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Für euch vielleicht nicht neu (?) - Für mich aber. Bekannter hat "nette" Ex. Das Übliche. Bisschen Probleme mit Umgang, aber Unterhalt ist gaanz wichtig. Bekannter zeitweise arbeitslos. Zahlt aber schön brav jetzt Mindestunterhalt.
JA will Auskunft. Auskunft gegeben. Während des Vorganges wird der Bekannte noch einmal unverschuldet arbeitslos. Brief an das JA: Er ist ab dem August zwar arbeitssuchend, aber macht Euch nicht in die Hose. Er zahlt den Mindestunterhalt trotzdem. Wunschkandidat für das JA - sozusagen.
Dann also Arbeitslosenmeldung. Kommt ein Brief von der ARGE: Die Auszahlung eines angemessenen Teils ihrer Leistungen ist beantragt worden, weil Sie ihre gesetzliche Unterhaltspflicht nicht erfüllt haben sollen. (§ 48 Absatz 1 Satz 4 SGB I)
Möglicherweise muss ich einen Betrag in Höhe von 6,30 € pro Tag an das JA auszahlen.
Sie können sich hierzu äußern etc. bla bla...
(Bekannter hat zwei Kinder. es geht hier nur um Eines davon. Bei dem Anderen herrscht Regelung untereinander)
Also schaue ich den ALG Bescheid an. ALG I Leistung minus 6,30 € pro Tag = 960 €. Also SB für nicht Erwerbstätige berücksichtigt.
Also hat das JA irgendwie, irgendwann bei der ARGE direkt eine "Meldung" hinterlegt.
Tja, die Gier. Obwohl wir denen mitteilten, dass weiterhin der Mindestunterhalt gezahlt wird - was auch passiert ist - melden die sich bei der ARGE. Mein Gedanke:
Zustimmen, dass die 6,30 € pro Tag (monatlich 189 €) an die ARGE abgezweigt werden. Basta. Weil, es besteht kein Titel ,-) Den hat mal damals die Anwältin verlangt, aber ich sagte zu ihm, er solle noch bisschen zocken und warten, bis die nervend werden. Gesagt, getan. Es kam nichts mehr.
Hätte das JA einfach die Füße still gehalten, würde der Mindestunterhalt gezahlt. Jetzt bekommen sie halt nur noch die 189 € bis zum SB. Wie gewünscht.... Selbst verar...t
Interessant fand ich, dass das JA nun scheinbar bei der ARGE abzweigen lässt. Das hatte ich noch nicht gesehen bisher.
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Tschobtsennter und Jugendamt haben auch wegen pflichtigen Vätern immer mehr miteinander zu tun. So oft kommt es zwar nicht vor, aber die Aufstocker ärgern die beiden Behörden enorm und stellen sie gegeneinander. ARGE verlangt Herabsetzung, Jugendamt verlangt Maximalunterhalt, was das Tschobtsennter bezahlen muss.
Im vorliegenden Fall würde ich nichts extra mehr zahlen, die Abzweigung akzeptieren und eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Vorgesetzten schreiben. Sich beklagen über den Sachbearbeiter, der die 396 EUR ablehnt und stattdessen 189 EUR abzweigt. Das sei Verrat am Kind, Rechtsbruch und Betrug sowohl am Pflichtigen als auch dem Berechtigten. Welche Massnahmen unternommen werden, um diese hoffmungslos überforderte Person wenigstens auf Minimalniveau zu qualifizieren. Verlangen, dass er für den Differenzbetrag wegen persönlichem Versagen auch persönlich haftbar gemacht wird. Bringt natürlich nichts, macht aber Spass und Arbeit.
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(22-08-2022, 21:05)Nappo schrieb: Interessant fand ich, dass das JA nun scheinbar bei der ARGE abzweigen lässt. Das hatte ich noch nicht gesehen bisher.
Ja, das machen die gern. Rechtsgrundlage für die Abzweigung ist §48 SGB I. ARGE gibt es übrigens seit 2003 nicht mehr und heißt jetzt Jobcenter oder Arbeitsagentur.
Die Abzweigung liegt jetzt in den Händen des Jobcenters und ob sie dem nachkommen liegt im Ermessen des Leistungsträgers (Jobcenter). Hierzu wird der Pflichtige auch angehört, er kann also auf diese Mitteilung vom JC reagieren. Dieses Ermessen ist seitens des Jobcenters per Dienstanweisung zu begründen und zu dokumentieren! (Akte über U-Pflichtigen). Ein Ermessen, dem Antrag des Jugendamts nicht nachzukommen, könnte z. B. sein, das die Voraussetzungen für die Abzweigung gar nicht vorliegen, da ja nachweislich Mindestunterhalt gezahlt wird.
Daher kann ich also dem JC schreiben, das der Antrag des JA abzulehnen ist, weil ja Unterhalt gezahlt wird. Kontoauszüge beilegen, fertig.
