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09-09-2024, 11:32
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-09-2024, 11:35 von Durchschnitt072.)
Hallöchen an alle,
wie ihr schon am Betreff lesen könnt geht es um eine Privatinsolvenz die für nächsten Jahr ab August 2025 geplant ist. Vor fast 10 Jahren als August 2015 hatte ich schon mal eine Restschuldbefreiung die eine Sperrzeit von 10 Jahren mit sich zog. Leider kam später wieder alles anders als gedacht. Obwohl ich keine Unterhaltspflicht mehr hatte wegen Adoption die dann doch nicht stattfand und mir bis heute nicht nachgewissen wurde, wurde ich ca. 2018/19 zum Unterhalt heran gezogen (Unterhaltsvorschuss). Kurz und knapp ich habe einen Vergleich mit ca. 6500 Euro Rückstand offen, dieser wird mit 50 Euro monatlich abgezahlt. Es gibt auch andere Schulden die dann natürlich mit in die Insolvenz gehen. Mein Verdienst liegt bei ca. 1350,- Euro Netto.
Meine Frage: Kann der Rückstand wenn er mit in die Insolvenztabelle kommt mir als unerlaubte Handlung ausgelegt werden? Was ist eure Prognose? Und kann ich diese aus der Insolvenztabelle heraus lassen falls die darauf abzielen?
Gruß der Durchschnitt
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Ja, kann. Aber muss nicht.
Für die anderen Schulden gilt §850c ZPO. Das heisst, unter 1500 EUR Einkommen wird ohnehin nichts gepfändet. Bist du sicher, dass eine weitere Insolvenz der beste weitere Weg ist? In der Hauptsache fütterst du damit das ohnehin hemmungslos vollgefressene Juristengesockse, Kosten 2500 EUR wenn deine Schulden nicht sehr viel höher sind. Diese Kosten können gestundet, aber nicht erlassen werden.
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Die Schulden sind im Fünfstelligen Bereich. Die Kosten zahle ich und dann wäre das vom Tisch nur habe ich keine Lust wegen der unerlaubten Handlung noch mal extra einen Prozess führen zu müssen und das vielleicht sogar noch vor dem Familiengericht. Eine weitere Insolvenz wäre schon sehr nützlich wegen der Restschuldbefreiung. Falls mein Sohn der jetzt 19 ist Unterhalt verlangt ist meine EX mit ihm Boot da sie geschätzt 25 Euro die Stunde verdient (arbeitet bei einer Bundesbehörde). So weit ich weis muss mein Sohn auch ins Gefängnis da er eine schwere Straftat begangen hat (kenne die Geschädigten). Er ist vorbestraft und fällt dann für eine Weile aus. (Die Mutter hat volle Arbeit geleistet um das aus ihm zu machen) Ich möchte schon die Chance nutzen mein Leben noch mal neu zu starten. Die Gegebenheiten könnten günstigen stehen wenn das Thema Rückständigen Unterhalt keine Probleme macht. Ich überlege hin und her das einfach zu machen und falls etwas schief läuft einfach z.b. bei der Tabellen Erstellung auf unerlaubte Handlung hingewiesen wird einfach auf Stumm zuschalten so läuft die Insolvenz einfach ins leere. (Vor der Eröffnung wird ein Vergleich versucht mit allen Gläubigern)
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(09-09-2024, 11:32)Durchschnitt072 schrieb: Meine Frage: Kann der Rückstand wenn er mit in die Insolvenztabelle kommt mir als unerlaubte Handlung ausgelegt werden? Was ist eure Prognose? Und kann ich diese aus der Insolvenztabelle heraus lassen falls die darauf abzielen?
Gruß der Durchschnitt
Der Schuldner wird üblicherweise gehört, bevor eine entsprechende Entscheidung des Insolvenzgerichts erfolgt.
Unerlaubte Handlung wäre es, wenn du in der fraglichen Zeit wegen Nichtzahlung von Unterhalt vor dem
Strafrichter gestanden und verurteilt worden wärest. Allein die Behauptung einer Behörde reicht dafür nicht aus.
Das könnte man dann immer noch familienrechtlich klären lassen. Da liegt aber der Ball bei dem Schuldner.
Dir muss man also Vorsatz der Nichtzahlung nachweisen. Ohne rechtskräftige Verurteilung darüber ist das unwahrscheinlich.
