Themabewertung:
  • 0 Bewertung(en) - 0 im Durchschnitt
  • 1
  • 2
  • 3
  • 4
  • 5
Mindestunterhalt
#26
(24-04-2011, 08:56)Profiler schrieb: Sieht ganz so aus, als verwechselten hier einige SGB mit StGB.
ICH meine das SozialGesetzBuch, nicht das StrafGesetzBuch.

Sozialgesetzbuch hat aber mit einer Verurteilung nach § 170 StGB zu tun.

Du bist vielmehr der, der immer Sozialrecht, Zivilrecht und Strafrecht zusammen schmeissen will.



Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#27
(24-04-2011, 09:36)Camper1955 schrieb:
(24-04-2011, 08:56)Profiler schrieb: Sieht ganz so aus, als verwechselten hier einige SGB mit StGB.
ICH meine das SozialGesetzBuch, nicht das StrafGesetzBuch.

Sozialgesetzbuch hat aber mit einer Verurteilung nach § 170 StGB zu tun.

Du bist vielmehr der, der immer Sozialrecht, Zivilrecht und Strafrecht zusammen schmeissen will.
Wie oft soll ich das jetzt noch richtig stellen:
Nirgends sagte ich, daß das SGB mit dem 170 zu tun hat.
Das ist DEIN Irrtum.

Ich habe mich auf das SGB bezogen.

Pudel hat Schwierigkeiten, seine existentielle Situation zu sichern.
Als Folge erfüllt er seine zivilen Verpflichtungen nicht.
Nun bekommt er daraus sogar strafrechtliche Probleme.

Das SGB regelt seine existenzielle Situation.
Dies berücksichtigt auch seine Unterhaltspflichten.

Herr im Himmel, das kann doch nicht so schwer zu verstehen sein.

Zitieren
#28
@Profiler...

Beruhige dich am Ostersonntag. Ich bin sicher, dass @Pudel klar ist, was Du meintest. Und auch ich habe gut verstanden. Unabhängig von der Strafsache muss er sich und sein Kind sozial absichern. Und wie mir erscheint, geht das ohne Antrag von ihm beim Amt nicht. Er hat da keine Wahl. Tut er sich diesbezüglich nicht kümmern, fällt ihm das mit Sicherheit beim Strafgericht später auf die Füsse. Das würde jedem so gehen. Also sollte er da schnellstens die Dinge beim Amt ankurbeln. Und im Interesse auch seines Kindes hat er da wohl auch die Pflicht dazu.

Aber egal. Jedenfalls gibt es keinen Grund, dass wir Außenstehenden uns deswegen hier angiften. Lassen wir doch bittschön unsere gegenseitigen Aversionen beiseite. Was nützt uns das?

Mal zum nachdenken

KM stellt Antrag auf Alg 2 und erhält Zahlungen für sich und das Kind. Für das Kind besteht ein KU-Titel. Durch die Antragstellung der KM geht die Unterhaltsforderung kraft Gesetz auf das Amt über, sprich, Neugläubiger zum KU-Titel ist das Amt. Dennoch läßt die KM den KV zum Unterhalt für das Kind gerichtlich pfänden. Und sie zeigt ihn mit Wissen und Wollen des Amtes dann gar noch an wegen § 170 StGB. Zeitgleich fordert das Amt weiter wie bisher vom KV Unterhalt für das Kind und BU für die KM. Das Ganze endet beim Strafgericht im Fiasko. Der KV wird vollumfänglich freigesprochen.

Frage

Wie möge sich der Kindsvater jetzt nach dem Freispruch verhalten?
Zitieren
#29
Inso ist nicht jedermanns Sache, ist keine Kleinigkeit. 'Lohnt' sich mE nur bei nennenswerten Schulden. 6000 Euro sind Peanuts. Bei auflaufenden KU-Schulden sollte zudem Verjährung geprüft werden. Sonst schaufelt man etwas weg, was gar nicht mehr zur Diskussion steht.

Seine wirtschaftliche Situation könnte Pudel zunächst über das SGB stabilisieren. Wenn der KU damit voll bezahlt werden kann, dann ist dieser Druck schon mal weg, drohen über diese Kante keine weiteren Zwangsmaßnahmen.