Dem Mitarbeiter vom JA eine Dienstaufsichtsbeschwerde wegen unwahrer Tatsachenbehauptungen reinwürgen. Bewirkt hinsichtlich der personellen Besetzung beim JA nix, macht denen aber unnötige und zusätzliche Arbeit.
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(22-08-2022, 22:40)p__ schrieb: Tschobtsennter und Jugendamt haben auch wegen pflichtigen Vätern immer mehr miteinander zu tun. So oft kommt es zwar nicht vor, aber die Aufstocker ärgern die beiden Behörden enorm und stellen sie gegeneinander. ARGE verlangt Herabsetzung, Jugendamt verlangt Maximalunterhalt, was das Tschobtsennter bezahlen muss.
Im vorliegenden Fall würde ich nichts extra mehr zahlen, die Abzweigung akzeptieren und eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Vorgesetzten schreiben. Sich beklagen über den Sachbearbeiter, der die 396 EUR ablehnt und stattdessen 189 EUR abzweigt. Das sei Verrat am Kind, Rechtsbruch und Betrug sowohl am Pflichtigen als auch dem Berechtigten. Welche Massnahmen unternommen werden, um diese hoffmungslos überforderte Person wenigstens auf Minimalniveau zu qualifizieren. Verlangen, dass er für den Differenzbetrag wegen persönlichem Versagen auch persönlich haftbar gemacht wird. Bringt natürlich nichts, macht aber Spass und Arbeit.
.....und Beschwerde wegen Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung nicht vergessen. Wie kommen die denn dazu, sensible Daten so locker nonchalant untereinander auszutauschen? Wer bekommt denn noch alles diese Informationen zur Verfügung gestellt?
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Interessantes Update:
Nun, nachdem das Tschobcenter meinem Bekannten ALG I bis zum SB (960) an das JA abzweigt, kam der Bescheid.
Überschrift im Bescheid: Auszahlung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht
Der Bub hätte das so hin genommen. Ich aber nicht. Habe mir das Schreiben geben lassen und Widerspruch eingelegt. Nicht gegen die Abzweigung an sich und nicht gegen die summe an sich. Das ist unstrittig. Aber eben gegen die Überschrift/Formulierung.
Begründung: Eine Verletzung der Unterhaltspflicht liegt und lag tatsächlich nie vor und kann und darf auch von einer Arbeitsagentur und einem Jugendamt nicht festgestellt werden. Es handelt sich um einen Straftatbestand, den nur ein Gericht durch Beschluss "feststellen" kann. Dieser liegt nicht weiterhin ohnehin nicht vor.
Ich bin gespannt, was die daraus machen! Und da werde ich dran bleiben. das steht fest.
Der Vater ist nämlich auch im Verbraucherinsolvenzverfahren. Würde ich da keinen Widerspruch einlegen und bei Abschluss des Verfahrens bekommt das Schreiben der Richter vom JA vorgelegt, dann kann er die Restschuldbefreiung vergessen.
Gut, so Dinger habe ich zwischenzeitlich mehrfach vom Eis geholt. Hier wird es mir eine Freude sein, diesen Schergen mal wieder in die Suppe zu spucken. Unglaublich.
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Just heute in der Post:
Hinweis auf die Bearbeitung des Widerspruchs und ob man den vor folgendem Hintergrund nicht zurück nehmen möchte:
§ 48 SGB I - Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht
"Bereits die Bezeichnung "Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht" ist gesetzlich vorgeschrieben und kann von der Agentur für Arbeit nicht geändert werden. Die Formulierung darf aber hier nicht mit einer evtl. strafrechtlichen Feststellung gleichgestellt werden. Eine Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 48 SGB I liegt dann vor, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung gegenwärtig nicht nachkommt und zu erwarten ist, dass er dieser auch künftig nicht nachkommen kann. Auf die Gründe, weshalb der Unterhaltspflicht nicht nachgekommen wird, kommt es im Wesentlichen nicht an.
Alles schön und gut. Dem Grude nach könnte ich z.B. dem Insolvenzgericht vorlegen, dass er seiner Unterhaltspflicht bis zum Zeitpunkt der Gewährung von ALG 1 nach kam und weiterhin - siehe oben - dem Jugendamt auch während des Bezugs von ALG 1 mitgeteilt wurde, dass er den Mindestunterhalt zahlen würde aber:
Die Begründung bzw. die Anwendung von § 49 SGB I sagt ja aus: "....wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt." Und das war ja nicht so. Er ist ihr ja nachgekommen und das JA hat eben einfach den Abzweigungsantrag gestellt.
Sehe ich das Alles also einfach zu eng?
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Das ist ja der Punkt. §1603 BGB sagt: "Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren."
Zitat: Eine Verletzung der Unterhaltspflicht im Sinne des § 48 SGB I liegt dann vor, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung gegenwärtig nicht nachkommt und zu erwarten ist, dass er dieser auch künftig nicht nachkommen kann. Auf die Gründe, weshalb der Unterhaltspflicht nicht nachgekommen wird, kommt es im Wesentlichen nicht an.
