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Argumente für eS beider Eltern
#1
Das BVerfG hat im Sommer viele Gründe gegen die automatische eS genannt. Ich möchte hier Gründe sammeln, die

a) für die eS beider Eltern (Vorteile) und
b) gegen die aeS der Mutter (Gefahren)
c) für 'Mitsorge' des Vaters

sprechen. Bitte sortiert in

- aus Sicht der Eltern
- aus Sicht der Kinder

Bitte möglichst konkrete Gründe nennen, nach Möglichkeit mit praktischen Beispielen, bitte keine Allgemeinplätze oder Hinweise auf Grund- und Menschenrechte usw. Ganz konkret!

Ich sammle für eine Klage in Straßburg gegen den 1626a und den 1671 BGB. Würde mich über viele kernige Argumente freuen.Wink

.





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#2
Eltern haben zunächst einen Streipunkt weniger, weil der Gesetzgeber hier schon eine Regelung vorschreibt - wir tun ja alle gerne das was uns der Adel vorschreibt Smile

Für die Kinder bietet sich die Chance ihr Weltbild zu korrigieren: Papa und Mama sind gleichwertig für mich da.

Übrigens sollte es eine Steuerklasse geben, die an die eS gekoppelt ist, wobei zu bedenken ist, daß ein Unterhaltszahler per Definition automatisch 50% der eS übernimmt.
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#3
(04-12-2010, 21:10)Profiler schrieb: Ich sammle für eine Klage in Straßburg gegen den 1626a und den 1671 BGB. Würde mich über viele kernige Argumente freuen.
Schau einfach ins belgische Zivilgesetzbuch!


TITEL IX - [Elterliche Gewalt]

[Überschrift von Titel IX ersetzt durch Art. 39 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987)]


Abschnitt I - Die Person des Kindes


Art. 371 - [Ein Kind und seine Eltern sind einander in jedem Alter Achtung schuldig.]

[Art. 371 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 13. April 1995 (B.S. vom 24. Mai 1995)]


Art. 372 - [Das Kind untersteht der Gewalt seiner Eltern bis zu seiner Volljährigkeit oder bis zur Mündigkeitserklärung.]

[Art. 372 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 13. April 1995 (B.S. vom 24. Mai 1995)]


Art. 373 - [Leben die Eltern zusammen, üben sie die Gewalt über die Person des Kindes gemeinsam aus.

Hinsichtlich gutgläubiger Dritter wird angenommen, dass jeder Elternteil mit dem Einverständnis des anderen handelt, wenn er alleine eine auf diese Gewalt bezogene Handlung verrichtet, außer in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen.

In Ermangelung eines Einverständnisses kann einer der beiden Elternteile das Jugendgericht anrufen.

Das Gericht kann einen der Elternteile ermächtigen, einige oder mehrere bestimmte Handlungen alleine zu verrichten.]

[Art. 373 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 13. April 1995 (B.S. vom 24. Mai 1995)]


Art. 374 - [§ 1] - [Leben die Eltern nicht zusammen, üben sie die elterliche Gewalt weiterhin gemeinsam aus und gilt die in Artikel 373 Absatz 2 vorgesehene Vermutung.

In Ermangelung eines Einverständnisses über die Organisation der Unterbringung des Kindes, über die wichtigen Entscheidungen in Bezug auf seine Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, seine Freizeitbeschäftigungen und in Bezug auf die religiösen und philosophischen Anschauungen oder wenn dieses Einverständnis im Widerspruch zu sein scheint mit den Interessen des Kindes, kann der zuständige Richter die Ausübung der elterlichen Gewalt ausschließlich einem der Elternteile anvertrauen.

Er kann ebenfalls bestimmen, welche Entscheidungen in Bezug auf die Erziehung nur mit dem Einverständnis beider Elternteile getroffen werden können.

Er bestimmt die Modalitäten, nach denen der Elternteil, der die elterliche Gewalt nicht ausübt, den persönlichen Umgang mit dem Kind unterhält. Dieser persönliche Umgang kann nur aus sehr schwerwiegenden Gründen verweigert werden. Der Elternteil, der die elterliche Gewalt nicht ausübt, behält das Recht, die Erziehung des Kindes zu beaufsichtigen. Er kann beim anderen Elternteil oder bei Dritten diesbezüglich alle nützlichen Informationen einholen und sich im Interesse des Kindes an das Jugendgericht wenden.

