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Sonderbedarf Kind - Verteilung der Anteile auf die Eltern
#1
Hallo,

ich weiß, dass der Sonderbedarf der unterhaltsberechtigten Kinder entsprechend dem Einkommen der Eltern aufgeteilt wird. Ich wollte nun gerne wissen, wie dieses Einkommen berechnet wird.

Hintergrund: Wenn ich von meinem Nettoeinkommen den Unterhalt für meine beiden Kinder abziehen, dann habe ich dasselbe Netto-Einkommen wie die Kindsmutter. Dann wäre eine 50:50 Aufteilung von Sonderbedarf doch gerecht.

Oder werden meine Unterhaltsleistungen gar nicht berücksichtigt - was ich als ungerecht empfinden würde....



Vielen Dank für eure Rückmeldungen, Jens
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#2
Steht in unzähligen Beschlüssen, aber du hast mit Zweifeln recht: Seit Jahren bekommt man mit den entsprechenden Suchstichworten nur noch tonnenweise kommerzielle Anwaltsseiten und die schreiben endlos dummes Gelabere voneinander ab, das nicht ansatzweise brauchbar ist, weil genau solche Punkte komplett ignoriert werden.

Hier ein Beschluss des BGH zu Mehrbedarf/Sonderbedarf vom 10. Juli 2013, Az. XII ZB 298/12: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...os=0&anz=1 Letzter Satz darin: "Bei der erneuten Behandlung wird das Beschwerdegericht auch zu beachten haben, dass das Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils bei der Ermittlung der vergleichbaren Einkünfte im Rahmen der Haftungsanteilsberechnung um den geschuldeten Barunterhalt zu bereinigen ist (vgl. Wendl/Klinkhammer 8. Aufl. § 2 Rn. 435)."

Hervorhebung von mir. Alles klar? Bei einer Anwaltsseite würds 50 EUR kosten, davon gehen dann 30 an Krake Google zu besseren Plazierung in den Ergebnissen :-)
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#3
Ich denke nicht, dass man das abziehen darf, denn die Mutter hat ja die gleichen "fiktiven" Ausgaben in Form von "Betreuung".
Das wäre jedenfalls meine Sichtweise.
Probieren kann man es natürlich.
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#4
Vielen Dank für eure Rückmeldung. Insbesondere der Link ist hilfreich, wenngleich man nie davon ausgehen kann, dass ein Gericht in einer anderen Stadt zum gleichen Ergebnis kommt.
@Newton: ich dachte eigentlich, dass im Kindsunterhalt bereits ein Betrag für Betreuungsleistung enthalten ist!?

In meinem Fall gehts aktuell darum, dass meine Tochter ein Auslandsjahr während der Schulzeit machen möchte und es jetzt darum geht, wer hier wieviel dazu beträgt. Die Betreuungsleistung dürfte in diesem Fall nicht ganz der alltäglichen entsprechen.
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#5
Dann bin ich ja nicht der Einzige, dem das aufgefallen ist. Habe das nämlich auch mal durch Gurgel laufen lassen und komme zum gleichen Schluss..... Gekapert von Anwaltsseiten auf Mandantenfang. Und ich möchte nicht wissen, bei wie vielen das Gehalt genommen wurde, ohne es zu bereinigen.

@Newoton: BGH ist höchstrichterlich. Da hat sich das Amtsrichterlein nach zu richten

"Fiktive" Ausgaben lassen sich auf Seiten der Mutter nicht noch zusätzlich ableiten. Es heißt ja "einer zahlt, einer betreut", weshalb das abgegolten ist. Nichts desto Trotz unterliegt auch das vielleicht der Phantasie phantasiereicher Gestaltungen, die sich die "Professionen" gerne einfallen lassen. Wäre mir aber neu
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#6
Bei Mehr- und Sonderbedarf gibts es keine Betreuungskomponente als Gegengewicht. Dieser Teil des Unterhalts dreht sich nur um konkrete Kosten einer bestimmten Sache. Gerade deshalb sind immer beide Eltern dafür haftbar, nicht wie bei laufendem Unterhalt im Residenzmodell nur einer. Die Berechnung ist genau wie die Berechnung von Volljährigenunterhalt.