Dann müssen nur noch Rückführungen der Rückstände vereinbart werden. Das kann über verträgliche Teilzahlungen erfolgen. Ist Verhandlungssache: Kleine Beträge über lange Zeit oder gar nichts bei Inso... könnten die Angebotsalternativen heißen. Kommt auch sehr darauf an, wer den Titel in de rHand hat und aus diesem Ansprüche geltend macht.

Im Strafverfahren könnte DAS verbindlich angeboten und Einstellung beantragen werden, wenn Freispruch nicht zu erwarten ist. Ob das geht, weiß ich nicht. Strafrecht ist nicht so mein Ding.


Zitieren
#30
@p...

Er ist bereits in Privatinsolvenz. Die ist nächstes Jahr zu Ende. Zuende ist in zwei Monaten auch die illegitime Pfänderei durch die Landesjustizkasse gegen ihn wegen zur Zahlung verweigerter Verfahrenskosten. Wir reden hier von 4000 € aus sieben Verfahren. Die Einbehaltung der Gelder für die Insolvenz und die zusätzlich wie gesagt illegitimen Beträge zur Pfändung machten allein 70 Prozent seines Einkommens aus. Seine Fixkosten waren mit dem Restgeld nicht zu tilgen. Überlebt hat er trotzdem.

Wo es runter geht, geht es auch wieder hoch.
Zitieren
#31
Was? Wo steht das?
Zitieren
#32
@Profiler...

Gehen deine beiden Kurzfragen an @p... oder mich?
Zitieren
#33
An Dich, Dzombi?Wink

Bin erstmal weg mit meinen Kids, am See...
Zitieren
#34
@Profiler....

Wo das steht? Na in den Akten, wo sonst. Ohne abzuschweifen, habe ja im Trea Wahrheit oder Lüge bereits was zu gesagt.

Ich musste 2006 in Privatinsolvenz gehen. Zu der Zeit kam auch mein Sohn zur Welt. Privatinsolvenz heißt "nicht zahlungsfähig". Ergo war mir VKH (damals PKH) ohne Ratenzahlung zu genehmigen, als ich mich den regelmäßigen Anträgen der KM erwehren musste. Das sah das FamG allerdings anders. Das FamG berief sich bis zuletzt darauf, dass ich ja keinen Unterhalt zahlen würde, ergo ich Geld zur Verfügung hätte, um Raten zu zahlen. Sieben Verfahren vor dem FamG und Raten zwischen 40-200€. Alle Verfahren logo von der KM angeschoben. Die zahlt keine Raten, ich zu allen Verfahren. Und immer in Widerspruch, aber komplette Ablehnung erfahren. Da in Widerspruch, vorab keine Ratenzahlungen bedient. Ergo Veranlassung Pfändung durch die Landesjustizkasse gegen mich. Durch die Insolvenz geht jeden Monant ein halber Tausender weg zum Verwalter. Die Pfändungen der Kasse entsprechen in etwa der gleichen Höhe. Mir zur Verfügung steht ein Hunderter weniger als der Selbstbehalt. Davon Miete, KU und Versicherung weg. Bedeutet unterm Strich regelmäßig um die 40 €. Da ich mir das P-Konto habe einrichten lassen müssen, um zu überleben, musste ich zur Verbraucherschutzzentrale wegen der Bescheinigung, sprich, Bescheinigung über Selbstbehalt plus erhöhter Betrag Unterhalt Kind. Bekam vor drei Tagen die Abrechnung der Verbraucherzentrale proforma zugestellt. Drauf steht, Abrechnung wegen Bedürftigkeit genehmigt. Die Verbraucherzentrale rechnet über die Stadt ab. Am gleichen Tag kam die Rücknahme der angedrohten Geldbuße durch das Jobcenter wegen angeblicher Nichteinreichung meiner Unterlagen zum Zwecke der Prüfung meiner Leistungsfähigkeit in Sachen KU. Drauf steht. Nach Prüfung wird bestätigt, dass sie bereits weit unter dem Selbstbehalt liegen. Wir sehen daher von der weiteren Verfolgung der Sache ab und ziehen die Bußgeldandrohung zurück. Bußgeldandrohung die Zweite.