In jedem Fall bestimmt der Richter die Modalitäten der Unterbringung des Kindes und den Ort, wo es zur Festlegung seines Hauptwohnortes in das Bevölkerungsregister eingetragen wird.]

[§ 2 - Leben die Eltern nicht zusammen und befassen sie das Gericht mit ihrer Streitsache, wird das Einverständnis über die Unterbringung der Kinder vom Gericht homologiert, es sei denn, dieses Einverständnis steht offensichtlich im Widerspruch zu den Interessen des Kindes.

In Ermangelung eines Einverständnisses in Fällen, wo die elterliche Gewalt gemeinsam ausgeübt wird, untersucht das Gericht auf Antrag mindestens eines Elternteils vorrangig die Möglichkeit, eine unter beiden Elternteilen gleichmäßig aufgeteilte Unterbringung des Kindes festzulegen.

Ist das Gericht jedoch der Ansicht, dass die gleichmäßig aufgeteilte Unterbringung nicht die geeignetste Lösung ist, kann es entscheiden, eine nicht gleichmäßig aufgeteilte Unterbringung festzulegen.

Das Gericht befindet auf jeden Fall durch ein mit besonderen Gründen versehenes Urteil, wobei es den konkreten Umständen in der Sache und den Interessen der Kinder und der Eltern Rechnung trägt.]

[Art. 374 § 1 nummeriert durch Art. 2 des G. vom 18. Juli 2006 (B.S. vom 4. September 2006) und ersetzt durch Art. 8 des G. vom 13. April 1995 (B.S. vom 24. Mai 1995); § 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 18. Juli 2006 (B.S. vom 4. September 2006)]


Art. 375 - [Steht die Abstammung hinsichtlich eines Elternteils nicht fest oder ist einer von beiden verstorben, verschollen oder außerstande, seinen Willen zu äußern, übt der andere diese Gewalt alleine aus.]

[Bleibt weder die Mutter noch der Vater in der Lage, die elterliche Gewalt auszuüben, muss eine Vormundschaft angeordnet werden.]

[Art. 375 aufgehoben durch Art. 64 des G. vom 15. Mai 1912 (B.S. vom 27., 28. und 29. Mai 1912); Abs. 1 wieder aufgenommen durch Art. 42 des G. vom 31. März 1987 (B.S. vom 27. Mai 1987); Abs. 2 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 13. April 1995 (B.S. vom 24. Mai 1995)]


[Art. 375bis - Die Großeltern haben das Recht, persönlichen Umgang mit dem Kind zu unterhalten. Dasselbe Recht kann jeder anderen Person zuerkannt werden, wenn sie nachweist, dass sie zum Kind ein besonderes affektives Verhältnis hat.
In Ermangelung einer Vereinbarung zwischen den Parteien wird über die Ausübung dieses Rechtes im Interesse des Kindes vom Jugendgericht auf Antrag der Parteien oder des Prokurators des Königs entschieden.]

[Art. 375bis eingefügt durch Art. 10 des G. vom 13. April 1995 (B.S. vom 24. Mai 1995)]

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#4
(04-12-2010, 21:10)Profiler schrieb: Ich sammle für eine Klage in Straßburg gegen den 1626a und den 1671 BGB. Würde mich über viele kernige Argumente freuen.Wink
Hast Du denn schon eine Einzelfallentscheidung, die durch die beiden Paragraphen begründet wurde, und gegen die Du zum BVG geklagt hast?
https://t.me/GenderFukc
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#5
(04-12-2010, 21:34)Petrus schrieb:
(04-12-2010, 21:10)Profiler schrieb: Ich sammle für eine Klage in Straßburg gegen den 1626a und den 1671 BGB. Würde mich über viele kernige Argumente freuen.Wink
Hast Du denn schon eine Einzelfallentscheidung, die durch die beiden Paragraphen begründet wurde, und gegen die Du zum BVG geklagt hast?
Was denkst Du denn?
Na klar habe ich die.
BVerfG ist auch durch.Wink

Also her mit den Argumenten.

_
Kleine Aufgabe für Dich, Petrus:
Warum kann ich gegen beide Normen vorgehen?Wink

.


