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		Einen wunderschönen guten Abend erst einmal     
Meine Frage richtet sich an Personen, die beim SGB II auf dem aktuellen Stand der Dinge sind..
 Hintergrund:
Mindestunterhalt (100%) nach Düsseldorfer Tabelle ist für 1 Kind in der Altersstufe Stufe von 1-5 vom Gericht festgelegt worden, da ich zu diesem Zeitpunkt Schüler war und Bafög bezogen habe. Natürlich ist alles wie gewohnt mit fiktiven Nebenjob hochgerechnet worden.. 
Ich werde nun ab Oktober für einen gewissen Zeitraum Bürgergeld beziehen. Den Kindesunterhalt überweise ich seit längerem direkt an die Kindsmutter, da die gerichtlich festgelegten Umgänge aktuell den Umständen entsprechend gut funktionieren.
 Nun Folgendes:
Während meines Leistungsbezugs nach SGB II würde ich gerne einen 450 EUR Minijob annehmen, um die monatlichen Unterhaltszahlungen von 354,50 EUR leisten zu können. 
Anhand meiner Recherche bin ich auf den § 11 Abs. II Nr. 7 SGB II gestoßen. Auf diesen Paragraphen würde ich mich bei meinem Bürgergeldantrag beziehen, nur bin ich mir nicht sicher, ob dies noch der aktuelle Paragraph ist..
 
Eventuell jemand eine Idee?
 
LG. Rosenberg
 Fund: 
https://www.google.com/url?sa=t&source=w...lungen.doc
PS: Ich bitte den Administrator, meinen letzten Beitrag zu entfernen, da irgendetwas mit der Formatierung schiefgelaufen ist.
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Stimmt: § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II ist nicht mehr aktuell, wurde im Juni 2023 geändert. Es gilt jetzt § 11b SGB II. Mit der Einführung des Bürgergeldes kam es zu tiefgreifenden Reformen bei den Einkommensanrechnungsregeln, insbesondere bei den Minijobs. 
 
Es gelten weiter Freibeträge, aber gestaffelt. Wenn dein Ziel ist, durch den Minijob auf 354,50 € Unterhalt kommen zu können, ist das so nicht vollständig gedeckelt – weil ein Teil des Einkommens gekürzt wird. Das sogenannte U25 Privileg gilt aber noch, siehe Abs. 2a.
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (04-09-2025, 10:43)p__ schrieb:  Stimmt: § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II ist nicht mehr aktuell, wurde im Juni 2023 geändert. Es gilt jetzt § 11b SGB II. Mit der Einführung des Bürgergeldes kam es zu tiefgreifenden Reformen bei den Einkommensanrechnungsregeln, insbesondere bei den Minijobs. 
Den Satz 7 gibt es im §11b Abs. 2 des SGB II immer noch und der ist auch noch gültig. Geändert wurde Abs. 1-3 der alten Fassung des §11 SGBII (Nicht §11b !). 
Kleine Beispielrechnung mit 450 Euro Job und 500 Euro Warmmiete.
 
Bedarf - Regelbedarf: 563 €
 
 
- Miete: 500 €
 
 = 1.063 € 
 
 
Einkommen - Verdienst: 450 €
 
 
- Freibeträge: 170 €
 
 = 280 € anrechenbar 
 
 
Unterhalt - Zahlung: 354 €
 
 = 0 € anrechenbar 
 
 
Leistung 
1.063 € – 0 € = 1.063 € Bürgergeld
 
Der Freibetrag beträgt 170 Euro für 450 Euro Bruttoeinkommen im SGB II (Siehe Freibetragsrechner SGB II von Tante Google). 
Der Rest von 280 Euro ist nicht auf SGB II Leistungen anrechenbar, weil dem 354 Euro KU gegenüberstehen, die der 
Leistungsberechtigte nicht zu seiner Lebensführung zur Verfügung hat. Das Jobcenter muss zunächst die beantragten Leistungen auskehren, kann aber 
ggf. verlangen, das der Titel abgeändert wird.
	  
