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An diesem Donnerstag wird der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Entscheidung fällen, die diesen Vätern ein Geschenk macht. Unverheiratete Väter, die nach deutschem Recht bisher nur Zahlväter waren, sollen mehr Rechte erhalten.
Bisher ist es in Deutschland so, dass der nichteheliche Vater nur dann das Sorgerecht ausüben darf, wenn die Mutter einverstanden ist - und auch dann nur zusammen mit der Mutter. Der Gerichtshof in Straßburg wird das aller Voraussicht nach deutlich missbilligen, als Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention, der das Familienleben schützt. Der deutsche Gesetzgeber wird sodann ein neues Sorgerecht für nichteheliche Kinder schreiben müssen, ein Sorgerecht, in dem auch engagierte Väter zu ihrem Recht kommen.
http://www.sueddeutsche.de/politik/815/496134/text/
Da fragt man sich wann der deutsche Gesetzgeber ein neues Sorgerecht schreiben wird?
Für das übrige Geschreibsel von Prantl, daß bis zu 80% der Väter keinen Unterhalt zahlen, verdient er einen gepfefferten Kommentar.
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Ein grottenschlechter Artikel -wie von Prantl gewohnt- der auch noch falsche Hoffnungen weckt. In Strassburg wird mitnichten über generelles gemeinsames Sorgerecht für alle Kinder entschieden. Im besten Fall kommt die Rigorosität der väterlichen Ausschlusses zu Fall.
Genau das hatten wir aber bereits im BVerfG-Schandurteil von 2003. Für Altfälle mit Trennung bis 1998 hat man ein eigenes Gesetz eingerichtet, das den Weg zum gemeinsamen Sorgerecht eröffnet. Und es so angewendet, dass es bis heute kein einziger Vater erreicht hat. Aber theoretisch ist es möglich und damit wurde dem "Recht" Genüge getan.
Irgendeine Reform wird kommen, das ist immer schon klar gewesen. Die Frage ist immer nur, nach wievielen Jahrzehnten und wie deutlich, mit welchem Ergebnis. Oder anders ausgedrückt, nach wievielen Generationen benachteiligter Kinder und ihrer Väter.
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(01-12-2009, 11:22)p schrieb: Irgendeine Reform wird kommen, das ist immer schon klar gewesen. Die Frage ist immer nur, nach wievielen Jahrzehnten und wie deutlich, mit welchem Ergebnis. Oder anders ausgedrückt, nach wievielen Generationen benachteiligter Kinder und ihrer Väter.
... tja, auf 7 magere Jahre seit 2003 werden wohl weitere 7 Jahre Rumdruckserei folgen...
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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Sieben Jahre? 1982 hat das BVerfG bereits geurteilt, dass die Möglichkeit für gemeinsames Sorgerecht bestehen muss. Für Verheiratete. Es dauerte "nur" 16 Jahre, bis es generell eingeführt wurde. Zusammen mit einer Entwertung. Aber seit 1982 ist aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes auch klar, dass Väter ohne Trauschein davon nicht abgekoppelt werden dürfen.
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(01-12-2009, 11:22)p schrieb: In Strassburg wird mitnichten über generelles gemeinsames Sorgerecht für alle Kinder entschieden. Im besten Fall kommt die Rigorosität der väterlichen Ausschlusses zu Fall.
Könnte die Gerichte die kommende Straßburger Entscheidung zum Sorgerecht nicht einfach ignorieren und für nicht bindend erklären, so wie sie es beim Fall Görgülü taten?
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Da gibt es tausend Tricks, unangenehme EGMR-Entscheidungen zu erden. Entscheidungen des EGMR haben ohnehin selten eine Rechtsänderung in nationalem Recht zur Folge, sondern bestenfalls eine andere Rechtspraxis in einem Einzelfall. Sie entfalten kaum normativen Charakter.
Görgülü wurde nach der Zickerei des BVerfG, das sich entthront fühlte auch ohne Rechtsänderung abgefertigt. Sie haben einfach für diesen Einzelfall dem Antrag des Vaters stattgegeben, fertig. Den konnte man problemlos mit geltendem Recht in Übereinstimmung bringen.
