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Folgen einer Vaterschaftsfestellungsklage und Betreuungsunterhalt
#1
Question 
Hallo liebe Forenmitglieder,


zwei Fragen hab ich aktuell:
Eine Frage zu den Folgen einer Vaterschaftsfestellungsklage:

Ist meine Annahme richtig, dass bei dem Verfahren lediglich die Vaterschaft festgestellt wird, aber alles weitere (z.B. Unterhaltsfragen) über die Beistandschaft läuft?

Meine weitere Frage bezieht sich auf den BU:
KM hat noch nichts in der Richtung beantragt, wie es scheint - und auch noch nicht von mir gefordert.
Kann sie nach der Vaterschaftsfestellung diesen rückwirkend fordern?
Dieser hier beschrieben Fall ist ähnlich - es geht allerdings keine Entscheidung oder konkrete Regelung daraus hervor:
http://anonym.to/?http://www.frag-einen-..._id=89819&

Danke für eure Antworten!


Beste Grüße vom AirWolf
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#2
(29-01-2011, 16:20)AirWolf schrieb: Ist meine Annahme richtig, dass bei dem Verfahren lediglich die Vaterschaft festgestellt wird, aber alles weitere (z.B. Unterhaltsfragen) über die Beistandschaft läuft?

Eine Beistandschaft kann tätig werden zur Feststellung der Vaterschaft und zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes. Ein Anwalt kann dagegen alles machen, auch Unterhaltsansprüche der Mutter geltend machen.

Für die Dinge, die eine eingerichtete Beistandschaft nicht macht, kann die Mutter zusätzlich einen Anwalt beauftragen. Sie kann auch keine Beistandschaft eingehen und den Anwalt alles machen lassen.

Wenn die Mutter keinen Betreuungsunterhalt fordert, muss auch keiner gezahlt werden. Erst wenn sie ihn fordert (z.B. gleichzeitig mit der Vaterschaftsfeststellung), wird der fällig.
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#3
Danke für Deine Antwort - damit ist meine Annahme schon einmal bestätigt!

Zitat:Erst wenn sie ihn fordert (z.B. gleichzeitig mit der Vaterschaftsfeststellung), wird der fällig.
Daraus wird noch nicht klar, ob dieser auch rückwirkend gefordert werden kann.

Sind Dir dazu vielleicht irgendwelche Urteile oder Fälle bekannt?

Das ist für mich nur insofern wichtig, was ich derzeit als Rücklagen bilden muss. Für KU mache ich das bereits.

AirWolf
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#4
(29-01-2011, 20:32)AirWolf schrieb: Daraus wird noch nicht klar, ob dieser auch rückwirkend gefordert werden kann.

Kann nicht. Schliesslich ist sie nicht daran gehindert, mit der Vaterschaftsfestellung auch gleich Unterhalt zu fordern. Die Bestätigung für §1613 BGB in Gerichtsurteilen findest du z.B. in einem BGB-Kommentar.
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#5
Danke für die gute Nachricht, p!
Das lässt mich ein bisschen aufatmen.
So bleiben wenigstens noch ein paar Märker, um bei schlechtem Ausgang der Klage auf meinen sicheren Untergang anzustoßen...

p, ist es in diesem Forum üblich, Threads irgendwie als "gelöst" zu kennzeichen?
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#6
Der Slogan ist aber schon witzig, muss man zugeben. Aber klar, gehört hier nicht her.

Zusatz: BU kann immer nur ab "Inverzugsetzung" verlangt werden, nicht rückwirkend.