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
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Das hört sich gut an. Habe noch nie eine Strafanzeigen wegen Unterhaltspflichtverletzung, Ermittlungen oder sonst etwas erhalten. Februar oder März 2025 gehe ich zur einer Schuldnerberatung und werde darüber die Insolvenz anmelden. Vielleicht hat er oder sie auch noch Informationen oder Ratschläge wie dies ohne große Prozesse durchstanden werden kann.
Ich werde mich den Begebenheiten anpassen die dann auf mich zukommen. Laut ``Dr. Google´´ kann man auch darauf setzen zu sagen das ich bis zum Urteil keine Ahnung hatte das man Unterhaltspflichtig war oder nicht. Man sollte dies auch den Insolvenz Richter so schildern, da gewisse Tatsachen erst im Prozess zu Tage kommen die dann eine Pflicht begründen. (gehört wohl zur Ausnahmeregelung)
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Die entsprechende Behauptung der Behörde ist leider die Regel. Vorbereiten sollte man sich darauf.
Wenn sich die anderen Schuldner totstellen, tun sie das vielleicht so lange, dass die Schulden auch verjähren.
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13-09-2024, 22:17
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 13-09-2024, 22:30 von Bumpi.)
Hallo Durchschnitt...
Genau dasselbe hatte Ich auch durch...RSB
LETZTES Jahr, dann VbuH hängengeblieben Mittlere4 Stellige Höhe. DIESEN Monat fertigbezahlt.
Festgestellt bei mir durch Urteil Fsmiliengericht..Ich hatte zu wenig bezahlt..dadurch Vorsatz erfüllt...
Du hast Vergleich zugestimmt..Vergleich zahlt wie Urteil..
Also auch anerkannt von dir..wie hoch ist die Restsumme..lohnt sich da ne Klage..
Auf alle Faelle bei insoanfang mit angeben..weil du alle Schulden angeben musst..sonst eventuell
Gläubigerbegünstigung...
MfG Bumpi
Die Inso Läuft nie ins Leere..Du bist ja die anderen Schulden los..wo zahlst du die 50 Euro hin..ans Jugendamt oder Recklinghausen Inkasso..letztere melden bei Insolvenz zu 100 Prozent Vbuh an..
Wenn Jugendamt , würde Ich es drauf ankommen lassen, was die zur Tabelle anmelden..die können heutzutage fast bis zum Insoende noch anmelden mit oder ohne Zusatz Vbuh..
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Hey Bumpi,
der Restbetrag liegt laut Vergleich bei ca. 6500,- Euro. Ich würde den auch weiter zahlen (sind ja nur 50 Euro im Monat). Ich spekuliere auch darauf das die Restschulden ohne Rückstände dann weg wären und nach der Insolvenz der Vergleich weiter gezahlt wird. Früher stand in meiner Restschuldbefreiung das Ausnahmen nicht in der Restschuldbefreiung rein fallen wie z.b.:
1. Verbindlichkeiten des Schuldners aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen, sofern der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hatte,
2.Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Neben folgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichtet,
3. Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahren gewährt wurden.
Dort waren auch Rückstände drin die aber nach alten Recht auch befreit wurden.
Ich lege über die Zeit die 50 Euro beiseite (ca. 1800 Euro nach der InSo) und zahle das dann auf einmal und der Rest könnte anderweitig beseitigt werden. (Familie) So wären meine finanziellen Angelegenheiten wieder sauber. Ich kann wieder soviel verdienen wie ich möchte und falls nochmal Unterhalt kommt was sehr begrenzt wäre (eventuelle Ausbildung) könnte ich und meine EX (die mit in die Berechnung kommt wegen volljährig und überhaupt ein Anspruch auf Unterhalt besteht) das zahlen.
Meine Rechnung :
Ich habe gerade mal nachgeguckt was der Restbetrag ist:
6342,- Euro - 550 Euro bis August wenn die InSo anfängt = 5792,- Euro - 1800 Euro bis InSo Ende = 3992 Euro die dann noch offen wären.
Diesen Restbetrag könnte ich dann schnell zahlen und alles übel könnte der Vergangenheit angehören.
Falls die Unterhaltsvorschussstelle das als unerlaubte Handlung anmeldet könnte ich gleich sagen ok sehe ich ein und nehme das hin da der Restbetrag für MEINE Verhältnisse gering wäre. (Ich rechne damit das dass so kommen wird)
Danke für deine Info was deine Erfahrung angeht. Ich werde berichten was bei mir dann raus kam.
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16-09-2024, 18:06
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-09-2024, 18:12 von Nappo.)
Da sind ein paar Dinger drin, die grundsätzlich falsch sind.