	
	
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
 
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Aha. Ich habe auch erst die Antworten abgewartet ,-) . Auch für mich immer wieder erhellend, das SGB. Sind gar nicht so meine drei Buchstaben, mit denen ich zurecht komme. 
Eine Abänderung des Titels wird wohl kaum verlangt werden (?). Er ist ja schon beim Mindestunterhalt. Oder verlangen die evtl. gar, dass man eine Unterhaltsabänderungsklage führt in Richtung Mangelfall?
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Danke für die schnelle Antwort    
Dann beziehe ich mich bei meinem Antrag nun auf § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7?:
 https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11b.html
Des Weiteren stellt sich mir die Frage, wie ich dagegen rechtlich vorgehen kann, wenn das Jobcenter die Abänderung des Titels verlangt..? 
Da es sich nur um den Mindestunterhalt handelt, wird wohl keine Richterin diesen auf 0 setzen, zumal der Titel noch kein Jahr alt ist..
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Das macht man anders. Man geht nicht gegen die Aufforderung zur Mitwirkung gegen das Jobcenters an, sondern stellt umgekehrt Anträge. Z.b auf eine Mitwirkung des Jobcenters. Beispielsweise auf Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten, falls es zu einem Klageverfahren wegen der Unterhaltshöhe kommt. Oder Beistellung eines Verfahrensbeteiligten vom Landkreis. Das Jobcenter hat schließlich eine eigene Unterhaltsabteilung. Immer auf rechtsmittelfähige Bescheide vom JC bestehen. Das Jobcenter hat schließlich eine Beratungs- und Informationspflicht. 
Steht irgendwo im SGB I.
 
Vor 15 Jahren hat das Bundessozialgericht noch gemeint, dass die Sozialgerichte und die Jobcenter keine eigene Feststellung zur Unterhaltshöhe zu treffen haben. Mittlerweile gehen die Sozialgerichte davon wieder weg. Zumindest dann, wenn die Titel zeitlich überholt sind. 
 
Bereits vor 10 Jahren hat das Landessozialgericht Bayern dazu ein Urteil gesprochen: 
 https://trennungsfaq.com/forum/showthrea...#pid165612
Meine ganz persönliche Erfahrung dazu: 
 https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid193577
	 
	
	
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		 (04-09-2025, 22:28)Sixteen Tons schrieb:  Das macht man anders. Man geht nicht gegen die Aufforderung zur Mitwirkung gegen das Jobcenters an, sondern stellt umgekehrt Anträge. Z.b auf eine Mitwirkung des Jobcenters. Beispielsweise auf Übernahme der Gerichts- und Anwaltskosten, falls es zu einem Klageverfahren wegen der Unterhaltshöhe kommt. Oder Beistellung eines Verfahrensbeteiligten vom Landkreis. Das Jobcenter hat schließlich eine eigene Unterhaltsabteilung. Immer auf rechtsmittelfähige Bescheide vom JC bestehen. Das Jobcenter hat schließlich eine Beratungs- und Informationspflicht. 
Steht irgendwo im SGB I. 
 
Vor 15 Jahren hat das Bundessozialgericht noch gemeint, dass die Sozialgerichte und die Jobcenter keine eigene Feststellung zur Unterhaltshöhe zu treffen haben. Mittlerweile gehen die Sozialgerichte davon wieder weg. Zumindest dann, wenn die Titel zeitlich überholt sind.  
 
Bereits vor 10 Jahren hat das Landessozialgericht Bayern dazu ein Urteil gesprochen:  
 
https://trennungsfaq.com/forum/showthrea...#pid165612 
 
Meine ganz persönliche Erfahrung dazu:  
 
https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid193577 
Vielen Dank für die tollen Infos! Besser hätten sie nicht sein können!
 
