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Hallo liebe Gemeinde,
heute erwischt mich ein für mich neues Kapitel im Zahlungswahn des Systems. Mein Sohn wurde "Inobhut" genommen und man möchte wieder mal Geld von mir. Wie üblich beginnt das Spiel mit der Forderung nach einer Einkommensauskunft. Da sich das Ganze über den Jahreswechsel hinweg abgespielt hat, will man für 2023 Auskunft über das Jahr 2022 (kein Problem, sollen Sie haben) und für das Jahr 2024 Auskunft über das Jahr 2023. Letzteres möchte ich gerne Vermeiden (hohe Einmalzahlungen). Der Beistandschaft habe ich zuletzt bereits Auskunft für 2022 erteilt. Jetzt habe ich aber ein neues Büro am Rockzipfel. Muss ich neu Auskunft geben oder kann ich auf die letzte Auskunft für die Beistandsschaft verweisen und darauf pochen, daß man sich jetzt 2 Jahre gedulden muss.
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Probiers einfach. Verweise auf 2022 und § 1605 BGB. Wenn sie die Unterlagen nicht mehr haben, schickst du sie ihnen gerne noch einmal zu.
Habe aber im Hinterkopf, dass die das nochmal neu fordern dürfen, über den faulen Trick, dass es ja nun nach SGB gehen würde oder so ähnlich. § 97a SGB VIII.
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Hat leider nicht geklappt. Wie du vermutet hast, argumentiert man mit § 97a Abs. 1 SGB VIII. Einkommesauskunft dann einmal pro Jahr. Warum das Sozialgesetzbuch jetzt das Bürgerliche Gesetzbuch schlägt überfordert meinen Intellekt. Das gibt es wohl nur im besten Deutschland aller Zeiten. Auch die Berechnung des bereinigten Nettoeinkommens läuft nach einem anderen Schema als es die Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle vorsehen. Wenn ich es richtig durchgeistigt habe, dann kann man im wesentlichen nur Steuern und Sozialversicherungen abziehen und evtl. das Geld für die private Altersvorsorge. Danach wird pauschal um 25 % bereinigt und vom verbleibenden Rest drückt man 25 % ab. Für mich wird es absehbar teurer.
Funfact: Die Pflicht zur Unterhaltszahlung entfällt ab dem Tag des Beginns der Maßnahme. Da man mich erst spät informiert hat, habe ich natürlich kräftig weitergezahlt. Das Geld muss die Hexe mir jetzt zurückzahlen. Bei der Eintreibung hält sich das JA aber fein raus. Und das obwohl das Problem ganz wesentlich von Ihnen verschuldet ist. Hätte man mich sofort informiert, dann hätte ich natürlich auch rechtzeitig die Zahlung einstellen können. Wie es ausschaut, darf ich jetzt wieder einen Anwalt bemühen, um an mein Geld zu kommen.
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Sollte bei der Ex nichts zu holen sein, wäre zu überlegen ob du nicht zivilrechtlich Schadenersatz vom Jugendamt forderst. Eine pflichtwidrig verspätete Information hat schliesslich nachweisbar finanziellen Schaden bei dir verursacht.
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Das SGB schlägt das BGB weil es hier als spezielleres Gesetz wirksam wird. [font=sans-serif]lex specialis derogat legi generali[/font]
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Mir ist da just noch so eine kleine Gemeinheit in den Sinn gekommen. Also das JA ist bei meinen Anspruch gegen Mutti von meinem Zahlbetrag ausgegangen. Eigentlich müßte sich mein Anspruch doch aber aus dem Zahlbetrag zzgl. dem hälftigen Kindergeld ergeben. Bei zwei Monaten Überzahlung sprechen wir mal locker von 250 €.
Ist vielleicht etwas fies, weil Mutti das Kindergeld natürlich vom ersten Tag ab an die Jugenhilfe abgeben muss. Die wiederrum hat sich bei mir erst nach zwei Monaten gemeldet und kann bei mir nicht nachfordern. Aber war Mutti etwa immer fair zu mir?
