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19-08-2010, 19:16
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19-08-2010, 19:31 von Skipper.)
blue,
ich halte den Glauben für eine gefährliche Illusion, Mann hätte nun eine größere Chance, die Mitsorge zu er- bzw. zu behalten.
Es ist doch völlig klar, was Mütter zu tun und zu sagen haben, wenn der Vater etwas beansprucht, die haben das entscheidungserhebliche Streitpotenzial nach wie vor in der Hand.
Warum wird eigentlich der 1671 so dermaßen unterschätzt?
Dieses diskutierte Mütter-Veto ist eigentlich gar nicht nötig, offenbar nur eine Beruhigungspille an die Muttis.
Selbst wenn eine Regelung ohne Veto zustande kommt, Antrag der Mutter nach 1671 auf Alleinsorge.. und das wars dann.
Bereits mit dem Zaunegger-Urteil war abzusehen, daß das System nun voll auf 1671 und auf 'Kindeswohl' abfahren wird.
Im Grunde sogar ein Rückschritt, denn Entscheidungen nach 1671 und aufgrund Kindeswohlprüfung werden so schnell nicht zu rügen sein.
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(19-08-2010, 19:16)Profiler schrieb: Warum wird eigentlich der 1671 so dermaßen unterschätzt? Ich hab ja in letzter Zeit versucht, Dich in diesem Forum zu ignorieren.
Der Grund ist ganz einfach. Du unterstellst Forenmitgliedern etwas, was Du nicht beurteilen kannst.
Wenn Du meine Beiträge gelesen hättest, würdest Du vielleicht verstehen, warum ich auf das gemeinsame Sorgerecht einen dicken Haufen lege. Am liebsten, wenn ich mir den Tag zuvor den Wanst so richtig vollgestopft habe!
Ich kann mich noch so anstrengen. Die Mutter meiner Kinder versucht erst gar nicht, mir das Sorgerecht zu entziehen.
Aus diesem Grund freue ich mich schon auf die nächste Gerichtsverhandlung, wenn es darum geht, welche weiterführende Schule die "Älteste" besuchen soll.
Natürlich nur unter der Prämisse, die Schulleitung weiß etwas davon, evtl. den Vater einbeziehen zu müssen.
Trotzdem
Wenn die Voraussetzungen stimmen, hat es eine Muddi, die den Vater ensorgen will, nicht ganz so einfach, wie bisher.
Meine eigenen Kinder habe ich abgeschrieben! Doch darf ich doch bitteschön die kommenden Väter aufklären, dass es mit gemeinsamen Sorgerecht "etwas" einfacher ist, Einfluss nehmen zu können.
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20-08-2010, 18:23
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20-08-2010, 18:25 von Skipper.)
So sieht es aus:
http://www.maerkischeallgemeine.de/cms/b...etern.html#
Und so ein Beschluß ist kaum noch aus der Welt zu bringen, denn zur Abänderung Bedarf es nun des § 1696 BGB mit neuen trifftigen Gründen und hoher Schwelle.
Den Vorgaben aus Karlsruhe und Straßburg wurde entsprochen!
Da ist nichts mehr zu reißen.
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Zitat: Erster Beschluss nach der neuen Rechtslage ist niederschmetternd!
Wie kann eine Million nicht ehelicher Väter Zugang zu Elternrechten kommen, wenn ein nicht ehelicher Vater, der ein Kind über 90% allein betreut und erzogen hat, auch nach der Anordnung des Bundesverfassungsgerichtes keinen Zugang zu seinem Elternrecht erhält?
...
Auch die neue Rechtslage bietet Rechtsschutz lediglich zum Schein!
Daher ist ein gemeinsames Sorgerecht ab Geburt oder Vaterschaftsfeststellung unabdingbar.
http://www.elterlichesorge.de/modules/ne...toryid=896
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Warum hatte der Vater lediglich ersatzweise auf das gemeinsame Sorgerecht geklagt?
Warum nicht auf das gemeiname Sorgerecht und erwastzweise alleiniges?
So wäre m.E. ein passender Schuh draus geworden.