Genauso ist es eigentlich auch bei KU (oder sollte es zumindest sein). Es hat sich aber in Deutschland die Unsitte eingeschlichen, das "ab Geburt" verurteilt wird, wenn die Vaterschaft noch nicht geklärt ist/war, das Kind also rechtlich gehindert war, seinen KU einzuklagen.
Das gilt zum Beispiel auch dann, wenn es der Mutter nach 10 Jahren einfällt, den Vater doch zu kennen und vorher immer angegeben hat, es nicht zu wissen (plötzliche Erleuchtung Marias). In diesem Fall, wenn es dann den "Treffer" fuer einen Mann Deutschlands heisst, er ab Geburt, also rückwirkend den KU schuldet obwohl der Vater (dann Unterhaltspflichtige) keine Schuld hat und es nicht wusste, das da ein eigener Nachfahre im Lande herumläuft. Das gibt es nur in Deutschland!

gleichgesinnter
Wenn die Banken für ihre Schulden nicht einstehen, warum sollten Millionen Zahlesel für ihre Unterhaltsschulden bzw. Unterhaltstitel aufkommen?

Zitat von Mus Lim, Montag den 04. Mai 2009 im Trennungsfaqforum
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#7
Da mir das...

(01-02-2011, 16:28)gleichgesinnter schrieb: Genauso ist es eigentlich auch bei KU (oder sollte es zumindest sein). Es hat sich aber in Deutschland die Unsitte eingeschlichen, das "ab Geburt" verurteilt wird, wenn die Vaterschaft noch nicht geklärt ist/war, das Kind also rechtlich gehindert war, seinen KU einzuklagen.

... schon bekannt war, hätte mich Gegenteiliges in diesem Kontext...

(01-02-2011, 16:28)gleichgesinnter schrieb: Zusatz: BU kann immer nur ab "Inverzugsetzung" verlangt werden, nicht rückwirkend.

...auch nicht mehr gewundert... Confused
Aber besser nicht den Teufel an die Wand malen!

Vielen Dank, gleichgesinnter, daß Du Ps Aussage bestätigt hast und ich bis zu einem Schreiben nichts zu befürchten habe.

AirWolf
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#8
Guten Abend liebe Forengemeinde,

kann mir jemand sagen, wie solch eine Vaterschaftsfeststellungsklage genau abläuft?

Sind die folgenden Annahmen richtig? (Wenn nicht, bitte korrigieren!)
1. Erfolgt eine Anhörung vor Gericht
2. Es wird unabhängig von der Anhörung ein gerichtlich angeordneter Vaterschaftstest durchgeführt
3. Nach positiven Ausgang des Tests, wird der Vater gerichtlich festgestellt

Zu 1) Gibt es dabei besonderes zu beachten, was über das im TFAQ beschriebenen Verhaltens vor Gericht hinaus geht?
Zu 2) Kann es sein, dass aufgrund der Anhörung der Vater auch ohne Test festgestellt wird?

Hier ist bestimmt jemand, der diese Geschichte schon einmal miterlebt hat, nicht? Rolleyes

Beste Grüße vom AirWolf
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#9
1. Ja, es gibt normalerweise einen mündlichen Termin
2. Nein, es könnte ja sein dass zu freiwillig unterschreibst. Der Test ist heutzutage natürlich die Regel. Und es kann auch ohne Test eine Vaterschaft erzwungen werden. Auswandern schützt nicht vor rechtlicher Vaterschaft. Aber von diversen Folgen davon :-)
3. Logisch.
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#10
... sollten entsprechende Ideen zum Tragen kommen, werde ich mich nochmal im Auswandern-Bereich zu Worte melden ;-)

Zitat:Und es kann auch ohne Test eine Vaterschaft erzwungen werden.
Unabhängig von entsprechender Flucht... unter welchen Umständen kann es noch dazu kommen?

Danke für die Antwort!
Beste Grüße vom AirWolf
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#11
(16-03-2011, 21:21)AirWolf schrieb: Unabhängig von entsprechender Flucht... unter welchen Umständen kann es noch dazu kommen?
Z.B. wenn Richterin davon überzeugt ist, dass niemand anders als Du in der gesetzlichen Empfägniszeit in Frage kommt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Empf%C3%A4ngniszeit

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#12
§1600d BGB Abs. 2: "Im Verfahren auf gerichtliche Feststellung der Vaterschaft wird als Vater vermutet, wer der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat. Die Vermutung gilt nicht, wenn schwerwiegende Zweifel an der Vaterschaft bestehen."