Meine Widersprüche beim FamG in Sachen VKH wurden wie gesagt regelmäßig abgebügelt und keine weitere Genehmigung von VKH. Umgekehrt zwang mich das FamG in sogenannte Vorverfahren des Jobcenter gegen mich wegen Forderung BU für die KM. Da herrscht ja seit 01.09.09 Anwaltszwang. Ich musste mir also einen Anwalt suchen, wo doch das Kostenrisiko für mich klar war. Suche ich mir keinen Anwalt, Versäumnissurteil plus verlieren im eigentlichen Verfahren. Das Vorverfahren bezieht sich auf wie gesagt Restzeit BU für die KM. Die verschwand fünf Monate vor dem 3. Geburtstag unseres Kindes mit diesem im Frauenhaus. Dagegen ging ich an mit Verwirkung. Wurde vom FamG abgebügelt, schließlich darf sich Elternstreit nicht auf das "gemeinsame" Kind auswirken, sprich, dieser Streit ist nicht auf dem Rücken des Kindes auszutragen. Mittlerweiel verschiebt der FamRi die Beschlussentscheidung. Dem wurden Erkenntnisse seitens des Jobcenter zugetragen. Dort wird gegen die KM wegen Leistungsbetrug ermittelt. Es geht um drei Jahre. Hab das bereits mal erwähnt.

Ehrlich. Ich bin ja so froh, dass die KM allein dazu in der Lage ist, für unser gemeinsames Kind zu sorgen. Miete vom Amt, Wohngeld über die Kinder. Die Wohnung neu eingerichtet auf Kosten der Steuerzahler. Und locker flockisch mittels jeweils einem aktuellen Bewilligungsbescheid Alg 2 gehts weiter und weiter und weiter.

Fazit. Ich habe dem FamRi zu verstehen gegeben, dass er nicht erichtig tickt und schon gar nicht richtig rechnen kann. Weiter habe ich mit dem jedwede weitere Besprechung in Sachen dümmliche Anträge der KM abgelehnt. Dazu habe ich dem Richter ins Gesicht gesagt, dass ich ihn ebenfalls gewählt habe und er endlich vernünftige Beschlüsse erlassen soll und sich hier nicht ständig huldvoll der Frauenseite widmet, was ihm logo meinerseits eine Befangeneheitsantrag einbrachte, zu dem er sich wahrscheinlich auf der Toilette selbst für nicht befangen erklärte. Auch habe ich dem JA-Mitarbeiter ins Gesicht gesagt, dass ich es nicht fair finde, mit der KM Kaffee trinken zu gehen, mit der in meinem Beisein Du zu reden und mich nach den Gesprächen jeweils beim FamG als angeblich nicht erziehungsfähig darstellte, mir aber anders herum gleichzeitig fürsorgliche Väterschaft anheimte. Letztendlich habe ich dem FamG mitgeteilt, mir wenigstens eine arbeitsfähige Verfahrensbeiständlerin zum Schnüffeln ins Haus zu schicken und keine Frau im 8. Monat schwanger, zu der ich hier in Anwesenheit meines Sohnes den Rettungswagen anklingeln musste, weil die hier bei mir fast niedergekommen wäre. Und mein Sohn daheim bei Muddi erzählte, Papa seine Freundin bekommt ein Baby.

Naja. Ich habe noch Beschwerde an die Bundesagentur für Arbeit gerichtet und eine Anzeige gegen die Sachbearbeiterin dort in Sachen Leistungsberechnung der KM angekündigt, was die Presse wohl anziehen wird, weil drei Jahre langer amtlich geduldeter Sozialleistungsbetrug kommt in der Öffentlichkeit gegenwärtig mitnichten gut an. Es erübrigt sich, zu erwähnen, dass seitens meines Arbeitgebers immer mal nett gemeinte Botschaften daherkommen, doch bittschön still zu halten im Interesse meines beruflichen Fortkommens. Ich und beruflich fortkommen? Das ist erledigt.

Leider konnte ich meinen Sohn nicht mal mehr ohne unabhängige Zeugen bei der KM abholen. Kaum abgeholt, die ran ans Telefon und der Anwältin mitgeteilt, ich würde sie bedrohen. Folge war. Ich sei vor der Anhörung durch Gerichtsbedienste körperlich nach gefährlichen Gegenständen zu untersuchen, da bei mir auf Grund der psychisch äußerst angespannten Situation mit Gewaltausbrüchen zu rechnen sei. Ich könnte in fast 1600 Seiten Aktenpapier dutzende solcher völlig absurden Mitteilungen der KM darlegen. Aber das spare ich mir.