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Auch die "Frankfurter Neue Presse" berichtet im Vorfeld über das Verfahren.
Anwalt ist übrigens Georg Rixe.
http://www.fnp.de/fnp/welt/politik/rmn01...500.de.htm
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(02-12-2009, 09:04)lordsofmidnight schrieb: Anwalt ist übrigens Georg Rixe.
Der wieder! Der hat mehr erreicht wie jeder andere. Wenn es um ein Väterthema an den oberen Gerichten geht, taucht er sehr oft auf - mit erfolgreichem Ergebnis. Und der Artikel ist im Vergleich zu Prantls Machwerk auch besser.
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Die ZEIT spricht von Diskriminierten Männern, denen das engagierte Vatersein schwer gemacht wird:
http://www.zeit.de/gesellschaft/generati...cht-vaeter
Mal sehen, wie sich die Kommentare dazu entwickeln werden.
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(02-12-2009, 20:38)Bluter schrieb: Ich finde dort zwar keinen Artikel, aber den darf ich dann immerhin bewerten und kommentieren ...
Scheint ein dynamischer Link zu sein. Nu isser weg.
Auch andere Zeitungen berichten jetzt, z.B. die Welt. Dort glänzt VAMV-Liebisch:
„Aus der Perspektive der Kinder ist das Sorgerecht irrelevant, weil der Kontakt zum Kind bereits durch das Umgangsrecht gewährleistet ist“, sagt Liebisch.
Und auch WELT-Autorin Miriam Hollstein ist schlecht informiert:
Bereits 2008 gab das Bundesjustizministerium ein Forschungsprojekt in Auftrag, dass die Sorgesituation nicht miteinander verheirateter Eltern genauer untersuchen soll.
Hat ja nur 5 Jahre gedauert, bis Frau Zypries sich bequemt hat dem Auftrag des Verfassungsgerichts mal nachzukommen...
http://www.welt.de/politik/deutschland/a...te_5405259
http://www.haufe.de/recht/newsDetails?ne...20Erbrecht
http://www.morgenpost.de/politik/article...echte.html
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(02-12-2009, 21:02)lordsofmidnight schrieb: Auch andere Zeitungen berichten jetzt, z.B. die Welt. Dort glänzt VAMV-Liebisch:
„Aus der Perspektive der Kinder ist das Sorgerecht irrelevant, weil der Kontakt zum Kind bereits durch das Umgangsrecht gewährleistet ist“, sagt Liebisch.
Folgerichtig ist auch für die Mutter das Sorgerecht irrelevant, sie hat schliesslich das Kind, da braucht sie nicht auch noch das Sorgerecht. Sorgerecht ab Geburt somit nur für den Staat.
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03-12-2009, 11:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03-12-2009, 11:47 von Vater.)
Prantl von der SZ ist ein linksradikaler Antidemokrat. Georg Rixe, den Namen muss ich mir merken.
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Im Gegensatz zur BVerfG Entscheidung von 2003 gegen die gemeinsame Sorge haben sich die Stimmen deutlich hin zu den Vätern verschoben. Damals konnte Heinke noch nach Belieben wüten und Hohn in ihrer Pressemeldung ausschütten. Die Kritik am Urteil fand nur in Fachzeitschriften und Medien geringer Reichweite statt, z.B. http://www.rowohlt.de/fm/140/KB155_Leseprobe2.26997.pdf
Diesmal vermittelt die Hälfte der Artikel, dass es sich bei diesem deutschen Familienrechtspfeiler um einen Anachronismus handelt. Teilweise schaffen es die Artikel sogar, nicht in die üblichen unqualifizierten Falschannahmen zu verfallen. Prantls Schwachsinn ist diesmal die Ausnahme, während so etwas 2003 noch der Normalfall war.
Allein das ist schon ein Erfolg der EGMR-Entscheidung. Sie zeigt den Pegelstand an, wie die Gesellschaft zu Vätern und Kindern steht.
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OLG-Richterin Isabell Götz glaub auch an einen Erfolg des Vaters in Straßburg
http://www.dradio.de/dlf/sendungen/inter...f/1080737/
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Ja, ein "wegweisendes Urteil": http://www.spiegel.de/panorama/gesellsch...31,00.html
Hoffentlich läufts nicht darauf raus, das Deutschland die Väter weiterhin wegweist.
