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ZPO - Kommentar
#1
Ich benötige -wegen drohender Verfristung gaaanz dringend- eine Kommentierung zu § 321a ZPO!

Verfügt jemand über einen Thomas/ Putzo (besser noch wäre der Zöller) ?

Ibykus
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#2
Und die nächste Uni-Bib? Oder auf welcher Insel lebst Du?Wink


Habe gerade diesen Hinweis zu § 321a ZPO erhalten
zu Anhörungsrüge und Befangenheit

BGH, 15.06.2010 - XI ZB 33/09
BGH, 17.08.2010 - XI ZB 33/09

Vielleicht ist 'was dabei...Wink

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#3
Danke sehr für die schnelle Reaktion.
Aber diese Verfahren lösen nicht mein Problem:

Ich suche nach "außerordentlichen" (möglicherweise analogen) Rechtsbehelfen, die es nach der Zivilprozessreform scheinbar nicht mehr gibt (was aber nach Verfahrensgrundrechten eigentlich nicht möglich sein kann).

Es geht darum, wie und mit welchem Rechtsmittel ich die gerichtliche Nichtbeachtung meiner Beschwerde über eine Kostennote, für die keine Veranlassung gegeben ist, weil kein Prozeßrechtsverhältnis zustande gekommen war, angehe.

Eine Möglichkeit könnte § 321a ZPO begründen.

Ibykus

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#4
Thomas/Putzo sagt mir: Rügeschrift, Notfrist von 2 Wochen nach zustellung des Urteils.
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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#5
(08-06-2011, 02:18)sorglos schrieb: Thomas/Putzo sagt mir: Rügeschrift, Notfrist von 2 Wochen nach zustellung des Urteils.
Es gibt keine Entscheidung (weder Urteil noch Beschluss) sondern nur die Kostennote und natürlich den Beschluss über die Festsetzung des Streitwertes.
Es geht um diese Angelegenheit.
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