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Umgang - quasi Kontakabbruch nach Trennung
#26
Visionen hattest du zweifellos. Hättste dich bloss an den Rat von Helmut Schmidt gehalten: "Wer Visionen hat, sollte zum Arzt gehen" :-)

Das vorige Protokoll bringt nicht viel. Du hängst wie Jeder noch zu stark an der Berechenbarkeit von Gerichtsterminen. Das ist aber nicht berechenbar. Der Richter wird jedoch ganz stark Richtung Vergleich gehen, weil er dann keine Begründung schreiben muss. Vielleicht bringt er euch auch noch in irgendwelche Schleifen hinein, Gesprächstermine, Provisorien, Hauptsache ihr verlasst den Saat. Man quasselt sich da auch oft gerne seitwärts weg. Drucke dir drei deiner Kernpunkte in Grosschrift aus und lege sie vor dich hin, um nicht abzukommen.

Zu jeder Umgangsregelung gehört auch ein Verfahren bei Krankheit und Absagen. In besseren Vorlagen ist das drin. Klar kannst du das fordern. Tu das aber nicht erst im Saal, das gehört in den Antrag. Antrag selbst kurz und knapp, im Anhang die Umgangsregelung von bis.

Grosseltern sind theoretisch unabhängig von dir zum Kontakt mit dem Kind berechtigt, in der Praxis ist nichts durchsetzbar. Sekundär. WENN du Umgang hast, wird man sagen, die Grosseltern können dann ja auch da sein und jeden Antrag ablehnen.
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#27
Worauf warten.

ANTRAG AUF REGELUNG DES UMGANGS

An das
Familiengericht [Ort des Familiengerichts, in dessen Bezirk die Tochter wohnt]

A. Beteiligte

Antragsteller (Vater)
Name, Vorname: [Vollständiger Name des Vaters]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum des Vaters]
Anschrift: [Vollständige Adresse des Vaters]
Vertreter/in: [Ggf. Name und Anschrift des Rechtsanwalts]

Antragsgegnerin (Mutter)
Name, Vorname: [Vollständiger Name der Mutter]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum der Mutter]
Anschrift: [Vollständige Adresse der Mutter]

Betroffenes Kind
Name, Vorname: [Vollständiger Name der Tochter]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum der Tochter]
Wohnanschrift: [Aktuelle Wohnanschrift der Tochter]

B. Antrag

Es wird beantragt:

Die Umgangsregelung zwischen dem Vater und seiner Tochter gemäß § 1684 BGB im besten Interesse des Kindes gemäß den nachstehenden Modalitäten festzusetzen.
Die im Beschluss festgesetzte Umgangsregelung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG für vollstreckbar zu erklären und für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) anzudrohen.

C. Begründung und Zielsetzung

Der Antragsteller sucht eine klare, verlässliche und kindgerechte Umgangsregelung, die es der Tochter ermöglicht, eine intensive und liebevolle Beziehung zu ihrem Vater aufrechtzuerhalten und zu vertiefen. Die beantragte Regelung ist auf Kontinuität und Stabilität ausgelegt, um dem Kind einen festen Rhythmus zu geben und ihm die Teilhabe am Leben beider Elternteile zu gewährleisten. Die Beantragung der Vollstreckbarkeit dient der Rechtssicherheit und gewährleistet, dass die getroffene Umgangsregelung im Sinne des Kindeswohls zuverlässig eingehalten wird.

D. Beantragte Umgangsmodalitäten im Detail

Um eine optimale Bindungsförderung zu erreichen, wird folgende Regelung vorgeschlagen:

I. Regelmäßiger Umgang (Wöchentlich)
Der Umgang findet zweimal pro Woche statt, um eine konstante Präsenz im Alltag der Tochter zu gewährleisten:
Erster Umgang (5 Stunden): Jeden [Wochentag, z.B. Dienstag] von [Uhrzeit, z.B. 15:00 Uhr] bis [Uhrzeit, z.B. 20:00 Uhr].

Zweiter Umgang (5 Stunden): Jeden [Wochentag, z.B. Donnerstag] von [Uhrzeit, z.B. 15:00 Uhr] bis [Uhrzeit, z.B. 20:00 Uhr].

II. Umgang mit Übernachtung (Alle 14 Tage)
Zusätzlich findet alle 14 Tage eine Übernachtung beim Vater statt, um die Bindung weiter zu stärken und die gemeinsame Alltagsgestaltung zu ermöglichen:
Beginn: Am jeweiligen [Wochentag, z.B. Freitag] um [Uhrzeit, z.B. 15:00 Uhr].
Ende: Am darauf folgenden [Wochentag, z.B. Samstag] um [Uhrzeit, z.B. 10:00 Uhr].

III. Ferienumgang (Hälftig)
Die Schulferien werden partnerschaftlich und hälftig zwischen den Elternteilen aufgeteilt, um beiden Erholung und gemeinsame Zeit mit der Tochter zu ermöglichen. Die Aufteilung erfolgt jährlich wechselnd:

Im geraden Kalenderjahr beginnt der Vater mit der ersten Hälfte der jeweiligen Ferien.
Im ungeraden Kalenderjahr beginnt der Vater mit der zweiten Hälfte der jeweiligen Ferien.

Hinweis: Die regulären Umgänge (I. und II.) entfallen, wenn sie in die Ferienzeit der Mutter fallen.

IV. Sonderregelungen (Feiertage und Geburtstage)

Diese Regelungen dienen dazu, Konflikte an emotional wichtigen Tagen zu vermeiden und haben Vorrang vor der regulären Wochen- und Ferienregelung:
Geburtstag der Tochter:

Der Tag wird fair geteilt (z.B. der Vater hat die Tochter im geraden Jahr von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr, im ungeraden Jahr von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr), damit die Tochter an ihrem Ehrentag mit beiden Elternteilen feiern kann.

