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07-11-2009, 19:52
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07-11-2009, 19:53 von gleichgesinnter.)
Servus,
Kumpel von mir hat eine Frage, dazu kurz die Fakten:
Kind geb.: 1990
gerichtlicher Unterhalt festgestellt: 1995 (unbefristet)
danach ausgewandert nach Spanien (Kanaren)
Nie einen Cent Unterhalt von Spanien aus bezahlt
Keinen Kontakt zur Mutter oder Tochter seit 13 Jahren
Aufenthaltsort der Mutter und Tochter unbekannt
Jetzt will der Vater (Kumpel) den gerichtlichen Unterhaltstitel loswerden, weil die Tochter mittlerweile 19 Jahre alt ist. Nur, wie soll er das jetzt anstellen? Er hat weder eine Adresse um den Titel zrückzufordern noch sonstige Anhaltspunkte, wo sich die Tochter nun befinden könnte.
Wo kann er diesen Titel nun von Spanien aus (er ist weiterhin Deutscher) abändern lassen auf Null oder löschen, was weiss ich?
Der rückständige Unterhalt müsste sich bei 22.000 Euro bewegen, was aber ja sicher verjährt ist, es kam nie zu einem Vollstreckungsversuch oder sonstigen Aufforderungen den Titel zu bedienen, oder besser gesagt, Unterhalt zu bezahlen.
Gibt es diesbezüglich Informationen?
Nachmal die konkrete Frage: Wie kann man einen Titel abändern lassen und den oben genannten Voraussetzungen?
Danke für die Mithilfe!
gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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Mit der Verjährung der Schulden ist es nicht so einfach. Da die Gläubiger an der Vollstreckung gehindert waren, verjährt da nichts so schnell. Zudem bekommt er den Titel nicht zurück, solange Unterhaltsschulden bestehen. Der Antragsgegner fehlt ihm sowieso.
Vordringlich wäre, die Tochter erst einmal zu finden. Wenn er nicht weiter kommt, könnte er überlegen, eine Detektei dafür zu beauftragen.
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08-11-2009, 10:59
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 08-11-2009, 11:01 von gleichgesinnter.)
Na Moment mal,
aber er muss doch den Titel abändern lassen weil ja für den LAUFENDEN Unterhalt die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind. Wenn er das also im "stillschweigen" so weiterlaufen lässt und die Tochter irgendwann mit 30 Jahren ankommen sollte und vollstrecken will, kann sie bis zum letzten Tag der 30 Lenze vollstrecken. Das kann es ja nicht sein, oder?
Der Titel muss doch abänderbar sein.
Man kann ja den Titel dann auf die rückständigen Schulden festlegen, also keine zukünftigen Unterhaltsbeträge mehr.
Ausserdem sind rückständige Unterhaltschulden normale Schulden und kännen bei einer Insolvenz mit einbezogen werden.
Ab 21 jahren der Tochter müssten fast alle Schulden verjährt sein. Nur die letzten drei Jahre nicht.
gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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Ich hab mich jetzt dafür nicht in die Tiefen der Recherche begeben ob das wirklich statthaft ist, aber mir liegt ein Urteil vor, in dem es der Amtsrichter abgelehnt hat, einen Titel einzukassieren, weil noch Unterhaltsschulden daraus zu bezahlen waren. Der Titel dient ja nicht nur dem Nachweis für laufenden Unterhalt, sondern auch auch dem Nachweis, dass Unterhalt zu bezahlen war.
Wenn der Gläubiger daran gehindert ist, die Schuld einzutreiben, hemmt das die Verjährung. Es gibt sogar noch einen Grund: §207 BGB Nr. 2.
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"p",
dazu muss es der/die Gläubiger/in aber erstmal versucht haben. Falls man dies unterlassen hat, obwohl die rechtlichen oder zwischen zwei Staaten durch ein Abkommen geschaffenen Möglichkeiten vorhanden sind/waren, greift dann wieder die Verjährung. Ich glaube hier greift dann die unterlassene Vollstreckung mit dem sogenannten Satus Quo, also man hat es dabei belassen ohne etwas zu unternehmen (mindestens alle drei Jahre ein Vollstreckungsversuch).
gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?
Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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(08-11-2009, 16:36)gleichgesinnter schrieb: dazu muss es der/die Gläubiger/in aber erstmal versucht haben.
Ist es sicher, dass es die Gläubigerin nicht versucht hat? Gab es immer eine korrekte zustellfähige Anschrift der Pflichtigen, die der Gläubigerin bekannt gemacht wurde?
