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Aufrechnungsersuchen bei selbstständigen
#1
Hi,
ich würde mich über Meinungen und Infos zum Thema Aufrechnungsersuchen freuen. 
Folgender Sachverhalt, etwas gekürzt:
Trennung vor 2 Jahren, 2 Kinder (13 und 15) bei der Mutter, Kindesunterhalt ist tituliert, noch kein Scheidungstermin.
Durch Krankheit bin ich AU und konnte den Unterhalt nicht mehr in voller Höhe zahlen. Vorübergehende Reduzierung wurde von der Gegenseite abgelehnt. PfÜB wurde erwirkt und fleißig gepfändet, während ich in der PSK war :-(
Pfändung beim AG hatte eine Kündigung zur Folge...

Aktuell wird mein Krankengeld mit dem PfÜB auf den Mindestsatz gepfändet. UVK des JA zahlt den Unterhalt. Für die rückständigen Unterhaltszahlungen wurde eine Ratenvereinbarung mit dem JA getroffen, welches aus dem verbleibenden Mindestsatz bedient wird. Trotz einer Ratenzahlungsvereinbarung hat man beim JA (Stadt A) ein Aufrechnungsersuchen beim Finanzamt meines Wohnortes (Stadt B) eingeleitet. Stadt A und Stadt B sind im gleichen Bundesland.
Ich habe ein Gewerbe in der Stadt A angemeldet (Personengesellschaft; nebenberuflich; wegen Krankheit kaum noch Umsätze). Das Finanzamt der Stadt A kommt nun auf die Idee, Umsatzsteuererstattungen (!) an die Firma mit den Unterhaltszahlungen des JA aufzurechnen.

Einwände jedweder Art werden unsachlich und herablassend beantwortet. JA sagt "wir haben alles richtig gemacht, wenden Sie sich bei Fragen ans Finanzamt" - und umgekehrt. Oder "es steht Ihnen frei, den Vorgang gerichtlich prüfen zu lassen".
Beim PfÜB muss explizit angegeben werden, was, wo und wann gepfändet werden darf. Beim Aufrechnungsersuchen gibt es anscheinend keine Grenzen.
Wie sind eure Erfahrungen mit Aufrechnungsersuchen in Verbindung mit selbständigen und Umsatzsteuer?
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#2
Dein Anspruch auf Umsatzsteuererstattung ist pfändbar. Für die Zukunft kannst du nur her gehen und deine wahrscheinlich 1/4jährliche Vorauszahlung so genau ausrechnen, dass sich im Grunde keine, oder nur sehr kleine, Differenzen ergeben.

Liegst Du denn mit deinem kleinen Gewerbe nicht evtl. unterhalb der Grenzen der Umsatzsteuerpflicht im Rahmen des § 19 Ust. ?

Da du aktuell umsatzsteuerpflichtig bist, kannst du - wenn du unterhalb der Grenze liegst - nach 5 Jahren Umsatzsteuerpflicht zur Kleinunternehmerregelung optieren. Im Folgejahr entfällt die Ust-Abgabe dann vollständig.

Sollte deine Krankheit andauern, wirst du wohl versuchen müssen, eine Unterhaltsabänderungsklage durch zu bekommen. Die Schulden die im Hintergrund auflaufen - trotz Raten - sind schnell in schwindelerregenden Höhen und du kommst aus der Pfändungsnummer nicht mehr raus.
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#3
Grundsätzlich ist eine Umsatzsteuererstattung natürlich pfändbar, aber nur bei korrekt ausgefülltem PfÜB, was durchaus nicht selbstverständlich ist. Es ist z.B. kein "Anspruch an Finanzamt" sondern Drittschuldner unter Punkt D, exakte Zeiträume für die Pfändung müssen benannt sein, es muss eindeutig sein, dass es sich um die Ansprüche aus der Erstattung der Umsatzsteuer handelt.

Eine Ratenzahlungsvereinbarung ändert überhaupt nichts an weiteren Pfändungen. Es muss gleichzeitig eine Aussetzung der Vollstreckbarkeit vereinbart sein. Ist das nicht der Fall gewesen, hast du das nicht schriftlich vorliegen, dann hast du dich übertölpeln lassen und stehst im Regen. Raten würde ich dann dann natürlich auch nicht mehr bedienen. Wozu auch? Sie pfänden ja sowieso weiter.
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#4
(09-11-2024, 18:20)Nappo schrieb: Dein Anspruch auf Umsatzsteuererstattung ist pfändbar. Für die Zukunft kannst du nur her gehen und deine wahrscheinlich 1/4jährliche Vorauszahlung so genau ausrechnen, dass sich im Grunde keine, oder nur sehr kleine, Differenzen ergeben.