Warum man dazu kaum etwas bei Dr. Google, dem Jobcenter oder beim Anwalt erfährt, ist mir sehr schleierhaft. Vermutlich ist es einfach nicht gewollt.. Und das auch noch vor dem Hintergrund, dass ich der Antragsteller war, der sich mit Hilfe von VKH die Vaterschaft gerichtlich eingeklagt hat.  
Mir geht es ja nicht einmal darum, dauerhaft Bürgergeld zu beziehen, sondern nur um einen notwendigen/bestimmten Zeitraum, wobei keine Schulden aufgebaut werden sollen.
 
Mal schauen, was nach meinem Antrag beim JC auf mich zukommt. 
 
Ich werde mich wieder melden..
 
LG. Rosenberg
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		06-09-2025, 00:43 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-09-2025, 00:58 von Paul Rosenberg.)
		
	 
	
		 (05-09-2025, 23:02)Alimen T schrieb:  P_ hat dazu was nützliches geschrieben : 
 
https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid217817 
Bei der Vaterschaftsklage inkl. der Klage der Umgangspflicht(rechts) musste mir als Schüler mit Bafög natürich volle VKH bewlligt werden. Das Verfahren und den Strteitwert bis zum fiktiv festgelegten Unterhalt wird dann wohl oder übel der Staat in Raten abbezahlen..
 
Ich hoffe der gesunde Menscheverstand stirbt zuletzt..
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		06-09-2025, 08:47 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-09-2025, 08:48 von Alimen T.)
		
	 
	
		 (04-09-2025, 17:39)Paul Rosenberg schrieb:  Danke für die schnelle Antwort    
 
 
 
Dann beziehe ich mich bei meinem Antrag nun auf § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7?: 
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11b.html 
 
 
 
Des Weiteren stellt sich mir die Frage, wie ich dagegen rechtlich vorgehen kann, wenn das Jobcenter die Abänderung des Titels verlangt..? 
Da es sich nur um den Mindestunterhalt handelt, wird wohl keine Richterin diesen auf 0 setzen, zumal der Titel noch kein Jahr alt ist.. 
Hat das Jobcenter das denn erwähnt, 
 dass die es vor haben würden ?
  
In meinem Fall wurde sogar ein 105%er Titel nicht beanstandet  
und Umgangskosten (Kilometer) waren kein Thema . Voraussetzung war der Titel und eine Umgangsvereinbarung
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		06-09-2025, 09:18 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-09-2025, 09:28 von Paul Rosenberg.)
		
	 
	
		 (06-09-2025, 08:47)Alimen T schrieb:   (04-09-2025, 17:39)Paul Rosenberg schrieb:  Danke für die schnelle Antwort    
 
 
 
Dann beziehe ich mich bei meinem Antrag nun auf § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7?: 
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11b.html 
 
 
 
Des Weiteren stellt sich mir die Frage, wie ich dagegen rechtlich vorgehen kann, wenn das Jobcenter die Abänderung des Titels verlangt..? 
Da es sich nur um den Mindestunterhalt handelt, wird wohl keine Richterin diesen auf 0 setzen, zumal der Titel noch kein Jahr alt ist..  
 
Hat das Jobcenter das denn erwähnt, 
 dass die es vor haben würden ? 
  
In meinem Fall wurde sogar ein 105%er Titel nicht beanstandet  
und Umgangskosten (Kilometer) waren kein Thema . Voraussetzung war der Titel und eine Umgangsvereinbarung 
Nein, der Herr beim Jobcenter, bei dem ich im Voraus für Oktober meinen Hauptantrag auf Bürgergeld abgegeben habe, hatte davon wenig Anhnung oder hat sich dumm gestellt. Er meinte nur, dass man bei Bezug von Bürgergeld nicht leistungsfähig ist und die Kindsmutter dann Unterhaltsvorschuss beantragen muss.. Und auf die Nachfrage zwecks Minijob, um den titulierten Kindesunterhalt weiter zahlen zu können, war er nicht gerade sehr begeistert..
 