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@p
habe auch eine frage hierzu:
wenn immer nur ca. die hälfte des unterhalts bezahlt wurde (wie in unserem fall), wie sieht es dann mit der verjährung aus?
vollstreckungsversuche gab es noch nie, adresse ist den exen bekannt, da die kinder uns ja doch hin und wieder besuchen. die exen nehmen das seit vielen jahren so hin.
beträgt die verjährungsfrist dann 3 jahre oder 30 jahre?
@gleichgesinnter
in deinem speziellen fall wäre ich mir auch nicht sicher ob es nicht doch mal einen vollstreckungsversuch gab. würde da auch keine schlafenden hunde wecken, sicher ist sicher. noch besser wäre es natürlich wenn man das irgendwie herausfinden könnte ob es einen versuch gab. allerdings müsste garantiert sein, dass exe und JA das nicht mitbekommen. ob das geht weiss ich leider nicht.
wenn alle das täten, was sie mich könnten, käme ich nie zum sitzen
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14-11-2009, 14:03
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-11-2009, 14:12 von malko.)
(08-11-2009, 16:40)p schrieb: (08-11-2009, 16:36)gleichgesinnter schrieb: dazu muss es der/die Gläubiger/in aber erstmal versucht haben.
Ist es sicher, dass es die Gläubigerin nicht versucht hat? Gab es immer eine korrekte zustellfähige Anschrift der Pflichtigen, die der Gläubigerin bekannt gemacht wurde?
also soweit mit aus einer anderen zivilsache bekannt ist, ist das bei den titeln doch generell gleich - nach 30 Jahren greift die verjährung. innerhalb der 30 jahre hat der gläubiger die möglichkeit vollstreckungsversuche zu starten, die kosten dafür gehen in die summe einher. ob eine zustellungsfähige adresse besteht, ist dabei ebenfalls irrelevant, so zumindest der anwalt, da die erste zustellung erfolgt ist und der titel eben den anspruch "festigt" für den fall, dass sich der schuldner der vollstreckung entzieht oder eben nicht zahlungsfähig ist.
es greifen hier §197, 201, 210, 218 BGB - gehemmt werden kann das noch von 204 BGB - aber auch zB ein haftbeschluss verjährt ja in einer bestimmten zeit - somit ist die hemmzeit nur eine geringe ...
(11-11-2009, 17:14)stafford schrieb: @p
habe auch eine frage hierzu:
wenn immer nur ca. die hälfte des unterhalts bezahlt wurde (wie in unserem fall), wie sieht es dann mit der verjährung aus?
vollstreckungsversuche gab es noch nie, adresse ist den exen bekannt, da die kinder uns ja doch hin und wieder besuchen. die exen nehmen das seit vielen jahren so hin.
beträgt die verjährungsfrist dann 3 jahre oder 30 jahre?
die verjährungsfrist beträgt auch hier 30 Jahre - denn es geht um ein verjähren des titels ansich - zinsen verjähren nach 3 jahren wenn nicht innerhalb von 3 jahren regelmässig versucht wurde zu vollstrecken
allerdings greift in "eurem" falle §212 BGB
§ 212 BGB
Neubeginn der Verjährung
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
1. der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt ...
das passiert ja in dem falle, dass du sogar nur 1 Cent bezahlst - die verjährung tritt somit streng genommen, ab der letzten zahlen in kraft
unsicher bin ich mir jedoch bei
§ 212 BGB
2. eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
on hier nach JEDER vollstreckungshandlung die frist neu beginnt, dass würde nämlich bedeuten es verjährt nie - ich glaube hier geht es aber nur um die erste vollstreckungshandlung, die somit eine hemmung nach § 204 BGB darstellt
gruß
malko
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Zu unterscheiden ist hier der Titel selbst, die laufenden Ansprüche aus einem Titel und unbezahlte Schulden, die sich nach Nichtbezahlen der laufenden Ansprüche auftürmen. Der Titel selbst ist unbestreitbar 30 Jahre lang gültig, für die Schulden die dadurch entstehen gilt das nicht automatisch.