Der "Kunde" hat keine Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung, weil er gemäss "1603 BGB überhaupt nur dann unterhaltspflichtig ist, wenn er bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nicht außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.
Das hat mit § 48 SGB I nichts zu tun. Darin wird überhaupt nichts anders definiert. Dort steht: "Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt."
Und nochmal: Er hat gar keine gesetzliche Unterhaltspflicht. Diese automatisch anzunehmen ist Rechtsbruch. ich würde also etwas tiefer ansetzen und feststellen, dass das BGB keine Unterhaltspflicht für seine Situation ausspricht und somit auch ein Berufen auf § 48 SGB I keine anderslautenden Annahmen auslöst.
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28-09-2022, 08:24
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 28-09-2022, 08:47 von Nappo.)
Oh ja! Danke! Das vertieft und begründet meinen Ansatz natürlich wesentlich besser. Das wird ein unterhaltsamer Schriftverkehr. Der betreffende Vater ist glücklicherweise sehr "gechillt" - wie man heute ja so sagt.
Trotz emotional hochgradiger Anspannungen und vieler Probleme, schlägt der sich gut und hat eine erfrischende Art des Humors. Ich muss ihm heute mal noch den Befehl geben, sich hier auch anzumelden, um sich zu bilden ,-)
Der "spielt" auch diese Dinge hier gerne mit. Das ist nicht immer so. Leider eher selten.
Falls es interessiert, habe ich hier zwei Links gefunden: Zum Einen die fachlichen Weisungen des § 48 SGB I
https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-s...015881.pdf
Zum Anderen ein Urteil des BSG in einer solchen Sache, welches in den fachlichen Weisungen zitiert wird:
https://lexetius.com/2009,4190
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@p: Ich habe da jetzt noch eine Verständnisfrage, wegen Deiner Formulierung: Du schreibst, "...dass das BGB keine Unterhaltspflicht für seine Situation ausspricht."
Einerseits habe ich das verstanden. Logisch: 1603 BGB....
Leistungsunfähig war er ja nicht. Gezahlt hat er auch immer. Dann muss ich doch ableiten, dass der ganze § 48 SGB I "Unfug" ist?
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Aus einer Zahlung trotz fehlender Unterhaltspflicht lässt sich erst recht keine verletzte Unterhaltspflicht ableiten.
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(29-09-2022, 17:25)Nappo schrieb: @p: Ich habe da jetzt noch eine Verständnisfrage, wegen Deiner Formulierung: Du schreibst, "...dass das BGB keine Unterhaltspflicht für seine Situation ausspricht."
Einerseits habe ich das verstanden. Logisch: 1603 BGB....
Leistungsunfähig war er ja nicht. Gezahlt hat er auch immer. Dann muss ich doch ableiten, dass der ganze § 48 SGB I "Unfug" ist?
Also, wenn du schon dabei bist. Der §48 SGB I ist eine "Kann" Regelung. Der SB muß von seinem Ermessen Gebrauch machen. Indem er einfach den Teil vom ALGI abzweigt und an das JA weiterleitet, kommt er einfach der Aufforderung vom JA nach. Der Sachbearbeiter muß sein Ermessen begründen. Davon habe ich hier bis jetzt nichts gelesen.
Im §48 heißt es:
Laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, können in angemessener Höhe an den Ehegatten, den Lebenspartner oder die Kinder des Leistungsberechtigten ausgezahlt werden, wenn er ihnen gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Nappo, ich würde denen richtig den Boppes aufreissen. Wieso ist denn die Abzweigung und die Summe nicht strittig? Wenn er doch laufend seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, dann gibt es da auch nix für Rückstände abzuzweigen. Wenn er gerade nicht leistungsfähig ist, dann auch nicht für den lfd. Unterhalt. Da würde ich gegen den Grundsicherungsträger durch die Instanzen gehen. Kostet bis zum Landessozialgericht auch nix, weil man dafür keinen Anwalt braucht.
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ja, schau mal, der Witz ist da der (s. 1. Posting) dass es damit anfing, dass der Vater sagte, er zahle den Mindestunterhalt. der hat jetzt gerade mal ein einigermaßen "gutes" Verhältnis zur Ex, so dass er regelmäßig den Sohn sieht, die Übergaben klappen und mit etwas Hilfe und von mir begleitetem Schriftverkehr zwischen den seinerzeit eingeschalteten Anwälten, waren diese recht vernünftig im Ton und es kam zu keinem Verfahren i.S. Umgang. Beim Unterhalt einigte man sich auf 100% DD (da war der Vater noch in Arbeit) und gut war´s.
Wohl weil die Ex weitere Kosten und Arbeit scheute, richtete sie dann aber eine Beistandschaft ein. Das JA fragte erneut nach einer Auskunft. Ich gab dem JA zu bedenken, die Mutter solle sich entscheiden, was sie nun will. Beistand oder Anwalt. Jedenfalls würde ich nicht ständig die gleichen Unterlagen versenden. Auskunft sei gegeben. Unterhalt fließt. Alles gut. 100% unstrittig. Unterhalt fließt.