Kurzum. Ich bin halt ein Beamter, der nicht duckt, muckt und arschkriecht, der nicht auf dumme Provokationen falsch reagiert, der immer wieder aufsteht und der sich nicht erpressen lässt und schon gar nicht von der KM auf Kosten des Lebens u. a. auch meines Sohnes. Meinem Sohn würde ich Millionen geben, so ich sie den hätte.

Vor wenigen Wochen unterbreitete ich der Mutter meines Sohnes ein Angebot. Es hatte was mit meiner Vision in Sachen Frieden schließen im Interesse unseres Kindes zu tun. Und auch mit Zukunft.

Meine Vision

Das aAB für unser Kind geht an mich. Die gemeinsame Sorge für unser Kind erklären wir erneut. Ich erhalte das Kindergeld. Dieses plus mindestens den Mindestunterhalt erhält die KM cash von mir. Nix da mehr mit Anrechnung KU beim Jobcenter. Und die KM geht jobben, einfach so und spontan. Damit ist sie raus aus Hartz4 und ihre Kinder ebenso. Denen will sie ja nix Böses.

Für allle Kritiker. Das ginge sehr wohl so zu regeln und wäre sogar hochökonomisch, denn auch in Sachen Gesundheitsversorgung ging es unserem Kind bedeutend besser und mal ehrlich, wenn mich das Volk schon bezahlt, dann wäre diese Vision die Rückmeldung.

Mein Sohn wäre zwar bei mir angemeldet, würde aber exorbitant günstig für die KM fast dauerhaft bei ihr Leben, denn im Gegensatz zu der war es nie meine Absicht, sie als Elternteil zu entsorgen. Oder will mir jemand vorschreiben, wann und wie oft mein Sohn Umgang mit seiner Mutter oder deren Verwandten, Freunden und Bekannten haben darf? Oberste Voraussetzung für die Vision ist aber, dass die KM arbeiten geht, sprich, sich durch aus eigener Kraft heraus ernährt.

Aber ansonsten gehe ich gerade aus und biege irgendwann nach links oder rechts ab, zahle aber trotz allem Ärger und Frust KU weiter wie bisher.

Zitieren
#35
Ach sooo, Du meinstest mit der Inso DICH!? Nicht den Pudel.
Von Inso lese ich bei ihm nämlich nichts.

Das wäre auch mehr als fatal. Denn eine Restschuldbefreiung im Inso-Verfahren kann bis zuletzt verweigert werden, wenn in der gleichen Sache neue Rückstände entstanden sind.

Inso zum Unterhalt macht mE nur Sinn, wenn die Rückstände gewaltig sind, die laufenden Forderungen sicher bedient werden können oder nicht mehr bestehen, wenn also das nach SGB bereinigte Einkommen zuverlässig größer tituliertem KU ist bzw. Kind keinen Anspruch mehr darauf hat
Zitieren
#36
@Pudel

Nimm meinen Anwalt, Der ist Spitze.

Adresse kannst Du ergoogeln, wenn Du meinen Thread durchliest. Wenn nicht, schick mir eine PM und ich geb Dir die Telefonnummer.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#37
Pudel,
hast Du den Bescheid der ARGE so hingenommen?

Die 'Vorstellungen' und Bescheide der ARGEN sind überwiegend falsch und werden von den SG kassiert.
Es erscheint mir noch immer besser zu sein, an den Ursachen zu arbeiten, hier den Mangel zu beseitigen, als sich an den Folgen festzukrallen.

Es sei denn, man möchte auf Teufel komm raus Krawall machen und sich als Querulant profilieren. Mit Familie im Hintergrund ...?
Zitieren
#38
Du hast einen 4(5)-Personen-Haushalt und zudem ein Kind, für das KU zu zahlen ist, mit dem Umgang gepflegt, das zeitweilig versorgt werden muß Die LG verdient, Du auch etwas. Damit kann recht exakt Dein/Euer soz.-rechtl. Bedarf errechnet werden.
Um aus der Aufstockung herauszufallen muß die BG schon recht hohe Einkünfte nachweisen.

Ich frage mich, was Du bei der ARGE beantragt hast. Wurde der Antrag korrekt abgelehnt, dann sollten Mittel vorhanden sein, um den KU zu bezahlen.