Grundsätzlich darfst Du keinen Gläubiger auslassen, der in die Gläubigertabelle gehört. Es muss jeder angegeben werden. Auch die UVK.
Der getroffene Vergleich wird schon bei der Vorbereitung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nichtig. Der erste Schritt ist die Anforderung der jeweiligen Forderungsbeträge. Jeder Gläubiger erhält also dieses Schreiben. Der zweite Schritt ist die Erstellung eines "außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplans". Bei Deinem Einkommen, ein "Nullplan". Was das genau ist, kann man gut googlen. Dieser Plan ergeht auch an die UVK.
Das heißt, dass Du nicht die UVK bedienen darfst und die anderen nicht! Egal wer das ist.
Zahlst Du weiterhin Raten an die UVK und das Verfahren wird - nachdem der Schuldenbereinigungsplan von den Gläubigern abgelehnt wurde - eröffnet, erfährt der Insolvenzverwalter (richtig: Treuhänder) davon und holt die letzten drei Raten zurück. (Rückschlagssperre)
Die UVK-Forderung fließt also erst einmal in das Verfahren ein. Die UVK wird auch nicht direkt die "unerlaubte Handlung" monieren. Das passiert meist später (und mittlerweile oft) ,und meist kurz vor Ende der "Wohlverhaltensphase" oder wenn das Gericht im schriftlichen Verfahren die Forderungen "feststellt". Die werden also später im Verfahren nochmals geprüft, ungeachtet dessen, dass sie vor dem Verfahren angefordert wurden.
"Unerlaubte Handlung" bedeutet nicht (!), dass man verurteilt wurde (§ 170 StGB) , sondern dass man der schwammigen Erklärung unterfällt "dass man ja hätte zahlen können, es aber nicht tat".
Wenn dieser Einwand der UVK kommt, bekommst Du vom Gericht darüber einen Bescheid. Danach hast Du die Möglichkeit, innerhalb von 4 Wochen, dem zu widersprechen. Dieser Widerspruch geht an das Insolvenzgericht. Gibt das Inso-Gericht Deinem Widerspruch statt, und die UVK sich dann nicht damit einverstanden erklärt und die weiter darauf beharrt, dann muss die UVK klagen. Nicht Du. Gibt das Inso-Gericht der UVK recht, dann ist diese Forderung "versagt".
Es kommt also auf den Inhalt Deiner Begründung an und die muss gut sein. Du musst selbst wissen, ob Du die Begründung hin bekommst oder ob Du weißt, dass das nichts wird.
Wenn Du zu einer "normalen" Schuldnerberatungsstelle gehst, richte Dich auf einen längeren Zeitablauf ein. "Ich melde das mal im Frühjahr an." wird nicht gehen.
Zuerst Beratungsgespräch. Dann die Forderungen raus suchen. Anschreiben (Forderungsaufstellung). Die Antworten trudeln innerhalb von 2 -3 Wochen ein, Manche antworten gar nicht, was nicht schlimm ist. Erstellung "Schuldenbereinigungsplan". Wieder anschreiben. Nochmals warten. Dann Erstellung des Antrages. Sind 48 Seiten. Dann geht der an das Gericht. Dauer 4-6 Wochen....
Die Sache mit der Adoption klingt komisch. Also entweder gab es eine Adoption und somit keine Unterhaltspflicht, oder es gab keine. Das wäre zu recherchieren.
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17-09-2024, 01:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-09-2024, 01:43 von Bumpi.)
Hi..
Gut erklärt Nappo...bloss in einer Sache liegst du nicht richtig...
Bei einer Vbuh Anmeldung entscheidet das Insolvenzgericht nicht darüber,
Ob Vbuh recht oder nicht rechtens Ist..Sie beurkundet nur die Anmeldung zur Vbuh und eventuelle Widersprüche dagegen...sonst nix..
Im o.a. Fall müsste sich der Schuldner bei einer Vollstreckung des Jugendamtes nach Abschluss Des IV Verfahrens glaube Ich mit einer Vollstreckungsabwehrklage wehren.
Den der Auszug aus der Insolvenztabelle ist ein vollstreckbar Titel nach Ende der Insolvenz.
Im laufenden Verfahren können sich beide Seiten mit einer sogenannten Feststellungsklage behaken, ob die Forderung gerechtfertigt ist.
Bei mir war Sogar vorher schon ein Endurteil
Eines Familiengerichtes vorhanden..Also das Ding war sonnenklar..