Geburtstage der Elternteile:

Die Tochter verbringt den Geburtstag des jeweiligen Elternteils bei diesem Elternteil, um persönlich gratulieren und teilnehmen zu können.

Weihnachten und Neujahr:

Die Feiertage werden in zwei feste Blöcke geteilt, die jährlich rotieren, um eine gleichberechtigte Teilhabe an den wichtigsten Tagen zu sichern (Beginn/Ende jeweils 10:00 Uhr):
Block 1: 24.12. bis 26.12. (Weihnachten)
Block 2: 26.12. bis 01.01. (Silvester/Neujahr)
Gerade Kalenderjahre: Der Vater erhält Block 2.
Ungerade Kalenderjahre: Der Vater erhält Block 1.

V. Übergabe (Pünktlichkeit und Vollstreckbarkeit)

Zum Wohle der Tochter wird eine pünktliche Übergabe angestrebt.
Der Vater holt die Tochter zu Beginn des Umgangs bei der Mutter ab und bringt sie am Ende des Umgangs wieder dorthin zurück.

Sämtliche Übergaben erfolgen an der Wohnanschrift der Mutter, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Die Übergabezeiten gelten als verbindliche Anordnungen im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG.

[Ort], den [Datum]
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#28
Sehr geehrter Achtsamlernen,

obiger Antrag zielt darauf ab, einen stabilen, regelmäßigen und fairen Umgang mit Ihrer Tochter festzulegen, der ihr Wohl in den Mittelpunkt stellt. Er schafft klare Strukturen, damit alle Beteiligten wissen, wann die gemeinsame Zeit stattfindet.

1. Die wöchentliche Basis

Zwei feste Umgänge pro Woche (je 5 Stunden):
1. Umgang: Jeden [Wochentag, z.B. Dienstag] von [Uhrzeit, z.B. 15:00 Uhr] bis [Uhrzeit, z.B. 20:00 Uhr].
2. Umgang: Jeden [Wochentag, z.B. Donnerstag] von [Uhrzeit, z.B. 15:00 Uhr] bis [Uhrzeit, z.B. 20:00 Uhr].
Ziel: Maximale Kontinuität und Präsenz im Alltag der Tochter.

2. Die Übernachtungsregelung
Eine Übernachtung alle 14 Tage:
Beginn: Jeden zweiten [Wochentag, z.B. Freitag] um [Uhrzeit, z.B. 15:00 Uhr].
Ende: Am folgenden [Wochentag, z.B. Samstag] um [Uhrzeit, z.B. 10:00 Uhr].

Ziel: Stärkung der Bindung durch gemeinsame Morgen- und Abendroutine.

3. Aufteilung der Besonderheiten

Die Regelungen für Ferien, Feiertage und Geburtstage haben Vorrang vor den wöchentlichen Regelungen.
A. Ferien
Regelung: Die gesamte Ferienzeit wird hälftig zwischen Ihnen und der Mutter aufgeteilt.
Wechselprinzip: Sie wechseln jährlich ab, wer die erste oder zweite Hälfte der jeweiligen Ferien (z.B. Sommer, Ostern) übernimmt.
B. Feiertage (Weihnachten/Neujahr)
Regelung: Die Feiertage vom 24.12. bis 01.01. werden in zwei Blöcke geteilt, die jährlich rotieren, um Fairness zu gewährleisten.
Block 1: 24.12. bis 26.12. (Weihnachten).
Block 2: 26.12. bis 01.01. (Silvester/Neujahr).
Ziel: Die Tochter verbringt Heiligabend und Silvester abwechselnd bei jedem Elternteil.
C. Geburtstage
Geburtstag der Tochter: Der Tag wird geteilt, damit die Tochter an ihrem Ehrentag Zeit mit beiden Elternteilen verbringen kann (die Tageshälfte wechselt jährlich).
Ihr Geburtstag und der Geburtstag der Mutter: Die Tochter verbringt den jeweiligen Geburtstag beim feiernden Elternteil.

4. Praktische Umsetzung und Vollstreckbarkeit

Übergabe: Sie holen die Tochter zu Beginn des Umgangs ab und bringen sie am Ende zur Mutter zurück. Pünktlichkeit ist hier im Sinne der Tochter sehr wichtig.

Vollstreckbarkeit: Der Antrag enthält die Klausel, dass die Regelung für vollstreckbar erklärt wird. Dies bedeutet, dass die festgelegten Zeiten und Orte juristisch verbindlich sind und deren Einhaltung im Zweifelsfall auch erzwungen werden kann, was für alle Beteiligten Rechtssicherheit schafft.

Dieser Antrag bildet die Grundlage für eine stabile und planbare Zukunft für Sie und Ihre Tochter.

Ich würde nicht länger warten. Das Ganze ist jedoch ohne Gewähr und in der Praxis tatsächlich bei einer hartnäckigen Kindsmutter ggf. nur schwer durchsetzbar. Gewisse Faktoren können jedoch positiv beitragen. E.g. wenn die Mutter erwerbstätig ist, gut verdient und selbst für Anwalts- und Gerichtskosten aufkommen muss.