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Das Kindergeld wird in Form eines Kostenbeitrages abgeschöpft, wenn die Eltern sonst keinen Kostenbeitrag leisten können (Bundesverwaltungsgericht Leipzig vom 21. Oktober 2015 Az. 5 C 21.14). Vermutlich ist es einfach weiterhin in voller Höhe an die Mutter geflossen und dort kannst du auch mit vollem Recht die Hälfte zurückfordern, denn es wird bei dir ja deinerseits dazu herangezogen, deinen Kostenbeitrag zu decken.
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Jetzt streite ich mich wegen der Inobhutnahme schon wieder rum, wie zu Beginn mit dem Beistand. Habe ich mich doch erdreistet Auskunft vom Sozialarbeiter über die "persönlichen Verhältnisse" des Kindes (am besten Akteneinsicht) zu verlangen. Habe mein Recht auf Auskunft mit § 1686 BGB im Hinblick auf das grundrechtlich geschützte Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG und des daraus fließenden Informationsinteresses hergeleitet. Wurde erwartungsgemäß einfach beiseite gewischt. Kein Sorgerecht und kein Umgang also keine Information. Ich soll also bezahlen und weiß noch nichtmal in welcher Einrichtung der Stöpsel untergebracht ist. Geschweige denn, daß mich jemand gefragt hätte, ob ich mich kümmern möchte. Ich bin so sauer, daß ich überlege einfach jetzt das gemeinsame Sorgerecht hilfsweise das alleinige Sorgerecht zu verlangen. Kind ist 13. Die Erziehungsunfähigkeit der Mutter ist ja wohl hinreichend erwiesen. Ich fürchte allerdings gleichzeitig, daß ich mit dem Kind dann doch überfordert bin. Insbesondere weil ich beruflich praktisch jede Woche mehrere Tage unterwegs bin. Hat da jemand Erfahrungswerte?
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Wenn du das versuchst, mach es ohne Anwalt (das kostet nur Geld) und gehe gemäss §1671 Ab. 2 Nr. 2 BGB vor. Wenn du Alleinsorge hättest, heisst das nicht dass das Kind sofort zu dir zieht. Die Mutter hat ja jetzt auch Alleinaorge und das Kind wohnt nicht bei ihr...
Ich würds probieren, das ist billig, im Zuge dessen erfährst du vielleicht mehr über das Kind.
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29-02-2024, 18:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29-02-2024, 18:48 von Alles-durch.)
Du erlebst gerade das Standartvorgehen des Jugendamtes, um es informell zu regeln und die Weste der Mami sauber zu halten.
Das Jugendamt hat bei einer Inobhutnahme die Rückführung vor Augen -- also zur Mutter. Da haben die ein Zeitfester von 6 Monaten. Wenn das Kind dann immer noch nicht zurück zur Mutter will / kann, dann reich das Jugendamt bei Gericht den Sorgerechtsentzug ein.
Du bist das "Störschwein" für den Erfolg des Rückführungsverfahren (also die nächsten 6 Monate), weil Du das Gericht mit ins Boot holst und sich dann die Dinge nicht mehr auf kleiner Flamme wegkochen bzw. unter den Teppich kehren lassen. Das Gericht entscheidet quasi dann sofort über das Sorgerecht der Mutter.
Das Jugendamt will die Dinge nämlich alleine im stillen Kämmerlein ohne Gericht regeln. So können die dann die Augen zu machen, wenn die Mutter bspw. den Jungen geschlagen hat oder sich sonst was gebracht hat. Die tuen also gerade alles, damit Du nichts erfährst und die Sache informell bleibt und keinesfalls vor Gericht landet. Das Kind ist denen scheiß egal. Es geht darum, dass das Kind zur Mutter zurück geht und sich mit dem Vater keine Alternativen auftuen, die das erschweren.
Vermutlich wird Dir der fehlende Umgang auf die Füße fallen, um das schnell beenden zu können. Du solltest sofort den einstweiligen Antrag auf Umgang stellen. Das kannst Du selbst machen.
Das Kind muss dem Umgang zustimmen und das kann nur das Gericht bzw. der Verfahrensbeistand raus finden. Das Jugendamt wird Dich da vermutlich belügen und sagen, dass das Kind keinen Kontakt will.
Wenn das Kind den Umgang verweigert, hast Du sowieso keine Chance. Du kannst das Kind nicht zwingen bei Dir zu leben oder Umgang mit Dir zu haben.