Im o.a. Fall ist ja nur ein UVK Vergleich..der ist immer angreifbar...
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17-09-2024, 10:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17-09-2024, 10:39 von Nappo.)
Hallo Bumpi. Stimmt ,-).. Ich schaue mir das hier nochmal genau an
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18-09-2024, 09:46
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-09-2024, 10:00 von Durchschnitt072.)
Hey Nappo,
danke für deinen Beitrag. Da ich schon einmal eine Insolvenz hinter mir habe kann ich aus meiner Sicht nur sagen das die hier in der Schuldnerberatungsstelle relativ schnell sind (Erfahrung durch bekannte und mir selber). Ich werde die Tage einen Termin dort veranschlagen und mich beraten lassen. Des weiteren hatte ich jetzt nicht weiter vor wenn die Insolvenz los geht den UVK weiterhin die Rate zu zahlen da so wie bei der letzten Insolvenz niemand bedient werden kann so wie auch du geschrieben hast. Meine Idee war das Geld monatlich beiseite zulegen (Bar) und dann wenn die Insolvenz vorbei ist diesen gesammelten Betrag auf einmal zu zahlen oder ist davon abzuraten? Von den 1500,- Euro Pfändungsfreibetrag zahle ich sowieso die 50 Euro monatlich nur gehen diese halt ab Insolvenz Bar in eine Spardose.
Wie wird der Vergleich ab Vorbereitung nichtig? Gilt der Vergleich nicht mehr nach der Insolvenz? Ich könnte wenn eine Vbuh kommt einfach nicht machen oder muss ich eine Erklärung abgeben wenn das Insolvenzgericht sich meldet?
Alle Schulden sind schon von mir vor sortiert und in zwei Ordner mit Deckblätter beschriftet. Eine Auflistung mit den gesamten Gläubiger und Summen sind auch schon fertig. So nehme ich denen schon mal ein wenig Arbeit ab (bei der letzten Insolvenz haben die das für mich gemacht).
Das Thema Adoption ist sehr schwierig da ich kein beteiligter des Verfahrens bin und somit kein Anspruch auf Auskunft habe aber wenn es ums zahlen geht dann spielt das im Prozess keine Rolle. Das war einfach nur lächerlich aber soweit ich erfahren habe soll der Adoptierende kurz vor dem Gerichtstermin gekniffen haben und hat meine wundervolle EX fluchtartig verlassen. Ob das so ist weis ich nicht aber scheint so zu sein sonst hätte ich wohl keine Klage bekommen aber die UVK muss wohl keinen Beweis dalagen und beharrt auf die Kohle.
ICH MUSS DIE BEWEISE DARLEGEN OB ICH UNTERHALTSPFLICHTIG BIN ODER NICHT! Leider geht es nicht da ich kein beteiligter des Verfahrens bin oder war. Im großen und ganzen bin ich halt der Depp in dieser ganzen Konstellation. Soweit ich weis sollte die UVK in der Beweispflicht sein aber naja, das Ergebnis sieht man ja. Die Anwältin hat das auch angeführt aber das Gericht hat das Null interessiert.
Was mich auch noch zusätzlich stutzig macht: Mein Sohn ist seit über einem Jahr Volljährig. Soweit ich weis bekommt doch jeder Unterhaltspflichte wenn noch Rückstände offen sind eine Zusammenstellung mit dem Restbetrag oder irre ich mich? Ich habe bis heute nie was von der UVK bekommen nur von der Beistandschaft das die nicht mehr zuständig sind für die Unterhaltsangelegenheiten.
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18-09-2024, 11:38
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-09-2024, 11:41 von Bumpi.)
Hallo..Ab gerichtliche Eröffnung des IV gilt Vollstreckungsschutz gegen alle Gläubiger...Paragraph
89 Insolvenzordnung..für die Dauer des Gesamten Verfahrens..d.h. heisst Forderungen und Titel bleiben rechtskraeftig,sind aber gehemmt in der Durchsetzbarkeit.
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(18-09-2024, 09:46)Durchschnitt072 schrieb: ICH MUSS DIE BEWEISE DARLEGEN OB ICH UNTERHALTSPFLICHTIG BIN ODER NICHT!