Die nunmehr eingetretene Arbeitslosigkeit ist dem JA bekannt. Genauso wie die Zusage (schriftlich!), dass der Vater weiterhin seine 100% zahle. Auch dann, wenn er eigentlich durch die Arbeitslosigkeit Mangelfall. sei. Einen Titel gibt es nicht. Das konnte ich bislang verhindern. Der Rest war der Wunsch des Vaters.
Dann plötzlich der Abzweigungsantrag des JA an die Agentur für Arbeit, trotz der Zusage, den Unterhalt lt. DD zu zahlen. Nun ist die Abzweigung (bis hin zum SB von 960 €) geringer als 100% DD. Also habe ich zum Vater gesagt: Nun gut. Pech gehabt JA. Dann bekommt ihr eben nur den Abzweigungsbetrag. Vater hat also Geld "gespart".
was mich stört, und deshalb werde ich definitiv da dran bleiben ist, dass § 48 SGB I von Unterhaltspflichtverletzung spricht. Die liegt nicht vor und auch dann nicht, wenn die Agentur für Arbeit davon redet, "dies dürfe nicht mit einer strafrechtlichen Festsetzung gleichgestellt werden und im Sinne des § 48 SGB I läge diese vor, wenn der Kunde seiner Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung gegenwärtig nicht nachkommt und zu erwarten ist, dass er dieser auch künftig nicht nachkommen kann."
Nach 1603 kann er das auch nicht vollumfänglich ohne seinen SB zu unterschreiten, aber er hat ja gezahlt! Er ist also der Zahlung von Unterhalt nachgekommen.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03-10-2022, 09:24 von NurErzeuger.)
ALG1 gilt bei ALG2 als Einkommen und kann um die Höhe des Unterhaltsbetrages "bereinigt" werden, Rest abzüglich von 30 Euro dann aufstocken. Selbstbehalt liegt bei Arbeitslosigkeit bei 960 Euro. Das Bürgergeld beträgt in Zukunft über 500 Euro und in den ersten 2 Jahren ist die Höhe der Miete erstmal egal, schlussendlich könnte sich also durchaus ein ALG2-Anspruch ergeben. Nicht zuletzt ist natürlich auch die Höhe der Miete, etwaige weitere Haushaltsmitglieder, weitere Unterhaltspflichten, etc. zu berücksichtigen. Meines Wissens genügt es für das Jobcenter, wenn der Unterhalt regelmäßig gezahlt wird, eine Titulierung ist nicht zwingend erforderlich. Apropos Unterhaltspflichtverletzung: Ich würde mich nicht drauf verlassen, nur weil die ARGE jetzt bei Berücksichtigung des Selbstbehalts auf weniger Unterhalt kommt, dass dies trotz Nichtbestehen eines Titels schützt. Dass die ARGE in ihren Schreiben von Unterhaltspflichtverletzung spricht, ist natürlich Wahnsinn und muss erst von einem Gericht festgestellt werden.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12-10-2022, 11:19 von NurErzeuger.)
Beim Bürgergeld werden die Freibeträge im Übrigen dann sogar auf 30% angehoben. https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-u...rgeld.html
Zitat: ²Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, soll künftig mehr von seinem Einkommen behalten können: Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben.²
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 12-10-2022, 15:09 von NurErzeuger.)
Da aber in der dritten Stufe nur noch von maximal 1.200 Euro der Freibetrag und nicht mehr wie bisher mit Kindern von 1.500 Euro berechnet wird, sind es unterm Strich für Leistungsempfänger mit Kindern nur 18 Euro mehr. Eine komplette Verarsche halt genau wie das komplette Bürgergeld. Was sind bei den Preissteigerungen schlussendlich 50 Euro mehr Regelsatz... nichts!
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Zitat:Im vorliegenden Fall würde ich nichts extra mehr zahlen, die Abzweigung akzeptieren und eine Dienstaufsichtsbeschwerde an den Vorgesetzten schreiben. Sich beklagen über den Sachbearbeiter, der die 396 EUR ablehnt und stattdessen 189 EUR abzweigt. Das sei Verrat am Kind, Rechtsbruch und Betrug sowohl am Pflichtigen als auch dem Berechtigten. Welche Massnahmen unternommen werden, um diese hoffmungslos überforderte Person wenigstens auf Minimalniveau zu qualifizieren. Verlangen, dass er für den Differenzbetrag wegen persönlichem Versagen auch persönlich haftbar gemacht wird. Bringt natürlich nichts, macht aber Spass und Arbeit.
Zur Erinnerung: Vater zeigt an, dass er den Mindestunterhalt zahlen würde. Nicht tituliert. Trotzdem lässt das JA abzweigen. Wie blöd. Äußerung dazu, s. o. als verlink von ´p
Nun, ich habe dem JA nichts weiter mehr geschickt. Die Abzweigung wurde gemacht. Der Vater ist noch arbeitslos, bewirbt sich aber fleißig.