Hallo blue,

Gesetzestexte/Vergleiche interessieren mich weniger.
Ich suche konkrete Beispiele, in denen nach deutschem Recht den Kindern schwere Nachteile duch die fehlende Mitsorge des Vater entstehen können.

Sowas wie:
Mutter mit aeS verstirbt bei der Geburt.
Mutter will Kind weggeben, in die Klappe legen, ist überforderet...
Mutter interessiert sich nicht für das Kind, ist krank... usw.
Was dann?

Was spricht konkret FÜR das automatische Sorgerecht?

.
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#6
@Profiler
Herzlichen Glückwunsch - wie teuer wars denn?

Ich würde meinen, daß in hier zunächst EMRK Artikel 8: Recht auf Familienleben in Frage kommt. Grundsätzlich stehen die beiden Paragraphen dem Art.8 aber nicht entgegen, weil ein Familiengericht ja nicht gezwungen ist, einem Antrag stattzugeben.

Bei §1671 BGB könnte man allenfalls argumentieren, daß die Formulierung "Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ... der andere Elternteil zustimmt" dem Recht des Kindes auf sein Familienleben mit dem Sorgerechtentrechtigten entgegen steht.

§1626a BGB ist doch bereits am 21.7.2010 vom BVG teilweise ausser Kraft gesetzt worden.
https://t.me/GenderFukc
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#7
Petrus,

das Sommer-Urteil des BVerfG zum 1626a halte ich für eine Frechheit und die jüngsten OLG-Entscheidungen dazu zielen exakt auf den noch gefährlicheren 1671.

Die Diskriminierungen in der Familie und gegenüber ehelichen Lebensformen sind m.E. nicht abgestellt und werden es vermutlich so schnell auch nicht. Es wird hier mit aller Macht versucht, die Ehe hoch zu halten, und alles andere absaufen zu lassen.
Hier greife ich die unzulässige Bevorzugung der Ehe und das Diskriminierungverbot im Verhältnis Mutter/Vater und ehel. Vater/unehel. Vater an. Entsprechend aus sicht der Kinder.

Beim 1671 gehe ich auf den Schutz des Familienlebens, Beachtung der Schutzschranken. Die Eingriffschwelle ist m.E. viel zu niedrig, der Eingriff oft unverhältnismäßig, zu weit, zu tief und erreicht oft nicht das angestrebte Ziel, mit schwerwiegenden Nachteilen beim Entsorten und nur marginale Vorteilen beim Alleinsorgenden. So entsorgte Väter plötzlich auf der Stufe von Kinderschändern und Gewalttätern.

Sorgerecht leitet sich aus Art. 6 GG ab. Wie kommen die in Karlsruhe dazu, einem rechtlichen Vater (und dem Kind) ein Grundrecht nur auf Antrag einzuräumen, dazu soll dieser darlegen, warum das gut sein soll.
Alle anderen erhalten automatisch, ohne jegliche Überprüfung das Sorgerecht/Grundrecht auf Pflege und Erziehung der eigenen Kinder.

Auch Trennungsvater mit ihren Kindern bilden eine Familie, die nicht weniger unter dem verfassungs- und konventionsmäßigen Schutz steht. Schon bei Standardumgang lebt ein Kind 25 bis 30 % der Jahreszeit beim Vater, und das auch noch recht intensiv, ohne viel Fremdbetreuung, Schule und so. Kontakt pur. Das geht gar nicht ohne wesentliche Elemente des Sorgerechts, ohne unmittelbare Auskünfte, Anspruch auf bestimmte Hilfen für die Familie, Mitwirkungsmöglichen in der Schule usw.

.


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#8
@Profiler
beim EUGMR gehts im Kern darum Grundsatzentscheidungen zu treffen. Das heißt nicht, daß die Deinen Fall nicht entscheiden werden, aber das Argument "Die Eingriffschwelle ist m.E. viel zu niedrig, der Eingriff oft unverhältnismäßig, zu weit, zu tief ..." ist vielleicht ein bischen flach. Wichtig wäre es, etwas grundsätzlich falsches zu Rügen - und das müßte direkt mit der Begründung der BVG Entscheidung zu tun haben. Görgülü zB. hat gerügt, daß er als biologischer Vater auch ein grunsätzliches Recht auf Familienleben mit seinem Sohn hat. Zaunegger konnte erwirken, daß auch einem nichtehelichen Vater das Sorgerecht zusteht - bereits bei diesem Urteil hat der EUGMR aber nur auf Art.14 "Diskriminierungsverbot" in Zusammenhang mit Art.8 "Recht auf Familienleben" erkannt, obwohl der Antrag eigentlich Art.8 betraf.

