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OLG München 2 UF 1818/08 vom 9.4.2009: Auswandern mit Kind erlaubt
#1
OLG München Aktenzeichen 2 UF 1818/08 vom 9.4.2009

Gemeinsames Sorgerecht, 8jähriges Mädchen lebt bei Mutter, die mit dem Kind nach Mexiko auswandern will, wo sie einen Lover kennengelernt hat. Der Vater will daraufhin das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Mutter beantragt es ebenso.

Das Ergebnis der Amtsgerichtsrichter stand natürlich schon vorher fest, wie zu erwarten entscheiden auch die Richter des OLG München nach dem notwendigen formalen Blabla: "Im Ergebnis wurde der Kindesmutter vom OLG das Aufenthaltsbestimmungsrecht für ihre Tochter übertragen." Zack und weg, das Stichwort der Hauptbegründung lautet Kontinuitätsprinzip. Das dürfte das am häufigsten genannte Unwort bei den massenhaften pro-Mama-Entscheidungen deutscher Gerichte sein.

Wie überaus grosszügig: "Dem Vater wurde ein umfangreicher Ferienumgang in mehreren Blöcken angeboten und das Gericht sah auch die Möglichkeit gegeben, dass Vater und Tochter mittels Fernkommunikation in regelmäßigem Kontakt stehen könnten."

Analog plädiere ich dafür, der Mutter umfangreichen Unterhalt in der Form zuzusprechen, dass der Vater die Geldscheine mittels Fernkommunikation der Mutter zeigt. Rechner, Internet, Kamera und einmal Monat knistert er ein bisschen mit Bargeld und wedelt mit den Scheinen. Das Kontinuitätsprinzip verlangt natürlich, dass das Geld bei ihm bleibt.

http://familienanwaelte-dav.de/aufenthal...ntscheidet und andere - nach dem Aktenzeichen suchen. Revision beim BGH ist möglich.
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#2
Na endlich wurde es mal offen ausgesprochen!

Dagegen trete in den Hintergrund, dass das Sorgerecht das „stärkere Recht“ darstelle.
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#3
Das hat ja gerade in München auch schon Tradition.

Da wurde einem Vater vor einigen Monaten ja auch schon das gesamt Sorgerecht entzogen entzogen, damit die Mutter nach Peru ziehen kann.

Isabell Götz weiß schon, was gut und richtig ist.
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#4
(22-01-2010, 04:29)Master Chief schrieb: Ansonsten wären die Münchener mit einem Bein wieder in Straßburg.
Aber da fühlen sie sich, glaub ich, eh' am wohlsten.

Der EGMR in Straßburg ist keine "Wunderwaffe" der Väter. Ein ähnlicher Fall wurde dort bereits abgewiesen:

EGMR, vom 20.02.2007, Az. 16013/04
Das Ergebnis einer Abwägung ist nicht zu beanstanden, wenn das Gericht festgestellt hat, dass es dem Kind unter der elterlichen Sorge der Mutter gut geht, sie triftige Gründe zum Wegzug hat und der Vater sein Kind weiter besuchen darf.
http://www.jurion.de/login/login.jsp?goT...d=1-253337
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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#5
Der EGMR-Vater hatte kein gemeinsames Sorgerecht und mit "Es verstößt nicht zwingend gegen das Recht auf Achtung des Familienlebens, wenn der Vater eines nichtehelichen Kindes nicht verhindern kann, dass die Mutter mit dem Kind nach Mallorca zieht." wird nur ausgesagt, dass ein Wegzug nicht automatisch verboten sein kann. Der EGMR hatte auch innerstaatliches Recht zu beachten, nämlich §1626a BGB, § 1666, 1666a und 1684 BGB. Der Erste wurde zwar später gekippt, aber in diesem Verfahren ging es nicht darum. Die Ausgangslage ist auch eine andere (z.B. ist das Umgangsrecht weiterhin ausübbar), ansonsten windet sich die Entscheidung um die grundsätzlichen Fragen herum: http://www.coe.int/t/d/menschenrechtsger...220-HK.asp

Diese Entscheidung sagt also nichts aus, wenn z.B. die finanziellen Mittel für Umgang nicht vorhanden gewesen wären hätte auch ganz anders entschieden werden können. Man darf annehmen, dass das für Mexiko schwerer wird wie für Mallorca.
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#6
Weils im Thread passt und zumindest bei den nichtehelichen Vätern damals für eine gewisse Totenstarre gesorgt hatte.

OLG Koblenz vom 09.08.2007 in 9 UF 450/07.

1. Wechselt ein Elternteil, der das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind hat, seinen Wohnort und den des Kindes innerhalb der Staaten der europäischen Gemeinschaft gegen den Willen des im Übrigen mitsorgeberechtigten Elternteils, ist das nicht widerrechtlich im Sinne von Art. 3 HKiEntÜ, weil der andere Elternteil seine Mitsorge auch von seinem Heimatland aus in ausreichendem Maße ausüben kann.
2. Maßgeblich ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung, wenn durch eine Veränderung der Sachlage in diesem Zeitpunkt Rechte des Kindes oder des anderen Elternteils nicht mehr verletzt sind.
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#7
Eine Chance haben Väter nur unter zwei Voraussetzungen: Kindeswille kann aufgrund des Alters nicht mehr übergangen werden und es besteht gemeinsames Sorgerecht.

