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15-03-2011, 00:09
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-03-2011, 00:11 von DerFragensteller.)
Aber jetzt nochmal zurück... . Läuft nun eine Unterhaltspfändung über meinen Treuhänder oder direkt von Amt zu Amt? Dazu sei angemerkt das ich Privat Insolvent bin und eigentlich mein Treuhänder mein nicht vorhandenes Vermögen betreut innerhalb der Wohlverhaltensphase.
Hmm... .
Naja wo mich mein Treuhänder ILLEGAL gepfändet hat, musste ich sogar meinen Arbeitgeber in Verzug setzten mir das zuviel gepfändete Geld zurückzuerstatten... . Dieser hat dann eben meinen Treuhänder informiert über diese wirklich mieserable Situation.
Wegen dieser Problematik bin ich eben bald arbeitlos ^^, wegen anderen natürlich
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15-03-2011, 00:10
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-03-2011, 00:53 von Telepapi.)
Falls das hier zu Irritiatiationen führen sollte: Ich finde, daß 950 Euro ganz schön viel Geld ist..Gruß: Der [Unterschreitung des Mindestniveaus] der Welt.
(15-03-2011, 00:09)DerFragensteller schrieb: Aber jetzt nochmal zurück... . Läuft nun eine Unterhaltspfändung über meinen Treuhänder
Frage nochmal nur zum Verständnis? Was Vertreuhändet dieser Treuhänder? Kommt der aus dem Osten?
Ich kapiers nicht :°(
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15-03-2011, 00:56
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-03-2011, 01:01 von DerFragensteller.)
nein der wohnt direkt ein paar häuser weiter weg von mir, in den alten bundesländern, neben meinem BMW M5 ^^. ich hoffe die fragen weiter oben die noch nicht beantwortet sind werden noch beantwortet.
-950 EUR Selbstbehalt? Bei ALG1?
-wenn ich mehr bekomme? wandert der Überschuss in die Unterhaltstitel die gepfändet werden? Oder krallt sich das der Treuhänder?
-die aktuellen U-Titel sind uneingeschränkt pfändbar? Auch über den Selbstbehalt hinaus???
-muss ich Gehaltsnachweise über 12 Monate liefern, wenn ich den aktuell titulierten Unterhalt nicht mehr zahle?
Fragen über Fragen...
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(15-03-2011, 00:56)DerFragensteller schrieb: nein der wohnt direkt ein paar häuser weiter weg von mir, in den alten bundesländern, neben meinem BMW M5 ^^. ich hoffe die fragen weiter oben die noch nicht beantwortet sind werden noch beantwortet.
-950 EUR Selbstbehalt? Bei ALG1?
-wenn ich mehr bekomme? wandert der Überschuss in die Unterhaltstitel die gepfändet werden? Oder krallt sich das der Treuhänder?
-die aktuellen U-Titel sind uneingeschränkt pfändbar? Auch über den Selbstbehalt hinaus???
-muss ich Gehaltsnachweise über 12 Monate liefern, wenn ich den aktuell titulierten Unterhalt nicht mehr zahle?
Fragen über Fragen...
Eher Unkenntnis über Unkenntnis....schaut aus deinen Fragen heraus, die man bei jemand in der Inso eigentlich nicht erwarten würde. Kurzantwort für alle vier Fragen: Der Titel ist von dir zu bezahlen, bis er geändert wird. Erst bei einer Änderung sind Selbstbehalt und Gehaltsnachweise evtl. relevant.
Ansonsten bitte nochmal nachlesen:
http://trennungsfaq.com/unterhalt.html#weniger
http://trennungsfaq.com/unterhalt.html#pleite
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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15-03-2011, 01:54
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-03-2011, 02:05 von DerFragensteller.)
(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: langsam - langsam... jawohl
(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: der Fragesteller befindet sich offensichtlich in der WVP, der Antrag auf die RSB ist gestellt. Der Antrag auf RSB ist durch und ich befinde mich in der WVP.
(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Jetzt muss man die UH-Frage etwas aufdröseln: genau der Meinungun bin ich auch
(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Alte UH-Schulden unterliegen grundsätzlich der gleichen Behandlung wie alle anderen Schulden auch. Die Gläubiger sind alle gleich gestellt, vollkommen gleich ob Kind, Ehefrau, Versandhaus oder Staat. Alte Schulden hab ich genügend.
(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Die Ausnahmen sind Gläubiger mit Forderungen aus unerlaubten Handlungen. Also die, die dem Schuldner vorwerfen, er habe die angemeldete Forderung ABSICHTLICH und BEWUSST herbeigeführt. Nein absichtlich herbeigefürht waren diese Forderungen nicht.
(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Unterhaltsforderungen werden zwar ganz gerne mal mit dem §170 StgB versucht aus der Insolvenz herauszubekommen - die Entscheidung ist aber vom Insolvenzgericht zu treffen ob dem so ist oder nicht. Gut zu wissen, kann man gegen Fehlentscheidungen des Insolvenzrichters klagen?
(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Was definitiv NICHT in die RSB / Insolvenz reinfällt, sind neue (Unterhalts-)Schulden. Damit sind Schulden gemeint die tituliert sind und die neuen die wenn man nicht mindestens den Unterhaltsvorschuss an Unterhalt pro Kind zahlt? Gelle?
(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: In Klammern deswegen, weil es auch noch andere neue Schulden geben mag: Miete, Strom, Telefon, usw... alles monatlich fällige Leistungen. Die Wohnung ist mir lieb... . So obdachlos wär echt Scheiße. A & O sind aufjedenfall Miete, Strom, Wasser & sonstige Nebenkosten die für die Wohnung anfallen.