Das Verfahren über eine Adoption ist dafür doch irrelevant, weil es gar nicht rechtskräftig wurde. Da gibts einfach nichts. Damit gilt das, was bis auf Widerruf immer schon galt, Vaterschaft -> Unterhaltsforderungen, von denen du nach wie vor welche abstotterst. Und das liegt ja wohl mit Brief und Siegel vor, ist beziffert und bewiesen. Ich wüsste wirklich nicht, welche Relevanz ein abgebrochener Adoptionsversuch hätte oder was damit bewiesen oder nicht bewiesen werden soll. Das klingt so wie ein Lotterielos, das eine Niete war - ohne Wirkung.
Zitat:Soweit ich weis bekommt doch jeder Unterhaltspflichte wenn noch Rückstände offen sind eine Zusammenstellung mit dem Restbetrag oder irre ich mich? Ich habe bis heute nie was von der UVK bekommen nur von der Beistandschaft das die nicht mehr zuständig sind für die Unterhaltsangelegenheiten.
Auch das ist mir nicht klar. Die Unterhaltvorschusskasse zahlt doch ab 18 sowieso nichts mehr aus, sondern verfolgt noch bis dahin aufgelaufene Schulden, die durch Unterhaltsvorschuss trotz Unterhaltspflicht aufgelaufen sind. Und das ist auch alles zusammengestellt, glasklar, du hast von 6500 Euro Rückstand geschrieben. Was war denn das nun für ein Rückstand, geht es gar nicht um die Unterhaltsvorschusskasse? Und wieso sollten die ab 18 noch was an dich schreiben, ist doch alles schon geschrieben, ein Vergleich vereinbart, und es fallen auch keine neue Schulden an?
Ab 18 muss sich das Kind selber bei dir melden und fordern, wenn es Unterhalt will. Wenn es sich nicht meldet und kein auf den 18. Geburtstag begrenzter Titel existiert, dann ist das Thema laufender Unterhalt überhaupt keines - es gibt keinen. Auch da muss nichts bewiesen werden. Nichtzahlungen können z.B. durch Kontoauszüge bewiesen werden, falls jemand auf die irre Idee kommt und bewiesen haben will, dass du keinen Unterhalts zahlst.
Bist du wirklich sicher, dass dir eine zweite Insolvenz was bringt? Die erste war ja offensichtlich schon ohne Wirkung, wenn du gleich wieder in Schulden geraten bist. Das ganze nochmal, um dann wieder von unerklärlichen Unglücksfällen, dringenden Verpflichtungen, eiligen Notfall-Schulden, nötigen Überbrückungen erwischt zu werden? Der Unterhalt allein war es ja nicht, der in die zweite Insolvenz führt.
Ich habe "nur" Unterhaltsschulden, könnte die sogar bezahlen, keine Lust dazu, lieber bin ich offiziell pleite, beschäftige das System und ärgere die Leute damit ohne dass die auch nur einen Cent bekommen, im Gegenteil, die verlieren damit sogar immer mehr.
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Ich würde mir vielleicht nicht so einen großen Kopf um ungelegte Eier machen, sondern einfach anfangen.
Erst außergerichtlicher Schuldenplan, dann Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Wohlverhaltensperiode, kennst du ja alles schon
und nach drei Jahren fertig. Ich musste noch 6 Jahre da durch. Die Unterhaltsschulden sind dir dabei doch eh' wurst, wenn ich das
richtig verstanden habe.
Du kannst auch in der Wohlverhaltensperiode noch eine Einigung mit deinen Gläubigern erreichen, um das Verfahren früher
abzuschließen. Das hat der BGH abgesegnet (AZ: IX ZB 219/10 v. 29.11.2011).
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18-09-2024, 14:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-09-2024, 14:41 von Durchschnitt072.)
Das mit der Adoption habe ich jetzt nur nochmal aufgemacht wegen dem was Nappo in seinem Text geschrieben hatte. Das Thema ist fast durch aber auch nur fast denn ich kann dieses Thema als Ausnahme in der Vbuh benutzen. Da ich bis zum Vergleich in Unkenntnis war ob es eine Adoption gab oder nicht (Bis heute weis ich nur von hören und sagen das dass wohl nicht stattfand). Dies wurde bei einer Rechtsanwaltskanzlei so angeführt das dies vor Gericht so eingebracht werden kann um die Unterhaltsschulden los zu werden falls Widerstand von der UVK kommt. Leider finde ich gerade nicht das Dokument wo das drauf steht.
Ja die Insolvenz würde jetzt schon Sinn machen aber Die UVK mit den Rückständen könnte halt Probleme machen daher würde ich bei einer Stellungnahme einfach Garnichts sagen/schreiben. Die UVK wäre ja in der Beweispflicht oder nicht? Wie soll denn ein Richter eine Entscheidung treffen wenn nur die Behauptung der UVK vorliegt?