Heute bekomme ich (bevollmächtigt) diejenige Post von demjenigen Mitarbeiter, der das Ganze verbockte und nun wird er frech. Er hätte sich besser bedeckt gehalten, denn jetzt werde ich Ungehalten...
Auszüge:
"Die Leistugsfähigkeit eines Unterhaltsverpflichteten wird nämlich nicht nur durch tatsächlich vorhandene, sondern auch durch solche Mittel bestimmt, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erreichen könnte."
"Dabei obliegt dem Unterhaltspflichtigen aufgrund seiner erweiterten Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern nach § 1603 Abs. 2 BGB eine gesteigerte Ausnutzung seiner Arbeitskraft, die es ihm ermöglicht, nicht nur den Mindestbedarf, sondern auch den angemessenen Unterhalt der Kinder sicherzustellen."
"Um seiner Darlegungs- und Beweislase für hinreichende Bemühungen zu genügen, muss der Unterhaltspflichtige auch in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, um eine Arbeitsstelle zu finden."
"Bei der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern ist es zumutbar, sich um jede Arbeit - auch zu ungünstigen Zeiten, nachts und in den frühen Morgenstunden - zu bemühen. Hierzu gehören etwa Arbeiten im Freien (Gärtnerei oder Landwirtschaft) oder das Austragen von Zeitungen, im Reinigungsbereich..... " etc, es folgt eine weitere Aufzählung.
"Wir fordern Herrn X auf, uns bis zu 15.12. schriftlich zu erklären, welche Anstrengungen unternommen wurden, um der Unterhaltsverpflichtung gerecht zu werden.
Dann kommen Fragen:
Welche Schul- und Berufsausbildung haben Sie?
Welche Anstrengungen.....
Überblick über die Erwerbsbiographie....
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Normaler Wahnsinn................................................................................. Hat nix mit "frech" zu tun.
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In 1603 BGB Abs. 2 steht im Übrigen: Befinden sich Eltern in dieser Lage....
Die Ex hat das doppelte des Vaters und Mieteinkünfte. Könnte eng werden.
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(06-11-2022, 17:27)Nappo schrieb: Die Ex hat das doppelte des Vaters und Mieteinkünfte. Könnte eng werden.
Der Vater bezieht aber doch Arbeitslosengeld? So viel kann das nicht sein. Das doppelte Einkommen reicht nicht, es muss auch ein guter absoluter Betrag sein. Er hat auch keine Auskunftsrechte an die Mutter, es obliegt ihm, ein besonders hohes Einkommen glaubhaft zu machen. Bei staatlichen Angestellten wäre das einfach, deren Einkommen lässt sich in Tabellen nachsehen.
Ich würde mir das aufsparen, Evidenzen dazu sammeln und erst in Form einer Antragsbegründung nutzen, wenn die Gegenseite wirklich klagt oder zur Titulierung auffordert.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-11-2022, 03:18 von DrNewton.)
(06-11-2022, 17:27)Nappo schrieb: In 1603 BGB Abs. 2 steht im Übrigen: Befinden sich Eltern in dieser Lage....
Die Ex hat das doppelte des Vaters und Mieteinkünfte. Könnte eng werden.
Das hatte mein Anwalt damals im Prozess auch versucht, wurde durch die Robenträgerin abgewarscht.
Hier ein paar Auszüge:
"Der Antragsgegner (ich) kann sich nicht mit Erfolg auf eine Leistungsunfähigkeit berufen. Dem Antragsgegner obliegt gegenüber den minderjährigen Antragstellern zu 1. und 2. eine gesteigerte Erwerbsobligenheit gem. §1603 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB. Der Antragsgegner hat weder dargelegt noch nachgewiesen, dass er dieser, ihm obliegenden Verpflichtung, nachgekommen ist ..... (was nicht stimmt, aber sinnlos es weiter zu diskutieren)"
"... rückwirkend zum 0.01.2016 unterhaltsrechtlich zu billigende Gründe zugrunde lagen, so ist der Antragsgegner gleichwohl als zumindest fiktiv leistungsfähig anzusehen."
"Der Antragsgegner .... bereits unmittelbar nach der Kündigung intensiv um ein neues Arbeitsverhältnis bemühen müssen. Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner nicht nachgekommen, sondern ist der Antragsgegner seitdem einer selbstständigen Tätigkeit nachgegangen."
"Ausweislich der, insbesondere im Internet ausgeschriebenen Stellenangebote, wäre es dem Antragsgegner, insbesondere auf im Hinblick auf seine Berufserfahrung und seine Fortbildung ohne Weiteres möglich gewesen, ....., ein Einkommen in einer Höhe zu erzielen, welches ihm die Zahlung des begehrten Unterhaltes ermöglicht hätte."