Hier das Urteil in englisch.
http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.a...umber&tabl
Zusammenfassung:
FOR THESE REASONS, THE COURT
1. Holds by 6 votes to 1 that there has been a violation of Article 14 of the Convention taken in conjunction with Article 8;
2. Holds unanimously that there is no need to examine separately the complaint under Article 8 of the Convention;
3. Holds unanimously that the finding of a violation constitutes in itself sufficient just satisfaction for the non-pecuniary damage sustained by the applicant;
4. Holds unanimously
(a) that the respondent State is to pay to the applicant, within three months from the date on which the judgment becomes final in accordance with Article 44 § 2 of the Convention, EUR 7,008.14 (seven thousand and eight euros and fourteen cents), plus any tax that may be chargeable to the applicant, in respect of costs and expenses,
(b) that from the expiry of the above-mentioned three months until settlement simple interest shall be payable on the above amount at a rate equal to the marginal lending rate of the European Central Bank during the default period plus three percentage points;
5. Dismisses unanimously the remainder of the applicant’s claim for just satisfaction.
Done in English, and notified in writing on 3 December 2009, pursuant to Rule 77 §§ 2 and 3 of the Rules of Court.
Und die Pressemitteilung des Kanzlers:
http://cmiskp.echr.coe.int/tkp197/view.a...udoc-pr-en
Entscheidung des Gerichtshofs
Der Gerichtshof stellte fest, dass der Beschwerdeführer mit der Ablehnung des Antrags auf gerichtliche Übertragung des gemeinsamen Sorgerechts ohne weitere Prüfung, ob dadurch die Interessen des Kindes gefährdet würden, anders behandelt worden war als die Mutter und als verheiratete Väter. Um zu prüfen, ob es sich dabei um eine Diskriminierung im Sinne von Artikel 14 handelte, erwog der Gerichtshof zunächst, dass § 1626 a BGB, auf dessen Grundlage die deutschen Gerichte entschieden hatten, auf den Schutz des Kindeswohls abzielt. Die Regelung soll gewährleisten, dass das Kind ab seiner Geburt eine Person hat, die klar als gesetzlicher Vertreter handeln kann, und Konflikte zwischen den Eltern über Sorgerechtsfragen zum Nachteil des Kindes vermeiden. Die Gerichtsentscheidungen hatten demnach einen legitimen Zweck verfolgt.
Weiterhin nahm der Gerichtshof zur Kenntnis, dass es stichhaltige Gründe geben kann, dem Vater eines unehelichen Kindes die Teilhabe an der elterlichen Sorge abzusprechen, etwa wenn ein Mangel an Kommunikation zwischen den Eltern droht, dem Kindeswohl zu schaden. Diese Erwägungen ließen sich auf den vorliegenden Fall aber nicht anwenden, da der Beschwerdeführer sich weiterhin regelmäßig um sein Kind kümmert.
Der Gerichtshof teilte die Einschätzung des Bundesverfassungsgerichts nicht, dass ein gemeinsames Sorgerecht gegen den Willen der Mutter grundsätzlich dem Kindeswohl zuwiderlaufe. Gerichtsverfahren zur Regelung der elterlichen Sorge könnten auf ein Kind zwar verstörend wirken, allerdings sieht das deutsche Recht eine gerichtliche Überprüfung der Sorgerechtsregelung in Trennungsfällen vor, in denen die Eltern verheiratet sind, oder waren, oder eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben. Der Gerichtshof sah keine hinreichenden Gründe, warum die Situation im vorliegenden Fall weniger gerichtliche Prüfungsmöglichkeiten zulassen sollte.
Folglich war der generelle Ausschluss einer gerichtlichen Prüfung des alleinigen Sorgerechts der Mutter im Hinblick auf den verfolgten Zweck, nämlich den Schutz der Interessen des unehelichen Kindes, nicht verhältnismäßig. Der Gerichtshof kam daher mit sechs Stimmen zu einer Stimme zu dem Schluss, dass eine Verletzung von Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 vorlag.
Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.
