Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Vermögensverwertung beim Unterhalt
#1
Guten Abend zusammen,

hat jemand von euch die Erfahrung machen müssen, dass Ihr euer Vermögen verkaufen musstet um den Unterhalt zu zahlen?
Mir hat meine Anwalt gesagt, dass es hier keine rechtlich verbindliche Regelung gibt unter welchen Bedingungen der Vermögensstamm für den Unterhalt verwertet werden muss.

Bei mir ist das Thema Trennungsunterhalt durch, nachehelich gibt es auch nichts.

Wir beide betreuen unsere drei Kinder im Wechselmodell, jeweils zur Hälfte.
Bei der Unterhaltsberechnung kam raus, ich sei "nicht leistungsfähig".
Meine ExFrau ist ebenfalls "nicht leistungsfähig"
Aus den Unterhaltsberechnungen sehe ich im Ergebnis, dass kein Unterhalt geschuldet wird, weil keine Leistungsfähigkeit besteht.
Aktuell kommen wir beide gut damit aus, es gibt keine gegenseitige Forderungen, alle sind glücklich.

ABER: Was ist jetzt, wenn meine Ex auf den Trichter kommt, dass ich ja mein Vermögen (Sparbuch) auflösen könne um die Leistungsunfähigkeit zu beseitigen?

Evtl. habt Ihr ja Erfahrungen im Thema "Vermögensverwertung" und könnt davon berichten. Würde mich freuen.
Zitieren
#2
Moin habt ihr das Wechselmodell einvernehmlich untereinander abgemacht, ohne Gericht?

Ansonsten würde ich davon abraten Energie in ungelegte Eier zu legen.
Zitieren
#3
Nein, kein angeordnetes Wechselmodell.

Ich stelle mir nur die Frage, ob ich vielleicht doch lieber größere "Anschaffungen" machen sollte, bevor mein Vermögen unfreiwillig aufgelöst wird.
Zitieren
#4
Dann hast du da einen Volltreffer mit deiner Ex, eine sehr bindungstolerante Frau.
Hat das Jugendamt eure Unterhaltsberechung durchgeführt oder wer?
Zitieren
#5
Hallo Matthias,

falls es sich ausschließlich um Barvermögen (Sparbuch) handelt sollte es leicht sein das Vermögen aus dem Blickfeld der Ex zu schaffen.
Ich meine zudem, dass ich mal gelesen habe dass es auch ein so genanntes "Schonvermögen" gibt.
Zitieren
#6
- Schonvermögen
Beim Kindesunterhalt nicht.
Zitieren
#7
ja, nicht klar definiert. Wie im Familienrecht üblich, wohl eine Einzellfallentscheidung. Es gibt einen Beschluss des OLG Frankfurt aus 2021, der dem Unterhaltspflichtigen ein "Schonvermögen/Notgroschen" belässt.

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bsh...539/part/L

"Bei größeren Vermögen kann dem Pflichtigen nur ein entsprechender Sockelbetrag als Schonvermögen verbleiben, der in der Rspr. in der Vergangenheit mit Werten von 2- 3.000 € angenommen wurde (vgl. ua. BGH FamRZ 1998, 367). Aber selbst wenn nach dem Rechtsgedanken des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII die Höhe des dem Pflichtigen zu belassenden „Notgroschens“ nach den sozialhilferechtlichen Sätzen nach der VO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII (derzeit 5.000 €)..."
Zitieren
#8
(23-10-2023, 10:09)stayFather87 schrieb: Dann hast du da einen Volltreffer mit deiner Ex, eine sehr bindungstolerante Frau.
Hat das Jugendamt eure Unterhaltsberechung durchgeführt oder wer?

Nein, bindungstolerant ist meine Ex ganz bestimmt nicht.
Ich habe Ihr aber mit einer cleveren Kommunikationsstratie keine Wahl gelassen.
Noch hat niemand eine Unterhaltsberechnung durchgeführt.
Ich bin nur gerne vorbereitet, bevor es zu spät ist.
Zitieren
#9
Sich vor zu bereiten, ist nie schlecht. Ich gehe davon aus, dass Deine Ex um das Sparbuch weiß. Dann ist der Weg ein einfacher: Abheben. Bunkern. Als "ausgegeben" betiteln, wenn jemand mal fragen sollte.
Ja, grundsätzlich kann der Vermögensstamm angegriffen werden, wenn ein Mindestunterhalt nicht aus laufendem Einkommen gezahlt werden kann. Das würde ich mal als gesetzt an Deiner Stelle ansehen.
Juristische Winkelzüge im Unterhaltsrecht haben meist zur Folge, irgendwie das Maximale heraus zu holen. Dieses Risiko kannst Du jetzt noch umgehen. Schlicht durch das Verschwinden lassen des Sparguthabens. Und sei es, dass das gute alte Kopfkissen her halten muss.
Zitieren


Möglicherweise verwandte Themen…
Thema Verfasser Antworten Ansichten Letzter Beitrag
  Unterhalt beim Studium Bumpi 2 942 01-09-2023, 09:35
Letzter Beitrag: Newton

Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 2 Gast/Gäste