Grundsätzlich muss man auch dazu sagen, dass Umgang in den meisten Fällen funktioniert, spätestens wenn das Gericht eingeschaltet wird, bekommen alle Seiten Respekt. Und es kann sich auch beruhigen, weil ja sowieso gerichtlich festgelegt und somit in Stein gemeißelt. Nur bei besonders pathologischen Konstellationen ist u.U. eine Hochstrittigkeit und Missachtung gerichtlicher Anordnungen zu befürchten.
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#29
(Gestern, 22:00)p__ schrieb: Visionen hattest du zweifellos. Hättste dich bloss an den Rat von Helmut Schmidt gehalten: "Wer Visionen hat, sollte zum Arzt gehen" :-)

Das vorige Protokoll bringt nicht viel. Du hängst wie Jeder noch zu stark an der Berechenbarkeit von Gerichtsterminen. Das ist aber nicht berechenbar. Der Richter wird jedoch ganz stark Richtung Vergleich gehen, weil er dann keine Begründung schreiben muss. Vielleicht bringt er euch auch noch in irgendwelche Schleifen hinein, Gesprächstermine, Provisorien, Hauptsache ihr verlasst den Saat. Man quasselt sich da auch oft gerne seitwärts weg. Drucke dir drei deiner Kernpunkte in Grosschrift aus und lege sie vor dich hin, um nicht abzukommen.

Zu jeder Umgangsregelung gehört auch ein Verfahren bei Krankheit und Absagen. In besseren Vorlagen ist das drin. Klar kannst du das fordern. Tu das aber nicht erst im Saal, das gehört in den Antrag. Antrag selbst kurz und knapp, im Anhang die Umgangsregelung von bis.

Grosseltern sind theoretisch unabhängig von dir zum Kontakt mit dem Kind berechtigt, in der Praxis ist nichts durchsetzbar. Sekundär. WENN du Umgang hast, wird man sagen, die Grosseltern können dann ja auch da sein und jeden Antrag ablehnen.

Ja, auf den hätte man in einigen Fragen hören sollen...

Problematik bei mir, ich hab Mitte Oktober bereits den Antrag gestellt. Der war kurz und Bündig, Wiedereinführung der übergangsweisen 3 Stunden bei mir in Begleitung der Freundin bis der KSB wöchentlich mindestens 3 Stunden bieten kann. KSB hatte keine Kapazitäten für als 1 Stunde die Woche. Zwei Treffen beim KSB gabs zu dem Zeitpunkt schon, sehr toller Bericht für mich, kritisch für die Frau. Verfahren war dann Ende November angesetzt. Anwalt hat da dann noch nachgelegt und beantragt den Umgang zu regeln wie es dem Kindeswohl am besten entspricht, keine festen Zeiten genannt etc., sehr vage.

Termine wurden ja jetzt 2x nach hinten verschoben. 1x Verschiebung wegen Kur Frau, 1x Verschiebung Termin Anwältin Frau. Anfang Januar ist der Gerichtstermin nun, mein Anwalt kann da nicht deswegen gehe ich ohne den bevors nochmal weiter nach hinten geht. Zwischenzeitlich war ich 6x beim KSB, lief durchweg positiv und die Berichte werden auch so wieder auffallen. Nächster Umgang 19.12, bis dahin wars dann 4 Wochen ausgefallen. Videocalls hatte das Jugendamt vorgeschlagen, Frau macht aber auch da sozusagen dicht, zumindest macht sie´s unnötig kompliziert. Antwortet extrem langsam obwohl Jugendamt in CC ist (vom Jugendamt gewünscht), bisher kein call.

Soll ich da beim Antrag noch nachlegen, also nachreichen was ich genau fordere und wie das aus meiner Sicht geregelt sein sollte? Oder soll ich das bei Gericht ausdiskutieren? Am Ende ist halt fraglich was die mir geben werden und ob überhaupt was. Über den KSB mache ich definitiv nicht mehr weiter, das ist völlig unnötig und auch unschön, fühlt sich künstlich und falsch an. 

Und wenns nicht mindestens 5 Stunden in der Woche werden machts eh keinen Sinn.
Kann ich theoretisch jeglichen Vergleich ablehnen, muss dann die Richterin was von sich aus beschließen?
Gesetzt dem Fall, dass die dann weiter begleitet beschließt, was kann ich anschließend machen, Beschwerde beim OLG? Geht das auch ohne Anwalt?

Thema wird sicher werden, dass meine Frau immer und überall behauptet ich wäre aggressiv und würde sie unter Druck setzen. Faktisch gelogen, wir haben überhaupt keinen Kontakt und kommunizieren nur per Email. Da wird sicher das Thema kommen wie die Übergaben ablaufen. Soll ich das neutralen Ort vorschlagen (Supermarkt, vor der Polizeistation etc.)? Damit wird die Frau garantiert kommen.

Ferner wird sie damit kommen, dass ich die Trennungsberatung die das Gericht vorgeschlagen abgebrochen habe. Wir hatten nur einen Termin und ich habe abgebrochen, sinnlos. Frau kam mit der Tochter, wollte eher über die Ehe reden, beschreibt mich als gefährlich, null Basis. Kann mir der Abbruch zum Verhängnis werden. Im Grunde wird mir da was unmögliches abverlangt mit dieser Frau eine Beratung auch nur zu versuchen. Bin den Terminen hinterhergerannt nachdem die am morgen davor abgesagt hatte, ewig Funkstille, Jugendamt eingebunden, dann fands statt und dennoch eben komplett sinnlos. Reine Zeitverschwendung.

Hauptfrage wäre eigentlich aber, ob ich ein Schreiben zum Antrag mit genauem Umgangsvorschlag nachlegen soll und ob das überhaupt geht?
Danke für deine Hilfe im Voraus, LG.

(Gestern, 22:30)NurErzeuger schrieb: Worauf warten.