Irgendetwas stimmt hier nicht.
Könnte es sein, daß Du am Ende zu Recht wegen 170 angeklagt bist?Sad
Zitieren
#39
@Entsorg-t-er...

@Pudel ist zwar ein Junge, aber dein Text jetzt hat nichts mit seinem Tredthema hier zu tun. Erzähle uns doch bisschen was über Mindestunterhalt, den dein Ex für eure Kinder berappen muss. Ist bestimmt ganz interessant. Er war ja mal Hauptversorger und Du unterbezahlte Hausfrau.

Hier geht es zu wier im Focus...Wir wollen Fakten, Fakten, Fakten...
Zitieren
#40
@Profiler...

Nach dem @Pudel den Tread eröffnete, gab es Diskussionen bezüglich SGB und auch dem StGB. Die einen hatten diese Meinung und die Anderen halt eine andere Meinung. Ratzfatz ging es wieder los mit Du hast keine Ahnung und ne Du hast keine Ahnung....

Klar sind SGB und StGB zwei verschiedene Gesetze. Müssten demzufolge auch getrennt betrachtet werden. In der Praxis sieht es doch aber völlig anders aus. Und @Pudel hat doch wohl am Anfang seines Tread den § 170 StGB angesprochen. Und wenn ich mich nochmal erinnere, dann zog das Strafgericht Akten in Bezug auf SGB bezüglich @Pudel bei. Warum das, wenn das Eine mit dem Anderen angeblich nichts zu tun hat?

Deine wirklich auch fundierten Darlegungen hinsichtlich Sicherstellung möglicher staatlicher Leistungen bzw. deren Inanspruchnahme in aller Ehren, aber es kann nicht verkehrt sein, wenn auch mit auf Zusammenhänge verwiesen wird. Denn das schafft Klarheit.

Mich würde echt mal interessieren, wieviel Betroffene es gibt, die keinen BU an Kindsmütter zahlen mussten und die Freispruch erhielten in Sachen § 170 StGB.


Du weißt schon, dass ihr Eltern da für Chaos sorgt. Im Prinzip benehmt ihr euch wie Kinder. Und wenn eure Kinder bereits austicken in der Schule, dann geben die euch zu verstehen, dass ihr beiden Elternteile nicht mehr alle Latten am Zaun habt.

Fahre also mal deine Schiene Selbstmitleid runter, oder besser noch, kläre die wichtigen Dinge endlich zu Gunsten eurer Kinder. Dazu bedarf es weder einer Religion, noch besonderer Sprachkenntnisse.
Zitieren
#41
Ich finde es schade, daß man Pudel alles einzeln aus der Nase ziehen muß.

Wenn Pudel eine bedürftige BG hat, dann hat er Anspruch auf Leistungen nach SGB, die den KU in der Bereinigung des Einkommens voll berücksichtigen. Oder seine BG hat keinen Anspruch, dann sind locker Mittel vorhanden, aus denen KU gezahlt werden kann. Um aus der Aufstockung herauszufallen, damit ein solcher Antrag abgelehnt wird, muß das Einkommen mW recht hoch sein.

Wenn ihm unter diesen Bedingungen Unterhaltsversäuminisse vorgeworfen werden, dann ist da an irgendeine Stelle etwas komplett schief gelaufen. Und ich befürchte fast, zu Recht IHN belastend. Entweder er hat bei der SGB-Stelle Blödsinn beantragt oder die haben Blödsinn beschieden und er widerspricht nicht oder er ist nicht bedürftig und rückt zusammen mit seiner LG vorhandene Mittel nicht raus.

Step 1: Fachanwalt für Sozialrecht konsultieren, Bescheide der SGB-Stelle prüfen lassen, ggf. 'reklamieren' und/oder neu beantragen, wenn verfristet.
Zitieren
#42
@Profiler...

Das ist der Punkt. Es geht um sozialRECHTLICH relevante Dinge, die im strafRECHTLICHEN Sinne vorgeworfen werden können. Oder anders formuliert. Wenn das Strafgericht seitens des Beschuldigten sozialRECHTLICHE Versäumnisse erkennt, dann wird das halt mit verwendet und fließt in die Strafentscheidung mit ein.

Das Sozialrecht ist äußert komplex und fast genauso undurchschaubar wie das Steuerrecht. Gerade dort ohne echtes Juristenwissen aufzutreten, ist so gut wie tödlich, denn Unwissenheit schützt vor Strafe nicht.