"Entgegen der Auffassung es Antraggegeners ist zudem bezüglich des rückständigen Unterhaltes, auch bei Selbstständigen, das im jeweiligen Zeitraum tatsächlich erzielte bzw. ERZIELBARE Einkommen zugrunde zu legen und nicht das Druchschnittseinkommen der letzten 3 Jahre."
"... Einkommen zzgl. der im Jahre 2015 gezahlten Steuerrückerstattung für das Jahr 2014, welche entsprechend den Leitlinien des OLG X mit monatlich xxx Euro anzurechnen ist, über ein monatliches Nettoeinkommen über insgesamt xxxx Euro. Dieses Einkommen ist nach den vorstehen Ausführungen zumindest fiktiv auch fr die folgenden Jahre anzurechnen."
Vernachlässig wurde durch die Robenträgerin meine Ausgaben für Rechtsanwalt und Steuerberater, da ich die Rückerstattung nur bekommen habe, weil ich das FA XXX verklagt hatte. Meine Steuerbescheide aus den Vorjahren waren falsch. Ohne meine Aufwendungen hätte ich die große Rückerstattung nebst Zinsen erst gar nicht erhalten.
.".. hat der Antragsgegner bezüglich des Jahres 2016 auch keinerlei unterhaltsrechtlichen aussagekräftige Unterlagen bezüglich seines erzielten Nettoeinkommens vorgelegt, sondern ausschließlich die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2016."
"Für das Jahr 2017 ist der Antragsgegner zudem auch als tatsächlich leistungsfähig anzusehen."
"Ausweislich der GuV .... ist dem Antragsgegner ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. XXXX Euro zzgl. der Steuerrückerstattung für das Jahr 2015, welche im Jahr 2017 in Höhe von monatlich 682,15 Euro, erfolgte ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe xxxx Euro zuzurechnen."
Die Alte hat gar nicht verstanden, dass die überaus große Steuerrückerstattung ein Einmal-Effekt war und nicht jedes Jahr wiederholend erfolgt. Wurde aber einfach für die Folgejahre als Einkommen dazu addiert. Fiktiv natürlich. Real gab s keine Erstattung.
"Insbesondere fehlt es auch jeglichem Voranbringen des Antragsgegners, inwieweit die in der vorgenannten GuV aufgeführten Kosten, insbesondere die "besonderen Kosten, KfZ-Kosten, Werbe- und Reisekosten" in Höhe von xxxxx Euro, unterhaltsrechtlich relevant bzw. abzugsfähig seien sollten."
Die Robentragetante hat einfach den Umsatz als Ergebnis genommen und dann etwas für KK und Altersvorsorge abgezogen. Alle anderen normal anfallenden Betriebsausgaben wurden nicht berücksichtig. So einfach hat sich sich alles schön gerechnet.
"Im Hinblick auf die GuV ausgewiesenen positiven Entwicklungstendenzen ist auch für die Folgejahre, angels gegenteiligem Voranbringen oder Nachweises des Antragsgegners, von einem tatsächlichem Nettoeinkommen in zumindest entsprechend begehrter Höhe auszugehen."
Jetzt zu deinem Absatz:
"Nur vorsorglich wird darauf nochmal hingewiesen, dass der Antragsgegner sich auch nicht mit Erfolg auf §1603 Abs 2 BGB berufen kann. Dies gilt zu einem bereits dem Grunde nach im Hinblick auf die Verletzung seiner eigenen Erwerbsobliegenheit. Denn anderenfalls würde das Fehlverhalten des Antragsgegenrs, systemwidrig, noch honoriert. Zudem fehlt es auch am Vorliegen der Vorraussetzungen im Übrigen. Die Kindesmutter ist neben der Betreuung der beiden Minderjährigen vollzeiterwerbstätig. Ihr durchschnittliches Nettoeinkommen ist somit nur nach Billigkeitspunkten anrechenbar; vorliegend allenfalls in Höhe 1/2 bis 2/3. Insoweit verfügt die Kindesmutter nicht im Sinne von §1603 Abs 2 BGB bzw. den Richtlinien des OLG X über ein Einkommen welches bedeutend höher ist als das des Antragsgegners bzw. fehlt es an der Voraussetzung, dass der eigene angemessene Unterhalt des Antraggegners gefährdet gewesen wäre und der der Kindesmutter nicht."
Meine Ex-Madame hatte zu diesem Zeitpunkt ca. das doppelte verdient zzgl. Firmenwagen und Boni, als ich.
Nach der Berechnung des Gerichtes ist ja mein Firmenwagen als Selbstständiger keine Ausgabe sondern eine Einnahme.