Ich ging davon aus und das weis ich von anderen Vätern das nach dem 18. eine Zusammenstellung kommt wieviel sie noch offen haben gegenüber der UVK. Ich habe als einziger sowas nicht erhalten wahrscheinlich wegen dem Vergleich.
Also noch mal kurz und Knapp: Was passiert in einer Privatinsolvenz mit dem Vergleich? Sollte es eine Vbuh geben und die fällt für mich negativ aus geht dann nach der Insolvenz der Vergleich weiter oder ist dann alles hinfällig? Ohne Vergleich wären 12200 Euro offen und keine 6342 Euro wie jetzt mit Vergleich. Sollte das zu den 12200 Euro zurückfallen habe ich dann zwei Optionen und eine werde ich dann nehmen und damit leben. Ich versuche gerade alles abzustecken was möglich ist oder ob ich warten sollte.
Das ist eine gute Info Sixteen Tons. Danke
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Also, erst einmal muss die UVK dem Insolvenzgericht gar nichts beweisen. Klingt blöd, ich weiß. Die schreiben einfach nur, dass der Unterhalt pflichtwidrig nicht gezahlt wurde. Das Ganze hängt also tatsächlich nicht am Einwand der UVK, sondern an Deinem Widerspruch.
Eine Tabelle/Forderungsaufstellung wird die UVK an das Insolvenzgericht geben. Spätestens dann hast Du die Höhe der Forderung. Die werden den gesamten betrag anmelden, nicht den Vergleichsbetrag. Schließlich wurde durch die Inso der Vergleich nicht erfüllt.
Während der Inso kannst Du natürlich Geld von Deinen unpfändbaren gehaltsbestandteilen zurück legen. Und dieses auch direkt nach der Inso nutzen.
Während der Inso fällt der Vergleich. Im Grunde kannst Du aber dann aus den unpfändbaren Einkünften/vermögen tatsächlich die UVK bedienen. Da es sich um unpfändbare Beträge handelt, gibt es keine Gläubigerbenachteiligung. Allerdings müsstest du das bei einer Anfechtung auch nachweisen. Außerdem streitet man hier wortreich darüber:
https://www.rechtspflegerforum.de/forum/...-vermögen/
Was ´p wegen der 2. Insolvenz sagte, dachte ich auch, wollte Dir aber nicht zu nahe treten. Bei 2 Ordnern ist eine Menge neues Zeugs angefallen. Für mich heißt das, Du hast ein Problem in Sachen Umgang mit Geld ,-) .... Für Deine Zukunft unerlässlich, ist eine Reflektion eigenen Verhaltens
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Danke Nappo für die Infos.
Einen Termin bei der Schuldnerberatung habe ich jetzt. Mal gucken was die mir erzählen. Ich überlege mir die gesamte Summe (UVK Rückstand) so schnell wie möglich abzuzahlen mit meinen Geld und von Familienangehörigen ( ja wir helfen uns untereinander) und dann in die Insolvenz.
Alles gut, ihr kennt meine Situation nicht wie es dazu kam daher nehme ich sowas einfach hin. Mich interessiert nur wie ich am besten die Schulden los werde und was es für Optionen gibt.
Es gab auch schon einige gute Tipps die ich berück sichten werde. Was zum Schluss raus kommt kann ich euch dann gerne mitteilen.
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So. Ich habe mal nachgesehen und just kam sogar noch jemand mit einer solchen Sache. Da musste ich erst einmal versuchen, selbst durchzusteigen.
Also § 302 InsO regelt die Dinge i.S. "unerlaubte Handlung" etc - also ausgenommene Forderungen
§ 184 InsO regelt "den Rest", nämlich den Umgang mit einem Widerspruch.
Moniert also ein Gläubiger aus dem Rechtsgrund der "unerlaubten Handlung" und ist die Forderung NICHT tituliert, kann der Schuldner beim Insolvenzgericht Einspruch einlegen. Der Gläubiger muss dann auf dem normalen Gerichtsweg klagen. (Feststellungsklage)
Moniert aber ein Gläubiger aus gleichem Rechtsgrund und ist die Forderung tituliert, dann soll ihm nicht zugemutet werden, erneut deshalb klagen zu müssen und ein Kostenrisiko eingehen zu müssen. Hier widerspricht dann der Schuldner gegenüber dem Insolvenzgericht, muss aber dann mit Monatsfrist selbst klagen (negative Feststellungsklage)
https://www.rechtsportal.de/Rechtsprechu...%20InsO%20).