ANTRAG AUF REGELUNG DES UMGANGS

An das
Familiengericht [Ort des Familiengerichts, in dessen Bezirk die Tochter wohnt]

A. Beteiligte

Antragsteller (Vater)
Name, Vorname: [Vollständiger Name des Vaters]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum des Vaters]
Anschrift: [Vollständige Adresse des Vaters]
Vertreter/in: [Ggf. Name und Anschrift des Rechtsanwalts]

Antragsgegnerin (Mutter)
Name, Vorname: [Vollständiger Name der Mutter]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum der Mutter]
Anschrift: [Vollständige Adresse der Mutter]

Betroffenes Kind
Name, Vorname: [Vollständiger Name der Tochter]
Geburtsdatum: [Geburtsdatum der Tochter]
Wohnanschrift: [Aktuelle Wohnanschrift der Tochter]

B. Antrag

Es wird beantragt:

Die Umgangsregelung zwischen dem Vater und seiner Tochter gemäß § 1684 BGB im besten Interesse des Kindes gemäß den nachstehenden Modalitäten festzusetzen.
Die im Beschluss festgesetzte Umgangsregelung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG für vollstreckbar zu erklären und für den Fall der Zuwiderhandlung Ordnungsmittel (Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft) anzudrohen.

C. Begründung und Zielsetzung

Der Antragsteller sucht eine klare, verlässliche und kindgerechte Umgangsregelung, die es der Tochter ermöglicht, eine intensive und liebevolle Beziehung zu ihrem Vater aufrechtzuerhalten und zu vertiefen. Die beantragte Regelung ist auf Kontinuität und Stabilität ausgelegt, um dem Kind einen festen Rhythmus zu geben und ihm die Teilhabe am Leben beider Elternteile zu gewährleisten. Die Beantragung der Vollstreckbarkeit dient der Rechtssicherheit und gewährleistet, dass die getroffene Umgangsregelung im Sinne des Kindeswohls zuverlässig eingehalten wird.

D. Beantragte Umgangsmodalitäten im Detail

Um eine optimale Bindungsförderung zu erreichen, wird folgende Regelung vorgeschlagen:

I. Regelmäßiger Umgang (Wöchentlich)
Der Umgang findet zweimal pro Woche statt, um eine konstante Präsenz im Alltag der Tochter zu gewährleisten:
Erster Umgang (5 Stunden): Jeden [Wochentag, z.B. Dienstag] von [Uhrzeit, z.B. 15:00 Uhr] bis [Uhrzeit, z.B. 20:00 Uhr].

Zweiter Umgang (5 Stunden): Jeden [Wochentag, z.B. Donnerstag] von [Uhrzeit, z.B. 15:00 Uhr] bis [Uhrzeit, z.B. 20:00 Uhr].

II. Umgang mit Übernachtung (Alle 14 Tage)
Zusätzlich findet alle 14 Tage eine Übernachtung beim Vater statt, um die Bindung weiter zu stärken und die gemeinsame Alltagsgestaltung zu ermöglichen:
Beginn: Am jeweiligen [Wochentag, z.B. Freitag] um [Uhrzeit, z.B. 15:00 Uhr].
Ende: Am darauf folgenden [Wochentag, z.B. Samstag] um [Uhrzeit, z.B. 10:00 Uhr].

III. Ferienumgang (Hälftig)
Die Schulferien werden partnerschaftlich und hälftig zwischen den Elternteilen aufgeteilt, um beiden Erholung und gemeinsame Zeit mit der Tochter zu ermöglichen. Die Aufteilung erfolgt jährlich wechselnd:

Im geraden Kalenderjahr beginnt der Vater mit der ersten Hälfte der jeweiligen Ferien.
Im ungeraden Kalenderjahr beginnt der Vater mit der zweiten Hälfte der jeweiligen Ferien.

Hinweis: Die regulären Umgänge (I. und II.) entfallen, wenn sie in die Ferienzeit der Mutter fallen.

IV. Sonderregelungen (Feiertage und Geburtstage)

Diese Regelungen dienen dazu, Konflikte an emotional wichtigen Tagen zu vermeiden und haben Vorrang vor der regulären Wochen- und Ferienregelung:
Geburtstag der Tochter:

Der Tag wird fair geteilt (z.B. der Vater hat die Tochter im geraden Jahr von 10:00 Uhr bis 14:00 Uhr, im ungeraden Jahr von 15:00 Uhr bis 19:00 Uhr), damit die Tochter an ihrem Ehrentag mit beiden Elternteilen feiern kann.

Geburtstage der Elternteile:

Die Tochter verbringt den Geburtstag des jeweiligen Elternteils bei diesem Elternteil, um persönlich gratulieren und teilnehmen zu können.

Weihnachten und Neujahr:

Die Feiertage werden in zwei feste Blöcke geteilt, die jährlich rotieren, um eine gleichberechtigte Teilhabe an den wichtigsten Tagen zu sichern (Beginn/Ende jeweils 10:00 Uhr):
Block 1: 24.12. bis 26.12. (Weihnachten)
Block 2: 26.12. bis 01.01. (Silvester/Neujahr)
Gerade Kalenderjahre: Der Vater erhält Block 2.
Ungerade Kalenderjahre: Der Vater erhält Block 1.

V. Übergabe (Pünktlichkeit und Vollstreckbarkeit)

Zum Wohle der Tochter wird eine pünktliche Übergabe angestrebt.
Der Vater holt die Tochter zu Beginn des Umgangs bei der Mutter ab und bringt sie am Ende des Umgangs wieder dorthin zurück.

Sämtliche Übergaben erfolgen an der Wohnanschrift der Mutter, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Die Übergabezeiten gelten als verbindliche Anordnungen im Sinne von § 89 Abs. 1 FamFG.

