Hasserfuellter
Unregistered
Gentlemen; das nennt sich fiktives Gehalt. Und nur was im Titel steht ist MOMENTAN
interessant; und da laufen die Schulden auf; Monat für Monat usw.
Ich hatte eine Arbeitszeitverkürzung aus gesundheitlichen Gründen beantragt; die
Richterin berechnete mein Gehalt fiktiv
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06-02-2011, 12:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06-02-2011, 12:13 von firefox.)
@Hasserfüllter
Hat dein Anwalt Antrag auf negative Festsetzung von Unterhalt gestellt??
Das läuft bei mir seit letzten Jahr und aus dem Grund hat meine Frau bisher keinen € gesehen.
Ansonsten sehe zu das du in den Krankenstand kommst.
Gruß
Firefox
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(05-02-2011, 12:11)firefox schrieb: Ach ich bleibe einfach im Krankenstand. Vom Versorgungsamt habe ich eine Gdb von 30% bekommen, da läuft nun die Gleichstellung. Somit bekommt mich mein Arbeitgeber im Moment nicht los, also wie du schreibst "easy"
Das alleine schützt dich aber nicht.
Du mußt bei der Arge einen Gleichstellungsantrag stellen weil dein Arbeitsverhältnis bedroht ist.
Das geht ab GDB 30.
Somit wirst du dann mit GDB 50 gleich gestellt.
Verpass das bloß nicht, sonst kanns hopla hop gehen.
neuleben
----------------
Nur noch geringe, keine staatliche Rente ? Dann braucht Deutschland auch keine Kinder mehr, BASTA !
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@neuleben
Habe ich doch. Parallel dazu ein Einspruch beim Versorgungsamt.
Gruß
Firefox
Hasserfuellter
Unregistered
Sorry; für mich nicht verständlich; bei mir geht es um Elternunterhalt
Gruß
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(04-02-2011, 20:44)p schrieb: Hier lügt der Staat nicht. § 850d ZPO sagt ausdrücklich, dass die Pfändungstabelle generell nicht gilt, wenn es um Unterhalt geht, auch wenn es nur Enkel- oder Elternunterhalt ist.
Ich muss dieses Thema rausholen, weil evtl. auch mich aktuell.
Welche Pfändungstabelle meinst Du hier? Die aus §850c,
in Zahlen ?
Gilt sie also nicht bei Pfändungen der alten TU-Schulden? Was gilt denn dann?
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Ok, ich habe selber rausgefunden: bis zu Hartz4-Niveau kann runtergepfändet werden, angeblich noch darunter. Im Westen so um die 750€?
Noch eine Frage: bei Kontopfändung gleiches Prinzip?
Hasserfuellter
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Nein; 0 €; seit Anfang des Jahres gibt es keinen Pfändungsschutz mehr;
nur noch das Pfändungsschutzkonto. Der Pfändungsgrenze wird vom Gericht
festgelegt. Bei Unterhaltsschulden gilt offiziell keine Grenze; 0.
In der Praxis läßt man Dir das absolute Existenzminimum; so um die 450;
so hat es mir der Genosse vom Amtsgericht erklärt.
Und was willst Du mit 450 €; reicht wohl nicht einmal für´s Wohnen
Etwas anderes habe ich von einer Diktatur mit Willkürrecht nicht erwartet...;
das Pfändungsschutzkonto ist so wertvoll wie das Wechselrecht in der Kranken-
versicherung; nur brauchbar als Übergang.......alles was ich in 46 Jahren lernte,
hat mein Prozeß auf den Kopf gestellt; eigentlich Nonsens
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Dir bleibt ja echt mehr übrig wie damals mir, ich hatte nur 370 € zum Leben davon sollte ich meine ganzen Nebenkosten und Lebenskosten bezahlen, das ich ein Starker RAUCHER bin hat den Hänger auch nicht Interessiert. Jetzt als Erwerbsminder bleibt mir wenigstens mehr zum Leben. DASS SCHIMME IST WIR ALLE HABEN STEUERN BEZHLT UND KÖNNE NICHTS DAGEGEN MACHEN: GIBT ES DEN NICHT EIN MÄNNER PARTE;; DIE SOWAS UNTERBINDEN KÖNNTE ??
Hasserfuellter
Unregistered
Ich schrieb "in der Praxis"; ich habe in der BRD gelernt dass das
auch 0 heißen kann; und an irgendeine Rechtssicherheit glaube
ich in der BRD nicht mehr; eigentlich an keine Aussage