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Also nochmal: Die letzten Antworten beziehen sich auf die letzte Fragen, die da: https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid225055
Da gehts um Auskunft und Unterhalt für ein Studium, das bald beginnen soll. Forderungen für frühere Zeiträume sehe ich da nicht, das komische 2025 mal als Schreibfehler gewertet. Wäre es keiner, passte es nicht zum Studiumsbeginn.
Für die grundsätzliche Frage ab wann überhaupt Unterhalt geschuldet werden würde, wäre auf die früheren Beiträge zu referenzieren. In der Praxis gibts es dabei auch bei §1613 Abs. 1 Schranken. Wenn ein volljähriges Kind Auskunft verlangt und danach lange keinen Bedarf darlegt und keine Bezifferung vornimmt, kann der Unterhaltspflichtige argumentieren, die Anspruchsverfolgung wurde faktisch eingestellt, es bestand berechtigtes Vertrauen, dass keine Forderung mehr erhoben wird, eine Nachforderung für einen langen Zeitraum sei jedenfalls teilweise verwirkt.
Zu prüfen ist dann, ob die Auskunftsanforderung damals wirksam war, wie der Pflichtige darauf reagiert hat, ob es weitere Korrespondenz gab, ob der Pflichtige aufgrund des Verhaltens des Kindes annehmen durfte, dass keine Forderung mehr verfolgt wird. Aber das alles war jetzt nicht die Frage, so weit ist die Sache nicht.
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Ja klar, es sieht so aus, als ob es nur um eine Auskunft für Unterhalt ab Studium ginge. Die würde ich übrigens auch vollständig erteilen unabhängig von der 2-Jahres-Frist.
Dennoch kann K1 Zahlungsrückstände ab 7/2025 fordern. Verwirkung ist da noch nicht eingetreten.
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(08-07-2026, 11:12)PeterPP schrieb: Die würde ich übrigens auch vollständig erteilen unabhängig von der 2-Jahres-Frist.
Wieso? Soll damit irgendwie eine Nachforderung blockiert werden?
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Kind 1 hat heute folgendes geschrieben:
Hallo,
könntest du mir vielleicht aktuelle Gehaltsabrechnungen schicken ?
Darauf meine Antwort:
Hallo,
ich habe meine Pflicht zur Auskunft bereits erfüllt.
Ein Kind darf die Gehaltsabrechnungen des Vaters zur Berechnung des Unterhalts grundsätzlich alle zwei Jahre neu anfordern. Diese gesetzliche Frist ist in § 1605 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verankert.
Frage: In welcher Stadt ist das Studium geplant?
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08-07-2026, 20:18
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-07-2026, 20:19 von Booster.)
Nach meiner Nachricht an das Kind 1 das Kind 2 hat sich gemeldet und folgendes geschrieben:
Hallo Papa,
ich brauche für die Unterhaltsberechnung beim Jugendamt noch einige aktuelle Unterlagen von dir.
Da ich bereits nächste Woche meinen Termin beim Jugendamt habe, wäre es wichtig, wenn du mir die Unterlagen bis Ende dieser Woche zukommen lassen könntest. Ich benötige die Gehaltsabrechnungen der letzten zwölf Monate, deine aktuelle Lohnsteuerbescheinigung sowie deinen aktuellen Steuerbescheid.
Vielen Dank schon mal!
Ich werde dich nach dem Termin natürlich darüber informieren, was dabei herausgekommen ist.
//
Das Kind 2 ist jetzt 18.
Wie soll ich jetzt reagieren?
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(08-07-2026, 20:18)Booster schrieb: Nach meiner Nachricht an das Kind 1 das Kind 2 hat sich gemeldet und folgendes geschrieben:
Die beiden Kinder sind pfiffig, haben sich gut abgesprochen. Vielleicht steckt auch das JA dahinter.
K2 noch bis wann auf dem Gymnasium, privilegiert?
Du musst wohl K2 Auskunft erteilen, ordnungsgemäße Auskunft! Also auch die Vollständigkeit und Richtigkeit mit Unterschrift bestätigen.
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(08-07-2026, 20:42)PeterPP schrieb: (08-07-2026, 20:18)Booster schrieb: Nach meiner Nachricht an das Kind 1 das Kind 2 hat sich gemeldet und folgendes geschrieben:
Die beiden Kinder sind pfiffig, haben sich gut abgesprochen. Vielleicht steckt auch das JA dahinter.
K2 noch bis wann auf dem Gymnasium, privilegiert?
Du musst wohl K2 Auskunft erteilen, ordnungsgemäße Auskunft! Also auch die Vollständigkeit und Richtigkeit mit Unterschrift bestätigen.
Ich weiß nicht was das Kind 2 macht. Ich habe ein Zeugnis vom Gymnasium, datiert mit 30.01.2026, für 1 Halbjahr. Mehr Infos habe ich nicht.
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(08-07-2026, 11:17)p__ schrieb: (08-07-2026, 11:12)PeterPP schrieb: Die würde ich übrigens auch vollständig erteilen unabhängig von der 2-Jahres-Frist.
Wieso? Soll damit irgendwie eine Nachforderung blockiert werden? Nö, ich hatte schon vermutet, das K2 sich bald melden wird...
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Ups, die Hauptinformation fehlt: das Zeugnis war für 11 Klasse. Ich vermute, sie hat die 11 Klasse gerade absolviert. Ich habe aber kein Zeugnis für das 2 Halbjahr der 11 Klasse.
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Mit 18 noch in der 11. Klasse? Da waren wohl nicht sehr pfiffige Ehrenrunden dabei. Wann hast du für dieses Kind zuletzt Auskunft erteilt?