[Ort], den [Datum]

Top, danke dir! Da kann ich mir einiges rausnehmen, wobei ich unsicher bin was ich da genau schon realistisch verlangen könnte. Meine Tochter ist 18 Monate alt, war jetzt 4 Monate nur 15 Stunden Kontakt da (lag nicht an mir sondern an dem dämlichen Vergleich und Kapazitätgründen beim KSB)...

(Gestern, 22:47)NurErzeuger schrieb: Sehr geehrter Achtsamlernen,

obiger Antrag zielt darauf ab, einen stabilen, regelmäßigen und fairen Umgang mit Ihrer Tochter festzulegen, der ihr Wohl in den Mittelpunkt stellt. Er schafft klare Strukturen, damit alle Beteiligten wissen, wann die gemeinsame Zeit stattfindet.

1. Die wöchentliche Basis

Zwei feste Umgänge pro Woche (je 5 Stunden):
1. Umgang: Jeden [Wochentag, z.B. Dienstag] von [Uhrzeit, z.B. 15:00 Uhr] bis [Uhrzeit, z.B. 20:00 Uhr].
2. Umgang: Jeden [Wochentag, z.B. Donnerstag] von [Uhrzeit, z.B. 15:00 Uhr] bis [Uhrzeit, z.B. 20:00 Uhr].
Ziel: Maximale Kontinuität und Präsenz im Alltag der Tochter.

2. Die Übernachtungsregelung
Eine Übernachtung alle 14 Tage:
Beginn: Jeden zweiten [Wochentag, z.B. Freitag] um [Uhrzeit, z.B. 15:00 Uhr].
Ende: Am folgenden [Wochentag, z.B. Samstag] um [Uhrzeit, z.B. 10:00 Uhr].

Ziel: Stärkung der Bindung durch gemeinsame Morgen- und Abendroutine.

3. Aufteilung der Besonderheiten

Die Regelungen für Ferien, Feiertage und Geburtstage haben Vorrang vor den wöchentlichen Regelungen.
A. Ferien
Regelung: Die gesamte Ferienzeit wird hälftig zwischen Ihnen und der Mutter aufgeteilt.
Wechselprinzip: Sie wechseln jährlich ab, wer die erste oder zweite Hälfte der jeweiligen Ferien (z.B. Sommer, Ostern) übernimmt.
B. Feiertage (Weihnachten/Neujahr)
Regelung: Die Feiertage vom 24.12. bis 01.01. werden in zwei Blöcke geteilt, die jährlich rotieren, um Fairness zu gewährleisten.
Block 1: 24.12. bis 26.12. (Weihnachten).
Block 2: 26.12. bis 01.01. (Silvester/Neujahr).
Ziel: Die Tochter verbringt Heiligabend und Silvester abwechselnd bei jedem Elternteil.
C. Geburtstage
Geburtstag der Tochter: Der Tag wird geteilt, damit die Tochter an ihrem Ehrentag Zeit mit beiden Elternteilen verbringen kann (die Tageshälfte wechselt jährlich).
Ihr Geburtstag und der Geburtstag der Mutter: Die Tochter verbringt den jeweiligen Geburtstag beim feiernden Elternteil.

4. Praktische Umsetzung und Vollstreckbarkeit

Übergabe: Sie holen die Tochter zu Beginn des Umgangs ab und bringen sie am Ende zur Mutter zurück. Pünktlichkeit ist hier im Sinne der Tochter sehr wichtig.

Vollstreckbarkeit: Der Antrag enthält die Klausel, dass die Regelung für vollstreckbar erklärt wird. Dies bedeutet, dass die festgelegten Zeiten und Orte juristisch verbindlich sind und deren Einhaltung im Zweifelsfall auch erzwungen werden kann, was für alle Beteiligten Rechtssicherheit schafft.

Dieser Antrag bildet die Grundlage für eine stabile und planbare Zukunft für Sie und Ihre Tochter.

Ich würde nicht länger warten. Das Ganze ist jedoch ohne Gewähr und in der Praxis tatsächlich bei einer hartnäckigen Kindsmutter ggf. nur schwer durchsetzbar. Gewisse Faktoren können jedoch positiv beitragen. E.g. wenn die Mutter erwerbstätig ist, gut verdient und selbst für Anwalts- und Gerichtskosten aufkommen muss.

Grundsätzlich muss man auch dazu sagen, dass Umgang in den meisten Fällen funktioniert, spätestens wenn das Gericht eingeschaltet wird, bekommen alle Seiten Respekt. Und es kann sich auch beruhigen, weil ja sowieso gerichtlich festgelegt und somit in Stein gemeißelt. Nur bei besonders pathologischen Konstellationen ist u.U. eine Hochstrittigkeit und Missachtung gerichtlicher Anordnungen zu befürchten.

Ja da ist wirklich alles aalglatt geregelt, aber soll ich mit sowas detailreichem ins Verfahren? Hatte eher das Gefühl das läuft dort eher wie bei einem Basarhandel ab. Oder sollte ich aus deiner Sicht schon vorab was detailliertes beschreiben und vorschlagen. Wieso hat das dann eigentlich der Anwalt nicht getan? Der hält sich in Schreiben immer extrem vage..
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#30
Selbstverständlich, je detailreicher umso besser. Dein Anwalt ist einfach faul und hat keine Lust, möchte es sich mit dem Richter oder der Richterin am Gericht nicht verscherzen.

Es ist auch nicht zu viel verlangt, weil was du nicht verlangst, bekommst du auch nicht. Dein Kind ist doch auch nicht zu jung, um mit der Mutter oder deren Verwandte, etc. mehr Zeit zu verbringen oder? An die Mutter ist das Kind ja angeblich unabdingbar geknüpft, warum nicht an den leiblichen Vater? Beispiel: Wenn die Frau morgen einen anderen hat, dann kann sie völlig allein bestimmen, dass der mit der Tochter unbegrenzt Zeit verbringen darf, aber du der leibliche Vater darfst es nicht?