Da hast du die Voraussetzungen. Mutti spricht von "Beiwohnung" und schon bist du Vater.
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#13
OK - verstanden.
Danke!
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#14
moment mal...

Mutti ruft mit dem Zeigefinger auf jemanden deutend "Jehova" und der Beschuldigte wird, sofern er dann nicht Gründe vorbringt er sei gar nicht der Beschuldigte, nicht vorbringen kann, weil er vom Jehova-Ruf nix mitbekommen hat, auch in Abwesenheit zum Vater per jure ???
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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#15
Ja, @vorsichtiger. So ungefähr war das damals auch bei Maria und Josef. Da gab´s allerdings noch nicht das schöne Unterhaltsrecht. Big Grin
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#16
Das mag ich jetzt nicht glauben. Öffnet es doch Single-Mamas Tür und Tor... Und der vermeintliche Erzeuger darf sich dann nach Jahren eventuell gegen einen Berg aufgelaufener Schulden zur Wehr setzen.
Übrigens - ich behaupte jetzt einfach mal DU, blue, bist der Erzeuger meiner Kinder. Mangels Anschrift und so weiter wirst Du nun vom Gericht in Abwesenheit zum Erzeuger deklariert und wenn ich jemals herausfinde, wo Du wohnst, dann darfst Du mit monetären Forderungen rechnen und musst noch eine Klage zur Vaterschaftsaberkennung führen. Tongue
So in etwa? Neeee. Kann ja nicht rechtens sein sowas, dass eine bloße Behauptung, Du habest mit meiner Exfrau ge***, ausreicht.
Mag ich nicht glauben.
Streite nie mit Idioten.
Sie ziehen Dich auf ihr Niveau und schlagen Dich dort mit Erfahrung.
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#17
Gerichtlich festgestellte Vaterschaften nach §1600d BGB Abs. 2 ohne DNA-Gutachten gibts aber. Die Darlegung, dass das vermutete Vater der Mutter während der Empfängniszeit "beigewohnt" hat muss natürlich beweisbeschwert sein, eine blosse Behauptung wiegt normalerweise nicht schwer genug. Die Zeugenaussage der Mutter kann z.B. von einem Dritten bestätigt werden. Oder das Gegenteil davon.

Hier gehts um eine Vermutung aufgrund der Beiwohnung zur Empfängniszeit, aus der die rechtliche Vaterschaft entsteht. Diese Vermutung kann widerlegt werden, wenn erwiesen ist, dass der Mann nicht der biologische Vater ist. So rum also in Abs. 2: Vermutung wird aufgestellt, kann widerlegt werden und nicht "Beweis der biologischen Vaterschaft erzeugt rechtliche Vaterschaft".

Das Abstammungsgutachten klärt die Geschichte, aber das ist nicht immer möglich: Verstorbene oder Ausgewanderte entziehen sich einem Gutachten. Wer sich entzieht, hat Pecht gehabt, wie der BGH 1986 und 1993 geurteilt hat: Dann "kann der die Untersuchung Verweigernde nach vorherigem Hinweis so behandelt werden, als hätten die Untersuchungen keine schwerwiegenden Zweifel an der Vaterschaft erbracht".
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#18
Ich hatte ja mal geheiratet. Meine damalige Frau war schwanger, als ich sie ehelichte. Das Kind kam logo in der Ehe zur Welt. Nach einem Jahr Ehe focht ich in der Ehe die Vaterschaft zum Kind an. Es wurde festgestellt, dass ich nicht der Vater des Kindes war. Eines Gutachtens bedurfte es nicht. Die Anhörungen der Mutter und mir waren eindeutig. War das jetzt so ein Verfahren? Irgendwo habe ich die Unterlagen dazu noch liegen. Ich suche sie am Wochenende raus und teile dann entsprechend mit.

Noch eine Frage dazu. War das fies von mir, dass ich erst in der Anhörung berichtete, den potenziellen bilogischen Vater zu kennen bzw. diesen mit Name, Adresse, Anschrift zu benennen, oder bin ich der Kindsmutter da mütterverächtend in den Rücken gefallen?

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