Eine Weitergabe deiner Auskünfte unter den Geschwistern ist durchaus nicht selbstverständlich. Die Daten unterliegen weiterhin dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Datenschutz.
Ändern wird sich dadurch nichts. Du bist immer noch Mangelfall für Kind 1. Die Auskunft generiert kein Geld, das haben die pfiffigen Experten übersehen, sie erhalten bereits bekannte Tatsachen erneut.
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09-07-2026, 10:15
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 09-07-2026, 10:16 von Blan.)
Hat sich denn an deinem Einkommen was geändert, was den Eiertanz um die Auskunft rechtfertigen würde?
Falls nicht spricht doch nichts dagegen, einfach Auskunft zu erteilen und dann einfach mal abwarten, was da für Berechnungen kommen. Diese müssen dann natürlich geprüft werden und dann auch ggf. darauf hinweisen, das vorrangig Bafög beantragt werden muss, aber sich jetzt den Kopf darüber zu zerbrechen bringt doch eh nichts.
Wenn du von K2 gar nichts weißt, müsste das noch darlegen ob es noch in die Schule geht oder nichts macht und chillt oder was auch immer.
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(09-07-2026, 08:04)p__ schrieb: Mit 18 noch in der 11. Klasse? Da waren wohl nicht sehr pfiffige Ehrenrunden dabei. Wann hast du für dieses Kind zuletzt Auskunft erteilt?
Das Kind 2 hat eine Klasse wiederholt.
Das letzte Mal habe ich eine Auskunft an das JA gemacht. Es ging um das Kind 2. Das war am 03.02.2025.
JA hat damals 394 Euro ausgerechnet und das habe ich bis Ende Juni gezahlt.
Ab Juli ist das Kind 2 18 Jahre alt.
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(09-07-2026, 10:15)Blan schrieb: Wenn du von K2 gar nichts weißt, müsste das noch darlegen ob es noch in die Schule geht oder nichts macht und chillt oder was auch immer.
D.h., zuerst klären was das Kind macht und erst dann die Auskunft geben?
Ich habe bereits eine Nachricht vorbereitet, ich möchte dass das Kind mir eine Schulbescheinigung schickt und eine Erklärung zum eigenen Einkommen schickt.
Die Idee ging sogar ein bisschen weiter, dass das Kind 2 mir die Erklärung unterschreibt. Ich bin mir sicher, das Kind 2 hat eigenes Einkommen.
Hier ist ein Beispiel, mit KI generiert:
Ich, [Name des Kindes], befinde mich derzeit in einer Erstausbildung / Schule / Studium [Unzutreffendes löschen oder anpassen, z. B.: ich besuche derzeit die gymnasiale Oberstufe] und bin vollzeitbeschäftigt mit meiner Ausbildung.Ich erkläre hiermit verbindlich, dass ich aktuell kein eigenes Einkommen beziehe. Dies betrifft sowohl Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit (inklusive Minijobs oder Nebenjobs) als auch laufende Einnahmen aus Vermögen oder sonstigen Quellen.Zum Nachweis dieser Angaben füge ich folgende Belege bei:[Beispiel: Aktuelle Schulbescheinigung / Immatrikulationsbescheinigung][Beispiel: Aktueller Kontoauszug der letzten 3 Monate als Nachweis über den fehlenden Geldeingang]Ich versichere, dass alle Angaben in dieser Erklärung der Wahrheit entsprechen und vollständig sind.Mir ist bekannt und bewusst, dass falsche oder unvollständige Angaben zum Verlust meines Unterhaltsanspruchs führen können. Zudem weise ich darauf hin, dass vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche Angaben rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können, einschließlich Rückforderungsansprüchen des zu viel gezahlten Unterhalts sowie strafrechtlicher Konsequenzen wegen Betrugs (§ 263 StGB).Ich verpflichtete mich, jede Änderung meiner Einkommensverhältnisse (z. B. Aufnahme eines Nebenjobs, Erhalt von BaföG) dem Unterhaltspflichtigen unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.[Ort], den [Datum]
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(09-07-2026, 12:22)Booster schrieb: D.h., zuerst klären was das Kind macht und erst dann die Auskunft geben?
Nein, Auskunft immer, siehe Beitrag 07-07-2026, 13:47.
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(08-07-2026, 10:31)PeterPP schrieb: (08-07-2026, 10:25)p__ schrieb: Mit dem Studium rutscht K1 auf Rang 4 ab und wird eh nichts vom Vater bekommen, Mangelfall.
Nach "Aktenlage" im Forum kann K1 Unterhalt (Anteil aus Mangelfall) rückwirkend ab 7/2025 fordern!
Grundsätzlich können volljährige Kinder Unterhalt nur für die Zukunft fordern. Eine rückwirkende Forderung für mehrere Monate oder ein Jahr ist laut § 1613 BGB nur in ganz bestimmten Ausnahmefällen möglich, wenn Sie zuvor in Verzug gesetzt wurden.Rückwirkend kann Unterhalt für die Vergangenheit nur gefordert werden, wenn Sie:In Verzug gesetzt wurden: Das Kind oder dessen Anwalt Sie zuvor ausdrücklich zur Zahlung oder zur Auskunft über Ihr Einkommen aufgefordert haben.Rechtshängigkeit eingetreten ist: Das bedeutet, der Unterhalt wurde bereits offiziell beim Familiengericht eingeklagt und Ihnen wurde die Klageschrift zugestellt.Ohne eine solche vorherige Zahlungsaufforderung oder Klage ist der Unterhalt für die vergangenen Monate rechtlich verwirkt, und das Kind hat keinen Anspruch mehr auf Nachzahlung für diese Zeiträume.
Also bitte, hör bitte auf, mit deinen Geschichten.
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