterhal...unterhalt/
Das ist nicht verjährt, sondern -ggf. - verwirkt! Nützt Dir aber nichts, hab ich selbst teuer durchprozessiert (und ich hatte noch einen der heute seltenen Fälle die tatsächlich hätten verwirkt sein können - hat man sich aber dank Rechtsbeugung und Beweismittelunterschlagung beim OLG so hingebastelt das es passt (für den Unterhaltsempfänger.................)). Bei mir tat sich sogar u.a. die Frage auf, ob denn überhaupt 7 (!!) Jahre für eine Verwirkung ausreichend seien
(09-10-2022, 23:22)DrNewton schrieb: folgendes PDF ist auch ganz lesenswert (ob es noch aktuell ist weiss ich leider nicht):
https://www.kvjs.de/fileadmin/dateien/Ju...ehrung.pdf
Das ist zwar so grundsätzlich richtig, ist aber davon abhängig, das die Rückübertragung nicht rechtmäßig erfolgt und über das Kind/Beistand tituliert ist. Genau darum ging es in meinem og. UVK-Verfahren!
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11-10-2022, 14:36
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11-10-2022, 14:41 von DrNewton.)
Hallo,
erstmal Danke für Deine Antwort.
Frage: Was verstehst Du unter "..., dass die Rückübertragung nicht rechtmäßig erfolgt und über das Kind/Beistand tituliert ist".
Bei mir liegt ein gerichtlicher Titel der Kinder gegen mich vor. Die Kinder wurden vertreten "durch den Beistand des Landkreises XX - Jugendamt -".
Im Juli 2020 habe ich ein Schreiben des AG XXX bekommen, mit folgenden Inhalt:
... in der o.g. Angelegenheit beantragt das Bundesland XX, vertreten durch den Landkreis XX, Jugendamt für die Zeit der Unterstützung der Kinder 1 und 2, den Beschluss des AG XX vom xx.xx.2019 für die Zeit vom 01.10.2016 bis 30.06.2020 wegen einer Forderung i.H.v. xxxx Euro auf sich als Gläubiger und Rechtsnachfolger umschreiben zu lassen, da in dieser Zeit Unterhaltsvorschuss gewährt wurde."
Dann im November 2020 habe ich folgendes Schreiben des AG XX bekommen: ".... in o.g. Sache wird Ihnen mitgeteilt, dass dem LK XX, Jugendamt am xx. August 2020 eine vollstreckbare Teilausfertigung für den Beschluss vom xx.xx.2019 für die Zeit 01.10.2016 bis 30.06.2020 i.H.v. xxxx Euro erteil wurde."
Nach meiner Auffassung und der obig genannten Dokumente, wäre die Forderung im Juli 2023 verwirkt, oder nicht?
Der offene Unterhaltsvorschuss von 2016 bis September 2019 müsste doch eigentlich auch bereits verwirkt sein?
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Verwirkung ist die letzten Jahre praktisch zugenagelt worden und kommt speziell bei Unterhalt kaum mehr infrage. Frühere Beschlüsse über Verwirkung sind da nicht mehr massgeblich.
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11-10-2022, 21:58
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11-10-2022, 22:05 von wunder007.)
Das intessiert mich auch sorry.
Wenn meine Ex Kinder 21 sind.
Können die immer noch den UVS bei mir so einfach eintreiben wenn ich wieder in D bin?
(Es sind bei mir noch 4 Jahre)
Gruss
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16-10-2022, 16:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-10-2022, 16:26 von Gast1969.)
Ich hatte ja versprochen hier die Begründung zum Beschluss (UVK Forderungen verjährt) einzustellen, sobald mir diese vorliegt.
Interessanterweise hat die Richterin eine andere Begründung gewählt als von mir/uns gedacht. Die Frage der Rechtmäßigkeit der treuhänderischen Rückübertragung ist nur ganz nebenbei gestreift worden.
Aber für alle ggf Betroffenen: zur Rechtmäßigkeit der treuhänderischen Rückübertragung (lt. aktueller Rechtsprechung BGH) ==> BGH, Urteil vom 18.03.2020 - XII ZB 213/19 - openJur, gut zusammengefasst hier: https://www.lammers-duelmen.org/keine-ru...mer-sorge/
ACHTUNG beachten (bevor sich hier jeder freut): das greift nur bei GEMEINSAMEN Sorgerecht!