Es wird auch nichts nützen viele kleine Argumente zu sammeln, die dann zerredet werden. Was Du brauchst ist ein Kernangriffspunkt, in dem Dir oder Deinem Kind grundsätzliche Rechte aberkannt oder nicht zugestanden wurden.

Wie oben geschrieben, frage ich mich tatsächlich, ob es nach Art.8 zulässig sein sollte einem Elternteil auf Antrag das Sorgerecht zu entziehen, weil davon im umgekehrten Sinn natürlich auch die Sorgepflicht gegenüber dem Kind eingeschränkt und somit Art.8 betroffen sein könnte, denn Art.8 garantiert ja ein beidseitiges Recht auf Familienleben zwischen Eltern und Kindern.
https://t.me/GenderFukc
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#9
Petrus,
beim EGMR werden m.W. Einzelfälle entschieden.
Du meinst aber vermutlich, daß sie von Bedeutung sein müssen.

Der Schutz des Familienleben und das Diskriminierungsverbot sind DIE Kern-Angriffspunkte, die ich ja bereits schon nannte, wie die schweren Einschränkungen bei Alleinsorge auch.

Das Sorgerecht ist nicht Gegenstand der EMRK und der ständigen Rechtsprechung des EGMR, auch nicht im EU-Recht. Einzig in der UN-Kinderrechtekonvention finden sich Elemente des Sorgerechtes. Die KRK ist aber Soft Law, für den Einzelnen nicht einklagbar, weil Staatenverpflichtung, Vökerrecht mit geringer Bindungswirkung, eher Absichtserklärungen...

Die Kunst besteht m.E. nun und nur darin, das Sorgerecht auf und im 'Schutz der Familie' der EMRK abzubilden. Geht Familie überhaupt ohne Sorgerecht? In meinem Fall kann ich nachweisen, daß meine fehlende Mitsorge meine Kinder und unser FamLeben gefährdet. Zudem WOLLEN die einsichtigen Kinder die Mitsorge des Vaters. Das darf nicht einfach übergangen werden. Hinzu kommen Diskriminierungen meiner Kinder untereinander, weil sorgerechtlich ganz unterschiedlich behandelt, ein Unding. Dazu noch schwere Verfahrensfehler, unfaires Verfahren, Gutachten mißachtet usw. usf.

Nein, mit Kleckerbeispielen will ich denen nicht kommen, Ich halte es aber für sinnvoll, die Folgen von aeS bzw. von geS für das Familienleben aufspannen zu können - destilliert, abstrahiert und argumentativ umverpackt. Ich sage nicht, daß das leicht wird.

Und wenn es schief geht? Was solls. Bald sind meine Kids so alt, daß sie selbst entscheiden konnen. Da bin ich ganz entspannt.

Diese rechtpolitische Schiene sehe ich eher sportlich, als Zugewinn an Wissen und Erfahrung, macht mir auch etwas Spaß, Ämter und Gerichte mal unter die Lupe zu nehmen und ggf. zu sezieren, mal zucken, sich versticken und verirren zu lassen.... Wink

Ja, Petrus, hilf mal mit, da ein paar kernige Verstöße gegen die EMRK zu formulieren. RA Rixe hat mich ausdrücklich ermutigt, die Sache mal vom Schutz des Familienlebens her aufzurollen.

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#10
(05-12-2010, 02:20)Profiler schrieb: Ja, Petrus, hilf mal mit, da ein paar kernige Verstöße gegen die EMRK zu formulieren. RA Rixe hat mich ausdrücklich ermutigt, die Sache mal vom Schutz des Familienlebens her aufzurollen.
Kann man das BVG Urteil irgendwo nachlesen ?
https://t.me/GenderFukc
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#11
Ja, indirekt schon.

Mit dem Sommerurteil zum 1626a ist meine Beschwerde untergegangen, einen Tag danach 'nicht zur Entscheidung angenommen' worden. Damit ist der gesamte 1671er Teil, sind gerügte Verfahrensfehler usw. unberücksichtigt geblieben. Der 1626a-Teil ist vergleichbar mit dem Zaunegger-Fall. Es müssen jetzt aber andere Fragen gestellt werden.

