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Hallo,
kann mir jemand sagen, wo ich formaljuristische Begründungen zur Düsseldorfer Tabelle finde?
Insbesondere interessiert mich, wie begründet wird, dass der KU in Zusammenhang gebracht wird mit dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen. Vor dem Hintergrund des entsprechenden § 1610 (1) BGB.
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Jedenfalls musst du sehr, sehr weit zurückgehen, um juristische Begründungen zu finden, die Düsseldorfer Tabelle ist nämlich fast 50 Jahre alt, wurde vor 1962 konstruiert.
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Wolfgang Köhler, Geschichte der Düsseldorfer Tabelle (Entstehung, Entwicklung und Rechtsnatur eines Richterwerks)
in "Festschrift für Kurt Rebmann zum 65. Geburtstag", München 1989.
Harald Scholz, Die Düsseldorfer Tabelle
in "Festschrift 100 Jahre Oberlandesgericht Düsseldorf", Berlin 2006.
Sagt mal. Es heißt doch, das minderjährige Kind "kann" KU verlangen. Müssen muss es das aber nicht. Das Kind könnte ja auch Betreuung statt Geld wollen. Rein theoretisch wäre das ja möglich. Was meint ihr dazu?
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Tja, schade nur daß der Fürsprecher des Kindes gerne einmal der armutsbedrohte Staat oder eine verbitterte Mutter ist - da ist der Mann gerne das was er bereits seit den alten Mammuts ist: Jagdvieh!
„Die Sklaven […] dienen ihren Herren, und die Nichtsnutze ihren Begierden.“
– Diogenes v. Sinope - nach Diogenes Laertios
...Telepapi ist ein nichtsnutziger Sklave...
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Laut ISUV-Anwalt gibt es in der Rechtspraxis keine Chance auf KU zu verzichten
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Was nicht heißt, dass das stimmt.
Es kommt auf die Formulierung an.
Man kann zwar nicht verzichten, man kann den Pflichtigen aber vom KU freihalten und ihn selbst übernehmen.
Genauso ist das. Darüber sollten wir schon konkreter mal sprechen.
Sobald die Betreuung des Kindes bei 49:51 % und weiter auseinander liegt, zieht sofort die DüTab. BGH vom 28.2.2007 – XII ZR 161/04.
Ansonsten können Eltern alles miteinander Vereinbaren, solange nicht JA, Gericht etc. mit ins Spiel kommen.