Wenn der Sohn mitmacht, wirst Du vermutlich erstmal regelmäßige Umgänge machen müssen, bevor es zu einer Entscheidung über das Sorgerecht oder Aufenthaltsbestimmungsrecht kommt. Ich würde mich auf einen Dauerlauf von 1 Jahr einstellen.
Die Anträge auf Sorge und Umgang würde ich einstweilig machen. Der Umgangsantrag ist meiner Meinung nach ebenso wichtig, wie der Sorgerechtsantrag. Du musst erstmal rausfinden, ob das Kind sich vorstellen kann bei Dir zu leben und eine Basis für das Zusammenleben erarbeiten. Gleichzeitig musst Du über den Sorgerechtsantrag die Verhältnisse / Gründe der Inobhutnahme klären.
Stell auf jeden Fall beide Anträge per EA, damit die Verfehlungen der Mutter offiziell werden und das Jugendamt ihr dreckiges Standartspiel die Mütter zu decken vergessen kann.
Du musst schnell sein! Das Kind wird im Heim kleingekocht. Was für Nawalny der Gluak war, ist für ein Kinder das Heim. Beide sollen zu ihrem Putin zurück kehren und das Jugendamt spielt gerade den Vollstrecker.
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01-03-2024, 11:01
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-03-2024, 11:02 von i-wahn.)
Oha. ich habe just versucht mich mal aufzuschlauen. Zum Umgang habe ich folgendes gefunden: "In der Praxis haben Eilverfahren hinsichtlich der Regelung des Umgangsrechts oft Erfolg, wenn sie mit einem Privatgutachten bzw. einer privatgutachterlichen Stellungnahme untermauert werden. Da im Eilverfahren im Regelfall kein Sachverständiger seitens des Gerichts bestellt wird, wiegt das Wort eines Privatgutachters, der ein abgeschlossenes Psychologie-Studium vorweisen kann, umso mehr." Mit sowas kann ich nicht dienen. Eine Dringlichkeit herzuleiten fällt mir auch schwer. Dem stehen immerhin 13 Jahre ohne Umgang entgegen.
Beim Sorgerecht tue ich mich leichter. Das kann ich über die Inobhutnahme rechtfertigen. Dringlichkeit kann ich mir auch hinkonsturieren über die "offensichtliche" akute Kindswohlgefährung ohne die es wohl kaum zur Inobhutnahme gekommen wäre.
Meine Ursprungsidee war allerdings weit weniger konfrontativ: Aufforderung an die KM zur Anerkennung der gemeinsamen Sorge in Erwartung keiner Reaktion. Im Anschluß Antrag auf gemeinsame Sorge an das Familiengericht. Ich will die Mutter ja nicht zwingend rausdrängen und ersetzen. Mich nervt nur, dass das System meine Elternrechte mit verweis auf das Sorgerecht mit Füßen tritt.
Deshalb noch mal direkt gefragt: Macht die volle Attacke hier mehr Sinn als der kooperative Ansatz?
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Wenn dir Geld und Zeit egal sind, dann voller Angriff. Ansonsten gezieltes, selektives Vorgehen.
Ein Privatgutachten ist sauteuer. Ich vermute stark, der Rat kaum aus einer Ecke, die sich dumm und dämlich an Familienkriegen verdient, also Juristen.
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Ich denke, daß ich den Umgang mit meinem Sohn auch so hinbekomme. Kontakt habe ich über FB inzwischen hergestellt. Erstes Kennenlernen ist soweit angebandelt. Und die KM ist erstmal aussen vor. Kontaktabbruch wegen Dauerstress. Der Junge wird ohnehin bald 14. Ich schätze, daß er in dem Alter seinen Umgang weitgehend selbstständig gestaltet.
Das Sorgerecht triggert mich trotzdem. Schon allein wegen meiner Neugier. Ich würde schon gerne wissen, was da vorgefallen ist. Außerdem hast du völlig Recht. Das Kind ist eh erstmal im Heim. Da ist das Sorgerecht bei mir als gut aufgehoben als bei der Mutter. Aber welcher Weg zu Ziel ist der richtige? Gemeinsame Sorge auf dem üblichen Weg oder Eilantrag auf Alleinsorge mit akuter Dringlichkeit?