Ich musste das erstmal Sacken lassen. Danach habe ich intensives Brainstorming gemacht und für mich entschieden:
- kämpfen macht keinen Sinn
- kosten viel Zeit und Nerven und GESUNDHEIT
- mit einer Robenträgerin, die keine BWA und Steuererklärung "lesen kann" und sich es fiktiv nach deren Gutdünken zurecht dreht muss ich mich nicht rumschlagen
- auch wurden mir von der Richterin oder dem Jugendamt keine Stellen für meine Profession vorgelegt, es hieße, es "...gibt ausreichend offene Stellen, auch für Sie ist etwas dabei. Sie müssten da mal im Internet googeln. In Südwestdeutschand werden Leute wie Sie händeringend gesucht. Ausserdem sind dort die Gehälter wesentlich höher als bei uns hier..." Es wurde nur im Urteil erwähnt. Davon habe ich doch trotzdem kein Job gefunden.
--> Auswandern. Good bye Deutschland - war dann die Entscheidung.
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Danke, für die Mühe Deiner ausführlichen Schilderung! Das Ganze erinnert mich an meine eigene Sache für vielen Jahren. Genau der gleiche Mist. Genau das gleiche Geschwurbel, gepaart mit Inkompetenz, einer Prise Bösartigkeit, verrührt mit Arroganz. Lumpen. Nichts Anderes.
Und trotzdem auch wieder interessant zu sehen: Es geht auch Anderen so. Alles gleich, als würden die sich ihren Schwachsinn, formuliert in Textbausteinen, an der Theke austauschen.
Zitat:.".. hat der Antragsgegner bezüglich des Jahres 2016 auch keinerlei unterhaltsrechtlichen aussagekräftige Unterlagen bezüglich seines erzielten Nettoeinkommens vorgelegt, sondern ausschließlich die Einkommenssteuererklärung für das Jahr 2016."
Was ist den Aussagekräftiger? Braucht Sie noch ein bestimmtes Sternzeichen? Wie gesagt, ich kenne diesen Unfug. Das Einzige, was mich heute tröstet und mir wieder Selbstvertrauen gegeben hat, nach Durchlaufen der Mühlen, angetrieben von solchen Verbrechern, ist meine Wesenswandlung. Meine Frau lacht schon immer, wenn sie mir hinterher sagt: "Dein Blick, als Du diese Frau dort im Café gesehen hast, reichte schon, dass die auf stand und raus ging." Ich rieche diese Schergen schon aus 15 km mit Gegenwind.
Was den oben betreffenden Vater angeht, bekommen wir das gehändelt. Bei ihm ist das kein Problem.
Dein Auswandern war wohl richtig. Gut, dass Du für dich etwas gefunden hast und hoffentlich ärgern die sich heute schwarz.
Ich mache ja hier mit "Freude" eher viel Schulden- und Existenzgründungsberatung. Also Beides natürlich voneinander getrennt. Auch ein paar andere Dinge. 3 Papa-Fälle allerdings auf dem Tisch, reichen mir völlig. Diese verfluchte Jauchegrube ist so ekelhaft, dass ich mich erst duschen muss, wenn ich das Büro verlasse.
Edit: Gestern schrieb mir ein Parteifunktionär dieser bösen Nadsi-Partei. Unterhaltsprobleme. Keine Ahnung von nix. Nur eben nun platt. Habe ihm natürlich fachlich korrekt geantwortet. Nicht vergessend, im Anschluss ihm zu sagen, sie sollten sich vielleicht als "Opposition" mal weniger mit abstrakten Schlagwörtern aus immer der gleichen Ecke beschäftigen (was sicher auch zum Geschäft gehört), sondern mit konkreten Themen. Sie bräuchten ja auch keine Angst davor zu haben, sie seien ja schließlich Gegenwind gewöhnt. Mal sehen, was er antwortet. Wo ist hier der Totlach-Smiley?
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07-11-2022, 12:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-11-2022, 13:05 von DrNewton.)
Während meiner "Auswertungs- und Brainstorming"-Phase habe ich natürlich auch google bedient, und bin auf ähnliche Fälle und deren nachfolgenden Verläufen (als Warnung) gestolpert. Ich musste damals auch schon feststellen, eigentlich verwenden das Robenregime ähnliche Textbausteine ... und drehen es, wie es gerade gebraucht wird. Das Unterhaltsthema ist dehnbarer als der beste Kaugummi.
Ich bin ja auch davon ausgegangen, eine Einkommenssteuererklärung ist das aussagekräftigste Dokument, das ausfüllen weiteren Papiers entbehrlich, da sich doch hier alle Angaben rauslesen lassen. Es ist doch die nackte Dokumentation was man finanziell hat oder eben nicht hat ....
was mich nur wütend gemacht hatte, die Robistin hatte die Erklärung nicht gelesen (dann wäre diese ja über den Einmal-Effekt der Rückerstattung gestolpert); das Unterstellen Mann bekommt jedes Jahr eine Rückerstattung in gleicher Höhe, kein Abzug meiner Aufwendungen zum Erlangen der Erstattung, die Rückerstattung als Einkommen zu rechnen (da bezahlt man ja doppelt, einmal die Steuer und dann erhöhtes Einkommen für den Unterhalt), das Unterstellen, man verdient jedes Jahr mindestens das gleiche und mehr (Corona und anderen Wirtschaftskrisen lassen grüßen) und notwendige Betriebsausgaben werden bei der Unterhaltsberechnung nicht in Abzug gebraucht, VerpflegungsMEHRaufwand als Einnahme gerechnet .... irgendwann sind dann meine Gerechtigkeitssinne überstrapaziert gewesen....