.


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#12
Was war denn der Kern Deiner Beschwerde, die nicht angenommen wurde ?
https://t.me/GenderFukc
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#13
Argumente zu finden, sollte dir leicht fallen, es handelt sich ja um deinen eigenen Fall. Für Dritte kannst du nicht klagen.
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#14
(05-12-2010, 10:24)p schrieb: ...Für Dritte kannst du nicht klagen.
Wo habe ich diese Absicht geäußert?

Ich würde gern weitere Argumente sammeln, die für die eS beider Eltern sprechen. Ob und wie ich diese dann für mich verwenden kann, das ist eine andere Sache.
Also Väter, nun mal Butter bei die Fische...Wink

Oder spricht praktisch gar nichts für die eS beider Eltern?

.


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#15
In der Schweiz wird ja auch drüber debattiert.
Hier z.B.
http://www.ejpd.admin.ch/content/dam/dat...-ber-d.pdf

Dir Pro´s, die dort genannt werden:
- Förderung des Kindeswohls durch gemeinsame Elternschaft; Gleichstellung von Vater und Mutter
- Reduktion nachteiliger Scheidungsfolgen für das Kind
- Bessere Kommunikation und mehr Kooperation der Eltern in Bezug auf das Kind
- Bereitschaft zur Verständigung; weniger Konflikte
- Höhere Zahlungsmoral in Bezug auf Unterhaltsleistungen
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#16
Ja, prima, blue. Danke.

Solche Sachen suche ich, ggf. gleich noch mit Quellen, Untersuchungen, Statistiken usw.

.
Es ist übrigens eines meiner Hauptargumente:
Rechtslage und Rechtsprechung erzeugt genau das, was zum Wohl der Kinder verhindert werden soll: Streit der Eltern

Was das BVerfG da in seiner Interimslösung vorschlägt, daß Väter Anträge stellen sollen/dürfen, das ist doch nichts anderes, als die Eröffnung der eigenen Hinrichtung.

Richter: "Aha. Sie müssen einen Antrag stellen, gegen die Kindesmutter? Sie können sich nicht einigen? Damit enfällt die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge..."

Nach 1626a kommt 1671.

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#17
Auszug aus OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2010 II-2 WF 211/10

Insbesondere neuere empirische Erkenntnisse bestätigen diese Annahme des Gesetzgebers jedoch nicht. Denn in aktuellen Untersuchungen sind häufig persönliche Wünsche der Mütter hervorgetreten. So ist oftmals als Begründung für die Verweigerung der Zustimmung angegeben worden, man wolle die Alleinsorge behalten, um allein über die Angelegenheiten des Kindes entscheiden zu können. Man wolle sich also nicht mit dem Vater darauf verständigen und nichts mit dem Vater zu tun haben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.07.2010, Az: 1 BvR 420/09, FamRZ 2010, 1403, Juris, Rdnrn. 59, 61).
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#18
Ja, auch interessanter Ansatz:

Veto (1626a) oder Antrag der Mutter auf Alleinsorge (1671) folgen sachfernen Überlegungen. Wenn es bei Gericht an Ermittlungstiefe fehlt, dann wird nur der Streit gesehen, nicht die dahinter liegenden Motive.

.

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#19
(05-12-2010, 10:55)Profiler schrieb: Wo habe ich diese Absicht geäußert?

Hier:

Profiler schrieb:Ich sammle für eine Klage in Straßburg gegen den 1626a und den 1671 BGB.

Wer soll denn nun klagen?

Argumente gibt es viele und die Besten wurden bereits in jedem denkwürdigen Verfahren 1 BvL 20/99 vorgebracht, das für immer als Mahnmal der Schande dastehen wird. Du findest sie in den Stellungnahmen der vom BVerfG angefragten Organisationen, von wo aus sie sogar in Ausschnitten den Weg in den Urteilstext gefunden haben. Herausragend sind hier die Stellungnahmen der "Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht" und ganz besonders die des vafk, der Punkte wie die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes in Verbindung zum gemeinsamen Sorgerecht bringt. Aber das Urteil und die Begründungen kennst du sicherlich bereits recht genau, wenn du eine eigene Klage planst. 1 BvL 20/99 lässt sich nicht wiederholen, aber darin liegt viel unbeachtete Munition, an der man sich für andere Ansätze bedienen kann.

