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Berechnung Kindesunterhalt - Teilzeit
#1
Hallo Forum, ich habe eine Frage zur Berechnung des Kindesunterhaltes: Wenn ein Elternteil eines 14-jährigen Kindes nur Teilzeit arbeiten geht, wird dann das fiktive Einkommen welches bei einer Vollzeitstelle vorliegen würde in eine Berechnung einbezogen ? Ab wann kann man das so ansetzen ? Welche Voraussetzungen müssen da vorliegen. Danke für eine kurze Einschätzung.
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#2
Ja, wird vermutlich so laufen für den allein barunterhaltspflichtigen Elternteil. Ausser er hat gute Gründe für Teilzeit. Das hat hohe Hürden und ist Ermessenssache. Auf keinen Fall darf es aber den Mindestunterhalt reissen.
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#3
Danke dir! 
Wenn das Kind im echten Wechselmodell betreut wird, sind beide Elternteile Barunterhaltspflichtig und daraus folgt, dass es dann für beide Elternteile gelten würde, richtig?
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#4
Das ist eine Situation, die eine eigene lange Antwort mit sehr vielen "wenns" erfordert und bei der eine Richter zudem noch willkürlicher entscheiden wird. Wahrscheinlich müsste auch ein Verfahrenspfleger benannt werden, weil jeder Elternteil nur begrenzt Unterhalt gegen den anderen geltend machen kann, das Kind also nicht voll vertritt.

Es gab dazu schon Verfahren, mal lief es auf fiktives Einkommen raus, mal nicht. Die generellen Grundsätze wurden in BGH, Beschluss vom 11.1.2017 – XII ZB 565/15 festgelegt und in RN 27-29 gehts auch um fiktives Einkommen, das dort befürwortet wird.

Wenn du nicht Vollzeitelternteil bist und hast vor, die Teilzeit-Mutter zu verklagen, rate ich trotzdem zu grösster Vorsicht. Lieber mehr ausgleichen als so ein Kartenhaus anfassen.
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#5
Ich bin in Vollzeit am arbeiten, allerdings nicht der andere Elternteil. Ich hatte halt überlegt ob bei der Berechnung des Unterhaltes dann von dem fiktiven Einkommen bei Vollzeit ausgegangen wird. Das wäre ja dann etwas vorteilhafter für mich.
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#6
Diese Formulierung impliziert eine Solidität und algorithmische Berechnungsweise, die in der Praxis nicht existiert. Wenn es strittig wird weil jeder anders rechnet und anders begründet, wird ein Richter entscheiden, der selber nicht neu berechnet, sondern die vorgebrachten Argumente abwiegt.
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#7
Die Frage ist, warum du in Teilzeit arbeitest. Ich bin selbst in der Ehe vor der Trennung in Teilzeit gegangen, dann kann man das aufrechterhalten, weil gemeinsame Entscheidung in der Ehe. Was immer negativ ausgelegt wird und nicht vorkommen sollte ist eine Stundenreduzierung nach der Trennung und oder eine Unterschreitung des Mindestunterhalts.
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#8
(09-11-2024, 11:42)p__ schrieb: Ja, wird vermutlich so laufen für den allein barunterhaltspflichtigen Elternteil. Ausser er hat gute Gründe für Teilzeit. Das hat hohe Hürden und ist Ermessenssache. Auf keinen Fall darf es aber den Mindestunterhalt reissen.

Tatsächlich, würdest du das so sehen? Gesteigerte Erwerbsobliegenheit, auch wenn der MU durch den barunterhaltspflichtigen Vater gedeckt ist? 
Ich arbeite seit der Geburt (und schon vor der Geburt) meines zwischenzeitlich vierjährigen Kindes Teilzeit und zahle entsprechend MU. Betreuungsunterhalt nie gezahlt mangels Leistungsfähigkeit. 
Die Mutter lebt von JC und hat sich netterweise nie darüber beschwert, dass ich nur Teilzeit arbeite, obwohl sie es weiß. 
Das JC bzw. Jugendamt (weiß gerade nicht mehr wer von beiden) hat einmal nach der Anerkennung der Vaterschaft und einmal irgendwann nach dem dritten Geburtstag Gehaltsnachweise von mir verlangt, bei denen ich den AG geschwärzt und die Teilzeitangabe geweißelt habe. Haben die nach einem leicht frechen Spruch per Post wg. dem Schwärzen beide Male so akzeptiert und entsprechend MU festgesetzt.
Wobei ich sagen muss, selbst wenn ich Vollzeit arbeiten würde, wären es auch "nur" 70 Euro mehr Unterhalt pro Monat laut DT.
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#9
(19-11-2024, 07:03)Martin877 schrieb: Tatsächlich, würdest du das so sehen? Gesteigerte Erwerbsobliegenheit, auch wenn der MU durch den barunterhaltspflichtigen Vater gedeckt ist? 

Das versuchte ich oben zu erklären: Es gibt keine pauschale Antwort auf diese Frage, es gibt vielmehr viele WENNs. Fiktives Einkommen ist möglich, aber nicht pauschal. Auch die genannte BGH-Entscheidung, die ein fiktives Einkommen konstatiert hat ungeschriebene Bedingungen und Abwägungen. Das ist Richterrecht und jeder Scheiss wird mit dem Lied vom Einzelfall beschlossen, womit die wildesten Beschlüsse begründet werden.

Ein bereits unstrittig gedeckter Unterhalt wird sicher ein Argument gegen fiktives Einkommen sein. Kein Argument ist das Verhalten des anderen Elterteils. Man kann also nicht mit Verweis auf die Verletzung von Erwerbspflichten des anderen Elternteils die eigenen Erwerbspflichten schleifen lassen. Jeder ist separat Unterhaltsschuldner des Kindes. Ein sehr kleines Kind ist auch ein Argument gegen fiktives Einkommen aufgrund Teilzeit. Schliesslich ist auch Betreuungsarbeit zu leisten.

Sei froh, dass aktuell keine Konflikte anliegen und mach so weiter. Selbst im Konfliktfall wird dir nichts rückwirkend aufgebrummt. Also laufen lassen.
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#10
Laut ISUV soll es einen neuen BGH Beschluss geben, von dem noch niemand gehört hat.
https://www.isuv.de/informationen/stellu...VTM1z3CmUw

"Wenn die zu Unterhalt verpflichtete Person ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro und der andere Elternteil ein Einkommen von 2.500 Euro erzielt, berücksichtigt die Düsseldorfer Tabelle diese Einkommensverteilung nicht. Die jüngste BGH-Rechtsprechung sieht jedoch vor, dass in diesem Fall beide Elternteile nur bis zu einem „angemessenem“ Selbstbehalt zur Zahlung verpflichtet sind. Im Beispiel könnte der/die Unterhaltszahlende nur bis zu einem Selbstbehalt von 1.750 Euro herangezogen werden"
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#11
Abwarten. Begründung lesen. Dort liegen Gründe, Ursachen, Wirkung. Der BGH veröffentlicht alles, kann nicht lange dauern.
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