(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Und jetzt kommt der Sonderfall: Forderungen von Gläubigern, denen man nicht nur Geld schuldet, sondern von denen man auch Geld bekommen könnte, können trotz Insolvenz Forderungen mit Leistungen verrechnen. Hmm... . Hab schonmal was davon gehört
(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Beispiel:
Vadder Staat bekommt eigentlich Summe X wegen gezahlter Leistungen in Form von Unterhaltsvorschuss. Er steht aber als Insolvenzgläubiger in der Schlange der anderen Gläubiger, darf nicht vollstrecken.
DerFragesteller macht 1x p.a. seine ESt-Erklärung, ermittelt einen Anspruch auf Erstattung von 1/2 der Summe X, die Vadder Staat haben will. Also rechnet die Landeskasse Summe X (=Forderung) ./. Summe 1/2 X (=ESt-Erstattung) und teilt dem Fragesteller mit, dass die Leistunegn nach BGB verrechnet wurden und seine Schulden nunmehr etwas weniger sind. Stimmt. Aber wenn man sich in der Insolvenz befindet und einen Steuerfreibetrag unter der Pfändungsgrenze eingerichtet hat und am Jahresende leicht etwas zurückzahlen muss, entfällt die dieses!!!
Wer sich DUMMERWEISE keinen steuerfreibetrag kurz unterhalb seines Freibetrages einrichten lässt, dem wird im 1. Jahr die komplette Steuerrückerstattung entzogen. Diese wird dann mit den Alt-Schulden verrechnet.
Schön blöd wenn man sich keinen Freibetrag vom Steuerberater errechnen lässt. Dieser sollte mit Gehalt abzüglich berufsbedingten aufwendungen kurz unterhalb der Pfändungsfreigrenze liegen!!!
(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Sogesehen ist es richtig: Schulden an den Staat "verfallen" nicht.
Gleiches gilt aber für alle anderen Gläubiger auch - nur da entstehen seltener die Aufrechnungsmöglichkeiten... NUR im im Insolvenzverfahren (Vor der WHP) können die an die Steuerrückzahlung ran! In der Wohlverhaltensphase hat man 100% Anspruch auf Steuerrückzahlung. Inwieweit da die Unterhaltskassen anzapfen weiß ich nicht, in den letzten Jahren war das noch NIE der FALL
Wenn man Pech hat und keinen Steuerfreibetrag eingerichtet hat passiert folgendes:
- Treuhänder kassiert Steuerrückzahlung
- Steuerrückzahlung wurde aber schon bereits für aktuellen Unterhalt herangezogen / berechnet
= VORSICHT: DOPPELT ABZOCKE (TREUHÄNDER KASSIERT, OBWOHL MAN BEREITS DIE STEUERRÜCKZAHLUNG IM LAUFENDEM MONTL. UNTERHALT BERECHNET BEKOMMEN HAT)
(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Weiterhin können auch während der Insolvenz zu jeder Zeit Vollstreckungen wegen Unterhalt laufen, denn falls nach der Insolvenzeröffnung der laufende Unterhalt nicht gezahlt wird, entstehen neue Unterhaltsschulden, die dann nicht unter die Restschuldbefreiung fallen. Und für diesen rückständigen Unterhalt dürfen die Unterhalts-"Neugläubiger" auch in den Vorrechtsbereich des § 850 d ZPO vollstrecken. Neugläubiger = Altgläubiger? Nur das bei diesem neue Unterhaltsschulden aufgelaufen sind?
(14-03-2011, 23:35)vorsichtiger schrieb: Es ist deshalb sehr wichtig, sicherzustellen, dass die Unterhaltszahlungen geleistet werden können. U. U. ist auch die Anpassung der laufenden Unterhaltsverpflichtungen an die aktuelle Leistungsfähigkeit notwendig Sind bei neuen Unterhaltsanpassungen 12 Monate Einkommensnachweise notwendig?
Auch wenn ich schon vor 12 Einkommensnachweise abgegeben hab, oder reicht da ein einzelner Nachweis vom Leistungsbescheid vom Arbeitsamt, mit Kündigung vom Arbeitgeber und Bewerbungsanstrengungen?
Gruß
P.S. Sorry Antwort voll übersehen. Danke für die PRÄZISE Antwort. Dennoch sind einige Fragen offen.
(15-03-2011, 01:49)sorglos schrieb: Eher Unkenntnis über Unkenntnis....schaut aus deinen Fragen heraus, die man bei jemand in der Inso eigentlich nicht erwarten würde. Kurzantwort für alle vier Fragen: Der Titel ist von dir zu bezahlen, bis er geändert wird. Erst bei einer Änderung sind Selbstbehalt und Gehaltsnachweise evtl. relevant. Und wenn ich zusätzlich noch einen Freibetrag für Pfändungen beim Amtsgericht einreiche? Zählt so ein Unterhaltstitel mehr wie ein Pfändungsfreibetrag beim Amtsgericht?
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Langsam langsam
Fangen wir nochmal ganz von vorne an.
@DerFragesteller
1.)Wie hoch ist Dein Nettoeinkommen?
2.)Wie hoch ist der derzeit titulierte Betrag?
3.) Wie hoch sind Deine berufsbedingten Aufwendungen und woraus bestehen diese?
4.) Wie viele unterhatlsberechtigte Kinder hast Du, und wie alt sind die?
soviel mal zum Anfang
lg
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15-03-2011, 03:43
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-03-2011, 04:14 von DerFragensteller.)