Nebenbei, was sollen eigentlich die Leerzeilen und freistehende Punkt am Ende all deiner Postings? Bringt das was, ausser die Threadlänge mit Leerflächen aufzublähen?
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#20
Dem einen oder anderen ist evtl. schon aufgefallen, daß ich die Formulierung 'gemeinsame elterliche Sorge' meide.

Es ist m.E. auch so ein Irrsinn, zu meinen, die eS müsse immer gemeinsam ausgeübt werden, stets höchste Harmonie Voraussetzung.

Wieviele Punkte sind es denn, die gemeinsam zu entscheiden sind, die nicht der Alltagssorge unterfallen?


Sorry, p
begreife doch:
Ich sammle Argumente für meine Klage anhand ganz praktischer Beispiele, hautnah, aus dem täglichen Leben, wenn Du so willst.

Die wesentlichen Beschlüsse kenne ich. Richtig.

Der Punkt ist mein persönlicher Stil. Ich könnte zurückfragen, warum Du in Deinen Beiträgen Leerzeilen schaltest, oft auch am Schluß.

Ich würde gern weiter sammeln.
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#21
Hmmm...
Merkwürdig und enttäuschend für mich die Rückmeldungen in Zahl und Inhalt.

Gibt es wirklich so wenig Praxisgründe, die für die eS beider Eltern sprechen?
Oder haben die Sorgerechtsgegner recht, daß Väter - und erst recht diese 'unverheirateten Hallodris' - mit der eS gar nichts anzufangen wissen?Undecided

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#22
Profiler,

ich hatte dir in einem anderen Thread bereits meine Meinung zu Begründungen - und von wem die meiner Meinung nach zu kommen haben - mitgeteilt.
Ich erkenne für mich derzeit keinen Bedarf mich an dieser Debatte zu beteiligen.

Wenn du gut formulierte Gründe pro gemeinsame elterliche Sorge suchst, dann wende dich an Soziologen.
Wenn du gut formulierte Gründe gegen alleinige elterliche Sorge suchst, dann wende dich an Psychologen und Kriminologen.

Schöpfe Fettaugen wie Walper, Kavemann, Pfeiffer und Heiliger ab und du erhältst ein hübsches Sümmchen an Namen, die sich deinem Anliegen entsprechend positiv äußern.

Bitte tu mir den Gefallen und provoziere mich nicht mit Unterlassungsvorwürfen und unterstelltem Desinteresse.

Dankeschön!
16.02.2012, BILD: "Das Halbwahre ist verderblicher als das Falsche." (Ernst Freiherr von Feuchtersleben)
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#23
@Bluter
Zustimmung

@Profiler
die besten Argumente werden dir nichts nutzen, wenn die "Mutter" nicht will
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#24
Ich lasse mich ja ungerne von Leuten anpupen, die etwas von mir wollen aber warum fängst du nicht einfach mal mit deiner Liste von Argumenten an?

Ich helfe lieber Leuten, die selbst schon mal anfangen, statt zu rufen:
"Es gibt viel zu tun, fangt schon mal an!"

Man muss dabei auch sicher immer unterscheiden, zwischen den tatsächlichen Gründen und den taktisch eher schädlichen Argumenten.

So sind fast alle Argumente für das Sorgerecht, die eine gewisse Wirkung entfalten gegenüber der Justiz fast immer schädlich, weil die ja gerade eine Wirkung des GSR verhindern wollen.

Mir fallen daher eine Menge Gründe der 2. Kategorie ein, wie z.B.
Die Mutter am Wegzug zu hindern.
Auf den Umgang Einfluss nehmen können.
In Fragen der Erziehung mitwirken.
Auf die Gesundheit des Kindes einfluss nehmen.
etc.

Nur sind das alles Gründe, die dir bei deinem Ansinnen gegenüber der Justiz eher schaden.

Gründe, die mir sinnvoll erscheinen ohne dass die Justiz sie als Argumente dagegen nutzen würden fallen mir eigentlich gar keine ein.

Das GSR nach deutschem Geschmack ist ja ein reines Zustimmungsrecht.
Dafür gibt es keine sinnvollen Gründe.