Fahrtkosten für Umgang werde ich natürlich auch geltend machen.. Dafür habe ich ja einen richterlichen Beschluss.
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Die haben keine Ahnung. Lass dich davon nicht unterkriegen.
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		06-09-2025, 11:50 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-09-2025, 11:54 von Paul Rosenberg.)
		
	 
	
		 (06-09-2025, 09:34)NurErzeuger schrieb:  Die haben keine Ahnung. Lass dich davon nicht unterkriegen. 
Das werde ich nicht.. 
 
Der ganz große Psychoterror, während ich mir meine Vaterschaft und Umgang eingeklagt habe, ist zum Glück vorbei. 
 
Hoffe ich zumindest.
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (06-09-2025, 09:18)Paul Rosenberg schrieb:   (06-09-2025, 08:47)Alimen T schrieb:   (04-09-2025, 17:39)Paul Rosenberg schrieb:  Danke für die schnelle Antwort    
 
 
 
Dann beziehe ich mich bei meinem Antrag nun auf § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7?: 
https://dejure.org/gesetze/SGB_II/11b.html 
 
 
 
Des Weiteren stellt sich mir die Frage, wie ich dagegen rechtlich vorgehen kann, wenn das Jobcenter die Abänderung des Titels verlangt..? 
Da es sich nur um den Mindestunterhalt handelt, wird wohl keine Richterin diesen auf 0 setzen, zumal der Titel noch kein Jahr alt ist..  
 
Hat das Jobcenter das denn erwähnt, 
 dass die es vor haben würden ? 
  
In meinem Fall wurde sogar ein 105%er Titel nicht beanstandet  
und Umgangskosten (Kilometer) waren kein Thema . Voraussetzung war der Titel und eine Umgangsvereinbarung  
 
Nein, der Herr beim Jobcenter, bei dem ich im Voraus für Oktober meinen Hauptantrag auf Bürgergeld abgegeben habe, hatte davon wenig Anhnung oder hat sich dumm gestellt. Er meinte nur, dass man bei Bezug von Bürgergeld nicht leistungsfähig ist und die Kindsmutter dann Unterhaltsvorschuss beantragen muss.. Und auf die Nachfrage zwecks Minijob, um den titulierten Kindesunterhalt weiter zahlen zu können, war er nicht gerade sehr begeistert.. 
 
Fahrtkosten für Umgang werde ich natürlich auch geltend machen.. Dafür habe ich ja einen richterlichen Beschluss. Ich könnte mir vorstellen, dass das der Weg wäre, wenn kein Titel bestehen würde.
 
Mit Titel ist es dann so wie beschrieben .
 
Der Weg zum minijob muss dann auch berücksichtigt werden.
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (06-09-2025, 08:47)Alimen T schrieb:  Ich könnte mir vorstellen, dass das der Weg wäre, wenn kein Titel bestehen würde. 
 
Mit Titel ist es dann so wie beschrieben . 
 
Der Weg zum minijob muss dann auch berücksichtigt werden. 
Ja, so ist es dann wohl. In § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 steht ja auch klar und deutlich: „Vom Einkommen abzusetzen sind Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem  Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag.“ 
 
Immerhin hat der Unterhaltstitel in der Hinsicht einen Vorteil. Wenn man noch keinen Unterhaltstitel hat und z.B. die Unterhaltsvorschusskasse fleißig zahlt, hat man wohl Pech gehabt. Das hat  Sixteen Tons in seinen oberen Berichten sehr gut dargestellt.
 
Ich bin wirklich sehr froh, dass es dieses Forum gibt und einen geholfen wird..
 
Währenddessen jammern unsere Politiker, dass keiner mehr Familie gründen möchte, geschweige denn Kinder will..
 
Dieses Ausmaß an Irrsinn habe ich mir echt nicht ausmalen können..
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		07-09-2025, 07:23 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-09-2025, 07:52 von Alimen T.)
		