(15-03-2011, 03:04)Camper1955 schrieb: Langsam langsam na LOGO
(15-03-2011, 03:04)Camper1955 schrieb: Fangen wir nochmal ganz von vorne an. *freu* ?
(15-03-2011, 03:04)Camper1955 schrieb: 1.)Wie hoch ist Dein Nettoeinkommen? ca. 2100 EUR, was allerdings schwankt, inkl. erwartete Steuerauszahlung / Rückzahlung! (Wobei Ihr es bei INSO immer auf eine Steuerschuld / Rückzahlung ankommen lassen müsst!!!) In der Wohverhaltensphase nach Abschluss der Inso spielt das wiederrum (Zauberhand???), keine Rolle mehr.
(15-03-2011, 03:04)Camper1955 schrieb: 2.)Wie hoch ist der derzeit titulierte Betrag? 2x80 EUR (per Abänderung vor ca. 10-12 Monaten von 120 EUR auf eben 80 EUR heruntergesetzt), 1x65 EUR (3 uneingeschränkte Titel mit insgesamt 225 EUR sind angeblich uneingeschränkt pfändbar), die ich momentan auch zahlen kann, da ich ja noch nicht arbeitslos bin
(15-03-2011, 03:04)Camper1955 schrieb: 3.) Wie hoch sind Deine berufsbedingten Aufwendungen und woraus bestehen diese? ca. 675 EUR, aus Fahrtkosten durch PKW und wechselnde Einsatzorte, was einen Umzug UNMÖGLICH macht, daher werden diese Aufwendungen 100% AKTZEPTIERT. (bzw. wurden erst nach einer Gerichtsverhandlung aktzeptiert! Mein Anwalt hat auf 40 EUR plädiert, ich hab mich auf einen Vergleich geeinigt ---> 80 EUR der Kinder in den alten Bundesländer)
ca. 300 EUR wurden mir "freigegeben" um die Kinder mindestens 2 mal im Monat zu sehen. (Ohne mein 3. Kind zu berücksichtigen)
(15-03-2011, 03:04)Camper1955 schrieb: 4.) Wie viele unterhatlsberechtigte Kinder hast Du, und wie alt sind die? 3 Kinder in der 1. Altersstufe in der Düsseldorfer Tabelle 2011
aber nun bin ich bald ALG 1 Empfänger mit gültigen 3 Titeln (2x80 und 1x65 EUR) insgesamt 225 EUR. Gehaltsnachweise hab ich wie gesagt bereits vor 10 Monaten pflichtgemäß abgegeben.
Reicht hier einfach nur ne Pfändungsfreigrenze von 950 EUR beim Amtsgericht? Habe absolut keine Lust die Titel nach so kurzem Zeitraum erneut anzufechten. Die Erfolgschancen, das wenn argumentiert wird vor Gericht das es sich um "vorrübergehende" Arbeitslosigkeit handelt, sehr gering sind.
Deshalb nochmals die Fragen. Reicht es aus beim Amtsgericht ne Pfändungsfreigrenze festzusetzten und ALG 1 auf ein anderes Konto (nicht meins) überweisen zu lassen?
Gruß
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@Der Fragesteller
Mit 2100,00 € Nettoeinkommen fällst Du ja auch nicht so tief, um den Titel nicht mehr bedienen zu können.
Ich rechne mal die 67 % von 2100,00 € aus. Die Werbungskosten fallen ja dann weg.
Das sind dann 1407,00 €, wenn ich richtig rechne. - titulierter Betrag von 225,00 € verbleiben immer noch 1182,00 €
Dein notwendiger Selbstbehalt fällt dann aber auf 770,00 €. Sind also noch 412,00 € Luft, um den Umgang wahrzunehmen.
lg
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-03-2011, 05:13 von DerFragensteller.)
(15-03-2011, 04:10)Camper1955 schrieb: Dein notwendiger Selbstbehalt fällt dann aber auf 770,00 €. Hatte bereits in Vergangenheit über 900 EUR ALG 1. Dann kam ein Schrieb vom Arbeitsamt, das der Abzweigungsantrag vom Jugendamt abgelehnt worden ist.
Nen Haufen §§§...
Ohne das ich noch höhere Titel zu damaliger Zeit bedienen musste. Kann sich das einer erkären?
Auch wenn man Arbeitslos ist hat man berufsbedingte Bewerbungkosten die nicht im vollem Umfang erstattet werden. Wie verhält sich dort das Unterhaltsverknechtungsgesetz?
Handelte es sich damals nur um Unterhaltsrückstände aus Unterhaltsvorschuss oder waren es verzweifelte Ansätze von meiner Ex. dem deutschen Gesetz genüge zu tun?
Gruß
(15-03-2011, 04:10)Camper1955 schrieb: @Der Fragesteller
Mit 2100,00 € Nettoeinkommen fällst Du ja auch nicht so tief, um den Titel nicht mehr bedienen zu können.
Ich rechne mal die 67 % von 2100,00 € aus. Die Werbungskosten fallen ja dann weg.
Das sind dann 1407,00 €, wenn ich richtig rechne. - titulierter Betrag von 225,00 € verbleiben immer noch 1182,00 €
Dein notwendiger Selbstbehalt fällt dann aber auf 770,00 €. Sind also noch 412,00 € Luft, um den Umgang wahrzunehmen.
lg
Camper
Wie verhält es sich wenn ich bundesweit Vorstellungsgespräche hab. Kündige mich natürlich fürn Appel und nen Ei bei Interessenten an, bis das Arbeitsamt an die möglichen Kapazitäten gestoßen ist, von der Erstattung der Werbungskosten?
