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Anrechnung des Einkommens der EX auf den Betreuungsunterhalt bei Nichtverheirateten
#1
Hallo zusammen,

erst einmal: Klasse, dass es Euch gibt. Das ist die erste Seite, die nicht nur Tacheles redet, sondern man wirklich brauchbare Informationen bekommt. Unglaublich, was da manchmal als Hilfsangebot um die Ecke kommt. Und das Jugendamt kann man getrost vergessen. Das war einer der entäuschensten Termine, die ich je hatte... Und ich hab mal was von diesem Wohlfahrtsstaat gehalten... Sad

Also vielleicht noch einmal inhaltlich: Meine Ex (wir waren unverheiratet), von der ich mich vor (!) Bekanntwerden der Schwangerschaft getrennt habe, sagt, dass mittlerweile geborene Kind wäre meins. Vaterschaftstest hab ich beauftragt. Ergebnis liegt noch nicht vor.

Ich gehe davon aus, dass es einen endlosen Streit geben wird. Um Geld, Kind und überhaupt. Alles andere würde mich mehr als überraschen. Da ich mich nun vorbereiten möchte, was so alles auf mich zukommt, wollte ich das Thema Betreuungsunterhalt noch einmal genauer beleuchten (Kindesunterhalt - wenn mein Kind - ist kein Thema und ok). Da sie mich auch schon in der Beziehung immer häufiger als "Melkkuh" gesehen hat

Sie plant ein Jahr nach der Geburt wieder arbeiten zu gehen. Wie wird dann der Betreuungsunterhalt berechnet:

a.) in den ersten 14 Monaten, wo Vater Staat Elterngeld bezahlt
b.) nach den 14 Monaten. Ich hab so was gehört wie, dass sie vollen Anspruch hat, das volle Betreuungsgeld zuerhalten und ihr Gehalt wird nicht drauf angerechnet.
c.) was passiert mit Vollendung des dritten Lebensjahres. Was ist, wenn sie da auch nicht wieder voll arbeiten möchte?

Muss ich immer die Differenz zu Ihrem Einkommen vor (!) der Schwangerschaft bezahlen, oder wird Elterngeld (a) und Arbeitsentgelte (b und c) angerechnet? Oder gilt unabhängig von ihrem Einkommen die 3/7 Regel von meinem Nettoeinkommen (wobei mir mindestens 1.000 Euro bleiben müssen)

und noch eine kleine Besonderheit: ich habe aus meiner Ehe (mit dieser Frau habe ich mich übrigens prima geeinigt. Auch zum Wohle des Kindes. Es gibt sie also doch...Vernünftige Frauen Wink) noch eine große (mittlerweile Studentin) Tochter, der ich KU zahle. Kann ich diesen KU noch vor der Berechnung des Betreuungsunterhaltes der EX ebenfalls abziehen?
Vielen lieben Dank
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#2
Aus den Düsseldorfer Leitlinien
17.1
Bei Kindesbetreuung besteht bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres eines gemeinschaftlichen Kindes keine Erwerbsobliegenheit. Gleichwohl erzieltes Erwerbseinkommen ist überobligatorisch und nach den Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2009, 770; FamRZ 2009, 1124; FamRZ 2009, 1391).


Ob Dein erstes Kind, welches studiert, mit Mutter in gleicher Rangsfolge steht, weiß ich grad nicht.
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#3
Mittlerweile geht die Tendenz eher dahin, tatsächlich erzielte Einkünfte nicht mehr als überobligatorisch anzusehen, sondern zumindest zum Teil anzurechnen.

Wobei das vermutlich unterschiedlich gehandhabt wird.
Elterngeld wird bis auf 300,-€ angerechnet.
Was nach den 3 Jahren sein wird, steht in den Sternen.
Es könnte jedoch sinnvoll sein, ihr bei schneller Arbeitsaufnahme entgegen zu kommen, und damit ihren Begehrlichkeiten nach den 3 Jahren entgegen zu treten.
Und ja. KU für beide Kinder geht vor.
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#4
Überobligatorisches Erwerbseinkommen wird häufig zur Hälfte angerechnet. Elterngeld minus der Sockelbetrag von 300 EUR zählt ganz als Einkommen. In der Rangfolge liegt das volljährige Kind hinter dem Betreuungsunterhalt an die Kindsmutter.
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#5
schon mal lieben Dank für die schnellen Antworten:

Ich nehm mal an, dass die Anrechnung des Erwerbseinkommens der Mutter nur gerichtlich angerechnet werden kann, oder? Oder gibt es hier auch die Möglichkeit - nur mal rein theoretisch - sich außergerichtlich zu einigen, wie das Verheirateten mit einem Ehevertrag oder nachehelichen Trennungsvereinbarung möglich ist?
D.h. dass die Hälfte des Erwerbseinkommens überhaupt angerechnet würde, würde dann von was oder wem abhängen?

