Beschluss vom 20.05.2010
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint
Der Sohn ist 15 Jahre alt und lebt bei der Mutter. Der Vater möchte zweimal im Monat ein Besuchsrecht mit Übernachtung.
Der Sohn spricht sich in seiner Anhörung dagegen aus, trotzdem ordnet das Amtsgericht das vom Vater gewünschte Besuchsrecht an.
Die Mutter legt Beschwerde ein und führt aus:
Die angefochtene Entscheidung entspreche dem Kindeswohl nicht. G…, dessen Vorstellungen im Hinblick auf sein Alter berücksichtigt werden müssten, wolle seine Freizeit mit Freunden und dem Segelsport verbringen. Er wünsche keine festen Umgangstermine. Er sei durch die „Brechung seines Willens“ psychisch stark belastet, seine positive Entwicklung werde gestört, sein Leistungsvermögen eingeschränkt.
Das OLG weist die Beschwerde jedoch zurück:
Der von G… insoweit geäußerten Ablehnung kommt kein entscheidungserhebliches Gewicht zu. G… hat sich zwar wiederholt, auch gegenüber der Verfahrenspflegerin, dahin geäußert, nicht beim Vater übernachten zu wollen. Diese Äußerungen nimmt der Senat ernst, er würdigt sie aber auch vor dem Hintergrund, dass sich in ihnen, wie der Sachverständige im Senatstermin unter Bezugnahme auf sein schriftliches Gutachten erläutert hat, die mütterliche Haltung ausdrückt. G… ist nach Ansicht des Sachverständigen so befangen, dass er den Gedanken, von sich aus zum Vater zu gehen, nicht zulassen kann. Bei der Mutter schwinge, so der Sachverständige, stets eine Abwehr mit, selbst wenn sie ihrem Sohn sage, er dürfe zum Vater gehen.
Die Äußerungen von G… geben also keinen autonomen Willen wieder und beruhen im Übrigen nicht auf subjektiv verständlichen Beweggründen. Diese Einschätzung belegen auch die Briefe, die der jetzt fast 15 Jahre alte G… dem Senat geschrieben hat. Sie tragen erkennbar, wie auch der Sachverständigen ausgeführt hat, die Handschrift der Mutter, die selbst bei ihrer Anhörung durch den Senat eingeräumt hat, G… zum Schreiben der Briefe angeregt zu haben. Nur G… selbst hat dem Senat gegenüber behauptet, die Briefe von sich aus verfasst zu haben. Dies zeigt, wie sehr G… von seiner Mutter abhängig ist und seine Äußerungen im Wesentlichen auf ihren Vorgaben beruhen. Angesichts dessen kann die Entscheidung nicht auf den geäußerten Willen von G… gestützt werden. Es liegt vielmehr in seinem wohlverstandenen Interesse, dass er seinen Vater regelmäßig besucht und dort auch übernachtet.
Der Kindeswille muss nicht mit dem Kindeswohl übereinstimmen. Die Begründung des Beschlusses klingt jedenfalls vernünftig und überzeugt.
http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint
Der Sohn ist 15 Jahre alt und lebt bei der Mutter. Der Vater möchte zweimal im Monat ein Besuchsrecht mit Übernachtung.
Der Sohn spricht sich in seiner Anhörung dagegen aus, trotzdem ordnet das Amtsgericht das vom Vater gewünschte Besuchsrecht an.
Die Mutter legt Beschwerde ein und führt aus:
Die angefochtene Entscheidung entspreche dem Kindeswohl nicht. G…, dessen Vorstellungen im Hinblick auf sein Alter berücksichtigt werden müssten, wolle seine Freizeit mit Freunden und dem Segelsport verbringen. Er wünsche keine festen Umgangstermine. Er sei durch die „Brechung seines Willens“ psychisch stark belastet, seine positive Entwicklung werde gestört, sein Leistungsvermögen eingeschränkt.
Das OLG weist die Beschwerde jedoch zurück:
Der von G… insoweit geäußerten Ablehnung kommt kein entscheidungserhebliches Gewicht zu. G… hat sich zwar wiederholt, auch gegenüber der Verfahrenspflegerin, dahin geäußert, nicht beim Vater übernachten zu wollen. Diese Äußerungen nimmt der Senat ernst, er würdigt sie aber auch vor dem Hintergrund, dass sich in ihnen, wie der Sachverständige im Senatstermin unter Bezugnahme auf sein schriftliches Gutachten erläutert hat, die mütterliche Haltung ausdrückt. G… ist nach Ansicht des Sachverständigen so befangen, dass er den Gedanken, von sich aus zum Vater zu gehen, nicht zulassen kann. Bei der Mutter schwinge, so der Sachverständige, stets eine Abwehr mit, selbst wenn sie ihrem Sohn sage, er dürfe zum Vater gehen.
Die Äußerungen von G… geben also keinen autonomen Willen wieder und beruhen im Übrigen nicht auf subjektiv verständlichen Beweggründen. Diese Einschätzung belegen auch die Briefe, die der jetzt fast 15 Jahre alte G… dem Senat geschrieben hat. Sie tragen erkennbar, wie auch der Sachverständigen ausgeführt hat, die Handschrift der Mutter, die selbst bei ihrer Anhörung durch den Senat eingeräumt hat, G… zum Schreiben der Briefe angeregt zu haben. Nur G… selbst hat dem Senat gegenüber behauptet, die Briefe von sich aus verfasst zu haben. Dies zeigt, wie sehr G… von seiner Mutter abhängig ist und seine Äußerungen im Wesentlichen auf ihren Vorgaben beruhen. Angesichts dessen kann die Entscheidung nicht auf den geäußerten Willen von G… gestützt werden. Es liegt vielmehr in seinem wohlverstandenen Interesse, dass er seinen Vater regelmäßig besucht und dort auch übernachtet.
Der Kindeswille muss nicht mit dem Kindeswohl übereinstimmen. Die Begründung des Beschlusses klingt jedenfalls vernünftig und überzeugt.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.