Durch das Unterhaltsgesetz lässt sich doch locker (20-30 Bewerbungen / Monat) dieser Satz sprengen! Oder nicht? Oder ist der Rest dazu gezwungener guter Wille?
Dies ergibt für mich die finale Frage: kann ich Unterhaltstitel freiwillig ignorieren, ohne Gehaltsnachweise nachlegen zu müssen, da ich erst vor 10-12 Monaten alles vorgezeigt habe? Bleiben mir jetzt also noch 12-14 Monate bis ich wieder ein Jahr nachweisen muss?
Und eigentlich können die aus ALG1 soweit pfänden wir die gültigen Titel herhalten. Juckt mich nich die Bohne ^^. Gehts drüber hau ich auf die dreckigen Pfoten... .
Der Treuhänder (Inso / Altschulden) kann eh erst bei über 1780 EUR u-pflichtige 3 Kindesunterhalt Altlasten zugreifen oder?
Gruß
P.S meine ANWÄLTIN hat gute Vorarbeit geleistet ^^
TIPP: Das Amt zahlt 0.30 Cent/km hin und zurück *rofl*
http://www.youtube.com/watch?v=jGxd1wxA5aY
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-03-2011, 05:57 von DerFragensteller.)
noch nen brett hinterhergelegt: http://www.youtube.com/watch?v=Jc8V9k59hDE @ alle mittlerweilen fetten und hässlchen EX´en *rofl*
als unterhaltverknechteter muss man ja beweglich sein ^^ auf unkosten der kinder die ich habe... . diese wiegen keinerlei geldbudgets der welt auf!!!
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-03-2011, 06:58 von Camper1955.)
@Der Fragensteller
Zitat:Auch wenn man Arbeitslos ist hat man berufsbedingte Bewerbungkosten die nicht im vollem Umfang erstattet werden. Wie verhält sich dort das Unterhaltsverknechtungsgesetz?
1. Zunächst einmal mit dem potentiellen Arbeitgeber abklären, ob er die Bewerbungskosten übernimmt. Sowohl Zusage, als auch Absage sollten schriftlich erfolgen.
2.) Wenn der Arbeitgeber schriftlich abgesagt hat, dann Antrag beim Arbeitsamt stellen, mit dem Nachweis, der schriftlichen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und der schriftlichen Absage der Bewerbungskostenübernahme. Du brauchst Dich nirgends vorstellen, wenn nicht die Zusage einer Bewerbungskostenübernahme vorliegt.
Zitat:Durch das Unterhaltsgesetz lässt sich doch locker (20-30 Bewerbungen / Monat) dieser Satz sprengen! Oder nicht? Oder ist der Rest dazu gezwungener guter Wille
Das ist ein Märchen, 20 - 30 Bewerbungen im Monat schreiben zu müssen, wenn ein anderer da ist, der die Restunterhaltspflicht übernehmen kann. In deinem Fall die Kindesmutter/Kindesmütter. Das sagt der § 1603 Abs. 2 BGB
Du musst nicht mehr Bewerbungen schreiben, als Dir auch erstattet werden. Das sind 52 Bewerbungen in Jahr bisher. Nur wenn die schriftliche Zusage des Arbeitsamtes vorliegt, dass Dir jede Bewerbung erstattet wird, dann gehst Du auf die 20 - 30 Bewerbungen im Monat.
Auch hier kannst Du aber vorher beim potentjellen Arbeitgeber anfragen, wie das mit der Bewerbungskostenerstattung für eine schriftliche Bewerbung ist. Kann ja sein, dass der potenzielle Arbeitgeber diese Kosten erstattet. Eine Antwort darauf sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen.
Zitat:Dies ergibt für mich die finale Frage: kann ich Unterhaltstitel freiwillig ignorieren, ohne Gehaltsnachweise nachlegen zu müssen, da ich erst vor 10-12 Monaten alles vorgezeigt habe? Bleiben mir jetzt also noch 12-14 Monate bis ich wieder ein Jahr nachweisen muss?
Nur wenn sie es Verlangen, weil sie mit höherem bereinigten Einkommen, und/oder Vermögen rechnen. Freiwillig musst Du keine Angaben machen. § 1605 BGB
Das Auskunftsersuchen kannst Du im übrigen auch alle 2 Jahre stellen. Kann ja sein, dass Deine 3 Kiddis Lottomillionäre werden, oder von Oma und Opa einen Batzen Geld erben.
Zitat:Und eigentlich können die aus ALG1 soweit pfänden wir die gültigen Titel herhalten. Juckt mich nich die Bohne ^^. Gehts drüber hau ich auf die dreckigen Pfoten... .
Die gültigen Titel nur, wenn Du nicht freiwillig zahlst. Sofern Du den Titel immer bedienst und auch bedient hast, hast Du nichts zu befürchten.
In jedem Fall muss Dir aber der Betrag bleiben, der neben dem Sozialhilfesatz von 364,00 € den Umgang sichert und Deine Wohnkosten (Warmmiete)
Zitat:Der Treuhänder (Inso / Altschulden) kann eh erst bei über 1780 EUR u-pflichtige 3 Kindesunterhalt Altlasten zugreifen oder?
Normalerweise könnte er auf Dein Einkommen derzeit überhaupt nicht zurück greifen, denn zu den 1780,00 € müssen noch die Werbungskosten dazu gerechnet werden. § 850 f ZPO, Abs. 2
Im Fall der Arbeitslosigkeit sieht es wieder anders aus. Denn der § 850 c ZPO gilt nur für Erwerbstätige. Ich nehme an, in diesem Fall gelten die Sozialrechtlichen Maßstäbe. Also 364,00 € + KDU + die Beträge, die Du derzeit bezahlst, + Umgangskosten.