Der Ärger entzündet sich meist an der Einkommensberechnung der Mutter, die ja meist den Unterhalt kassiert. Der gefällt es auch selten, plötzlich selbst Auskunft geben zu müssen, eine Verpflichtung die man Vätern mal eben so bis zu dreizehnmal im Pflichtigenleben auferlegt.
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#7
Ich möchte gerne noch eine andere Perspektive einbringen.

Deine Tochter wird 1 Jahr im Ausland sein. Während der Zeit wohnt sie nicht bei der Mutter. Wird sie dort abgemeldet und im Ausland offiziell angemeldet? Was passiert mit dem Unterhalt den du für sie an die Mutter bezahlst während ihrer Abwesenheit von zu Hause? Wird dieser 1:1 an die Tochter weitergeleitet und für das Auslandsjahr verwendet?
Oder stellst du die Zahlung ein? (besteht ein Titel?)

Aus meiner Sicht (ob diese so rechtssicher ist, kann ich nicht beurteilen, wäre jedoch gerecht) lebt deine Tochter während dieser Zeit nicht "zu Hause" und die Mutter müsste somit ebenfalls unterhaltspflichtig sein. Die Mutter leistet während der Abwesenheit der Tochter keinen Betreuungsunterhalt/Naturalunterhalt!
Mein Verständnis wäre dann, dass nur die Kosten, die über den Unterhaltsbedarf hinausgehen, Sonderbedarf wären.

Kinder, die nicht zu Hause leben steht ein Bedarfssatz von 930 EUR inkl. Kindergeld zu.

930 EUR Unterhalt - 250 EUR Kindergeld = 680 EUR Barunterhalt an das Kind, das durch beide Elternteile zu bezahlen ist, natürlich entsprechend gequotelt.

Ich würde an deiner Stelle eine für dich vorteilhafte Berechnung erstellen und diese der Mutter mitteilen und mal abwarten was passiert.
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#8
Dafür gibts auch Grundsatzbeschlüsse. Man hat sich auf eine Art Fernbetreuung verstiegen, um Mutti weiter den Unterhalt zu sichern. Also kein Bruch des Residenzmodell trotz Auslandsjahr.
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#9
aktueller Verhandlungsstand mit der KM ist, dass ca. zwei drittel des Unterhalts für die Finanzierung des Auslandsaufenthalts verwendet werden, Kindergeld ebenso. Ein drittel geht an die KM für Betreuungsaufwand/Miete. Alles was dann noch zu zahlen wäre (ca. 7000€) soll aufgetreilt werden. Frage ist nun eben in welchem Verhältnis.
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#10
Dann soll sie mal Auskunft geben über ihre Finanzen.
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#11
(15-11-2024, 15:50)p__ schrieb: Dann soll sie mal Auskunft geben über ihre Finanzen.

Ich wollte gar nicht so weit gehen, weil ich ungefähr weiß wie hoch der Verdienst ist. Mir war es v.a. wichtig zu klären, ob meine Unterhaltszahlungen beim zu berücksichtigenden Einkommen vorher abgezogen werden. Soweit ich hier jetzt alle verstanden habe, scheint dies so zu sein....

Von Residenzmodell und Fernbetreuung habe ich auch schon gehört bzw. was gelesen. Ich glaube aber, dass es in dem betreffenden Fall so war, dass die Finanzierung des Auslandsjahres gar nicht zur Debatte stand (meine Vermutung: hatte die KM finanziert und nicht mit dem KV abgesprochen), sondern Frage war, ob der KV während des Auslandaufenthalts denselben Unterhalt an die KM zahlen muss. Dem wurde so entschieden mit der Begründung, dass die KM weiterhin aus der Ferne betreuen würde etc.
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