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26-09-2024, 14:57
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-09-2024, 14:57 von Durchschnitt072.)
Jetzt muss ich mal ganz Blöd fragen was das bedeutet? Ich verstehe das nicht ganz oder durchblicke das nicht was du Nappo zuletzt geschrieben hast.
Der Rückstand ist ja mit einem Vergleich tituliert daher sollte die UVK keine Feststellungsklage anführen und ich müsste das dann machen? Ich würde einfach gar keine Klage anstreben da der Rückstand klar ist und ich ihn sogar nach der Inso wieder zahlen würde. Der große Punkt an der Sache wäre nur das wenn ich die Inso anmelde das der Vergleich weg ist und die dann wahrscheinlich alles wieder haben wollen und nach der Inso privilegiert pfänden können was ja eine Katastrophe wäre. Um das aus dem Weg zu gehen würde ich zusehen diese Forderung irgendwie schnell abzuzahlen und dann in die Inso oder verstehe ich was falsch?
Ich habe auch das dazu gefunden: https://www.zvi-online.de/heft-1-2020/zv...insolvenz/
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Für dich bedeutet das, dass du bei titulierten Forderungen klagen musst und bei nicht titulierten Forderungen hingegen der Gläubiger klagen muss, um die behauptete "unerlaubte Handlung" festzustellen bzw. loszuwerden. Dein Vergleich ist vollstreckbar, titulierte Forderung.
(26-09-2024, 14:57)Durchschnitt072 schrieb: Ich habe auch das dazu gefunden: https://www.zvi-online.de/heft-1-2020/zv...insolvenz/
Der Text äussert mehr persönliche Wünsche und Haßbotschaften des Herrn Schmidt an Unterhaltspflichtige anstatt etwas fundiert zu erklären. Der Typ ist Richter beim Insolvenzgericht in Hamburg und äussert sich öffentlich und offen parteiisch, schmiert das Bild des Unterhaltspflichtigen, der ewig sprudelnde Geldquellen hat und nur nicht zahlen will, nicht genug motiviert dazu ist. Dieser durch und durch verlogene Hass auf verknechtete Väter ist leider typisch für schreckliche aber sehr gut bezahlte Juristen in ihren gut geheizten Sitzungszimmern mit Sozialräumen.
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Bei dir geht es um Unterhaltsvorschuss. 850d ZPO, also die bevorrechtigte Pfändung, gilt für laufenden Kindesunterhalt und Rückstände, nicht älter als 1 Jahr. So steht es jedenfalls dort.
Wenn die Inso eingeleitet ist, kannst du folgendes machen:
1. Den Treuhänder anschreiben und schriftlich darum bitten zu genehmigen, dass vor dem Hintergrund einer zu erwartenden Einrede , Du gerne dem JA von UNPFÄNDBAREN Gehaltsanteilen die raten zukommen lassen möchtest. Das wird er dann wohl bestätigen, wenn das Verfahren wieder aufgehoben ist und die Wohlverhaltensphase anläuft.
2. dem JA dies mitteilen, dass Du Dich aufgrund des Vergleiches trotz Inso an die Ratenzahlung weiter gebunden fühlst
Dann dürfte der Drops gelutscht sein
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"Der Text äussert mehr persönliche Wünsche und Haßbotschaften des Herrn Schmidt an Unterhaltspflichtige anstatt etwas fundiert zu erklären. Der Typ ist Richter beim Insolvenzgericht in Hamburg und äussert sich öffentlich und offen parteiisch, schmiert das Bild des Unterhaltspflichtigen, der ewig sprudelnde Geldquellen hat und nur nicht zahlen will, nicht genug motiviert dazu ist. Dieser durch und durch verlogene Hass auf verknechtete Väter ist leider typisch für schreckliche aber sehr gut bezahlte Juristen in ihren geheizten Sitzungszimmern mit Sozialräumen."
