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Mal ne kurze Frage.
Kann ich in meinen KU-Titel auch als monatliches Zahldatum den 15. statt des 3. einsetzen? Hintergrund ist der, das ich immer erst zum 15. des Monats mein Lohn erhalte.
Gruß
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Beispiel: Der Unterhalt für Mai wird zum Beginn des Mai fällig. Du kannst aber den Unterhalt für Mai am auch 15.4. bezahlen, es muss eben "Unterhalt für Monat 05/2011" dabeistehen. Am 15. Mai überweist du dann für Juni.
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Hmm... Problem ist, ich zahle bis jetzt immer zum 15. des Monats, nun muss ich ja wegen SBG2 Titel machen. Die KM weis das und es ist auch ok für sie.
Frage ist halt, ob es grundsätzlich möglich ist den 15 statt des 3. des Monats in den Mustertext des Unterhaltstitel einzusetzen. Gibt es ein Gesetz, zu wann der Unterhalt fällig ist oder kann ich das auch mit der KM zu einem anderen Datum vereinbaren.
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Grundsätzlich ist es nicht möglich, Unterhalt für Mai am 15. Mai zu zahlen. Unterhalt ist ausdrücklich im voraus für den jeweiligen Monat fällig. Das kann die Unterhaltsberechtigte verlangen. Tut sie es nicht, ist das Kulanz.
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22-08-2011, 23:39
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-08-2011, 23:39 von bubi.)
Na dann muss ich mal schauen wie sie reagiert, wenn sie den Titel bekommt...
glaube nicht, das sie darauf besteht, das Geld schon bis zum 3. zu bekommen. Danke für die schnelle Antwort.
Achso, hat jemand einen Link wo ich nachlesen kann wegen der kostenlosen Titulierung beim Notar (plus seine Auslagen natürlich)? Wohne in Hessen. Nur falls der Notar davon nix weis...
Gruß
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22-08-2011, 23:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 22-08-2011, 23:53 von Skipper.)
Hallo bubi,
der Zeitpunkt der Mittelbereitstellung ergibt sich doch schon aus dem Sinn des KU.
Er dient der materiellen Bedarfsdeckung der Kinder. Der Monat beginnt nun mal am 1., von dem an sie Hunger haben, Kleidung benötigen, Wasser, Heizung usw.
Bezüglich SGB interessiert mich, ob man Dich gedrängt hat, einen Betrag zu titulieren, der vom Mindesunterhalt nach unten abweicht? Man hört, daß Väter mit Titel zur gerichtlichen Abänderung gedrängt werden.
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Wegen den Kosten hab ich was gefunden...
Kostenordnung Bundesnotarkammer
§55a
@profiler
nee gedrängt garnich, hab ja noch keinen Titel für KU, Problem könnte nur werden, das mein Kind ab diesen Monat in die nächste Altersgruppe fällt.
Will eigentlich nur 272€ titulieren, da KM ja auch nur H4 bekommt
(22-08-2011, 22:17)p schrieb: Beispiel: Der Unterhalt für Mai wird zum Beginn des Mai fällig. Du kannst aber den Unterhalt für Mai am auch 15.4. bezahlen, es muss eben "Unterhalt für Monat 05/2011" dabeistehen. Am 15. Mai überweist du dann für Juni.
§ 1585 BGB !
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Zu den Kosten steht alles in der faq.
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(23-08-2011, 07:44)Ibykus schrieb: § 1585 BGB !
meintest wohl diesen
§1612 BGB
ja, natürlich!
Sorry - war im falschen Kapitel ....
Danke für die Korrektur!
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(22-08-2011, 23:25)p schrieb: Grundsätzlich ist es nicht möglich, Unterhalt für Mai am 15. Mai zu zahlen. Unterhalt ist ausdrücklich im voraus für den jeweiligen Monat fällig. Das kann die Unterhaltsberechtigte verlangen. Tut sie es nicht, ist das Kulanz. Bei Gut- und Besserverdienern mag das machbar sein. Bei jemand der aufstockend SGBII-Leistungen beziehen muss, wegen der hohen Unterhaltsforderung der DüssTab eher nicht.
Im SGBII gilt grundsätzlich das Zufluss- und Abflußprinzip. Der gezahlte Unterhalt kann nur mit Einkommen ggfs. abgesetzt werden, das im gleichen Monat erwirtschaftet wird UND zufließt.
Es wird nicht anderes übrig bleiben als stets erst am 1. des Monats für den lfd. Monat zu zahlen. Umgekehrt wird es bei der Mutter auch in dem Monat als Zufluss angerechnet, in dem sie es kriegt, egal ob am 1. oder am 28. des Monats.
Hier wird wohl eine klare Vereinbarung zwischen den Eltern nützlioch sein, dass nicht wegen dem kurzzeitigen Verzug sofort gepfändet wird. In den meistens Fällen ist selbst den sonst hartnäckigen KMs beizubringen, dass sie mit einer Zahlungsstörung durch Pfändung letztlich selbst den regelmäßigen Erhalt des Geldes gefährdet - und sie die Lücken überbrücken muss, weil ja das Amt bei ihr ebenso anrechnet und sie in der Zwischenzeit auf dem trockenen sitzen könnte.
Auch der dämlichsten Muttianwältin wird klar sein, dass sie bei einem aufstockenden SGBII-Bezieher leicht auf den Vollstreckungskosten hängen bleibt, weil die dann ganz gewiss nicht pfändbar sind - da geht dann Unterhalt vor. ;-)
# Familienrechtslogik: Wer arbeitet, verliert die Kinder. Wer alleinerziehend macht, kriegt alles. Wer Kindeswohl sagt, lügt #
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So, KU ist tituliert für 2 Jahre mit 272€ beim JA trotz heutigem 12. Geburtstag meiner Tochter
War ganz einfach...
Hatte Mustertitulierung entsprechend ausgefüllt und vorgelegt. Sie hatte sich das dann durchgelesen und gesagt ist ok, hat es geschrieben, mir nochmal vorgelesen und zum Unterschreiben vorgelegt.
(24-08-2011, 22:49)bubi schrieb: War ganz einfach... Es soll JA-Damen geben, die lernfähig sind!
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War ja selber überrascht, war nach 10 min wieder draußen
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