Viel Spaß beim Lesen
Achja, auch noch interessant: die wohl ziemlich jedem bekannten "Zahlungs- und Auskunftsaufforderungen" reichen nicht, um eine Hemmung der Verjährung zu begründen! Im Übrigen gilt dieser Passus lt mehreren OLG + BGH Entscheidungen auch in Bezug auf die Verwirkung (leider wollte das OLG in meinem damaligen Fall da jedoch nichts von Wissen, sondern ich hätte ja permanent diese Schreiben bekommen und daher über die Forderung Bescheid gewußt - auch eine 7-jährige (!!) Auskunftsersuchenspause war nach deren Meinung völlig Unerheblich................................................ naja, letzte Instanz, da konnte ich nichts mehr machen :-( )
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Beschluss wegen eines Problems kurzfristig entfernt, nach einem Edit kommt er wieder rein.
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Amtsgericht Viersen Familiengericht Beschluss
In der Familiensache hat das Amtsgericht Viersen auf die mündliche Verhandlung vom 06.09.2022 durch (Richtername) beschlossen:
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 26.02.2010 unter Az. (gelöscht) als 2. vollstreckbare Teilausfertigung vom 20.01.2020 wird i.H.v. 6.195,44 € für unzulässig erklärt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wurde mit Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 26.02.2010 unter (Aktenzeichen) zur Zahlung von Kindesunterhalt für (Kindname) ab dem 01.10.2007 verurteilt. Zum damaligen Zeitpunkt bestand eine Beistandschaft des Jugendamtes der Stadt Viersen, die (Kindname) im vorgenannten Verfahren vertrat. Im Zeitraum vom 01.10.2007 bis 02.09.2011 erhielt (Kindname) des Antragstellers Unterhaltsvorschuss vom Land NRW vertreten durch die Stadt Viersen i.H.v. 6.195,44 €. Im März 2018 hatte die Beistandschaft einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt. Ab Oktober 2019 pfändete (Kindname) selbst hinsichtlich ihrer Unterhaltsansprüche aus dem Urteil in das Erwerbseinkommen des Antragstellers. Der Antragsgegner ließ sich am 20.01.2020 eine zweite vollstreckbare Ausfertigung des Urteils erteilen und betrieb mit Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 03.03.2020 die Zwangsvollstreckung i.H.v. 6.195,44 €. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurde am 23.04.2020 erlassen und dem Drittschuldner am 05.05.2020 zugestellt.
Der Antragsteller erhebt die Einrede der Verjährung. Die streitgegenständliche Forderung sei bereits vor Einleitung der Zwangsvollstreckung verjährt, nämlich am 31.12.2014. Es greife die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 197 Abs. 2 BGB; § 207 BGB greife hier zugunsten des Antragsgegners nicht. Sein Schreiben vom 09.01.2022 sei keinesfalls ein Schuldanerkenntnis und habe die Verjährung nicht unterbrechen können, da die Verjährung ja bereits eingetreten sei. Im Übrigen sei sein Vorschlag vom Antragsgegner nicht angenommen worden und habe somit keine rechtliche Relevanz. Soweit sich der Antragsgegner auf eine Rückübertragung der übergegangenen Ansprüche auf (Kindname) berufe, so sei diese Rückübertragung unwirksam mangels Zustimmung des Antragstellers als Mitsorgeberechtigter.