Entsprechend fiel dann wohl auch die Begründung des OLG aus.
Zitat:Hier jedoch hätten beide Elternteile "die alleinige Sorge für sich reklamiert und sich darauf berufen, mit dem jeweils anderen Elternteil (...) nicht mehr kommunizieren zu können bzw. zu wollen". Deshalb könne nur einer die Sorge allein ausüben. Im konkreten Fall sei dies nach Abwägung aller Umstände die Mutter.
Genauer werden wir es erst wissen, wenn uns der Beschluss vorliegt.
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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21-08-2010, 10:21
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 21-08-2010, 22:34 von Skipper.)
Dieses ganze Sorgerechtskonzept ist doch für die Tonne, hochgradige Scharlataterie.
Warum soll denn nur einer das Sorgerecht haben, wenn die Eltern nicht miteinander können? Das ist für mich nicht schlüssig!
Die Alleinsorge bietet kaum Vorteile im Verhältnis zu den Nachteilen, die auf Seiten des Entsorten entstehen. Solche Eingriffe in Grund- und Menschenrechte eines Elternteiles und auch eines Kindes sind völlig unverhältnismäßig, verstoßen gegen Elternrechte, Kinderrechte, Schutz der Famile und des Familienlebens.
Alleinsorge verhindert regelrecht, was andererseits erwünscht ist: Kooperation, Gespräch, Austausch usw.
Ohne Sorgerecht keine unverfälschten Informationen aus der Schule, weitgehend keine Hilfeansprüche aus SGB VIII, vom Jugendamt, keine Auskünfte von Ärzten usw.
Alleinsorge verursacht oft mehr Streit, als sie vermeiden soll.
Warum nicht jedem Elternteil für sich das Sorgerecht, für seine (Teil-)Familie, und wo es etwas gemeinsam zu entscheiden gibt und keine Einigung erzielt wird, da wird durch gerichtliche Einzelentscheidung ersetzt, so wie beim Umgang z.B. auch.
Entzug des Sorgerechts sollte nur hochschwellig mit § 1666 BGB erfolgen und auch nur dann, wenn einem Elternteil (oder auch beiden) persönliche Fehler nachzuweisen sind.
Ich sehe einfach nicht die Notwendigkeit dieses 'Gemeinsame' der elterlichen Sorge so dermaßen hoch zu hängen und wenn sich Eltern mal uneins sind - was in den besten Familie vorlommt- , dann gleich gesamte Grundrechtsbereiche mal eben wegzuschneiden.
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in Zeiten, wo so viel Kampf nötig war, das gemeinsame Sorgerecht (auch wenn es nicht wirklich was bedeutet) als Möglichkeit zu erreichen, das alleinige zu fordern, muss doch in die Hose gehen.
Meine Meinung
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(21-08-2010, 09:21)Bluter schrieb: Genauer werden wir es erst wissen, wenn uns der Beschluss vorliegt.
Genau, deswegen würde ich das Urteil nicht zu hoch hängen. Die Kommentierung lässt schonmal vermuten, dass der Vater Schnellschüsse im Eifer des BVerfG-Urteils abgegeben hat. Ausserdem haben alle Urteile enge Verfallsdaten, die gesetzliche Neuregelung kann die Gewichte wieder anders legen.
Alleinsorgeanträge sind davon abgesehen immer eine gefährliche Sache. In Wirklichkeit geht es doch zu 90% um den Aufenthalt des Kindes. Deshalb wird in der faq ausdrücklich zu den ebenso zielführenden, aber niederschwelligeren Anträgen auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht geraten oder am Besten: Eine Entscheidung nach §1628 BGB. Alleinsorge zu wollen, ist tatsächlich kein gutes Zeichen für einen selbst. Leider wird das immer nur dann so gesehen, wenn es Väter sind, die die Alleinsorge beantragen. Wenn eine Mutter dasselbe tut, versucht sie "ihr Kind" zu schützen.
(15-08-2010, 12:19)Ibykus schrieb: Ich hatte bereits unter dem 02.02.2010 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EuGHMR die gemSorge beantragt.