Liegst Du denn mit deinem kleinen Gewerbe nicht evtl. unterhalb der Grenzen der Umsatzsteuerpflicht im Rahmen des § 19 Ust. ?

Da du aktuell umsatzsteuerpflichtig bist, kannst du - wenn du unterhalb der Grenze liegst - nach 5 Jahren Umsatzsteuerpflicht zur Kleinunternehmerregelung optieren. Im Folgejahr entfällt die Ust-Abgabe dann vollständig.

Sollte deine Krankheit andauern, wirst du wohl versuchen müssen, eine Unterhaltsabänderungsklage durch zu bekommen. Die Schulden die im Hintergrund auflaufen - trotz Raten - sind schnell in schwindelerregenden Höhen und du kommst aus der Pfändungsnummer nicht mehr raus.


Danke Dir für die Infos
Ist ein lizensiertes Gewerbe, §19 USt. sollte besser nicht angewandt werden.
Unterhaltsabänderungsklage ist in Arbeit.
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#5
(09-11-2024, 18:30)p__ schrieb: Grundsätzlich ist eine Umsatzsteuererstattung natürlich pfändbar, aber nur bei korrekt ausgefülltem PfÜB, was durchaus nicht selbstverständlich ist. Es ist z.B. kein "Anspruch an Finanzamt" sondern Drittschuldner unter Punkt D, exakte Zeiträume für die Pfändung müssen benannt sein, es muss eindeutig sein, dass es sich um die Ansprüche aus der Erstattung der Umsatzsteuer handelt.

Eine Ratenzahlungsvereinbarung ändert überhaupt nichts an weiteren Pfändungen. Es muss gleichzeitig eine Aussetzung der Vollstreckbarkeit vereinbart sein. Ist das nicht der Fall gewesen, hast du das nicht schriftlich vorliegen, dann hast du dich übertölpeln lassen und stehst im Regen. Raten würde ich dann dann natürlich auch nicht mehr bedienen. Wozu auch? Sie pfänden ja sowieso weiter.

Danke für Deine Rückmeldung.

PfÜB wird von der Gegenseite vollstreckt. Unter "D" ist das FA nicht angegeben, "nur" Bank, Arbeitgeber, Krankenkasse.

Beim Aufrechnungsersuchen, keine Pfändung (O-Ton JA), ist anscheinend alles Möglich. Auch wenn Name, Straße, PLZ, Ort und Steuernummer von dem des Schuldners abweichen...

Das Aufrechnungsersuchen des JA wurde gestellt, nachdem eine Ratenvereinbarung mit dem JA getroffen wurde. Eine Klausel der Aussetzung der Vollstreckbarkeit ist - danke, ich habe mich übertölpeln lassen - nicht vereinbart. Fühle mich richtig reingelegt.
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#6
Beim Aufrechnungsersuchen ist wohl alles möglich. Eigene leidvolle Erfahrung.

Versuche jetzt seit 2 Jahren (!!) gerichtlich mein aufgerechnetes Geld zurückzubekommen, da ohne Rechtsgrund aufgerechnet. Ansprüche der UVK waren gerichtlich festgestellt schon längst verjährt. Seitdem wird sich mit den abenteuerlichsten Stellungsnahmen seitens der UVK gewehrt, das man mir irgendwas erstatten müsse. Bis hin zur kompletten Verwirrung der Richterin und meiner Anwältin. Dann hat man seitens Gericht versucht, mich aufgrund der Aufrechnung (fiskalisch, nicht familienrechtlich) mit absonderlichsten Begründungen ans Finanzgericht abzuschieben, das hat das OLG allerdings dann anders entschieden und zurück ans Familiengericht übergeben. Seitdem warte und warte und warte ich auf einen Beschluss...............

Aufrechnung ist halt keine Pfändung sondern "nur" ein Mittel der Vollstreckung gegen das man sich eigentlich nicht wehren kann  Angry Angry Angry


(P.S.: das war die Kurzfassung. Gerade Aufrechnung ist leider absolut komplex und kaum durchschaubar)
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#7
(12-11-2024, 02:10)Gast1969 schrieb: Aufrechnung ist halt keine Pfändung sondern "nur" ein Mittel der Vollstreckung gegen das man sich eigentlich nicht wehren kann  Angry Angry Angry

Danke Dir. Leider wird dadurch gerade einfach mal alles abgeräumt. Trotz der Ratenvereinbarung, was mich am meisten nervt.
USt. der Firma ist schon ein Hammer, da Name, Straße, PLZ, Ort, Steuernummer und Steuerart vom Aufrechnungsersuchen abweichen.
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