Und dann hatte ich mir überlegt wie hoch die Chancen sind, das Ding "zu gewinnen" und die entsprechenden, wohl bis jetzt richtigen Schlussfolgerungen daraus gezogen.
Naja, ein Steuerzahler weniger ;-)
Heute bin ich entspannt und schaue mir das Drama aus der Ferne an:-)
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(07-11-2022, 12:56)DrNewton schrieb: Naja, ein Steuerzahler weniger ;-)
War auch mein Weg. Nur war mir schon vor der Verhandlung klar, dass ich nicht mitspiele. Hab mir aber den Spass gegönnt, gut zuzuhören und eifrig zu verhandeln. Sie betteln heute noch vergeblich um Geld :-)
Bei dir sind aber durchaus eine Menge Haken des Amtsgerichts drin, die man beim OLG monieren könnte, wenn man das will. Teilweise richtig Gute, allerdings kenne ich den gesamten Beschlusstext nicht. Es gibt bei diesen Dingen auch immer eine starke Strömung an den Amtsgerichten, mittels dieser Textbausteine den Pflichtigen einfach zu überfahren, wohlwissend dass die Textbausteine gar nicht den tatsächlich vorgebrachten Sachverhalt behandeln. Dann passiert folgendes: 75% fügen sich, gehen dann natürlich pleite und wursteln sich mit langsam degradierender Gesundheit durch Leben, Arbeit und Schulden. 20% werfen absichtlich hin, spielen nicht mehr mit. Sie gehen weit weg oder richten sich im SGB ein oder machen ungerührt weiter wie ich, sind selber offiziell pleite und wirtschaften über Strohmänner, verdienen graues Einkommen. 5% gucken sich genau an und wagen den Gang zum OLG, der ja zunächst mal nur weitere Kostenrisiken mit sich bringt.
Das ist natürlich eine traumhafte Quote für die faulen, betrügerischen Säcke von Richter. Also immer schön draufhauen, meistens ist der Fall damit "gelöst" und "erledigt".
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Ja, dass hatte ich mir auch überlegt, auf Angriff zu schalten, da viele Fehler im Urteil enthalten sind, nicht auf meine persönlichen Umstände eingegangen wurde, entlastende Tatsachen nicht be- und verwertet worden sind (Jobsuche, z.B.). Aber mit welchen Ziel? Anwälte verdienen, die Robengarde verdient, und ich darf wieder zahlen. Wollte einfach dem schlechten Geld mein gutes Geld nicht weiter hinterherwerfen..... ausserdem wird am Ende doch IMMER Mindestunterhalt rauskommen. Dann kann mann sich überlegen, Zahlen oder Aufstocker zu werden .... wollte jedoch irgendwie beides nicht....
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Kurzfristig ist die Erfolgsquote nach solchen Beschlüssen gar nicht schlecht, beim OLG zentrale Punkte zu Fall zu bringen. Man kann das auch eine Zeitlang treiben, um Personen der Gegenseite zu ermüden um den Preis eigener Ermüdung. Nur das langfristige Ziel wird praktisch nie erreicht. Das Ziel ist natürlich, trotz der beschlossenen Verpflichtungen ein menschenwürdiges Leben führen zu können.
Meistens gewinnt man nach so einem "Sieg" ein oder ein paar Jahre Ruhe, dann geht es grad so weiter und die nächste Idiotie wird einem aufgehalst oder irgendeine Veränderung bringt einen zu Fall - Jobwechsel, Krankheit, andere Probleme, schon steht man wieder am Abgrund. Das war auch meine Begründung, gar nicht erst mitzuspielen. Es gibt da einen goldenen Satz: Den Anforderungen des Unterhaltsrechts kann man niemals auf Dauer genügen. Es ist sinnlos, sich ihnen zu unterwerfen, denn es wird immer zu unlösbaren Konflikten kommen, in denen der Pflichtige derjenige ist, der gegen die Wand gefahren wird.
Also frühzeitig darauf vorbereiten, ihnen nicht zu genügen. Ich habe meine finanziellen Werte schon lange vor der Verhandlung verschwinden lassen, mich auf Pfändungsversuche eingerichtet, die Jobsuche eingestellt weil ich kein offizielles, legales Einkommen mehr haben wollte. Ein Hobby ausgebaut, mit dem sich prima grau verdienen lässt. Zwei, drei Strohmänner aufgebaut für alles, was nach aussen hin laufen sollte. Tschüssi, Juristen, Finanzamt, Jugendamt. Von mir kann es viel geben - nämlich Ärger für euch.
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