Das FamGericht Tecklenburg ist bekanntermaßen ein wenig schläfrig, so muß man hin und wieder einen kleinen Weckruf starten
grüße
Ibykus in die Angelegenheit kommt Bewegung!
Die Ggseite hat mit Schreiben vom 19.08.2010 eingesehen, dass der 1626a so nicht mehr anwendbar ist...
Sie bezieht sich aber auf 1671 II 2 und trägt vor, die Vielzahl der gerichtl. Verfahren zw den Eltern stünden einer Übertragung der Mitsorge entgehen; dabei wäre es nicht von Bedeutung, von welcher Seite die Verfahren ausgingen...
Ich habe schon geantwortet.
Wer bei Väterwiderstand.de akkreditiert ist kann im Forum "Väter helfen Vätern" den Schriftwechsel einsehen.
Ibykus
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Ach, dann hast du bereits eine fiktive gemeinsame elterliche Sorge?
Die deutsche Jurisprudenz ist ja nur noch zum schießen ...
Die wollen partout nicht auf Null setzen, denn in dem Falle müssten alle Beteiligten erstmal von Neuem beginnen, inkl. Einigungsversuchen, Erstberatung ..., oder etwa nicht?
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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Nunja, irgendwie keine Überraschung, denn das OLG Naumburg ist ja bekannt dafür über dem Menschengerichtshof zu stehen.
zynismus off...
(24-08-2010, 17:39)Bluter schrieb: Ach, dann hast du bereits eine fiktive gemeinsame elterliche Sorge?
Die deutsche Jurisprudenz ist ja nur noch zum schießen ... fiktives SR, fiktiver Umgang, fiktiver Unterhalt ... fiktive Rechtsordnung!
Dann wären wir irgendwann wieder beim Faustrecht.
Apropos Faust: ".... Fluch sei der Hoffnung, Fluch dem Glauben - und Fluch vor allem der Geduld."
Unsere Mühlen mahlen langsam!
Reine Nervensache
(24-08-2010, 17:53)Ralf G. schrieb: http://rechtsanwalt-andreas-fischer.de/2010/08/23/
Im vorliegenden Fall betreut und versorgt die Kindesmutter das Kind seit nunmehr mehr als 10 Jahren tatsächlich allein, weshalb die Kontinuität des bestehenden faktischen Zustandes sie gegenüber dem Antragsteller als Alleinsorgeberechtigte faktisch privilegiert. Zudem besteht vorliegend mindestens seit 2006 tatsächlich kein Umgang des Antragstellers mit dem Kind. Das inzwischen 13 Jahre alte Kind lehnt darüber hinaus sogar jeglichen Kontakt zum Antragsteller- nach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers - eindeutig ab.
M.Stiefel Ex injuria jus non oritur!
(Aus Unrecht kann sich kein Recht bilden)
Da hat sich also über zehn Jahre hinweg eine Mutter mit freundlicher Unterstützung der Justiz auf eine Regelung berufen, die -endlich von kompetenten Richtern überprüft- menschenrechts- völkerrechts- und verfassungswidrig ist!
Und unsere Justiz weiß sich keinen anderen Rat, als sich auf "faktische Umstände" zu berufen ....
Also wird Unrecht zu Gewohnheitsrecht!
Auch wenn man -mit guten Argumenten übrigens- die Auffassung vertritt, § 1626a BGB hätte bis zu Entscheidung des EuGHMR Rechtswirkung entfaltet, so kann das doch nicht heißen, dass man dem vergeblich um seine Rechte kämpfenden Vater eine lange Nase macht?!
"Am Ende siegt immer die Wahrheit -
doch leider sind wir erst am Anfang!"
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(24-08-2010, 19:34)Ibykus schrieb: Ex injuria jus non oritur!
(Aus Unrecht kann sich kein Recht bilden)
Das deutsche Familienrecht schafft das problemlos.
Im Zweifel wird eben das Kindeswohl vorgeschoben.
Kontinuität=Kindeswohl=rechtlich einwandfrei...