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(14-11-2009, 15:05)p schrieb: Zu unterscheiden ist hier der Titel selbst, die laufenden Ansprüche aus einem Titel und unbezahlte Schulden, die sich nach Nichtbezahlen der laufenden Ansprüche auftürmen. Der Titel selbst ist unbestreitbar 30 Jahre lang gültig, für die Schulden die dadurch entstehen gilt das nicht automatisch.
heisst zu meinem verständnis, die aufgelaufenen schuldenm für den titel ansich 30 jahre - die zudem auflaufenden schulden eben anders?
dennoch glaube ich, dass durch die teilzahlungen die verjährungsfrist eben nicht ab gültigkeit des titels greift - müsste man aber in erfahrung bringen, da so wie ich das verstanden habe es ja immer wieder zur annerkennung der schuld kam - es ist ja auch nicht so dass wenn wenn ein titel besteht, nach 30 jahren die restlichen kosten alleine aus dem titel erlassen werden
gruß
malko
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Man kann eigentlich nur sagen: Es kommt drauf an. Alle Möglichkeiten aufzuzählen, die auf vielen verschiedenen individuellen Voraussetzungen fussen, würde ein Buch füllen. Die genaue Sachlage kenn ich ja nicht. Ich versuche trotzdem mal, ein paar Sachen darzulegen, sorry falls es nicht auf den vorliegenden Fall passt:
Kindesunterhalt kann gemäss §1613 BGB in gewissen Grenzen auch für die Vergangenheit geltend gemacht werden. Damit kommt man vom Schuldrecht ins Unterhaltsrecht, was prinzipiell nachteilig für den Schuldner ist. Es kann durchaus sein, dass bei Pflichtigen im Ausland, die zurückkommen, über diesen Weg versucht wird, an Geld zu kommen. Eingesetzt wird Abs. 2 Ziffer 2.
Ansonsten gelten in der Regel §197 Abs. 3 und §195 BGB. Beginn der Verjährung ist das Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Wenn in den nächsten drei Jahren nichts gefordert wurde, sind die Schulden verjährt.Es muss aber möglich gewesen sein, die Forderungen geltend zu machen.
Ausnahmen über Ausnahmen: Bei der Rückübertragung eines Forderungsübergangs (z.B. bei Volljährigkeit an das Kind!) beginnt die Verjährungsfrist neu. Bei in den Titel eingetragenen Schulden verjährt nichts bzw. erst nach 30 Jahren. Und dann gibt es noch den besagten §207 BGB: Frühestens mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.
Dann gibts es noch Verwirkung, dazu mal das BGH Urteil vom 23.10.2002 Az. XII ZR 266/99 ansehen. Kommt aber wohl hier nicht in Frage, da das Umstandsmoment nicht angenommen werden kann.
Also keinesfalls zurückkommen und denken "ist ja alles verjährt".
(14-11-2009, 18:17)p schrieb: Bei in den Titel eingetragenen Schulden verjährt nichts bzw. erst nach 30 Jahren. Tschuldigung, passt jetzt nicht unbedingt zum Thema, doch erinnert es mich an den gestrigen Bericht über die Mutter, die ihre drei Kinder in der Kühltruhe aufbewahrte. Die Tötung ihres 1986 geborenen Kindes gilt als verjährt.
http://anonym.to/?http://www.stern.de/pa...paign=alle
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Also,
ich habe mich mal ein bisschen informiert. In meinem eigenen Fall sieht es so aus:
Kind wurde 1996 (November) geboren, ich wurde aber erst 2002 überhaupt darüber informiert, das ich der Erzeuger eines Kindes bin, dann wurde vaterschaftsfeststellungklage erhoben (schon vorher, 2001), das ging dann alles lange hin und her (Gutachten usw.), ich wurde dann im Jahre 2004 RÜCKWIKEND AB GEBURT zum Unterhalt dieses Kindes verurteilt.
Die Unterhaltsbeträge wurden in diesem Urteil also von 1996 an benannt, diese Beträge bis 2004 sind demnach 30 Jahre gültig.
Die Unterhaltsbeträge, die NACH dem Urteil dort hineingesetzt wurden, also ab dem Urteil von 2004 für die Zukunft sind, sind schon nach drei Jahren verjährt wenn nicht immer wieder mal ein Vollstreckungsversuch angestrengt wurde.
Das gilt auch für das Ausland! Dabei ist es egal, ob die Adresse bekannt ist oder nicht. Man kann dann die Vollstreckung versuchen und angeben, das die Adresse des Schuldners nicht bekannt ist. Das SOLL schon reichen. Ob es so ist, weiss ich allerdings nicht. Dann gilt die Verjährungsfrist wieder von vorn.
Wird aber nicht ein einziger Vollstreckungsversuch unternommen und in 25 Jahren vielleicht mal versucht zu vollstrecken, dann sind die ab Urteil (in meinem Fall 2004) aufgelaufenen Beträge verjährt bis drei Jahre vor dem Vollstreckungsversuch! Die davor festgelegten Unterhaltsbeträge (also vor 2004) sind noch nicht verjährt.