Der Gerichtshof vertrat außerdem einstimmig, dass die Feststellung einer Verletzung der Konvention eine ausreichende gerechte Entschädigung für den erlittenen immateriellen Schaden darstellt.
***
Das Urteil liegt nur auf Englisch vor. Diese Pressemitteilung ist von der Kanzlei erstellt und für den Gerichtshof nicht bindend. Die Urteile des Gerichtshofs stehen auf seiner Website zur Verfügung
Von Dez. 2003 (BVerfG) bis Dez. 2009 (Straßburg). Nicht schlecht! Ganze sechs Jahre, um zu erkennen, dass Deutschland gegen grundsätzliche Menschenrechte verstößt.
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(03-12-2009, 12:42)blue schrieb: Richter Schmitt äußerte eine abweichende Meinung, die dem Urteil angefügt ist.
Der Deutsche stimmte (natürlich) dagegen. Ich dachte, da wäre Renate Jaeger in der Kammer vertreten.
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Die letzten zwei Sätze seiner Begründung sind echt klasse. So nach dem Motto: Ey ihr, seid nicht so hart zu uns. Wir haben doch erkannt, dass wir was machen müssen und sind doch dabei.
However, in the end the different assessment by the majority in this case means that the domestic legislature is left with hardly any margin of appreciation with regard to the details of regulating parental custody for children born out of wedlock. I consider this to be a too far-reaching consequence of the judgment and would have preferred a more cautious approach in this difficult area. For the foregoing reasons I have therefore voted against finding a violation of Article 14 in conjunction with Article 8 of the Convention.
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Es wird sich auch etwas in Österreich ändern müssen:
Die Klage wurde zwar von einem Deutschen eingereicht, da die Gesetzgebung in Deutschland und Österreich in Sachen Sorgerecht aber sehr ähnlich ist, hat das Urteil wahrscheinlich auch Auswirkungen auf Österreich.
http://www.kurier.at/nachrichten/1960007.php
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Rixe kann jetzt jedenfalls feiern, das ist nach seinen BVerfG-Siegen zweifellos ein Höhepunkt seiner beruflichen Laufbahn. Völlig zu Recht. Er hat einem Drachen den Kopf abgeschlagen. Die Frage ist nur, ob und was aus dem Stumpf nachwächst. Wie oben schon gesagt, würde auch eine Regelung dem Urteil entsprechen, die in etwa so lautet: Ersatz der mütterlichen Zustimmung zum gemeinsamen Sorgerecht, wenn es dem Kindeswohl dient. Natürlich dient Elternstreit dem Kindeswohl nie und der Gerichtsantrag des Vater beweist ja, dass Streit herrscht. Kritisiert wird ja nur der generelle Ausschluss vom Sorgerecht. Zur französischen Lösung, Vaterschaftsanerkennung und Sorgerecht zu verbinden, werden sie sich nicht vortrauen, dafür sorgen schon vamv, djb & Co. Aber: Das ist jetzt eine Abwehrschlacht des Feminats. Sie sind sogar erstmalig gezwungen worden, wirklich zurückzuweichen. Sie haben Boden verloren. Die Frage bleibt, wie weit.
Alle Richter einer Meinung ausser dem Deutschen - geschenkt. Aber ein schönes Bild, das zeigt wie sehr das Deutsche Familienrecht und die deutschen Ansichten zu Kindern und Familie isolierte Sonderwege sind. Ewiggestrige, die hinterherstolpern, nur angetrieben vom Lumpensammler EGMR.
Jetzt werden Diskussionen beginnen, wie geändert werden soll. Da kann sich die Koalition gleich an ihrem Koalitionsvertrag beweisen, der Zusammenarbeit und Mitwirkung von Vätern und ihren -Gruppen vorsieht. Wir werden sehen, was Schnarrenberger daraus macht.
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(03-12-2009, 14:54)MitGlied schrieb: Bleibt nur eine Frage: Was passiert, wenn nichts passiert? Sich also der deutsche Gesetzgeber nicht bewegt und das Urteil nicht umsetzt. Gibt es dann in irgendeiner Form Sanktionen von seiten der EU? Im Tagesspiegel steht:
Bei einer definitiven Verurteilung muss Deutschland nach Einschätzung von Experten das Sorgerecht für ledige Väter stärken. Dazu verpflichte Artikel 46 der Menschenrechtskonvention, sagte eine Juristin am Gerichtshof für Menschenrechte. Demnach müssen die Unterzeichnerstaaten die Straßburger Urteile "befolgen".
http://www.tagesspiegel.de/politik/deuts...22,2966069
.