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Wenn man die beiden bekannt gewordenen Fälle zusammen betrachtet:
Fall 1 OLG Brandenburg (Kind zu über 90% seines Lebens vom Vater vollständig allein betreut und widerrechtlich von der Mutter aus der Kontinuität gerissen = Vaterkontinuität nicht entscheidend)
und
Fall 2 OLG Naumburg (dauernde Kontinuität bei Mutter, boykottierter Kontakt zum Vater seit über 4 Jahren = Mutterkontinuität alles entscheidend)
dann sind wohl die beiden Extrempositionen väterlicher Realität abgesteckt. In beiden Fällen dennoch im Ergebnis: Kindeswohl ist die Mutti.
Hat dann irgendein Vater, der zwischen diesen Extremen liegt, eine reale Chance auf das gemeinsame Sorgerecht durch "Klagen"? Oder exekutiert die Justiz nur die eingeübte Diskriminierung fort?
Falls nun in nächster Zeit doch einige Väter "durchkommen" sollten, dann kann das nur heißen: Ergebnis reinster richterlicher Willkür. Eine plausible familienrechtliche Erklärung gibt es dafür nicht.
Insofern kann man den Aufruf von Leutheuser-Schnarrenberger (vom 19.8.) zum massenhaften "Klagen" nur unter einem Gesichtspunkt verstehen:
Es ist eine Einladung an lange diskriminierte Väter, sich jetzt noch eine "amtliche Entsorgungbestätigung" abzuholen - es ist IN DER RECHTSPRAXIS die Aufforderung, sich selbst zu entsorgen - und zugleich eine Subventionsveranstaltung für die Scheidungsindustrie: Die blöden, kämpfenden Väter zahlen ja auch noch die beteiligten Scheidungsprofiteure (eine Beiordnung ist nach jüngster Diktion nicht erforderlich).
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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So, der Volltext zu 1. ist nun auch raus.
OLG Brandenburg 10 UF 109/10
Ausschlaggebend dürfte der Vortrag der Verfahrensbeiständin gewesen sein.
Das übliche anfängliche Bla, um die vorhandene Fähigkeit und Bereitschaft, die elterliche Sorge für das Kind auszuüben, um dann doch die Tendenzen des Kindes einzustreuen, wenn es sich dann im Umfeld der Mutter bewegt.
Vielleicht gibt es ja irgendwann mal ein Statement des Vaters zu dem Beschluss und eine Antwort auf die Frage warum er seinen Antrag so stellte wie geschehen?
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
(25-08-2010, 19:10)Bluter schrieb: Vielleicht gibt es ja irgendwann mal ein Statement des Vaters zu dem Beschluss und eine Antwort auf die Frage warum er seinen Antrag so stellte wie geschehen? sich mit Mutti auf Streiterei das SR betreffend einzulassen, wird uns Väter immer nachteilig sein.
Daran wird sich auch künftig nichts ändern, denke ich.
So schnell, wie wir das SR bekämen, so schnell wäre es wieder weg, wenn darüber Streit entstünde.
Dieses Urteil ist deswegen keinesfalls typisch dafür, dass trotz des Beschlusses des BVerfG zu 1626a das SR nicht zum Vater geht.
Anders bei Ralf!
Bei ihm wird Unrecht zu Recht.
Das sich Weigern der KM, einem gemSR zuzustimmen, zusätzlich über den Umgang bestimmen zu wollen, hat die Eskalation erst verursacht.
Nun, nachdem sich heraus stellt, dass die mütterliche Alleinsorge mglw nur wegen des verfassungswidrigen 1626a Bestand haben konnte, sellt man auf die faktischen Zustände ab ... und wirft dem Vater vor, er habe durch seine Reaktionen gezeigt, dass die gemSorge von ihm ausgeübt dem Kindeswohl nicht förderlich sei.
Das ist schon ganz schön dreist - rechtlich aber wohl vertretbar.
Leider!
Ibykus
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25-08-2010, 21:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-08-2010, 02:23 von Skipper.)