Aber genaueres erfrag da bitte bei Deiner Anwältin und Deinem Treuhänder.
Zitat:P.S meine ANWÄLTIN hat gute Vorarbeit geleistet ^^
TIPP: Das Amt zahlt 0.30 Cent/km hin und zurück *rofl*
Für jemanden der sich a bisserl damit auskennt, ist das vollkommen normal, da familienrechtlich nach dem § 5 II Nr. 2 JVEG (Justizvergütungs-und-entschädigungsgesetz) gerechnet wird, sofern ein Anspruch auf berufsbedingte Nutzung eines PKW besteht.
Schau dazu mal im Punkt 10.2.2 Deiner unterhaltsrechtlichen Leitlinien nach.
Gruß
Camper
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-03-2011, 07:52 von DerFragensteller.)
(15-03-2011, 06:41)Camper1955 schrieb: Auch wenn man Arbeitslos ist hat man berufsbedingte Bewerbungkosten die nicht im vollem Umfang erstattet werden. Wie verhält sich dort das Unterhaltsverknechtungsgesetz? Man bekommt einen monatlichen verfügbaren Werbungkostensatz. Wie hoch dieser ist weiß ich nicht. Wo ich das letzte mal arbeitslos war betrug er mind. über 250 EUR.
(15-03-2011, 06:41)Camper1955 schrieb: 1. Zunächst einmal mit dem potentiellen Arbeitgeber abklären, ob er die Bewerbungskosten übernimmt. Sowohl Zusage, als auch Absage sollten schriftlich erfolgen. Wenn der potentielle Arbeitgeber was dazu gibt... , kommt der Rest übers Arbeitsamt, was sich sogar noch positiv über dein Monatsbudget beim AA bemerkbar macht.
(15-03-2011, 06:41)Camper1955 schrieb: 2.) Wenn der Arbeitgeber schriftlich abgesagt hat, dann Antrag beim Arbeitsamt stellen, mit dem Nachweis, der schriftlichen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch und der schriftlichen Absage der Bewerbungskostenübernahme. Du brauchst Dich nirgends vorstellen, wenn nicht die Zusage einer Bewerbungskostenübernahme vorliegt. Den Bogen für eine Absage der Bewerbungskostenübernahme lass ich mir erst nachträglich unterschreiben. Unterschreibt der potenzielle Arbeitgeber nicht, übernimmt das Amt die Kosten. (Bis zu einem monatl. Limit, wie hoch das ist weiß ich nicht mehr)
(15-03-2011, 06:41)Camper1955 schrieb: Das ist ein Märchen, 20 - 30 Bewerbungen im Monat schreiben zu müssen, wenn ein anderer da ist, der die Restunterhaltspflicht übernehmen kann. In deinem Fall die Kindesmutter/Kindesmütter. Das sagt der § 1603 Abs. 2 BGB
Du musst nicht mehr Bewerbungen schreiben, als Dir auch erstattet werden. Das sind 52 Bewerbungen in Jahr bisher. Nur wenn die schriftliche Zusage des Arbeitsamtes vorliegt, dass Dir jede Bewerbung erstat
tet wird, dann gehst Du auf die 20 - 30 Bewerbungen im Monat. Das ist doch mal ne positive Nachricht . Vor einiger Zeit war das noch anders.
(15-03-2011, 06:41)Camper1955 schrieb: Auch hier kannst Du aber vorher beim potentjellen Arbeitgeber anfragen, wie das mit der Bewerbungskostenerstattung für eine schriftliche Bewerbung ist. Kann ja sein, dass der potenzielle Arbeitgeber diese Kosten erstattet. Eine Antwort darauf sollte in jedem Fall schriftlich erfolgen. Das Arbeitsamt übernimmt in jedem Fall die Kosten! Solange das monatliche Limit nicht überschritten ist.
(15-03-2011, 06:41)Camper1955 schrieb: Das Auskunftsersuchen kannst Du im übrigen auch alle 2 Jahre stellen. Kann ja sein, dass Deine 3 Kiddis Lottomillionäre werden, oder von Oma und Opa einen Batzen Geld erben. Oki weiß bescheid... .
Das heißt ist sollte weiterhin die Titel bedienen weil ich sonst evtl. schlechter fahre?
(15-03-2011, 06:41)Camper1955 schrieb: In jedem Fall muss Dir aber der Betrag bleiben, der neben dem Sozialhilfesatz von 364,00 € den Umgang sichert und Deine Wohnkosten (Warmmiete)
Gut zu wissen... . Ist das wirklich so? Siehe eine Frage weiter höher?
(15-03-2011, 06:41)Camper1955 schrieb: Normalerweise könnte er auf Dein Einkommen derzeit überhaupt nicht zurück greifen, denn zu den 1780,00 € müssen noch die Werbungskosten dazu gerechnet werden. § 850 f ZPO, Abs. 2
Im Fall der Arbeitslosigkeit sieht es wieder anders aus. Denn der § 850 c ZPO gilt nur für Erwerbstätige. Ich nehme an, in diesem Fall gelten die Sozialrechtlichen Maßstäbe. Also 364,00 € + KDU + die Beträge, die Du derzeit bezahlst, + Umgangskosten.