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03-12-2009, 15:45
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 03-12-2009, 16:20 von gleichgesinnter.)
So,
jetzt ist es auch ein Thema hier im spanischem Fernsehen (Tele 5 und TVE 1) und dort wird eindeutig die folgende Meinung vertreten:
Deutschland hat sich verpflichtet, die Entscheidungen des Menschengerichtshofs zu respektieren und umzusetzen. Deutschland muss jetzt etwas im Gesetz ändern denn der Gerichtshof hat klar und deutlich ausgeführt, das die deutsche Gesetzgebung bei getrennten unehelichen Vätern diskriminierend ist.
Weiter in der Diskussionsrunde auf Antena 3 (El diario) wird betont, das es keine Auswirkungen auf Spanien hat, da in Spanien das geteilte Sorgerecht sowieso gilt, egal ob verheiratet oder nicht und nur gerichtlich unterbunden werden kann wenn schwere Schädigungen für das Kind zu erwarten sind, was bewiesen werden muss von zwei unabhängigen Gutachten innerhalb einer Frist von 2 Monaten. Auch hier ist es wiederum egal, ob man verheiratet war oder nicht.
Deutschland, Österreich und Norwegen (und noch andere Länder) müssen jetzt im Gesetz eine Änderung vornehmen und nicht nur diesen "Einzelfall" beachten. Hierzu hat jetzt, laut unterschriebener Carta der beteiligten Länder des Menschengerichtshofs, jedes Land bis zu vier Jahre Zeit es in nationales Recht umzusetzen.
Korrektur: Es muss schneller umgesetzt werden, denn es handelt sich nach Punkt 46 der Konvention um eine Diskriminierung, die SCHNELLSTMÖGLICH umgesetzt werden muss!!!
Es gibt jetzt für Deutschland zwei Varianten, die man einführen könnte:
1. Es wird gesetzlich festgeschrieben, das sowohl eheliche als auch uneheliche getrennte Elternpaare automatisch das Sorgerecht jeweils zur Hälfte ausüben dürfen, ohne wenn und aber! Bei begründetem Verdacht kann auf vollem Sorgerecht nur der direkt klagende Elternteil erhalten, wenn erwiesen ist, das bei dem Kind hoher Schaden zu erwarten ist, wenn geteiltes Sorgerecht fortgeführt wird.
2. Es wird gesetzlich festgeschrieben, das beim Unterhaltsprozess automatisch auch das Sorgerecht abgehandelt werden muss, egal ob ehelich oder nicht. Es muss also bei Festsetzung der Unterhaltsbeträge im Urteil auch die Sorgerechtsfrage sowie die Umgangzeiten festgestellt werden mit Begründung.
Die zweite Variante wäre in Deutschland mehr als eine Sensation denn der Unterhalt und der Umgang/Sorgerecht wurden bisher immer strikt getrennt und Väter mussten immer gesondert auf Umgang und Sorgerecht klagen.
Das könnte jetzt zwar zugunsten der zweiten Variante gekippt werden, ist aber nach meiner persönlichen Meinung ein zu grosser Schritt und Entmachtung der feministischen Vereine und vor allen Dingen der Jugendämter. Die haben dann nämlich einen faktorisierten Arbeitsaufwand der in einer zeitlichen Blase endet, die so gross wird, das es unabsehbar wird und vor allen Dingen wird der Kostenaufwand ins unermessliche gehen.
Ich denke mir, es wird die erste Variante kommen. Wenn die Mutter/Vater dann das volle Sorgerecht haben will, muss er/sie klagen und es beweisen und darlegen, warum er/sie das volle Sorgerecht haben will.
gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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Hallo Gleichgesinnter,
vielen Dank für die interessante Stellungnahme.
Bis wo ist es denn Zitat und ab wo beginnt deine Stellungnahme?
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