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Das Beste ist Alleinsorge für dich. Denn die Mutter ist erwiesen erziehungsunfähig. Eine Inobhutnahme passiert nicht aus heiterem Himmel, sondern folgt auf grösstmögliches Versagen der Mutter. Mit so einer Person würde ich auch kein gemeinsames Sorgerecht wollen. Das wäre eine Eisenkugel am Bein. Du kannst natürlich kein Kistchen aufmachen und dann springt ein Idealvater raus, aber bessere Entwicklungen fürs Kind können mit dir und nicht der Mutter ermöglicht werden. Damit ist nichts über die Realisierbarkeit einer Alleinsorge ausgesagt.
Wenn du Kontakt zum Kind hast, frag doch mal, was vorfiel.
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Ich habe jetzt eine Telefonnummer. Da ist doch schonmal was ;-)
Sitze gerade an der Antwort für die neue Einkommensauskunft. Man fordert mich jetzt zum dritten mal auf den beigelegten Informationsbogen auszufüllen. Habe ich bis jetzt ignoriert. Insbesondere weil ich mich am Ende damit einverstanden erklären soll, daß man mich beim Finanzamt ausforschen darf. Das will ich natürlich nicht. Aber wenn ich mich weigere zu unterschreiben wird man das wahrscheinlich als ausreichendes Verdachtsmoment betrachten, daß ich etwas zu verbergen habe. Und dann kommt die Abfrage bestimmt erst recht. Verdammter Zielkonflikt!
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Gib doch ohne Bogen Auskunft. Damit solltest Du Deine Pflicht und Schuldigkeit getan haben.
Heute: Alter weisser Mann, Klimaleugner, Covidiot. Morgen: Held der Freiheit. Haltet Stand!
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01-03-2024, 15:04
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 01-03-2024, 15:09 von i-wahn.)
Das habe ich selbstverständlich getan. Die bleiben aber erstaunlich hartnäckig.
Mein Problem ist nicht die Auskunft. Mein Problem ist das Finanzamt. Dort möchte ich nicht ausgeforscht werden. Sonst habe ich gleich noch mal 100 € extra an der Backe. Aber OK. Das ist wohl nicht zu lösen. Wie man es macht wird es falsch sein.
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03-03-2024, 02:13
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03-03-2024, 02:13 von Alimen T.)
Mal eine andere Frage , was kosten die Gerichtshebühren wenn man keine Auskunft gibt ?
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Ja, die Sache mit den Bögen. Wenn ich bei einem Auskunftsersuchen helfe, dann mache ich das grundsätzlich formlos, also ohne Bogen. Schreibe dann frech einfach hinein, dass der im Schreiben benannte Bogen gefehlt habe und hiermit die unterhaltsrelevanten Daten formlos im Schreiben zu finden seien. Letztens gab es eine Nachfrage in einem Fall, so dass ich diese beantwortete. Dieser Nachfrage lag der Bogen bei. Die Beantwortung machte ich ebenfalls formlos und ohne Bogen. Die erneute Nachfrage kam dann ohne Erwähnung des Bogens. Auch die wurde beantwortet. Manche sehen vom Bogen ab, andere nicht. Letztlich aber, gibt es die Verpflichtung, Auskunft zu erteilen und nicht die, einen Bogen auszufüllen. Am Ende des Tages aber geht es gar nicht um den Bogen, sondern ob derjenige Auskunft gegeben hat, oder eben nicht. Das heißt, dass das Anzapfen von Dritten Regelungen unterliegt, die nichts mit dem Bogen zu tun haben, sondern eben ob Auskunft gegeben wurde oder nicht. Somit sehe ich das so, dass wenn man das JA darauf hin weist, vollständig Auskunft gegeben zu haben, es dann auch keine Auskunft von Dritten verlangen darf. Dazu habe ich zwei Links gefunden. Im ersten Link antwortet ein Anwalt, allerdings ohne Verweise, dass in diesem Falle eine Auskunftsanfrage beim Finanzamt seines Erachtens nach nicht erlaubt sei. Im zweiten Link eine Kanzlei, die Google gepachtet zu haben scheint, aber sehr ausführlich immer auf die Sachverhalte eingeht. Auch hier eine ausführliche Beschreibung der Voraussetzungen, wobei hier das Finanzamt nicht explizit genannt wird, sondern ein Arbeitgeber.
https://www.frag-einen-anwalt.de/Steuerg...75599.html
https://www.familienrecht-ratgeber.com/d...ndamt.html (herunter scrollen zu "Datenerhebung"
Hier ein Zitat aus einem JA-Schreiben, das mir gerade vorliegt: "Wir weisen Sie außerdem darauf hin, dass wir von der Auskunftsberechtigung von Dritten Gebrauch machen, wenn Sie zur Auskunftserteilung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht bereit sind."