Gib den Leuten ab und an mal ein wenig Zeit. Wenn sie echtes Interesse an Infos haben, mit denen sie was anfangen können, dann geben sie auch Dinge preis. Weißt ja, selbst ist der Betroffene.
Zitieren
#43
@Ent-sorgter : Das mit dem Amt kann ich wohl verstehen !
Aber zur Klarstellung, damit keine Mißverständnisse entstehen : Also, Ich wohne mit meiner Lebensgefährtin und unserem Sohn zusammen.
Meine EX hat von mir zwei Töchter (jetzt 11 und 7). Ich hatte eine finanziell schlimme Zeit hinter mir, auch geprägt von Schulden.
Diese Dinge rühren noch aus meiner alten Partnerschaft her, in der es uns auch größtenteils sehr gut ging. In vergangenen Zeiten hatte ich mich auch immer um alles schriftliche und finanzielle gekümmert.
Als das Geschäft mal schwierig wurde, ist sie eben fremd gegangen. Ich könnte hier darüber Romane erzählen, auch über die ganzen Strafanzeigen die ich über mich habe ergehen lassen müssen. (und die allesamt eingestellt wurden!).
Aber es ärgert sie um so mehr, dass ich mit ihr abgeschlossen habe (wäre auch schlimm wenn nicht....) und ich mein/unser Ding mache.
Wir haben z.B. die interessante Konstellation, dass ich für die ältere Tochter das gemeinsame Sorgerecht habe und für die jüngere nicht.
Um meine Verpflichtungen kümmert sich niemand. Und 556 € Unterhalt sind so was wie eine zweite Miete! Und davon fährt Madame nach Korsika in den Urlaub. Die Kinder bekommen für 2,50 € Klamotten von Ebay. Nur mal so nebenbei.
Ich werde auch wieder mehr verdienen, aber dafür muß ich mich auch konzentrieren und deshalb will ich die Strafsache nach §170 endlich hinter mich bringen.
Deshalb @Camper, Danke für die Empfehlung Deines Anwaltes. Ich will endlich mal jemanden haben, den man auch gebrauchen kann.
Meine Ex hat einen Anwalt, der wirklich eine Schande für seine Zunft ist. Aber für meine Ex sehr effektiv...
Das Amt hatte meinen Antrag hoch offiziell abgelehnt. Natürlich sind die Bescheide bzw. Ablehnungen oft falsch.
@Profiler : Da stimmt durchaus Alles. Am Anfang des Threads hatt ich mal kurz mene derzeitigen Einkünfte erklärt.
Ich möchte Dir einmal ein Beispiel nennen:
Ich habe im Jahr 2010 einem Freund bei Hartz IV Angelegenheiten geholfen. Zusammen mit einem anderen Freund der sich mit dem SGB durchaus gut auskennt.
Der Freund, dem ich half, war an Krebs erkrankt. Im Dezember 2010 ist er gestorben. Seine Einkünfte aus selbst. Tätigkeit fielen wären der Krankheit komplett weg.
Seine Lebensgefährtin verdiente 1.100 € netto. Aufgrund der Bedarfsgemeinschaft bekam Er 230 € von der ARGE nach SGB II
Das war ziemlich genau sein Krankenversicherungsbeitrag für die priv. Versicherung. Ansonsten durfte seine Lebensgefährtin noch das Haus abtragen und für ihn auf kommen.
So läufts auf den Ämtern!
Ich habe mehrmals nachgewiesen, welche Einkünfte ich tatsächlich habe! Das ist an Gewinn- und Verlustrechnungen bze. Steuerbescheiden durchaus einfach nachvollziehbar.
Auf die Gefahr hin, das ich mich wiederhole. Das Geld war/ist derzeit nicht da!!! Es wäre schlimm, würde ich hier lügen und außerdem würde es wohl kaum etwas bringen, oder?
Zitieren
#44
@pudel

Mal eine Frage. Besteht denn ein Titel über Deine Unterhatlsverpflichtungen?