	 
	
		Ja leider habe ich vom Forum zu spät erfahren . 
Auch die Idee einen Titel befristen zu lassen habe ich  
durch das Forum erhalten ( danke an i-Wahn
  https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid220227 )
 
.. die Politiker … 
 
wenn man alleine schon darüber nachdenkt wie geteiltes Sorgerecht in Deutschland entstanden ist bei unverheirateten … einfach unglaublich .
 
Die FDP hat sich mal hier im Kreis einen Vortrag  
von der Väterbewegung 
angehört mit ähnlicher Thematik . Als Dessert gab es einen klassischen Pustekuchen
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		serviert von einer politikerin!   
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		 (06-09-2025, 08:47)Alimen T schrieb:  Hat das Jobcenter das denn erwähnt, 
 dass die es vor haben würden ? 
  
In meinem Fall wurde sogar ein 105%er Titel nicht beanstandet  
und Umgangskosten (Kilometer) waren kein Thema . Voraussetzung war der Titel und eine Umgangsvereinbarung 
Da fällt mir wieder ein, das ich hier mal einem Foristen geholfen habe. Dem hat das Jobcenter glatt 
vorgeworfen, er wäre selbst schuld, wenn er einen Titel unterschreibt, der ihn in die Leistungsunfähigkeit treibt. 
Der Titel war vom Jugendamt!      
Er hat dann aber das Handtuch geworfen und den Antrag beim JC zurückgezogen, keine Nerven mehr für weitere 
Stellvertreterkriege. Kann man auch verstehen.
	  
	
	
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Quelle: http://de.wikiquote.org/wiki/Vater
 
	
	
 
 
	
	
	
		
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		„Selber Schuld“ ist natürlich genial . 
Das Jugendamt setzt eine Frist mit gelbem Brief und tut 
 Nebenbei  so, als  ob es freiwillig ist,  
aber droht mit kostspieligen Gerichtsverfahren .  
 
Selbst eine Befristung vom Titel 
wurde hier im Forum hoch und runter diskutiert ob  
das Jugendamt da gerichtlich reingrätschen könnte…
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		16-10-2025, 18:29 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-10-2025, 18:38 von Paul Rosenberg.)
		
	 
	
		 (04-09-2025, 14:20)Sixteen Tons schrieb:   (04-09-2025, 10:43)p__ schrieb:  Stimmt: § 11 Abs. 2 Nr. 7 SGB II ist nicht mehr aktuell, wurde im Juni 2023 geändert. Es gilt jetzt § 11b SGB II. Mit der Einführung des Bürgergeldes kam es zu tiefgreifenden Reformen bei den Einkommensanrechnungsregeln, insbesondere bei den Minijobs.  
Den Satz 7 gibt es im §11b Abs. 2 des SGB II immer noch und der ist auch noch gültig. Geändert wurde Abs. 1-3 der alten Fassung des §11 SGBII (Nicht §11b !). 
Kleine Beispielrechnung mit 450 Euro Job und 500 Euro Warmmiete. 
 
Bedarf- Regelbedarf: 563 €
 
 
- Miete: 500 €
 
 = 1.063 € 
 
 
Einkommen- Verdienst: 450 €
 
 
- Freibeträge: 170 €
 
 = 280 € anrechenbar 
 
 
Unterhalt- Zahlung: 354 €
 
 = 0 € anrechenbar 
 
 
Leistung 
1.063 € – 0 € = 1.063 € Bürgergeld 
 
Der Freibetrag beträgt 170 Euro für 450 Euro Bruttoeinkommen im SGB II (Siehe Freibetragsrechner SGB II von Tante Google). 
Der Rest von 280 Euro ist nicht auf SGB II Leistungen anrechenbar, weil dem 354 Euro KU gegenüberstehen, die der 
Leistungsberechtigte nicht zu seiner Lebensführung zur Verfügung hat. Das Jobcenter muss zunächst die beantragten Leistungen auskehren, kann aber 
ggf. verlangen, das der Titel abgeändert wird. 
Guten Abend,
 
ich habe soeben nach langem warten meinen vorübergehnden Bewilligungsbescheid vom Jobcenter erhalten:
 