Ok. Und im Fall a.) Verstanden elterngeld minus 300

und bezüglich der volljährigen Tochter: "die wird sich sehr freuen"...
In Summe würde das dann aber für mich heißen: wenn der Unterhalt für die drei dann weniger als 1000 Euro für mich übrig lassen würde, würden alle anteilig weniger bekommen, richtig? Würde der Anteil, dann bei allen drei im gleichen prozentualen Satz abgezogen? Oder würde jemand (also in dem Fall meine Tochter) "rausfallen"

Vielen Dank
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#6
Wenn dein anderes Kind volljährig ist, steht es im Rang nach der neuen Mutter.
Erst wird dann das kleine Kind bedient, dann die neue Mutter und dann das volljährige Kind.

Du kannst dich solange aussergerichtlich einigen, bis du verklagt wirst oder bis die Arge sich einmischt.
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#7
Du kannst dich immer mit der Ex einigen. Gericht nur bei Streit. Ärger gibts auch, wenn sie Sozialleistungen beantragt, denn dein Unterhalt geht vor.

So einfach ist die Rechnung nicht mit den 1000 EUR. Für Kindesunterhalt gilt ein Selbstbehalt von nur 900 EUR, für Betreuungsunterhalt von 900 bis 1000, für Volljährigenunterhalt von 1100. Zuerst müssen die bevorrechtigten Unterhaltsfresser bedient werden, nur wenn etwas übrigbleibt geht es die Rangfolge hinab.

Lies mal faq, Düsseldorfer Tabelle und die Leitlinien.

Wie kam es eigentlich zu dem Kind? Wolltest du eins mit ihr?
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#8
Danke für die Antworten.

Das Prinzip hab ich jetzt verstanden.
Das einzige: Die Anrechnung des Erwerbseinkommens (ab Jahr 2) ist aktuell kein Grundsatz und wird dann - wenn ich Euch richtig verstehe - ggf. vom Gericht entschieden. [Einigung mit der Ex halte ich für unwahrscheinlich. Aber die Hoffnung stirbt zu letzt.]

Und da wir gerade so nett plaudern: Ganz am Anfang wollten wir noch ein Kind. Dann stellte sich heraus, dass es nicht geht (mit allem, was dazugehört). Dann habe ich mich aufgrund der ganzen Beziehungskiste dagegen entschieden. Jetzt ist "ein Kind" auf der Welt...
Doof gelaufen...

ps: Die anderen Beiträge schau ich mir auch an. Bin aber noch nicht überall durch. Aber alles hilfreich.
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#9
Einige Frauen glauben, dass Männer bei der Frage nach einem Kind nicht mitzuentscheiden haben. Aber das Geld sollen sie gefälligst trotzdem rausrücken. Mal so theoretisch. Rechne Ihr Geld zu sehr geringen Teilen an, so dass sie weiter arbeiten geht. Nach drei Jahren ist das ganze eine Einzelfallentscheidung, ABER, sie wird deutlich mehr Schwierigkeiten haben, zu erklären, wieso sie nun auf einmal überobligatorisch belastet ist. Biete Hilfe an, versuch das ganze so zu steuern, dass das Kind in einer Betreuungseinrichtung und nicht bei Ihren Eltern ist und... Kümmer Dich mit um Ganztagesbetreuungsplätze...
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#10
Stimmt... Das ist echt ein Kreuz. Sie entscheidet alleine und dann soll aber alle Welt sich nach ihrer Entscheidung richten... Ich weiß, hilft nichts. Ich denke aber, dass es immer einen größeren "Miesepeter" auf dem Spielfeld gibt, und letztendlich es eine ausgleichende Gerechtigkeit gibt. Selbst wenn man viele Jahre drauf warten muss...

Dank Dir schon einmal für den taktischen Tip. Gefällt mir. Hat was von Sunzi :-)
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