P., da gebe ich dir vollkommen Recht, mich hatte der Text wegen der Berufspraxis des Richters interessiert und schon beim Lesen einen gewissen "Hass" gegen die Väter verspüren lassen aber der Mann kann noch soviel Hass in sich tragen, mich interessiert nur der Inhalt und ob es irgendwas wichtiges gibt was mir weiterhilft. Gerechtigkeit gibt es nur in der Phantasie aber egal wie Gut oder Schlecht das Leben einen trifft man sollte immer das besten daraus machen und die Energie in Wegweisenden und förderlichen Gedanken legen und handeln. P., du bist das beste Beispiel dafür, trotz deiner heftigen Unterhaltsgeschichte hast du eine Familie gegründet und weitere Kinder gezeugt. Du bist Hausmann und baust so weit ich noch weis selber an (kenne deine Erzählungen aus dem MM von vor Jahren als noch ein gewisser Herr das alles noch schrieb . Du hast trotz aller Herausforderungen deine Energie auf das was wichtig ist gelegt und nicht in maximaler Selbstaufgabe. Diese Menschen wie z.b. dieser Richter werden das mit sich selber klären müssen was sie da tun und vielleicht gibt es früher oder später (auch nach dem Leben) eine "Abrechnung". Ich z.b. nehme nicht jeden Hass gegen mich oder Leidensgenossen ernst denn dann haben die dich da wo sie dich haben wollen. Zurzeit überlege ich ob es gut wäre Energie jetzt um zu leiten um einfach das Leben etwas zu verändern durch eine Insolvenz die mir mehr "Freiheiten" gibt. Entweder es klappt oder halt nicht, ich kann falls es schief geht nur gucken ich noch mehr Energie rein setzte oder lieber wieder in Ruhe mein Ding mache bis der Tag der Tage kommt. Ich habe mir meine Fröhlichkeit nicht nehmen lassen in den letzten 20 Jahre meiner Unterhaltskarriere aber der Richter anscheinend schon
Und nun zu Nappo,
das hört sich gut an und werde dies mit der Schuldnerberatung absprechen was die dazu sagen.
Vielleicht kann ich in 4 Jahren wieder ein anderes Leben führen ohne Schulden und vor allem ohne Unterhaltsschulden.
Ich berichte sobald ich bei der Beratung war.
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Hey alle zusammen,
kleines Update:
nun war ich bei der Schuldnerberatung und hatte ein 1 stündiges Gespräch. Es drehte sich nur um den Unterhaltsrückstand und wir sind alle möglichen Konstellationen durch gegangen. Der Berater meinte das die öffentlichen Träger so gut wie immer Einrede auf unerlaubte Handlung in meinen Landkreis einlegen aber ich ganz einfach in einer Frist von 2 Wochen Widersprechen sollte. Speziell bei Unterhaltsvorschussrückstände gab es noch nie einen Fall der danach zu keiner Restschuldbefreiung führte. Da meine Rückstände älter als 1 Jahr sind gibt es mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nach dem Verlust des Vergleiches keine 850d Pfändung falls das warum auch immer mit der Restschuldbefreiung nicht klappt, für die Rückstände aber der gesamte Betrag wieder offen sein könnte nach der Insolvenz. Er rat mir das ganze einfach zu versuchen und falls die Einrede kommen sollte ich einfach nur Widersprechen sollte ohne weitere Gründe, bei andere Fällen musste die UVK das dann beweisen was sie nicht konnten. Die Umkehr der Beweislast gab es bei ihm noch nie. Falls es trotzdem zu einem Worst Case kommen sollte können wir mit der UVK in Verbindung kommen und uns auf Raten einigen wie bei dem Vergleich aber er meinte das es wohl nicht so weit kommen könnte.
Er hat Regelmäßig mit Unterhaltsschulden zu tun und hat einiges an Erfahrung, ich werden die Sache ab Mitte nächstes Jahr dann starten. Wichtig war ob noch laufender Unterhalt fließt aber das ist nicht der fall auch keine Forderung danach. Bis Mitte nächstes Jahr vergeht auch noch etwas Zeit und vielleicht kommt nochmal was oder auch nicht. Der Rest an Schulden gehen ganz normal durch die Insolvenz und dann sind diese Weg.
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11-10-2024, 19:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11-10-2024, 19:56 von NurErzeuger.)
(26-09-2024, 14:57)Durchschnitt072 schrieb: https://www.zvi-online.de/heft-1-2020/zv...insolvenz/
Disziplinierungseffekt Was bildet sich dieser überbezahlte Richter in seiner Traumwelt ein.
Jeder unterhaltspflichtige Vater besteht aus empfindlichen Körperteilen, die durch diesen Dauerstress bestehend aus Umgangsproblemen und permanentem Unterhaltsdruck massiv geschädigt werden. Wenn so ein Herz stehen bleibt oder ein Blutgefäß verstopft, Herzinfarkt, Lungenembolie, Schlaganfall, kommt als nächstes der Tod du dumme Richter S..
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