Das heißt, dass wenn Du eben dies getan hast, eine Datenerhebung bei Dritten eine unzulässige Datenerhebung wäre.
Das Du mittlerweile Kontakt zum Sohn hast, ist eine gute Sache und der einzige Weg, evtl. eine Heimkindkarriere zu verhindern. Der Weg über´s Kind eben. Trotzdem wird das JA alles versuchen, Dich aus dem Spiel zu halten und sich jedes Mal darauf stützen, dass Du kein Sorgerecht hast. In der Folge ist der gerichtliche Weg unerlässlich. Und hier würde ich auch raten - so wie p aschrieb - konkret die Alleinsorge und das alleinige ABR zu beantragen. Eine gemeinsame Sorge wäre nur neue Probleme mit der Mutter bereiten und wäre rechtlich wohl auch kaum durchsetzbar. Man würde sie mit altbekannten Gründen schlicht ablehnen. Bei der Beantragung der Alleinsorge muss anders vorgegangen werden.
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04-03-2024, 14:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04-03-2024, 14:15 von i-wahn.)
Vielen Dank für die Tips zur Auskunft. Habe ich soweit eingearbeitet.
Mein zweites "Projekt" habe ich jetzt soweit vorformuliert:
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung / Alleiniges Sorgerecht
Plimplim, Anrede, Daten ... beantrage ich hiermit das alleinige Sorgerecht. Hilfsweise beantrage ich das gemeinsame Sorgerecht (hier bin ich besonders unsicher. Soll ich die gemeinsame Sorge als Alternative besser weglassen?).
Inobhutnahme = schwerwiegende Kindswohlgefährdung bei der Mutter versus beste Entwicklungsmöglichkeiten beim Vater. Bitte um Anhörung und Berücksichtigung des Kindeswillens (ist inzwischen abgestimmt).
Klingt mir alles noch ein bisschen dünn. Was mir fehlt ist die Kontinuität. Hatte halt die letzten 12 Jahre keinen Umgang. Keine Ahnung ob das so durchgeht. Für Tips bin ich immer dankbar ;-)
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Hallo,
was Du nicht beantragst, kann Dir auch nicht gegeben werden! Du hast ja auch nichts zu verlieren. Probieren wuerde ich es. Zu den Details koennen Dir andere sicher mehr sagen.
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Ich hab mal hastig was runtergeschrieben, musst du selber ausarbeiten.
Hiermit beantrage ich gem. §1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB die Alleinsorge für mein Kind Dschingis-Wladimirowitsch, geb. 31.2.2009.
Sachverhalt
Alleinsorge für Dschingis hat gemäss §1626a BGB die Mutter Chantal Hinternbreit, Badstrasse 0, 12345 Dummsdorf. Versuche des Vaters in die gemeinsame Sorge einbezogen zu werden hat sie aktiv blockiert. Nach langjähriger erzieherischer Überforderungen, Verwahrlosung von Dschingis und kindeswohlgefährdenden Ereignissen spitzte sich die Situation so zu, dass Frl. Prusselius vom Jugendamt Dummsdorf Dschingis in Obhut genommen und in eine betreute Wohngruppe gebracht hat. Dingis lebt jetzt in Nichtganzdummsdorf. Die Sorgerechtssituation ist unverändert.
Begründung
Die Mutter ist erziehungsunfähig, sorgerechtlich relevante Entscheidungen im Sinne des Kindeswohls kann sie nicht treffen. Deshalb ist die Alleinsorge dem Vater zuzuweisen. Der Vater ist dazu in der Lage, wurde aber aufgrund der beschriebenen rechtlichen Situation daran gehindert, entsprechenden Verlauf nahm die Alleinerziehung durch die Mutter. Er hat zwischenzeitlich Kontakt mit dem in Obhut befindlichen Kind aufgenommen, das sich sehr freut, seine Beziehung zum Vater auszubauen. Zur Mutter möchte es nicht zurück und ein Daueraufenthalt in der Wohngruppe von Dr. Hannibal Lecter kommt für es ebenfalls nicht in Frage. Der Vater plant, in enger Absprache mit dem Jugendamt die Situation zu stabilisieren und das Kind in pädagogisch geeigneter Weise in seinem Haushalt aufzunehmen, sofern das die beste Entwicklung für das Kind ermöglicht.