Du hast schon Recht und ich will dich da auch nicht in einen sinnlosen Kampf schicken, aber ich sehe an diesem Antrag nichts, was unverschämt zu viel wäre. Zu viel natürlich nach dem allgemein gültigen Schwachdampf, der so von dieser Helferindustrie erzeugt wird, aber doch nicht für einen leiblichen Vater. Wenn morgen die Ex abtritt, dann kommt das Kind in ein Heim, weil den Vater ist es ja nicht gewöhnt, nicht, dass er zu viel wird oder? Die fremden Heimmitarbeiter sind aber nicht zu viel. Ja ein Extrembeispiel, aber du bist der Vater von diesem Kind und da gibt es kein zu viel.
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#31
(Vor 11 Stunden)NurErzeuger schrieb: Selbstverständlich, je detailreicher umso besser. Dein Anwalt ist einfach faul und hat keine Lust, möchte es sich mit dem Richter oder der Richterin am Gericht nicht verscherzen.

Es ist auch nicht zu viel verlangt, weil was du nicht verlangst, bekommst du auch nicht. Dein Kind ist doch auch nicht zu jung, um mit der Mutter oder deren Verwandte, etc. mehr Zeit zu verbringen oder? An die Mutter ist das Kind ja angeblich unabdingbar geknüpft, warum nicht an den leiblichen Vater? Beispiel: Wenn die Frau morgen einen anderen hat, dann kann sie völlig allein bestimmen, dass der mit der Tochter unbegrenzt Zeit verbringen darf, aber du der leibliche Vater darfst es nicht?

Du hast schon Recht und ich will dich da auch nicht in einen sinnlosen Kampf schicken, aber ich sehe an diesem Antrag nichts, was unverschämt zu viel wäre. Zu viel natürlich nach dem allgemein gültigen Schwachdampf, der so von dieser Helferindustrie erzeugt wird, aber doch nicht für einen leiblichen Vater. Wenn morgen die Ex abtritt, dann kommt das Kind in ein Heim, weil den Vater ist es ja nicht gewöhnt, nicht, dass er zu viel wird oder? Die fremden Heimmitarbeiter sind aber nicht zu viel. Ja ein Extrembeispiel, aber du bist der Vater von diesem Kind und da gibt es kein zu viel.

Danke dir, ich habe hier ja ein EA-Verfahren am laufen. Dennoch bereits hier so detailliert vorgehen oder erstmal schauen, dass wöchentlich 2x Grundumgang da ist?

- Und dann die Details im Hauptsacheverfahren angehen, oder kann man das alles im EA-Verfahren regeln? Mein Verfahren Anfang Januar ist ein EA Verfahren
- Würdest du bei den konkreten Tagen direkt etwas festlegen (z.B. Dienstag 15-18 Uhr + Sonntag 10-16 Uhr) oder würdest du da die Tage flexibler nennen (also mit wahlweise arbeiten)?
- Könnte ich aus deiner Sícht so beantragen, dass ich wöchentlich 2 Umgänge fordere + 1x im Monat bereits ein Übernachtungswochenende?
- Wirds mir negativ ausgelegt, dass ich in den letzten 4 Monaten quasi nur 15 Stunden Kontakt zu meiner Tochter hatte? An mir lag das nicht, ich habe im Grunde alles getan um das zu verhindern...

Danke dir im Voraus, viele Grüße.



Viele Grüße
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#32
(Heute, 01:05)Achtsamlernen schrieb: ich hab Mitte Oktober bereits den Antrag gestellt

Spielt keine Rolle. Du kannst jederzeit, sogar noch im Gerichtssaal, Anträge ergänzen, erweitern, abändern, zurückziehen. Sollte dir dein Anwalt gesagt haben.
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#33
(Vor 5 Stunden)p__ schrieb:
(Heute, 01:05)Achtsamlernen schrieb: ich hab Mitte Oktober bereits den Antrag gestellt

Spielt keine Rolle. Du kannst jederzeit, sogar noch im Gerichtssaal, Anträge ergänzen, erweitern, abändern, zurückziehen. Sollte dir dein Anwalt gesagt haben.

Danke dir für die Info, ich hätte es jetzt mal wie folgt beantragt: 

In der Familiensache
….beantrage ich


Sehr geehrte Frau Richterin,

der am 20.10.2025 gestellt Antrag wurde von der Zeit überholt und stelle den Antrag gemäß § 263 ZPO i. V. m. § 113 FamFG wie folgt neu.

Die seitdem eingetretenen Entwicklungen haben gezeigt, dass der bisherige, am 28.08.2025 gebilligte Vergleich nicht tragfähig ist. Er setzt eine verlässliche Kooperationsbasis der Eltern voraus. Diese liegt tatsächlich nicht vor, da mehrfach Umgangstermine kurzfristig abgesagt wurden, ohne dass Ersatztermine angeboten oder durchgeführt wurden und über Wochen kein Umgang stattfindet.

Zudem haben inzwischen sechs Umgänge beim Kinderschutzbund stattgefunden; alle verliefen unauffällig, stabil und ohne jede Belastung. Es besteht daher kein Anlass für begleiteten Umgang, jedoch ein dringender Bedarf an einer verbindlichen und vollstreckbaren Umgangsregelung, um weiteren Bindungsverlust zu verhindern.