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#25
(09-12-2010, 09:45)Profiler schrieb: Merkwürdig und enttäuschend für mich die Rückmeldungen in Zahl und Inhalt.

Da stehen jedenfalls eine Reihe von Postings mit viel Inhalt.

Leider wiederholt sich auch ein anderes Muster: Du eröffnest einen Thread mit einer offenen Frage, die sich um ein Vorhaben von dir dreht, lässt Antworten eingehen, schreibst dann dass du die Frage anders gemeint hättest, fängst an die Antworten, Reaktionen und Antworter zu kritisieren wenn sie dir nicht gefallen. Schliesslich versickert alles.

Mir liegt sehr viel daran, jeden in der Strategie zu unterstützen, die er für richtig hält. Das meine ich ernst und nicht als dahingesagte Formel. Wir kommen bei deinen Threads nur nie auf die Ebene, die dir etwas hilft. Das passiert jedesmal, so dass sich angesichts der Permanenz dieses Mechanismus verschiedene Zweifel auftun. Ich habe das Gefühl, dass du in dir selbst einander widerstrebene Ziele pflegst, Explizite und kaum sichtbare Implizite. Und das Gefühl, dass es eigentlich nichts gibt, wobei man dir helfen kann. Liegt zweifellos an unserer verbohrten Dummheit und Betroffenenblindheit :-)

Vielleicht hilft es, wenn du deine Arbeitsweise weiterentwickelst. Die obigen Hinweise zu deiner Frage sind nicht als "ready-mades" gedacht, sondern an Anregung. Schon allein deshalb, weil die exakte Ausrichtung und der Aufbau eines neuen Verfahrens durch dich geschehen muss, du muss den Input immer anpassen.

Meinen Hinweis zu den Stellungnahmen zum Beispiel. Der war als Leine gedacht, an dem viele Fische aus dem Fluss gezogen werden können. Wenn du nämlich mal wirklich nach der Stellungnahme des vafk suchst und anfängst zu recherchieren, wirst du wahnsinnig viel hochklassiges Material beim vafk du deinem Anliegen finden. Nicht nur über das vergangene Verfahren, sondern auch zu aktuellen Diskussion. Darin wird das Thema Sorgerecht auf unglaublich vielfältige Weise beleuchtet. Einsteigspunkt z.B. : http://www.vafk.de/themen/recht/bvg2002.htm oder beim vafk Dresden: http://www.vafk-dresden.de/attachments/0...ick_V2.pdf , andere und massenhaft mehr, z.B. die schön zusammengefassten Kindeswohlvoraussetzungen: http://www.tochter-vater.de/kindeswohl.aspx

Das ist nun freilich kein Material, das man mit cut & paste in eigene Anträge übernehmen kann. Die "Dichte" ist gering. Aber diverse Fische sind dabei. Hinweise auf Fälle aus einem Buch (du wolltest doch konkrete Beispiele?), einige der aufgeführten Entfaltungsinteressen des Kindes, die sich sehr gut mit der gemeinsamen Sorge in Verbindung bringen lassen, meine obengenannte Persönlichkeitsentwicklung und so weiter und so weiter. Den Punkt der Persönlichkeitsentwicklung halte ich für sehr gewichtig, denn darin werden das Erleben elterlicher Differenzen und der Zwang zur Einigung sogar als wichtige und notwendige Elemente der kindlichen Persönlichkeitsentwicklung gesehen! So wird die Kritik der Sorgerechtsgegner in ein Argument für die gemeinsame Sorge gewendet - genial. Du willst ein ganz konkretes Beispiel dafür? Einzelbeispiele von Dritten sind für dein beschriebenes Vorhaben unbrauchbar. Soll ich dir dazu mühevoll einen Beitrag über den Erfahrungen mit meinem Kind tippen, um dann wieder zu hören dass du etwas ganz anderes willst? Praktische Beispiele musst du vor allem bei deinen Kindern finden, wenn du für deinen eigenen Fall selber klagen willst. Oder war die Zielsetzung doch eine andere?

Merkst du nun, wieso ich und andere aus der obigen Diskussion wieder mal ausgestiegen sind? Schade um die bis dahin aufgewendete Energie. Versuch mal, deine Vorgehensart hinsichtlich deiner Ziele zu überprüfen. Vielleicht ist da noch Potential drin.
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