Jetzt ist die Sache bei meinem Bekannten aber anders:
Sein Urteil wurde schon 1995 festgelegt als er noch in Deutschland war und danach ist er erst auf die Kanaren ausgewandert. Da wurde kein rückständiger Unterhalt festgesetzt, sondern nur der zukünftige Betrag.
Jetzt hat mein Bekannter sich auch informiert und ein deutscher Anwalt hat ihm geraten, das er solang warten soll, bis seine Tochter 21 Jahre alt ist weil es ein Gesetz gibt, das alle Unterhaltsbeträge bis zum 21 Lebensjahr des Kindes der Verjährung "gehemmt" sind.
Es sei zwar so, das die Hemmung nur in der Minderjährigkeit eines Kindes zu brücksichtigen sei, aber man muss ja noch die dreijährige "Zwischenzeit" beachten, damit für den Schuldner alles in "trockenen Tüchern" ist.
Mein Bekannter muss also noch 2 Jahre warten, dann kann man ihm nur noch die letzten drei Jahre aus diesem Titel eventuell vollstrecken. Alles andere ist dann verjährt.
In meinem Fall würde es so aussehen:
Das Kind, das von mir gezeugt wurde, würde im Jahre 2017 dann 21 Jahre alt werden. Würde er dann versuchen zu vollstrecken, sieht es bei mir so aus:
Die Unterhaltsbeträge von 1996 bis 2004 sind NICHT verjährt.
Die Unterhaltsbeträge 2005 bis 2014 sind verjährt.
Die eventuellen Unterhaltsbeträge ab 2014 bis 2017 sind nicht verjährt.
jetzt raucht mir zwar der Kopf, habe es aber verstanden.
Ihr auch?
gleichgesinnter
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Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
ich will dir die hoffnung nicht nehmen, aber es wird irgendwo wieder einen trick geben, so dass die verjaehrung ausgesetzt wird. ich gehe eher davon aus, dass meine schulden stetig steigen werden und ich diese schulden mit ins grab nehmen werde. ich lasse dann den exakten betrag ausrechnen und mir auf meinem grabstein meißeln. vielleicht erben meine kinder ja diese schulden
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(16-11-2009, 13:31)gleichgesinnter schrieb: Mein Bekannter muss also noch 2 Jahre warten, dann kann man ihm nur noch die letzten drei Jahre aus diesem Titel eventuell vollstrecken.
So ähnlich hätte ich ihm das auch geraten. Aber nicht bis zum 21. Geburtstag, sondern bis zum nächsten 1. Januar, der dem 21. Geburtstag folgt. Zu beachten ist, dass die Schulden auf jeden Fall auflaufen, egal ob das volljährige Kind gar nicht mehr unterhaltsbedürftig ist, längst arbeitet, die nun ebenfalls unterhaltspflichtige Mutter viel mehr als der Vater verdient. Titel heisst: Immer zahlen. Der Titel muss also sofort weg, wenn er zurückkommt.
Der Rest ist auch gut dargestellt. Unterhalt bis Vaterschaftsfeststellung ist ein spezielles Thema, dafür gibts eigene Regelungen. Das Gesetzeswerks ist darauf ausgerichtet, in allen nur denkbaren Konstellationen lückenlos Maximalunterhalt einzuziehen. Über die Jahre hinweg sind alle Regelungen ergänzt worden, so dass nirgendwo Lücken geblieben sind. Bis auf ein naturgegebenes Problem natürlich: Wenn der "Pflichtige" nichts mehr trägt, bricht das ganze riesige Gebäude darüber zusammen. Er ist der Pfeiler, der alle Gewichte zu halten hat und damit auch der "single point of failure".
Bei Altschulden mit langer Verjährungsdauer greift eventuell Verwirkung. Auf jeden Fall greift aber Insolvenz. Das würde ich auf jeden Fall machen, auch bei kleinen Beträgen, schliesslich kostet es den Staat nochmal Geld. Der Staat hat uns mit grossen Aufwand und Einsatz Schulden angezaubert, dann soll er gefälligst nochmal dafür blechen, die Schulden wieder wegzuzaubern. Immer schön beschäftigen, die Bürokraten.
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Jepp, da kenne ich sogar einen Fall aus meinem ehemaligen Bekanntenkreis aus Deutschland:
Freund ging für zwei Wochen im Jahre 1994 zur Loveparade nach Berlin und hat dort für die Zeit bei einem befreundeten student gewohnt.