Ich beantrage daher eine richterliche Entscheidung.
Eine erneute Vergleichslösung kommt aus den genannten Gründen nicht in Betracht.
Der beantragte Beschluss lautet wie folgt:

Umgangsregelung

Der Umgang zwischen mir und meiner Tochter wird wie folgt geregelt:

1. Der Vater hat das Recht auf regelmäßigen unbegleiteten Umgang
mittwochs von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
sonntags von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr
2. Die Übergabe erfolgt am Wohnsitz der Mutter. Der Vater holt das Kind dort ab und bringt es dorthin zurück.
3. Der Umgang erfolgt unbegleitet.
4. Fällt ein Umgangstermin aus Gründen aus, die nicht beim Vater liegen, hat die Mutter innerhalb von zwei Wochen einen gleichwertigen Ersatztermin vorzuschlagen und zu ermöglichen.
5. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Ordnungsmittel gemäß § 89 FamFG vorbehalten.
6. Die Regelung erfolgt nicht im Wege eines Vergleichs, sondern per Beschluss.

Der bisherige Umgangstitel wurde über Wochen nicht umgesetzt; in den letzten vier Monaten fanden lediglich rund 15 Stunden Kontakt statt. Dies genügt bei einem 17 Monate alten Kind nicht, um die Bindung zu erhalten. Eine zeitnahe Entscheidung ist daher zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich. Über eine Vorvorlegung des zweifach verschobenen Termins nun angesetzt zum 09.01.26 wäre dienlich.

Denkst du das passt in der Richtung?
Frage wäre halt noch ob man die Tage ggf. flexibler gestalten sollte und ob ich direkt im Antrag einen neutralen Übergabeort vorschlagen soll, da die Frau ja im Frauenhaus wohnt.
Ferner ob ich nicht 1 Tag im Monat auch mit Übernachtungen beantragen sollte, bekomme das locker hin.

Wäre sehr dankbar über Feedback und/oder Verbesserungsvorschläge.
LG
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#34
Sehr geehrte Frau Richterin,

der ursprüngliche, am 20.10.2025 gestellte Antrag ist durch die seither eingetretenen Sachverhaltsentwicklungen überholt. Ich stelle den Antrag gemäß § 263 ZPO i. V. m. § 113 FamFG wie folgt neu.

1. Begründung der Neuregelung

Der am 28.08.2025 protokollierte Umgangsvergleich hat sich als funktionsuntüchtig erwiesen.
  • Der bisherige Vergleich basiert auf einer Kooperationsbasis, die von der Kindesmutter nachweislich nicht erbracht wird. Dies manifestiert sich insbesondere in wiederholten, kurzfristigen Absagen von Umgangsterminen, ohne dass adäquate Ersatztermine angeboten oder durchgeführt wurden. Folglich fand der Umgang über Wochen hinweg nicht statt.
  • Diese Verweigerung der Umgangsdurchführung führt zu einer massiven Aushöhlung der Vater-Kind-Bindung und lässt die Gefahr einer drohenden Kindesentfremdung erkennen.
  • Die seither durchgeführten sechs Umgänge beim Kinderschutzbund e.V. nahmen durchweg einen stabilen, unauffälligen und unbelasteten Verlauf. Eine fortgesetzte Begleitung ist demzufolge nicht mehr indiziert.
Zur dringenden Sicherung der Vater-Kind-Bindung und zur Abwendung einer Kindesentfremdung ist eine verbindliche und vollstreckbare Umgangsregelung erforderlich, die auch bei geringer Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter funktionsfähig ist.

Eine erneute Lösung im Wege eines Vergleichs kommt angesichts der nachgewiesenen fehlenden Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter und der Notwendigkeit einer Vollstreckbarkeit nicht in Betracht. Es wird um eine richterliche Entscheidung per Beschluss ersucht.

2. Beantragter Beschluss

Ich beantrage, den Umgang zwischen mir und meiner Tochter wie folgt festzusetzen:

Umgangsregelung
  1. Der Vater hat das Recht auf regelmäßigen, unbegleiteten Umgang mit der Tochter an den folgenden Tagen:
    • Mittwochs: von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
    • Sonntags: von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
1a. Ausbau der Umgangszeit: Nach erfolgreicher Umsetzung der unter Ziff. 1 geregelten Umgangszeiten über einen Zeitraum von drei Monaten wird ein Umgang pro Monat als Umgang mit Übernachtung (Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr) geregelt.
  1. Die Übergabe und Rückgabe des Kindes erfolgt an einem neutralen Übergabeort (z.B. Jugendamt oder Kinderschutzbund). Der Vater holt das Kind dort ab und bringt es dorthin zurück. Alternativ Übergabeort natürlich auch bei der Kindsmutter, sofern Kooperationsbereitschaft signalisiert wird.
  2. Der Umgang erfolgt unbegleitet.
  3. Fällt ein Umgangstermin aus Gründen aus, die nicht in der Person oder Sphäre des Vaters liegen, ist die Kindesmutter verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen einen gleichwertigen Ersatztermin vorzuschlagen und zu ermöglichen.
  4. Die Regelung ergeht per Beschluss und nicht im Wege eines gerichtlichen Vergleichs.
  5. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Umgangsregelung wird gemäß § 89 FamFG die Anordnung von Ordnungsmitteln vorbehalten.
3. Dringlichkeit
Der bisherige Umgangstitel wurde über Wochen hinweg nicht umgesetzt. In den letzten vier Monaten fand lediglich ein kumulierter Kontakt von rund 15 Stunden statt. Dies ist bei einem erst 17 Monate alten Kind zur Aufrechterhaltung der notwendigen emotionalen Bindung unzureichend und bestätigt die drohende Kindesentfremdung. Eine zeitnahe Entscheidung ist zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich.