Für jemanden der sich a bisserl damit auskennt, ist das vollkommen normal, da familienrechtlich nach dem § 5 II Nr. 2 JVEG (Justizvergütungs-und-entschädigungsgesetz) gerechnet wird, sofern ein Anspruch auf berufsbedingte Nutzung eines PKW besteht.
Schau dazu mal im Punkt 10.2.2 Deiner unterhaltsrechtlichen Leitlinien nach.
Die Kosten die DAS ARBEITSAMT STELLT SIND AUFJEDENFALL DRIN (mehr als 950 EUR dasein sind LOCKER DRIN!!!). Legen potentielle Arbeitgeber NOCH mehr DRAUF IST ES DEIN GEWINN!! *rofl* Lehnen diese ab tritt dein VATERLAND ein! Du bist Deutschland... . POTENZIELLE ARBEIT MACHT FREI!
Geben Arbeitgeber nur einen gewissen Teil auf die Reisekosten / Bewerbungskosten erhälst du den Rest von DEUTSCHLAND. http://www.youtube.com/watch?v=3Y5yHyraAic
Anwalt = gut, Treuhänder = scheiße. Muss mir gegen EUR´s Infos beim Anwalt holen, wenn ich Infos brauche. Ansonsten gilt allgemein: wer bei einer Zeitarbeit angestellt ist wo ja die Einsatzorte wechseln könnten, was ja zwangsläufig nicht sein muss, müssen die PKW Kosten einfache Strecke mit 0.30cent/km angerechnet werden.
(hoffentlich sind dann auch öffentliche gut zugängliche öffentliche Verkehrsmittel weit weg) *rofl*
Nutz einfach die Tools die die Gesetzgeber legalisiert haben. Zeitarbeit RULES!!! Die berufl. Aufwendungen kann man dann VOLL ANRECHNEN OHNE UMZUG
Man kommt bei Bedarf auch sehr leicht raus... . Ein paar Krankenscheine und endlose telefonate mit der Personalabteilung + passive Demotivation beim Kunden ^^. GEILES LEGALISIERTES INSTRUMENT
Und NUN SPIEL ICH GEIGE
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@DerFragesteller
Das Arbeitsamt übernimmt in jedem Fall die Kosten! Solange das monatliche Limit nicht überschritten ist.
Monatslimit gibt es keines. Es gibt nur ein Jahreslimit und das liegt bei 260,00 € derzeit. Auf Antrag wird allerdings auch mehr genehmigt, wenn man nachweisen kann, dass man diese Kosten auch hat.
Onlinebewerbungen zählen normalerweise nicht dazu.
Zitat:Das heißt ist sollte weiterhin die Titel bedienen weil ich sonst evtl. schlechter fahre?
Natürlich. Solange Du den Titel bedienst, haben die Kindesmütter (sind doch 2?) nicht das Recht, mehr zu verlangen.
Zitat:Ist das wirklich so? Siehe eine Frage weiter höher?
Da musst Du Anwältin oder Treuhänder fragen, um sicher zu gehen. Ich bin absoluter Laie.
Zitat:Anwalt = gut, Treuhänder = scheiße. Muss mir gegen EUR´s Infos beim Anwalt holen, wenn ich Infos brauche. Ansonsten gilt allgemein: wer bei einer Zeitarbeit angestellt ist wo ja die Einsatzorte wechseln könnten, was ja zwangsläufig nicht sein muss, müssen die PKW Kosten einfache Strecke mit 0.30cent/km angerechnet werden.
(hoffentlich sind dann auch öffentliche gut zugängliche Verkehrsmittel weit weg) *rofl*
Auf Zeitarbeit würde ich mich nicht einlassen. Da bist Du schneller ein Sozialfall, als Du Dir vorstellen kannst, den Titel musst Du ja bedienen. Die Umgangskosten gibt ein Zeitarbeiterlohn auch nicht her.
Aber ich nehme an, dass der wirtschaftliche Aufschwung bald zu besseren Konditionen führen wird. Bei Dir wird halt immer das Problem der Pfändung sein. Das schaffen nur ganz wenige Lohnbuchhaltungen so richtig Gesetzestreu. Zeitarbeitslohnbuchhaltungen noch weniger
lg
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-03-2011, 08:20 von DerFragensteller.)
(15-03-2011, 07:52)Camper1955 schrieb: Das Arbeitsamt übernimmt in jedem Fall die Kosten! Solange das monatliche Limit nicht überschritten ist.
Monatslimit gibt es keines. Es gibt nur ein Jahreslimit und das liegt bei 260,00 € derzeit. Auf Antrag wird allerdings auch mehr genehmigt, wenn man nachweisen kann, dass man diese Kosten auch hat. Das Limit Ggilt übrigens pro Vorstellung bei einem Unternehmen!!! Es sei denn das Amt beschränkt dich auf ein Limit. Davo hab ich allerdings noch nie was gehört. Das 770 EUR +260 EUR ist jede Menge EUR für einen Arbeitlosen. Die Kiste mit 4 Mitfahrgelegenheiten vollgeladen auf Hn und Rücktour, das lohnt sich.
Das Limit gilt übrigens pro Vorstellung bei einem Unternehmen!!! Es sei denn das Amt beschränkt dich auf ein Limit. Davon hab ich allerdings noch nie was gehört!!! Habe in Vergangenheit Tausende EUR´s abgescheffelt..
(15-03-2011, 07:52)Camper1955 schrieb: Onlinebewerbungen zählen normalerweise nicht dazu. Online Bewerbungen zählen genauso wie Briefbewerbungen!