Der Antragsteller beantragt,
die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Viersen vom 26.02.2010, Az. (Aktenzeichen) als 2. vollstreckbare Teilausfertigung vom 20.01.2020 für unzulässig zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
Der Antragsgegner ist der Auffassung, die Verjährung sei bis zum Eintritt der Volljährigkeit (Kindname) gemäß § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2a BGB gehemmt. Im Übrigen sei der Anspruch des Landes NRW bereits im Februar 2007 zurückübertragen worden an das Kind zum Zwecke der Einziehung. Diese Abtretung sei entgegen der BGH-Entscheidung vom 18.03.2020 wirksam, da diese Rechtsprechung auf den zeitlich vorherigen Fall nicht angewendet werden könne. Die Beistandschaft habe in Vertretung des Landes Nordrhein-Westfalen den Anspruch der Unterhaltsvorschusskasse regelmäßig und kontinuierlich verfolgt. Nach Eintritt der Insolvenz auf Seiten des Antragstellers seien nachvollziehbar keine Vollstreckungsversuche mehr erfolgt. Schließlich habe der Antragsteller mit seinem Vergleichsvorschlag bzw. Einigungsversuch vom 09.01.2020 die Verjährung unterbrochen.
II.
Der Vollstreckungsabwehrantrag gemäß § 767 ZPO i.V.m. § 113 FamFG ist zulässig und begründet.
Die streitgegenständliche Forderung i.H.v. 6.195,44 € ist verjährt.
Unterhaltsforderungen unterfallen der dreijährigen Verjährung gemäß § 197 Abs. 2 BGB. Gemäß § 199 beginnt die Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres nach Entstehen des Anspruchs. Die streitgegenständliche Forderung betrifft die an den Antragsgegner übergegangenen Unterhaltsforderungen aus dem Zeitraum vom 01.10.2007 - 02.09.2011. Verjährung Ende ist somit am 31.12.2014 eingetreten. Die Verjährungshemmung gemäß § 207 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a BGB greift nach dem Wortlaut der Bestimmung eindeutig nicht ein. Sie gilt nur im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und (Kindname), nicht jedoch zugunsten des Antragsgegners. Auch eine „Unterbrechung“, richtigerweise eine Hemmung der Verjährung gemäß § 203 BGB ist nicht durch den Vergleichsvorschlag des Antragstellers vom 09.01.2020 eingetreten, da zu diesem Zeitpunkt die Verjährung bereits mehrere Jahre zuvor eingetreten ist. Ob die im Jahr 2007 erfolgte Rückübertragung der Ansprüche des Antragsgegners auf (Kindname) des Antragstellers wirksam ist, kann letztlich dahingestellt bleiben, da auch die Beistandschaft erst im März 2018 erstmalig die Zwangsvollstreckung betrieben hat, also zu einem Zeitpunkt, in dem bereits die Verjährung eingetreten ist. In wie fern der Anspruch der Unterhaltsvorschusskasse durch die Beistandschaft zuvor regelmäßig und kontinuierlich verfolgt worden ist, hat der Antragsgegner nicht substantiiert dargetan. Der Antragsgegner trägt jedoch die Darlegung-und Beweislast für entsprechende Hemmungstatbestände. Ob entsprechende Hemmungstatbestände im Sinne von § 204 BGB durch die Beistandschaft veranlasst wurden, hat der Antragsgegner jedoch selbst nicht behauptet bzw. dargelegt. Allein möglicherweise etwaige Zahlungs - und Auskunftsaufforderungen genügen insoweit jedoch sowieso nicht. Soweit sich der Antragsgegner auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 24.11.2020 beruft, so hat dies keine Relevanz, da Gegenstand jenes Verfahrens die Frage der Verwirkung und nicht die Frage der Verjährung war.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 FamFG, 91 ZPO.
(Richtername) am Amtsgericht
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Da sind gute Textbausteine drin für andere Verfahren in derselben Sache. Dass die Beweislast für eine Hemmung am Gläubiger liegt, wusste ich nicht, guter Punkt.
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Ja. Ebenso das die wohl allen geläufigen Zahlungs- und Auskunftsersuchen dafür unerheblich sind.
Spannend bleibt jetzt noch, ob die UVK tatsächlich ins Beschwerdeverfahren geht
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Hallo :-)
Super. Vielen Dank für die Bereitstellung / Veröffentlichung des Urteils. Kann sehr hilfreich sein :-)
Danke, Danke, Danke.
Gemeinsames Sorgerecht habe ich. Insofern wäre das Urteil sodann bei mir auch anwendbar.
Wenn ich es richtig verstanden habe, ist der Kindesunterhalt am 31.12.22, welcher bis zum 31.12.2019 fällig gewesen ist bzw. wäre dann verjährt?
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