In den zwei Wochen Party satt in allen möglichen Clubs und Discos. Frauen angebaggert bis zum umfallen. Teilweise jeden Tag andere mit in die Bude genommen und es natürlich richtig krachen lassen.
Nach dem "Urlaub" wieder zurück nach Stuttgart, der Kontakt ist in den Jahren mit dem Berliner Freund eingeschlafen, man hat sich aus den Augen verloren. Der Berliner Stundentenfreund ist ntürlich in Berlin geblieben.
Nach 8 Jahren erkannte der Berliner eine der damaligen "Kurzeroberungen" seines Stuttgarter Freundes wieder in einem Cafe. man kam ins Gespräch und so fand er heraus, das der Stuttgarter Freund eventuell ein Kind haben könnte aus den zweiwöchigen "Orgien" zur damaligen Loveparade.
Er gab der Frau die Daten des Freundes aus Stuttgart und das war der grosse Fehler.
Ihr ahnt sicher schon, was da kommt...
Im Jahre 2002 bekam der Stuttgarter einen netten Brief vom JA Berlin mit den Glückwünschen zum Kind, das bereit knappe 9 Jahre alt war und gleich eine Rechnung über dem gesamten geschuldeten Unterhalt RÜCKWIRKEND!
Waren dann mal gleich 22.000 Euro inkl. Zinsen, die man netterweise gleich mit in Rechnung gestellt hatte damit er sich nicht soviel Mühe machen musste(2002 war die Umstellung auf den Euro).
Verweigerte er natürlich.
Ende 2002 Vaterschaftfeststellungsverfahren, Anfang 2003 das Urteil, mittlerweile zu knappe 25.000 Euro RÜCKWIRKEND verurteilt. Plus Gerichtskosten, plus 1400 euro Blutgutachten. Und natürlich den zukünftigen Unterhalt.
Gleicher Meinung wie ich, er zahlt nicht einen Cent, lebt nach meinen letzten Infos mittlerweile seit knapp 7 Jahren bei den Gauchos (Argentinien). Ruhe im Karton.
Und bei mir wird es warscheinlich so laufen, das mein gesamten gespartes geld dahin fliesst, das ich im Alter dann schön monatlich über andere Konten mir meine gesparte Rente mit der gesetzlichen in Spanien auszahlen lasse. Die gesetzliche kann man mir nicht pfänden und die angesparte muss man erstmal finden . ;-)
Ich werde meinen Titel nie zurückverlangen, sollen sie sich den in den Hintern stecken.
Von mir bekommen die nichts und ich habe mir mal grob ausgerechnet, was bis 2017 für gesamte Beträge rauskommen aufgrund des Titels mit Gerichtskosten und Gutachten und, und, und,
Ohne weitere Erhöhungen der Tabellenbeträge sind das dann an die 75.000 Euro
Schade, ich dachte, es würde mehr sein. Naja will ja nicht unzufrieden sein.
gleichgesinnter
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Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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Keine Kondome, Adressen rumreichen... das sind natürlich Dummheiten, deren Risiko ganz schön durchschlagen kann.
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25-01-2011, 10:48
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-01-2011, 11:42 von gleichgesinnter.)
So,
gestern was neues erfahren wegen dieser Frage und kann sie jetzt beantworten.
Ganz klar, der Unterhalt ist in Spanien nach 5 Jahren verjaehrt (Art. 1966 Codico Civil) und kann nicht mehr vollstreckt werden.
Der Bekannte hat alles durch den spanischen Anwalt und das sp. Gericht klaeren lassen und der deutsche Titel ist in Spanien nicht mehr vollstreckbar, egal was der deutsche Titel aussagt. Alles komplett verjaehrt.
Das berguendet mehrere Tatsachen:
1. Es wurde in Spanien nie ein Vollstreckungsversuch unternommen!
2. Vollstreckung wurde nie anerkannt oder Titel anerkannt (faellt heute weg)
3. Es gelten immer die Verjaehrungsfristen des Vollstreckerstaates.
4. nach 5 Jahren sind auch rueckwirkende auslaendische Unterhaltsschulden in Spanien verjaehrt wenn keine notarielle spanische Abmahnung erfolgt ist (mit Beurkundung)
5. Die Verjaehrungsfrist beginnt in Spanien generell ab dem Datum des Titels oder des gerichtlichen Urteils (Austellungsdatum), egal aus welchem Land es stammt.