Wenn nicht, dann hast Du sozialgesetzlich auch keine Ansprüche über (ergänzendes) ALG II. Somit erübrigen sich alle Antworten, die sich auf das SGB beziehuen.

lg

Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#45
Es besteht ein vollstreckbarer Titel / Jugendamtsurkunden auf 100% des Mindestunterhaltes.
Meine damalige Anwältin hatte beantragt, dass die Vollstreckbarkeit ausgesetzt würde. Das wurde abgelehnt. Die Schilderungen seien nicht plausibel. Auch wurde es dann vom OLG abgelehnt. PKH ebenfalls abgelehnt. Dann hat meine Anwältin das einfach ruhen lassen. Sie hatte wohl Angst um ihr Geld....
Ich konnte seit Nov. 2009 nur noch 150 € zahlen. Vorher (seit 2006) habe ich voll bezahlt. Dann ist man seitens des Gerichtes her gegangen und hat gesagt, wenn ich vorher habe bezahlen können, dann warum jetzt nicht mehr? Man unterstellte mir, ich hätte Arbeitsverträge gekündigt usw. usw. Ich habe mehrmals klar gestellt, dass ich nie Arbeitsverträge gehabt habe. Versicherungsfuzzis sind immer selbständig. (Sorry, jetzt ist es raus... ;-)
Der Amtsrichter hier ist für's Nichts tun bekannt. Nach ausführlicher Schilderung der Situation (da die Gegenseite auch eine Auskunftsklage betreibt), hat Er nur geschrieben : Der Antragsteller (also ich) soll arbeiten gehen und kann Mindestunterhalt bezahlen.
Ich verstehe hier manchmal die Welt nicht mehr. Was sollte dieser Satz? Man wird einfach als Lügner und Spinner hin gestellt. Wofür schreibe ich mir die Finger wund, wenn die die Schreiben sowieso nicht lesen?
Er hat mir sogar einmal eine Gerichtsurkunde zugestellt (Ablehnung der PKH), in der Stand : "Name der Töchter, Aufenthaltsort unbekannt (!) gegen....Pudel
Der hat nicht mal geschaut, wie die Adresse meiner Kinder ist! Hier bei Denen läuft ein Film das glaubt Ihr nicht.

Dann bin ich zu einem anderen Anwalt. Der hat gesagt, (und so viel zur Verbindung zwischen Strafrechtlich relevant und Zivilrecht!) , meine Anwältin hätte das Abänderungsverfahren bezüglich der Urkunden niemals ruhen lassen dürfen, denn der Strafrichter würde sich die letzten Schreiben des Landgerichtes anschauen und dort ablesen, dass die (im zivilrechtlichen Verfahren) geschrieben haben, dass meine Einlassungen nicht plausibel seien.
Demnach würde er dann auch ein Urteil zu meinen Ungunsten fällen und Er könne mir da keine anderen Hoffnungen machen. Es ginge schließlich nur um 100% des Mindestunterhaltes und nicht um eine höhere Stufe.
Der hat nie begriffen, dass ich hier .. Ach ist ja auch egal, jedenfalls manchmal wochenlang mit abgefahrenen Bremsen rum fahre.
Wurscht.....
Vielleicht hilft mir Campers-Anwalt, auch wenn ich die ganze Scheiße wieder raus suchen muß und sortieren muß und Er erst mal Information geben muß, ob Er nicht vielleicht zu weit weg ist......
Ich werde die SGB II Sache aber nochmals neu angehen......Wahrscheinlich war mir da einiges nicht klar.
Ach ja. Zur Auskunftsklage der Gegenseite. Die haben in Wahrheit alles! Zögern aber immer heraus und behaupten ich hätte nicht vollständig Auskunft erteilt. Schicken dem Gericht Kopien meiner Visitenkarten und behaupten ständig ich hätte weitere Einkünfte etc.
Die Anwältin meinte zu mir, dass sei schon mutwillig. Der jetzige Anwalt sagte, Er hätte das noch nie gesehen, wie verbissen man versuchen würde, mir gegen die Karre zu fahren.....
Zitieren
#46
@Pudel...

In welchem Zeitraum konkret hast Du diese Weiterbildung da gemacht und wovon hast Du die finanziert? Der Vorwurf der Unterhaltspflichtverletzung wird sich auf diesen Zeitraum beziehen. Aber grundsätzlich hast Du dich keiner Unterhaltspflicht entzogen. Du konnstest lediglich die im Titel festgeschriebene Höhe nicht vollständig bedienen. Im 170er StGB steht, wer sich ...entzieht. Da das schwer nachzuweisen ist, hast ja immerhin 150€ gezahlt, wird es eher auf Einstellung mit Auflage hinauslaufen. Die Auflage wird sein, den Unterhalt zu zahlen und auch den Rückstand. Das musst Du dann mit dem Jobcenter klären, denn dort laufen die Fäden in Sachen Unterhalt zusammen.
Zitieren
#47
(25-04-2011, 19:46)Camper1955 schrieb: @pudel

Mal eine Frage. Besteht denn ein Titel über Deine Unterhatlsverpflichtungen?

