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Volljähriges Kind mit Vermögen fordert Unterhalt
#1
Ein Kind wird volljährig und ist ab diesem Zeitpunkt allein verfügungsberechtigt über ein vom Vater, auf dem Namen des Kindes und während der Kindheit errichtetes und bespartes ETF Depot im Wert von etwas mehr als €30k. Nachweise über die exakte Höhe dieses Vermögens zum Stichtag des 18. Geburtstag (bzw. 1 Tag davor) liegen dem Vater vor.

Zum 18. Geburtstag des Kindes endet der befristete KU Titel. Vater stellte die Zahlungen ab dann ein.

Ca. 3 Monate nach dem 18. Geburtstag bekommt Vater Post vom Anwalt des Kindes. In diesem steht, dass das Kind noch in die Schule gehe und es somit unterhaltsberechtigt sei. Vater wird aufgefordert seine Einkünfte offenzulegen, damit der Unterhalt unter Berücksichtigung einer evtl. Haftungsquote berechnet werden kann. Vater wird darauf hingewiesen dass er ab Eingang des Schreibens Kindesunterhalt schuldet.

Wie würdet ihr darauf reagieren?
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#2
Der Auskunftsaufforderung entsprechen und Auskunft geben. Ganz klar. Es spielt keine Rolle, ob und wie viel später Unterhalt geltend gemacht werden kann, Auskunft muss immer gegeben werden.

Eventuelle Erträge des Depots sind natürlich immer Einkommen des Kindes. Das Vermögen müssen sie auch einsetzen, aber einen Basisbetrag nicht. Wie hoch der ist, das sieht die Rechtssprechung unterschiedlich. Auf jeden Fall >10 000 EUR.
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#3
Ja, Schonvermögen sind 15.000 beim Bafög und 15.500 beim Unterhalt.
Der Rest muss verbraucht werden, bzw. wird angerechnet.
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#4
Das ist variabel, wie gesagt. Es muss "zumutbar" sein. Die Auflösung mancher Anlageformen ist es weniger oder es können andere Randparameter dagegen sprechen.
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#5
Muss das volljährige Kind denn nicht zuerst nachweisen oder erklären, dass es überhaupt unterhaltsbedürftig ist, also kein eigenes Einkommen oder Vermögen hat aus dem es zuerst seinen Lebensunterhalt bestreiten kann? Mit 30k+ liegt es ja nachweislich schon heute über irgendwelche Schonvermögensgrenzen. Ich möchte wirklich vermeiden mein Einkommen offenzulegen.
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#6
Das ist ein alter Irrtum, auch bei unbegründeten Ehegatteunterhaltsforderungen. Auskunft muss praktisch immer gegeben werden. Im Unterhaltrecht gilt das Prinzip "erst mal glotzen, was der hat, ob es sich lohnt, den abzuzocken". Deshalb gilt immer: Erst die Auskunft, dann die Klärung der Frage ob überhaupt eine Unterhaltsberechtigung besteht.

Ist eine der vielen, vielen dreckigen Juristenschweinereien im Rahmen des bin in die Haarspitzen verkommen Unterhaltsunrechts, das nur von maximaler Forderung geleitet ist, nie von der Frage des Erwirtschaftens und Bereitstellens all dieser Unterhaltsbesäufnisse samt Honorarforderungen.
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#7
Vielleicht helfen zwei Links weiter. Einmal ein Urteil des OLG Jena und einmal Haufe.

Beim OLG Urteil ist eigentlich das oben stehende in Fettschrift interessant. Bei der weiteren Urteilsbegründung kann man lediglich sehen, wie mit spitzer Feder jeder Mist beieinander gerechnet wird, dies von Juristen, die sonst jammern, sie hätten so viel zu tun.

Gib erst mal Auskunft, ohne weitere Hinweise wg. des Vermögens usw.....

Dann würde ich die "Berechnung" abwarten, denn mit Sicherheit "vergisst" man diesen Punkt und versucht schlicht ab zu zocken.

Und erst dann lässt Du die Katze aus dem Sack und letztlich sollte man das Thema dann auch auf die Spitze treiben. Notfalls vor Gericht.

https://openjur.de/u/972122.html

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anw...68947.html
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