OLG Brandenburg, Az 9 UF 21/09, 16.07.09: "Nach der Trennung lebte der jetzt 14jährige Sohn zunächst bei der Mutter. Als diese jedoch zu ihrem neuen Partner in eine andere Stadt umziehen und ihren Sohn mitnehmen wollte, beantragte der Vater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht. Auch der Sohn bekräftigte, in der Heimatstadt bleiben zu wollen, vor allem wegen der Schule und der Freunde. Dem Willen des Jugendlichen hat das Gericht die ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Es hat dem Kindesvater das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen."

Geschwistertrennung ebenso, OLG Brandenburg, Az 9 UF 41/09 vom 6.8.2009. Älteres Kind will beim Vater bleiben, Mutter will mit jüngerem Kind abhauen. Allerdings kamen noch andere Faktoren hinzu, Mutter säuft, das Kontinuitätsprinzip konnte auch bei angestrengtem Suchen des Gerichts nicht zugunsten der Mutter ausgelegt werden. Danach suchte man noch bei anderen "Prinzipien", z.B. einem Förderprinzip. Leider auch nichts. Volltext: http://www.gerichtsentscheidungen.berlin...focuspoint
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#8
Der BGH entscheidet zum Fall der OLG München, dass er nicht entscheidet. Beschluss Az. XII ZB 81/09 vom 28. April 2010. Volltext: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bi...lank=1.pdf

24 lange Seiten, die sich inhaltlich phrasenhaft (vor allem die Leier vom Kindeswohl) im Kreis drehen, schliesslich darin münden, dass das OLG ergebnisoffen nochmal entscheiden soll: "Sollte schließlich eine stärkere Bindung des Kindes zur Mutter den Ausschlag geben, wird darauf hinzuwirken sein, dass eine verbindliche Umgangsregelung getroffen wird."

Entschieden wurde nichts trotz der ursprünglichen Aussage des Kindes, nicht nach Mexiko zu wollen, aber viel Unwohlsein angerührt. Der BGH schiebt alles ab, der Verfahrenspfleger soll anders eingesetzt werden, das OLG soll das Kind anders (nämlich extra) anhören, sie sollen die JA-Stellungnahmen genauer lesen sie sollen den Vater nochmal unter die Lupe nehmen.

Wie bei allen diesen "Entscheidungen" ist die Verfahrensdauer und der Instanzenweg eine eigene Entscheidung. Solange alles in der Schwebe ist, hat der auswanderungswillige Elternteil Monat für Monat, Jahr für Jahr reiche Gelegenheit, das Kind auf die Auswanderung zu trimmen und zu manipulieren. Das schimmert auch im vorliegenden Fall durch, wo das Kind erst dableiben wollte, Monate später plötzlich nicht mehr.
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#9
http://www.rws-verlag.de/hauptnavigation...-8109.html

Ich habs bisher nur überflogen.

Zumindest ist die Erlaubnis des OLG zur Auswanderung nach Mexiko erstmal gestoppt.

Auf der anderen Seite liefert der BGH anscheinend mal wieder sehr detailierte Anleitungen, wie beim Wunsch auf Auswanderung zu verfahren ist.
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#10
Dazu passend:
"Elterliche Sorge bei geplanter Auswanderung des betreuenden Elternteils"
OLG Köln, Beschluss vom 27.07.2010 Az. 14 UF 80/10 - Volltext noch nicht veröffentlicht.

Ehe wird geschieden, die Mutter beantragt die Alleinsorge fürs gemeinsame zweijährige Kind, weil sie nach Kanada auswandern will. Amtsgericht belässt aber die gemeinsame Sorge. Vater ist mit dem Verbleib des Kindes im Haushalt der Mutter einverstanden, verteidigte die erstinstanzliche Entscheidung damit, dass ihm im Falle der Auswanderung sein Umgangsrecht faktisch genommen werde und es nicht dem Kindeswohl entspreche, wenn die gemeinsame Tochter ohne Vater aufwachse.

Das OLG Köln kippt das und gibt der Mutter die Alleinsorge, weil das dem Kindeswohl am besten entsprechen würde. Die Frage sei zu beantworten, ob die Auswanderung mit dem antragstellenden Elternteil oder aber der Verbleib im Inland mit dem anderen Elternteil die für das Kindeswohl bessere Lösung sei. Bei dieser Abwägung kommt das OLG zu dem Ergebnis, dass dem Kontinuitätsgrundsatz im vorliegenden Fall die ausschlaggebende Bedeutung zukommt, auch wenn dies im Ergebnis darauf hinausliefe, dass das im Interesse des Vaters und des Kindes bestehende Umgangsrecht im erheblichen Maße beeinträchtigt zu werden drohe. Dem Kindsvater ginge es nur um die Verhinderung der Auswanderung, weil er kein "überzeugendes" Betreuungskonzept vorgelegt habe und ja auch damit einverstanden gewesen wäre, dass das Kind bei der Mutter lebt.

Die "Erschwerung" des Umgangs bei einer Auswanderung müsse in Kauf genommen werden, weil der Beziehungssabruch zum betreuenden Elternteil eine erheblich höhere Beeinträchtigung des Kindeswohls darstellen würde. Ausserdem sei die Begründung für Auswanderung völlig egal.
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#11
Der Satz, dass es auf die Begründung für die Auswanderung nicht ankommt, entspringt dem obigen BGH-Konvolut.
In Verbindung mit der Annahmen, dass die Mutter in jedem Falle auch ohne Kind auswandern würde entspringt sofort wieder die Möglichkeit, der Mutter mit Kind freies Geleit bis in die hintersten Zipfel des Universums zuzusprechen. GSR hin oder her.

Warum verteidigen diese Hyänen eigentlich das ASR noch so vehement?
Sie brauchen es doch sowieso für gar nichts.
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