Im Sinne des Kindeswohls ist deshalb die Alleinsorge des Vater zu beschliessen.
Keine hilfsweise gemeinsame Sorge. Das kannst du immer noch äussern, wenn es zu einem mündlichen Termin kommt und die alle ganz arg gegen dich sind.
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Ich würde es auch so machen, wie es p_ geschrieben hat.
Als nächstes kommt dann Verfahrensbeistand ins Boot und redet mit allen Beteiligten incl. Deinem Kind. Ich würde den Verfahrensbeistand offensiv fragen, was der empfiehlt und was er sich das wünschen würde. Dann kannst Du Deinen Antrag immer noch umstellen.
Aufpassen! Du fragst was die sich wünschen und präsentierst dann Lösungen. Kind soll bei Dir leben, also präsentierst Du Lösungen. Du sprichst von Lösungen -- nicht von Problemen! Es gibt keine Unsicherheiten -- lediglich Herausvorderungen, denen Du Dich stellst und auf die Du Dich vorbereitest.
Melde Dich in irgend eine Beratung oder Kurs an bspw. Kinder im Blick. Geh zur Caritas oder eine andere Familienberatung und hole Dir da regelmäßige Termine. Das gibt es auch als online Sitzung.
Sag dem Verfahrensbeistand, dass Du die Beratungen / Kurse parallel weiter führen wirst, damit Du bei Problemen mit dem Kind eine professionelle Beratung an Deiner Seite hast.
Dann sehen die, dass Du wirklich interessiert bist ein guter Vater zu sein und lieferst denen Argumentationspotential, um die Sorge auf Dich zu übertragen. Du machst dann quasi den Führerschein in diesen Beratungen / Kursen. Diese Beratungen / Kurse sind viel Wichtiger als dass was Du in den Antrag schreibst.
Bei den Beratungen sagst Du zu allem schön ja und amen und zeigst Dich verständnisvoll. Du solltest damit rechnen, dass der Richter den Berater anruft. Den Berater musst Du also auf Deine Seite bekommen.
Es wird dann einen Termin für die mündliche Verhandlung geben. Die Zielsetzung aller Beteiligten ist es bis zu diesem Termin eine Entscheidung für den Richter vorzubreiten. Der Richter macht dann in der mündlichen Verhandlung nur noch einen Haken dran.
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mir hat mal rein Rechtsanwalt gesagt, NIEMALS die Bögen von Behörden, Polizei, etc. (egal welche) ausfüllen, wenn ein Auskunftsersuchen (Fragebogen) eingegangen ist.
Antworten muss man / sollte man. Je nach Sachbearbeiter können die dann hartnäckige Ausforschungen anstellen. Will man nicht haben.
Die Pflichtangaben zur Identifizierung (Name, Adresse, Geb, etc.) muss man machen und den Rest immer in Prosa antworten! Deswegen schreiben die RA doch auch immer Prosa und füllen keine Fragebögen aus.
Vorteil:
- Auskunftsersuchen ist man nachgekommen
- man hat alles wahrheitsgemäß beantwortet, das Weglassen von Fakten ist in der Prosaform nicht schädlich
- Nach Verwaltungsrecht müsste Dir die Behörde exakt nachweisen, dass Du pflichtwidrig etwas verschwiegen hast (schwierig für Behörde)
- Man mach den Sachbearbeiter nicht auf etwas aufmerksam, was nicht in sein Fragebogen-Schema passt
- Man unterschreibt nicht "das kleingedruckte", durch welches die Behörde sodann andere Quellen, FA, etc. abfragen dürfe .....
- weniger ist in diesem Fall mehr
Hab ich bisher immer so gemacht und gab nie Stress.
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Prinzip: Auskunftspflicht oft ja, Formularpflicht niemals.
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