Wenn nicht, dann hast Du sozialgesetzlich auch keine Ansprüche über (ergänzendes) ALG II. Somit erübrigen sich alle Antworten, die sich auf das SGB beziehuen.

lg

Camper
Das ist mW so nicht richtig.
Anspruch auf Aufstockung ist nicht vom Titel abhängig.
Anspruch wird ausgelöst bei Bedürftigkeit. Liegt das bereinigte Einkommen unter dem soz.-rechtl. Bedarf, dann wird aufgestockt. Zudem verbleiben Freibeträge. In die Bereinigung fließt der titulierte KU ein.
Zitieren
#48
(26-04-2011, 08:18)Profiler schrieb: Das ist mW so nicht richtig.
Anspruch auf Aufstockung ist nicht vom Titel abhängig.
Anspruch wird ausgelöst bei Bedürftigkeit. Liegt das bereinigte Einkommen unter dem soz.-rechtl. Bedarf, dann wird aufgestockt. Zudem verbleiben Freibeträge. In die Bereinigung fließt der titulierte KU ein.

Anspruch auf Aufstockung beim Unterhaltspflichtigen setzt einen bestehenden Titel voraus.

Beim Unterhaltsberechtigten geht es ja über UHV oder (ergänzendes) ALG II, wenn der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist.

Nun kann man beim Unterhaltspflichtigen aufstocken, wenn ein Titel besteht, und die weiteren gesetzlichen Gegebenheiten vorliegen, was aber meistens verneint wird, wenn der unterhaltspflichtige in einer BG wohnt, und seine Lebensgefährtin über dem sozialrechtlichen Bedarf verdient, wie es offenbar hier der Fall ist.

lg

Camper



Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.

Zitieren
#49
(26-04-2011, 08:44)Camper1955 schrieb:
(26-04-2011, 08:18)Profiler schrieb: Das ist mW so nicht richtig.
Anspruch auf Aufstockung ist nicht vom Titel abhängig.
Anspruch wird ausgelöst bei Bedürftigkeit. Liegt das bereinigte Einkommen unter dem soz.-rechtl. Bedarf, dann wird aufgestockt. Zudem verbleiben Freibeträge. In die Bereinigung fließt der titulierte KU ein.

Anspruch auf Aufstockung beim Unterhaltspflichtigen setzt einen bestehenden Titel voraus.

Beim Unterhaltsberechtigten geht es ja über UHV oder (ergänzendes) ALG II, wenn der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig ist.

Nun kann man beim Unterhaltspflichtigen aufstocken, wenn ein Titel besteht, und die weiteren gesetzlichen Gegebenheiten vorliegen, was aber meistens verneint wird, wenn der unterhaltspflichtige in einer BG wohnt, und seine Lebensgefährtin über dem sozialrechtlichen Bedarf verdient, wie es offenbar hier der Fall ist.

lg

Camper
Camper.
Du scheinst mir in dieser Sache wirklich nicht gut informiert zu sein.
Was Du schreibst, das ist nicht richtig!

Du solltest nichts schreiben, was andere sogar in strafrechtl. Schwierigkeiten bringen könnte... und wohl auch schon gebracht hat.

Zitieren
#50
@Pudel...

Wie wichtig ist dir die Haushälfte? Das frage ich dich nicht, weil ich sie gern hätte, sondern vielmehr, auch wenn es weh tun sollte, was hielte dich davon ab, dich von der zu trennen, oder die Dinge so einzurichten, dass Du, deine Freundin und euer Kind dort alsbald selbst einziehen? Die gegn. Seite spekuliert doch wohl auf diese Haushälfte. Habe ich jedenfalls so rausgelesen. Manchmal muss man eben über unpouläre Möglichkeiten nachdenken, um Neuland zu erreichen.
Zitieren


Gehe zu:


Benutzer, die gerade dieses Thema anschauen: 1 Gast/Gäste