Ich bitte daher höflich um die vorgezogene Anberaumung des zweifach verschobenen Termins (aktuell angesetzt auf den 09.01.2026).

Wobei ganz ehrlich, ich würde es so schreiben, wie ich es ganz oben vorgeschlagen habe. Ein neutraler Antrag, der einfach deine Rechte und die des Kindes gewährleistet.
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#35
(Vor 2 Stunden)NurErzeuger schrieb: Sehr geehrte Frau Richterin,

der ursprüngliche, am 20.10.2025 gestellte Antrag ist durch die seither eingetretenen Sachverhaltsentwicklungen überholt. Ich stelle den Antrag gemäß § 263 ZPO i. V. m. § 113 FamFG wie folgt neu.

1. Begründung der Neuregelung

Der am 28.08.2025 protokollierte Umgangsvergleich hat sich als funktionsuntüchtig erwiesen.
  • Der bisherige Vergleich basiert auf einer Kooperationsbasis, die von der Kindesmutter nachweislich nicht erbracht wird. Dies manifestiert sich insbesondere in wiederholten, kurzfristigen Absagen von Umgangsterminen, ohne dass adäquate Ersatztermine angeboten oder durchgeführt wurden. Folglich fand der Umgang über Wochen hinweg nicht statt.
  • Diese Verweigerung der Umgangsdurchführung führt zu einer massiven Aushöhlung der Vater-Kind-Bindung und lässt die Gefahr einer drohenden Kindesentfremdung erkennen.
  • Die seither durchgeführten sechs Umgänge beim Kinderschutzbund e.V. nahmen durchweg einen stabilen, unauffälligen und unbelasteten Verlauf. Eine fortgesetzte Begleitung ist demzufolge nicht mehr indiziert.
Zur dringenden Sicherung der Vater-Kind-Bindung und zur Abwendung einer Kindesentfremdung ist eine verbindliche und vollstreckbare Umgangsregelung erforderlich, die auch bei geringer Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter funktionsfähig ist.

Eine erneute Lösung im Wege eines Vergleichs kommt angesichts der nachgewiesenen fehlenden Kooperationsbereitschaft der Kindesmutter und der Notwendigkeit einer Vollstreckbarkeit nicht in Betracht. Es wird um eine richterliche Entscheidung per Beschluss ersucht.

2. Beantragter Beschluss

Ich beantrage, den Umgang zwischen mir und meiner Tochter wie folgt festzusetzen:

Umgangsregelung
  1. Der Vater hat das Recht auf regelmäßigen, unbegleiteten Umgang mit der Tochter an den folgenden Tagen:
    • Mittwochs: von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
    • Sonntags: von 10:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
1a. Ausbau der Umgangszeit: Nach erfolgreicher Umsetzung der unter Ziff. 1 geregelten Umgangszeiten über einen Zeitraum von drei Monaten wird ein Umgang pro Monat als Umgang mit Übernachtung (Samstag 10:00 Uhr bis Sonntag 16:00 Uhr) geregelt.
  1. Die Übergabe und Rückgabe des Kindes erfolgt an einem neutralen Übergabeort (z.B. Jugendamt oder Kinderschutzbund). Der Vater holt das Kind dort ab und bringt es dorthin zurück. Alternativ Übergabeort natürlich auch bei der Kindsmutter, sofern Kooperationsbereitschaft signalisiert wird.
  2. Der Umgang erfolgt unbegleitet.
  3. Fällt ein Umgangstermin aus Gründen aus, die nicht in der Person oder Sphäre des Vaters liegen, ist die Kindesmutter verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen einen gleichwertigen Ersatztermin vorzuschlagen und zu ermöglichen.
  4. Die Regelung ergeht per Beschluss und nicht im Wege eines gerichtlichen Vergleichs.
  5. Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Umgangsregelung wird gemäß § 89 FamFG die Anordnung von Ordnungsmitteln vorbehalten.
3. Dringlichkeit
Der bisherige Umgangstitel wurde über Wochen hinweg nicht umgesetzt. In den letzten vier Monaten fand lediglich ein kumulierter Kontakt von rund 15 Stunden statt. Dies ist bei einem erst 17 Monate alten Kind zur Aufrechterhaltung der notwendigen emotionalen Bindung unzureichend und bestätigt die drohende Kindesentfremdung. Eine zeitnahe Entscheidung ist zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich.

Ich bitte daher höflich um die vorgezogene Anberaumung des zweifach verschobenen Termins (aktuell angesetzt auf den 09.01.2026).

Wobei ganz ehrlich, ich würde es so schreiben, wie ich es ganz oben vorgeschlagen habe. Ein neutraler Antrag, der einfach deine Rechte und die des Kindes gewährleistet.

Danke dir! Top, da werde ich einiges von einbauen. Wobei das mit der neutralen Stelle zur Übergabe über KSB oder Jugendamt schwer wird an einem Sonntag. Die Abholung bei der Mutter fällt im Grunde direkt aus, da die ja im Frauenhaus ist und großen Wert auf ihre Anonymität legt...

Würdest du Beweise (Mailverkehr für Ausfälle mit anhängen, Atteste von ihr etc.)? Nur der Antrag, nichts mitsenden?
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#36
Ein vorab-Ausschluss eines Vergleichs kommt überhaupt nicht gut. Floskeln wie "ich bitte daher höflich" sind überflüssig, das ist blosser Füllstoff ohne Gewicht. Rationale, kurzgefasste Nominalsprache ist angesagt. "Beantragt wird..."
Die Umgangsregelung in den Anhang auf ein eigenes Blatt, damit sie optisch nichts aufbläst.
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