(15-03-2011, 07:52)Camper1955 schrieb: Natürlich. Solange Du den Titel bedienst, haben die Kindesmütter (sind doch 2?) nicht das Recht, mehr zu verlangen. Das ist gut. Dann hab ich in Realität mehr Budget meine Kinder zu besuchen, da man mich bei 3. Kind beschissen hat!!!!
(15-03-2011, 07:52)Camper1955 schrieb: Auf Zeitarbeit würde ich mich nicht einlassen. Da bist Du schneller ein Sozialfall, als Du Dir vorstellen kannst, den Titel musst Du ja bedienen. Die Umgangskosten gibt ein Zeitarbeiterlohn auch nicht her. Mein Lohn ist Zeitarbeitslohn. Ohne diesen Vertrag würden meine beruflichen Aufwendungen ingnoriert werden.
(15-03-2011, 07:52)Camper1955 schrieb: Aber ich nehme an, dass der wirtschaftliche Aufschwung bald zu besseren Konditionen führen wird. Bei Dir wird halt immer das Problem der Pfändung sein. Das schaffen nur ganz wenige Lohnbuchhaltungen so richtig Gesetzestreu. Zeitarbeitslohnbuchhaltungen noch weniger Meinem Zeitarbeitgeber hab ich gelert nochnichtmal Pfändungen abzutreten wenn sie übern Limit sind ^^. Ein vorbereiteter Anruf, ein Brief vom Anwalt. Schon sind alle beteiligten verwirrt. ^^
Seit Anwaltsbrief hat selbst über das Pfändungslimit hinaus keine Pfändung mehr erfolgt
P.S. NUR VERWIRRTE IN DER WELT
& bei ALG 1 wird er Teufel getan das du verdammt nochmal wieder ARBEIT findest. WEIL ARBEIT MACHT FREI!!!
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Intensive und ernsthafte Bewerbungsbemühungen sind natürlich nachzuweisen, wenn man wegen Arbeitslosigkeit vom Titel runter will. Was genau der Richter darunter versteht, kann er so hindrehen wie er will. Normalerweise liegt es "zufällig" immer leicht über dem, was der Antragsteller vorlegen kann.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-03-2011, 11:19 von Camper1955.)
(15-03-2011, 08:59)p schrieb: Intensive und ernsthafte Bewerbungsbemühungen sind natürlich nachzuweisen, wenn man wegen Arbeitslosigkeit vom Titel runter will. Was genau der Richter darunter versteht, kann er so hindrehen wie er will. Normalerweise liegt es "zufällig" immer leicht über dem, was der Antragsteller vorlegen kann.
Intensive Bewerbungsbemühungen nachzuweisen setzt auch voraus, dass man auch eine Rückantwort bekommt, und dass finanzell in die Lage gebracht wird, sich überhaupt intensiv zu bewerben.
Wenn ich im Monat 30 Bewerbungsbemühungen nachweisen soll, dann soll mich der Richter erst finanziell in die Lage dazu bringen. Von 770,00 € kann ich mich nicht intensiv bewerben, zumal dann, wenn die KDU (Kosten der Unterkunft) über dem Satz liegen, den das Sozialrecht hergibt.
Aber bei unserem TS sieht es ja ganz gut aus, was seine Unterhaltsverpflichtung angeht und Fahrkostenzusage für ein Vorstellungsgespräch hat vorher zu erfolgen, und zwar schriftlich.
@DerFragensteller
Zitat:Online Bewerbungen zählen genauso wie Briefbewerbungen!
Dafür dürfte es aber nicht die Pauschale von 5,00 € geben, nehme ich jetzt mal an.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
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(15-03-2011, 11:13)Camper1955 schrieb: Intensive Bewerbungsbemühungen nachzuweisen setzt auch voraus, dass man auch eine Rückantwort bekommt, und dass finanzell in die Lage gebracht wird, sich überhaupt intensiv zu bewerben.
Du hast nicht viele solcher Verfahren erlebt, oder? Das interessiert doch keinen Richter. Er wird irgendwas anderes aus dem Hut ziehen: "Wenn ihnen wie behauptet das Geld für Bewerbungen ausgegangen ist, hätten sie sich wenigstens weiter über die Jobbörse der Arbeitsagentur bewerben können, das geht kostenlos. Keine schriftlichen Bewerbungen schicken zu können heisst nicht, dass sie ihre Bewerbungsbemühungen einstellen dürfen".
Und so geht das Pingpongspiel weiter. Allem, was der Antragsteller anbringt lässt sich eine Unterlassung überstülpen. Sagst du A, sagt er "warum nicht B oder A plus"? Einmal sinds geografisch zu enge Bewerbungen, ein andermal sind es zu wenig Berufsfelder oder oder oder.
Das ist ein Spiel, ein Irrgarten mit mehreren Wegen der immer den gleichen Ausgang hat. Und fürs durchgehen bezahlst du die Figuren auch noch.
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-03-2011, 11:29 von Camper1955.)
(15-03-2011, 11:24)p schrieb: [Vollquote gekürzt]
Das ist ein Spiel, ein Irrgarten mit mehreren Wegen der immer den gleichen Ausgang hat. Und fürs durchgehen bezahlst du die Figuren auch noch.
Ich nehme an, dass da irgendwann mal ein Antrag auf ein VKH-Verfahren gestellt wurde und abschlägig beschieden, sowohl vor dem Familiengericht, als auch vor dem OLG.
Sind doch beste Voraussetzungen, so was vom BVerfG überprüfen zu lassen. Dann auch die Fahrt zum Jobcenter kostet Geld. Und eine Erstattung dafür krieg ich nur, wenn mich das Jobcenter dazu einlädt.