Bekannter ist seit gestern offiziell in Spanien schuldenfrei und die Unterhaltsschulden nur noch in Deutschland eintreibbar (interessiert ihn nicht mehr, er hat bereits die spanische Staatsbuergerschaft und bleibt hier).
Das sind natuerlich fuer mich erfreuliche Aussichten denn ich werde in naher Zukunft ebenfalls darunter fallen.
gelichgesinnter
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Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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Das Vollstreckungs- und Schuldrecht des Landes ist die wirkliche Schranke, an dem die ausgefeilten internationalen Abkommen scheitern, die den wahnwitzigen Durchgriff der Deutschen Familienrechtsdurchknaller verunmöglichen.
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25-01-2011, 11:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-01-2011, 11:52 von gleichgesinnter.)
Die Anwaltskosten waren recht hoch fuer ihn (600 Euro), aber nach meiner Meinung ist das ein Schnaeppchen denn er hat dadurch knappe 28000 Euro Schulden in der Luft zerissen und kann nun in Spanien in Ruhe leben und sein Geld verdienen ohne Angst zu haben, das es ihm gepfaendet wird.
Ich finde, das ist absolut OK und ich werde diese Summe auch investieren, wenn es bei mir soweit ist.
Hatte ja in meinem Aufsatz schon die Vermutung niedergeschrieben, das diese Vollstreckungsschranke in Zukunft den deutschen Unterhaltswahnsinn stoppen wird trotz aller EU Verordnungen und Haager Abkommen.
gleichgesinnter
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Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
Shalom Aleichem
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Wenn er die Tochter sucht und nicht findet, weil das Jugendamt die Adresse nicht rausrückt, könnte eine Hilfesuche über das Rote Kreuz vielleicht helfen (würde mich interessieren ob die sich hier auch um verlustig gegangene Kinder kümmern)
Zitat:Der DRK-Suchdienst hilft...Familien, die aufgrund ungünstiger politischer Verhältnisse getrennt voneinander leben müssen und auf eine Zusammenführung in Deutschland hoffen.
http://www.drk.de/angebote/migration-und...no_cache=1
Hasserfuellter
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Muß der deutsche Staat/Sozialamt einspringen verjährt nichts.........
Shalom Aleichem
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Stimmt auch wieder - Unterhalt verjährt nicht..einfach in Spanien bleiben, oder besser nach Curacao auswandern und dort die Staatsbürgerschaft annehmen..Fall gelöst
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25-01-2011, 22:41
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-01-2011, 22:42 von gleichgesinnter.)
@hasserfüllter
Ich hatte ja schon bemerkt, das er die spanische Staatsangehörigkeit angenommen hat und mit Deutschland nichts mehr am Hut hat.
Ihm kann es nun wurscht sein, ob es in deutschland verjährt ist oder nicht, in Spanien nicht mehr vollstreckbar da verjährt, da kann Deutschland sich auf den Kopf stellen, die werden auf den gesamten Kosten sitzenbleiben.
Als ich das gestern erfahren habe, hat sich mein gemüt mehr als aufgehellt.
gleichgesinnter
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Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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26-01-2011, 11:17
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26-01-2011, 11:19 von gleichgesinnter.)
Tja, das frage den deutschen Staat mal, was für die Pflichtigen tut denn es geht hier nur ums Geld, weiter nichts.
Er scheisst auf den deutschen Staat mit seinen Unterhaltsforderungen und auf die deutsche Justiz denen wieder einmal ihre Grenzen aufgezeigt worden sind.
Es geht hier gar nicht um die Kinder, es geht allein darum ob und wie man der deutschen Unterhaltsmaschinerie Einhalt gebieten kann und es geht, wie man sieht.
Sein Kind kann ihn natürlich gern besuchen, wenn es will, dem steht nichts entgegen, aber ohne Forderungen aber das hat die Mutter ja alles verhindert und das Kind schön den Vater als bösen Unterhaltspreller dastehen lassen.
Nun muss sie endlich erkennen, das sie verloren hat, Kohle bekommt sie keine mehr, das hat sich erledigt.
Mal schauen, ob das Kind nun, da es nichts mehr verlangen kann, weil der deutsche Titel nun in Spanien nichts mehr wert ist, ihn kontaktiert und vielleicht nur aus menschlicher Sicht kennenlernen will.
An ihm (den Vater) soll es nicht liegen.
Und nebenbei: Ich werde es ebenfalls so machen. Dauert nur noch 3 Jahre und ein paar Monate!
gleichgesinnter
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Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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