(Beitrag wird überarbeitet)
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Offensichtlich hat jetzt ein Vater einen Teil des SR bekommen, leider recht mutlos. Die Kinder leben beim Vater und Mama wollte mit ASR umziehen und einen Schulwechsel vornehmen.
http://www.ferner-alsdorf.de/2010/08/sor...ehrsrecht/
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Hallo Ihr,
ich habe nach neuem Urteil mit folgendem Ergebnis geklagt: Der Richter traut auch mir als Vater unseres Neugeborenen die elterliche Sorge zu, möchte aber da ich der erste bin, dies nicht ohne Gutachten tun. Er geht davon aus, dass zu 80 - 90 % das Gutachten nichts Gegenteiliges erbringt und wenn dem so ist wird er auch mir als unehelicher Vater die elterliche Sorge gemeinsam übertragen. Die Mutter ist vom Richter darauf hingewiesen worden, dass sie sich nicht mehr nur verschließen darf und auf Dauer nicht mehr umhin kommt, dass auch ich als "vernünftiger Mensch" die elterliche Sorge übertragen bekomme. Der Richter empfahl nochmals Mediation mit der Mutter, ich willigte ein unterstrich aber weiterhin die elterliche Sorge anzustreben. Die Rechtsanwältin meiner Ex (ich war ohne RA da) stimmte nach einer kurzen Auszeit auch der Empfehlung des Richters zu. Kosten wurden geteilt, Teilung Ihrer Rechtsanwaltskosten lehnte ich ab, hierfür muss meine Ex aufkommen. Insgesamt aus Vätersicht ermutigend. Der Richter handelte wirklich nach neuem Recht und Gesetz. Viel Erfolg Euch allen.
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Naja, so richtig traut er sich ja noch nicht.
Das Argument, du seiest ja der Erste, ist absolut lächerlich.
Die Kosten für ein solch ein Gutachten würde ich mich weiger zu tragen. Weder benötigst du es, noch hast du es bestellt.
Wenn der Richter nicht selbst in der Lage ist, seine Arbeit zu machen, soll er doch seine Krücken bezahlen. Oder kündigen.
Du forderst ein Grundrecht, dass dir bisher, menschenrechtswidrig, vorenthalten wurde, die Mutter aber kostenlos erhalten hat. Warum sollst du dafür zahlen?
Was hat denn die Gegenseite für Argumente gegen das GSR vorgetragen?
Wie lautet der Auftrag an den Gutachter?
Was soll das Gutachten bescheinigen? Dass Du ein erwachsener Mensch bist, der in der Lage ist, Kinder in die Welt zu setzen?
Dass Du - obwohl ein Mann - keine Gefahr für Kinder darstellst?
Dass Du die Ausnahme darstellst, die man nicht diskriminieren sollte?
Ich wüsste gern den Wortlaut der Fragestellung an die Gutachterin.
(21-10-2010, 13:39)stefan schrieb: Der Richter traut auch mir als Vater unseres Neugeborenen die elterliche Sorge zu, möchte aber da ich der erste bin, dies nicht ohne Gutachten tun. Ich gehe davon aus, dass die Mutter ebenso "begutachtet" wird.
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Um Eure Fragen zu beantworten, ja die Mutter wäre auch begutachtet worden. Wie gesagt ich bin nicht aufs Ganze gegangen, sondern bin der Empfehlung des Richters gefolgt "Mediation, Erarbeiten gemeinsamer Erziehungsziele..." mit dem hinweis dass ich die gemeinsame elterliche Sorge weiterhin anstrebe und wenn die Mutter bis in einem Jahr dem nicht zustimmt zum zweiten mal den Gerichtsweg bestreiten werde....die Mutter sieht das gemeinsame Sorgerecht als Kontrollinstrument, als was ich es ja gar nicht will und auch nicht kann, denn es geht nur um die Lebensentscheidungen unseres Sohnes bei denen ich der Mutter zum Wohle unseres Sohnes gleichgestellt bin...die täglichen Entscheidungen trifft weiterhin die Mutter....
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Dann hoffen wir mal mit dir, dass das kein Fehler war.
Was kostet dich der Spaß denn nun?
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