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.
@Camper1955...
Könntest Du Dich nicht selbstständig machen?
Du gründest die "Bruzzler AG" und nennst deinen Laden "Camp Bruzzler".
Erste Angestellte wird deine Tochter. Könnt sie "Würstel Julia" nennen.
@Camper1955...
Das war Aufheiterung pur.
Mir fiel das jetzt nur ein, weil ich gerade dazu was in der Glotze sah. Da ging es um ne Hartz4 Mama, die sich anschickte, aus ihrer fünfjährigen Tochter ein Model machen zu wollen und sich als Managerin für Kinder selbstständig. Also voll der Beitrag zur totalen Massenvolksverblödung.
Ich weiß. Wir sollten so was nicht gucken, aber ich musste saugen, wischen, eben ganz die Hausmuddi tun. Na und da ist so was zu gucken Standard. Ich muss mich ja in die Muddis reinversetzen können
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(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15-03-2011, 17:28 von Telepapi.)
(15-03-2011, 08:59)p schrieb: Intensive und ernsthafte Bewerbungsbemühungen sind natürlich nachzuweisen, wenn man wegen Arbeitslosigkeit vom Titel runter will. Was genau der Richter darunter versteht, kann er so hindrehen wie er will. Normalerweise liegt es "zufällig" immer leicht über dem, was der Antragsteller vorlegen kann.
Ich würde sagen, daß ca. 20 Erwerbsbemühungen ausreichen sollten - schließlich braucht es mindestens einen Arbeitstag eine Bewerbung zu schreiben, zum potentiellen Arbeitgeber zu fahren und mit dem selbstgebastelten Schild für seine Einstellung zu demonstrieren oder zumindest die Gründe für die Ablehnung (alles fürs Gericht) einzuholen.
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was ihr vermutet, oder annehmt, entspricht leider nicht der Realität.
Egal wie man sich dreht und wendet, es kommt - wie P schon ganz richtig sagte - immer auf eine gesteigerte Erwobsobliegenheit raus. Und dann kommt der Strudel aus Schulden, Klagen, Gegenklagen, weiteren Schulden usw...
Raus kommt man da nur mit Glück oder Schweiß.
Oder dem Kopf unter dem Arm.
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Hm..wenn dem so ist: Auf nach Spanien mit Trompeten und Fanfaren
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18-03-2011, 14:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-03-2011, 14:20 von DerFragensteller.)
1. ::: 0 Bewerbungsanstrengungen reichen aus! Alle meine Bewerbungnachweise waren fingiert ^^. Selbst bei einem Bewerbungsnachweis hab ich mich an einem Bundesweiten Feiertag beworben. ^^ Das fiel dem Bebeistandeten natürlich vor Gericht auf und ich konterte mit einer vernünftigen Ausrede.
Bewerbungsnachweise werden natürlich in eine "übersichtliche" Liste nachträglich auf geschrieben. Da sind natürlich Zahlendreher durch menschnliche Fehler normal. ^^ Ich bin sogar mit 75 % telefonischen "Nachweisen" durchgekommen, die ich NIE getätigt habe ^^. Aufwand ist es natürlich eine "plausible" Liste zu erstellen.
Ja wenn man arbeitslos ist musst du sowieso ein Dokument schriftlich unterschreiben lassen wenn du die Fahrtkosten vom Amt erstattet bekommen willst, ohne das dieses EINKOMMEN auf deinen Unterhalt wirkt. *rofl*. Und potenzielle Arbeitgeber die dich für einen Appel und Ei einstellen wollen unterschreiben es gerne.
Ein Arbeitgeber der echten Hass gegen den deutschen Staat hatte, hatte mir einmal in bar 70% der Fahrtkosten gegeben ohne Quittung und Buchung. Er weigerte sich auch mein Schreiben vom Amt nachträglich zu unterschreiben. Vom Amt hab ich zusätzliche volle 100% bekommen, nachdem mein Anwalt entsprechend an Amt und potenziellen Arbeitgeber einen Brief geschrieben hat. Eine Rechtsschutz mit 0% Selbstbeteiligung lohnt sich schon. *rofl*
Tatsache ist nur es gibt viele Dinge die einem Unterhaltsverpflichtetet Berge bewegen lässt. ^^ Was evtl. nur Kleckerscheißhaufen in Realität sind. Aber nichts desto trotz... :
Und eigentlich ist der Thread beendet. Weil mit ALG 1 und akuellen Titeln + P-Konto wird eben der kleine Unterhalt gezahlt, ohne das neu auflaufende Schulden einfach gepfändet werden.
So könnte/kann man außergerichtlich sein gerechtes mindestmaß nach deutscher Gesetzgebung sein Mindest-Einkommen ohne großes Trallala sichern.
Sporadische oder gut bezahlte Zeitarbeitsverträge lohnen sich. Es wirkt wiedersprüchlich aber nun ist unser System so aufgebaut. Geldsystem ist mittelalterlich und die Ausbeutung hat abenteuerliche Werte erreicht. In diesem Sinne
Beste Grüße
Der Fragensteller
P.S mein Motto vom weibl. Anwalt ist: Die Titel müssen so GERING WIE MÖGLICH SEIN!!! Solang die Titel bedient werden kann man soviel verdienen wie man will. http://www.youtube.com/watch?v=3MS9z90LmFs
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18-03-2011, 14:12
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18-03-2011, 14:13 von Skipper.)
Warum gehst Du keinem Minimaljob nach, bezahlt den vollen Kindesunterhalt und stockst bis SozHilfe-Niveau der BG auf?
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