Hier das Papier:
 --------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Höhe der monatlichen Befarfe in Euro:
- Regelbedarf: 563 € 
- Unabweisbarer, laufender besonderer Bedarf (Umgangkosten): 134,39 €
 - Gesamtbedarf: 697,39 €
Zu berücksichtigendes monatliches Einkommen in Euro:
Netto-Einkommen aus Erwerbstätigkeit
- Brutto 538,00 € 
- Netto: 538,00 € (Eigentlich hab ich schriftlich erklärt bis 450 €, da sehr unregelmäßig, je nach möglichen Arbeitszeiten der Firma!!) 
- Abzüglich Freibetrag auf das Erwerbseinkommen: 189,40 €
 - zu berücksichtigendes Gesamteinkommen: 348,60 €
Höhe der monatlich zustehenden Leistung nach Berücksichtigung von einkommen in Euro:
- Regelbedarf 214,40 € 
- Unabweisbarer, laufender besonderer Bedarf (Umgangkosten): 134,39 €
 - Sume: 348,79  €
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 
Ich habe dem Jobcenter sogar schriftlich mitgeteilt, mir die Anwendung des § 11b SGB II zu bestätigen! Auch Nachweise der monatlich überwiesenen Unterhaltszahlungen von  354,50 € an mein Kind, inkl. Titel wurden von mir beigelegt. Darauf wurde nicht einmal eingegangen..
 
Widerspruch gegen den Bescheid ist natürlich möglich..
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Das ist oft so, dass sie beim zu berücksichtigenden Einkommen extra zu viel anrechnen. Begründung meist, weil einem ja aufgrund der Berücksichtigung der Freibetrag erst mal ja genug übrigbleibt. Dagegen würde ich aber vorgehen, wenn dir beispielsweise die Personalabteilung bestätigen kann, dass du keinen Monat über 450 Euro kommst. Wenn sie stur bleiben, mach ihnen Arbeit und verlange eine monatliche Neuberechnung. Dann schickst du jeden Monat deine Lohnzettel rein und verlangst eine Neuberechnung.  
 
Beim Unterhalt würde ich rechnen und nur so viel zahlen, dass dir dann auch die Freibeträge voll bleiben. Mit Titel natürlich schwierig(er).
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		16-10-2025, 19:40 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-10-2025, 19:45 von Paul Rosenberg.)
		
	 
	
		 (16-10-2025, 19:10)NurErzeuger schrieb:  Das ist oft so, dass sie beim zu berücksichtigenden Einkommen extra zu viel anrechnen. Begründung meist, weil einem ja aufgrund der Berücksichtigung der Freibetrag erst mal ja genug übrigbleibt. Dagegen würde ich aber vorgehen, wenn dir beispielsweise die Personalabteilung bestätigen kann, dass du keinen Monat über 450 Euro kommst. Wenn sie stur bleiben, mach ihnen Arbeit und verlange eine monatliche Neuberechnung. Dann schickst du jeden Monat deine Lohnzettel rein und verlangst eine Neuberechnung.  
 
Beim Unterhalt würde ich rechnen und nur so viel zahlen, dass dir dann auch die Freibeträge voll bleiben. Mit Titel natürlich schwierig(er). 
450 EUR sind es in der Regel immer. Abweichungen sind da ganz selten..
 
Aber mein eigentliches Problem ist, dass mein Kindesunterhalt nicht nach § 11 Abs. 1 Nr. 7 SGB II berücksichtigt wurde und ich somit trotz Minijob weit unter das sozialrechtliche Existenzminimum rutsche..
	  
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		Gibt es einen Titel für den Kindesunterhalt?
	 
	
	
	
	
 
 
	
	
	
		
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		16-10-2025, 21:23 
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 16-10-2025, 21:29 von Paul Rosenberg.)
		
	 
	
		Natürlich, alles wie beschrieben eingereicht + Kontoauszüge, siehe ganz oben..
	 
	
	
	
	
 
 
	 
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